Anfrage Aktenzeichen BV6/010/2020

Anfrage des Herrn Thomas (SPD): Tempolimit Nördlicher Zubringer

Eine Frage einer Fraktion oder eines Ratsmitglieds an die Verwaltung.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Nördlicher Zubringer · Stadtbezirk 6 (Rath, Mörsenbroich)örtlicher Bezug 2Dokumente 15. Januar 2020veröffentlicht

Worum es geht

Die folgenden Fragen stammen aus der Anfrage. Sie sind keine Feststellungen der Verwaltung; Antworten und Beratungsstand stehen gesondert im Verlauf.

Aus „Begründung“

Die Verwaltung um Beantwortung folgender Frage gebeten: Sieht die Verwaltung eine Chance, sich erfolgreich für ein Tempolimit auf dem Nördlichen Zubringer stadtauswärts einzusetzen, welches folgendermaßen realisiert werden soll: In dem Bereich, in dem Tempo 100 gilt, soll zusätzlich bis zur Autobahnanschlussstelle 21 (Abfahrt Rath) ein Schild mit Tempo 70 und der Uhrzeit vo n 22 bis 6 Uhr mit dem Hinweis „Lärmschutz“ angebracht werden.

Weitere Einordnung im Original: Aus „Sachdarstellung“

Dies ist ein Wunsch der Bewohner der Dorstener Straße, deren Eingabe bei der Bezirksregierung Düsseldorf erfolglos war.

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 15. Januar 2020. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

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Title: 00368489.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00368489.pdf Published Time: Tue, 12 May 2020 13:44:14 GMT Number of Pages: 1 Markdown Content: BV6/010/2020 X öffentlich nicht öffentlich Düsseldorf, 14.01.2020 Ralf Thomas (SPD) An den Bezirksbürgermeister des Stadtbezirks 6 Herrn Ralf Thomas Anfrage der SPD-Fraktion zur Sitzung der Bezirksvertretung 6 am 29.01.2020 Betrifft: Anfrage des Herrn Thomas (SPD): Tempolimit Nördlicher Zubringer Begründung: Die Verwaltung um Beantwortung folgender Frage gebeten: Sieht die Verwaltung eine Chance, sich erfolgreich für ein Tempolimit auf dem Nördlichen Zubringer stadtauswärts einzusetzen, welches folgendermaßen realisiert werden soll: In dem Bereich, in dem Tempo 100 gilt, soll zusätzlich bis zur Autobahnanschlussstelle 21 (Abfahrt Rath) ein Schild mit Tempo 70 und der Uhrzeit vo n 22 bis 6 Uhr mit dem Hinweis „Lärmschutz“ angebracht werden. Sachdarstellung: Dies ist ein Wunsch der Bewohner der Dorstener Straße, deren Eingabe bei der Bezirksregierung Düsseldorf erfolglos war. gez. Ralf Thomas Anlagen: BV6-010-2020 Antwort Anfrage Tempolimit Nördlicher Zubringer
BV6-010-2020 Antwort Anfrage Tempolimit Nördlicher Zubringer als Text anzeigen
Title: TOP 23 URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00377821.pdf Published Time: Mon, 11 May 2020 09:58:42 GMT Number of Pages: 2 Markdown Content: Drucksache BV6/010/2020 Antwort der Verwaltung zur Anfrage des Herrn Thomas (SPD) vom 14. Januar 2020 Tempolimit Nördlicher Zubringer Zur Anfrage nimmt das Umweltamt (Amt 19) wie folgt Stellung: Frage: Sieht die Verwaltung eine Chance, sich erfolgreich für ein Tempolimit auf dem Nördlichen Zubringer stadtauswärts einzusetzen, welches folgendermaßen realisiert werden soll: In dem Bereich, in dem Tempo 100 gilt, soll zusätzlich bis zur Autobahnanschlussstelle 21 (Abfahrt Rath) ein Schild mit Tempo 70 und der Uhrzeit von 22 bis 6 Uhr mit dem Hinweis „Lärmschutz“ angebracht werden. Die Verwaltung (Amt 19) nimmt zu der Anfrage wie folgt Stellung: Bereits im Rahmen diverser Anfragen und Anträge aus verschiedenen Bezirksvertretungen wurden die Lärmemissionen innerstädtischer Autobahnen thematisiert und diskutiert. Dabei wurden die Anträge der Bezirksvertretungen, beispielsweise zur Verringerung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, stets an die Aufsichtsbehörde von Straßen.NRW, die Bezirksregierung Düsseldorf, mit der Bitte um Beantwortung bzw. Stellungnahme weitergegeben. Zuletzt wurde durch die Bezirksvertretung 10 eine Temporeduzierung in der Nacht von 22:00 – 06:00 Uhr auf der A59 im Bereich Garath beantragt. Die hier im Hause in dem Zusammenhang vorliegenden Ablehnungsbescheide zu einem Tempolimit auf der A59 im Bereich Garath, als auch ein ähnlich lautender Beschluss der Bezirksvertretung 9 zum Lärmschutz an der A59 im Bereich Benrath, wurden gleich begründet. So fehle aus Sicht der Bezirksregierung eine wesentliche, bauliche Änderung an oder auf der genannten Strecke, um eine Änderung des vorhandenen Tempolimits begründen zu können. Aus Sicht der Verwaltung ist dies beim Nördlichen Zubringer ebenfalls der Fall, da der genannte Verkehrsweg bereits seit Jahren in der gleichen Form besteht. Eine Begründung, weshalb die bisherige Geschwindigkeitsanordnung rechtswidrig bzw. anpassungsbedürftig ist, lässt sich nicht erkennen. Des Weiteren wurde geprüft, ob etwaige Ansprüche im Rahmen der Lärmsanierung in Frage kommen könnten. An bestehenden Straßen können gemäß den Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes -VLärmSchR 97 - Maßnahmen der so genannten Lärmsanierung durchgeführt werden. Diese Maßnahmen sind eine freiwillige Leistung des Bundes, die je nach verfügbaren Haushaltsmitteln und Dringlichkeit durchgeführt werden. Mit Verabschiedung des Bundeshaushaltes 2010 durch den Deutschen Bundestag sind die Auslösewerte zur Lärmsanierung – wie bereits im Zweiten Nationalen Verkehrslärmschutzpaket vom 27.08.2009 angekündigt – um 3 dB(A) gesenkt worden. Lärmschutzmaßnahmen kommen daher nur in Betracht, wenn die im Bundeshaushalt 2010 festgelegten Auslösewerte von 67/57 dB(A) Tag/Nacht für Wohngebiete bzw. 69/59 dB(A) Tag/Nacht für Mischgebiete bzw. Bebauung im Außenbereich überschritten werden und die Kosten nicht außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen. Für den Fall, dass an einzelnen Wohngebäuden die Auslösewerte der Lärmsanierung überschritten werden, sind passive Maßnahmen vorzusehen (z. B. Lärmschutzfenster). Im Hinblick auf die in der Begründung genannte Bebauung an der Dorstener Straße lässt sich feststellen, dass die Hausnummern 50, 51, 53, 55 und 57 die Lärmsanierungswerte überschreiten. In diesen Einzelfällen kann eine Erstattung von Schallschutzfenstern durch die Landesbehörden von den Eigentümern beantragt werden. Die Stadt Düsseldorf ist für diese Maßnahmen nicht zuständig. Abschließend ist festzuhalten, dass eine Eingabe durch die Bezirksvertretung bzw. Verwaltung mit den gleichen rechtlichen Maßstäben beurteilt wird, wie es bei Anfragen oder Eingaben von Bürger*innen der Fall ist. Folglich geht die Verwaltung davon aus, dass auch bei einer Anfrage durch die Bezirksvertretung oder Verwaltung seitens der Bezirksregierung keine anderslautende Entscheidung zu erwarten ist.

Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen BV6/010/2020