Anfrage als Text anzeigen
Title: 00367521.pdf
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00367521.pdf
Published Time: Thu, 19 Dec 2019 15:10:56 GMT
Number of Pages: 2
Markdown Content:
AUS/053/2019
> Xöffentlich nicht öffentlich
> Düsseldorf, 19.12.2019
> Ratsfraktion - CDU
An den
Vorsitzenden des Ausschusses für Umweltschutz
Ratsherrn Philipp Tacer
Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz am 16. Januar 2020
Anfrage der CDU-Ratsfraktion: Bäume auf Deichen – Landschaftsschutz und Naturdenkmale
> Betrifft:
> Anfrage der CDU-Ratsfraktion: Bäume auf Deichen - Landschaftsschutz und Naturdenkmale
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
im Namen unserer Fraktion bitte ich Sie, nachfolgende Anfrage auf die Tagesordnung der Sitzung zu setzen und von der Verwaltung beantworten zu lassen.
Anfrage:
1. Welche mit Bäumen bepflanzten Abschnitte der Düsseldorfer Deichanlagen sind als Naturdenkmal bzw. Landschaftsschutzgebiet festgesetzt oder unterstehen dem Alleenschutz 1?
2. Welche Alleeabschnitte auf den Deichanlagen in Düsseldorf besitzen eine besondere stadtbildprägende Qualität und könnte ebenfalls unter Schutz gestellt werden?
Begründung:
Düsseldorf wird durch Deiche, Mauern und sonstige Schutzanlagen in einer Länge von rund 40 Kilometer vor Hochwasser des Rheins geschützt. Damit werden nicht nur Leib und Leben, sondern auch das Eigentum zahlreicher Bürgerinnen und Bürger vor Schaden bewahrt.
An vielen Stellen sind die Deichanlagen begrünt – so stehen zwischen Wittlaer im Norden und Urdenbach im Süden etwa 7.640 Bäume. Hier stehen Hochwasserschutz und Landschaftsschutz miteinander im Konflikt.
> 1Vgl. § 47a Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen. Seite 2
In der Sitzung des Umweltausschusses am 5.12.2019 erklärte die Verwaltung, dass Bäume auf Deichen Hochwasserabwehr einschränken können, wenn sie mit den Wurzeln den Deich schwächen oder Unterhaltungswege blockieren. Insgesamt hätten die vorhandenen Bäume daher nur Bestandsschutz, Neuanpflanzungen würden aber von der Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde nicht mehr genehmigt. Zudem stünden hier Aufwand für die Sicherung der Bäume und Nutzen in keinem sinnvollen Verhältnis.
Allerdings könne es Ausnahmen geben, wenn die Bäume als Naturdenkmal oder Allee geschützt sein.
Die CDU-Ratsfraktion setzt sich für den Erhalt des umfangreichen Düsseldorfer Baumbestands ein – dies schließt die Bäume auf Deichen ausdrücklich ein. Allerdings blieben in der Sitzung des Umweltausschusses zu den Ausnahmen bei Neuanpflanzungen von Bäumen auf Deichen einige Fragen offen. Diese möchten wir mit dieser Anfrage klären.
Mit freundlichen Grüßen
Rüdiger Gutt
Antwort der Verwaltung als Text anzeigen
Title: 00373649.pdf
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00373649.pdf
Published Time: Thu, 05 Mar 2020 14:13:56 GMT
Number of Pages: 2
Markdown Content:
Vorlage AUS/053/2019
Amt 67, Herr Noppen
Anfrage der CDU-Ratsfraktion für den AUS am 16.01.2020
Hier: Bäume auf Deichen – Landschaftsschutz und Naturdenkmale
Frage 1.:
Welche mit Bäumen bepflanzten Abschnitte der Düsseldorfer Deichanlagen sind als Naturdenkmal bzw. Landschaftsschutzgebiet festgesetzt oder unterstehen dem Alleenschutz?
Antwort :
Als Naturdenkmal sind die Deichanlagen St. Swidbert und Burgallee in Kaiserswerth gemäß § 28 Bundesnaturschutzgesetz festgesetzt.
Als Landschaftsschutzgebiet sind die Deichanlagen Lohauser Deich, Rheinpark, Löricker Deich, Niederkasseler Deich, Oberkasseler Deich (tw.), Hammer Deich, Volmerswerther Deich, Fleher Deich gemäß § 26 Bundesnaturschutzgesetz festgesetzt.
Der Urdenbacher Deich ist als Naturschutzgebiet gemäß § 23 Bundesnaturschutzgesetz festgesetzt.
Dem Alleenschutz unterstehen die Bäume auf den Deichanlagen St.Swidbert, Burgallee, Lohauser Deich (tw.), Rotterdamer Str. (HWS-Mauer, tw.), Löricker Deich (tw.), Niederkasseler Deich, Oberkasseler Deich, Rheinwerft (nördlich Landtag-HWS-Mauer), Volmerswerther Deich (tw.) gemäß § 29 Bundesnaturschutzgesetz und § 41 Landesnaturschutzgesetz NRW.
Definition:
„Alleen sind beidseitig an Straßen oder Wegen(Verkehrsflächen) auf einer Länge von grundsätzlich mindestens 100 m parallel verlaufende Baumreihen meist einer Baumart. Die einzelnen Bäume haben untereinander in etwa den gleichen Abstand und in der Regel das gleiche Alter.“ (Min.Erlass Nov. 2008)
Frage 2:
Welche Alleeabschnitte auf den Deichanlagen in Düsseldorf besitzen eine besondere stadtbildprägende Qualität und könnten ebenfalls unter Schutz gestellt werden?
Antwort:
Die in Antwort zu Frage 1 genannten Alleen weisen eine stadtbild- bzw. landschafts-bildprägende Qualität auf. Sie unterliegen bereits dem in Antwort 1. genannten gesetzlichen Alleenschutz.
Darüber hinaus wird im Zuge des anstehenden Landschaftsplan– Änderungsverfahrens geprüft, welche weiteren Alleenabschnitte an Deichen z.B. als Naturdenkmal ausgewiesen werden können.
Unter Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sind bei Deichsanierungen technische Maßnahmen zum Baumerhalt bzw. zur Wiederbegrünung von Baumstandorten in jedem Einzelfall zu prüfen und über den Stadtentwässerungsbetrieb mit der für den Hochwasserschutz zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf abzustimmen.
Die Deichschutzverordnung wird von der Bezirksregierung Düsseldorf aufgrund des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) erlassen und gilt für alle Hochwasserschutzanlagen an Gewässern 1. Ordnung sowie Gewässern im Rückstaubereich dieser Gewässer in Düsseldorf. Sie regelt den Umgang mit den Hochwasserschutzanlagen insbesondere der Verbote in den einzelnen Deichschutzzonen.
Gemäß § 4 Abs. (2) der Deichschutzverordnung ist unter Anderem das Pflanzen von Bäumen in der Deichschutzzone I und II verboten, darüber hinaus ist gem. § 5 Abs. (2) der Deichschutzverordnung in der Deichschutzzone I auch das Pflanzen von Sträuchern verboten.
Die Bezirksregierung lehnt die Neupflanzung von Bäumen auf Deichen mit Verweis auf die Deichschutzverordnung kategorisch ab.
Noppen