Anfrage Aktenzeichen BV5/055/2022

Leuchtenberger Kirchweg 53 - Baugenehmigungen, Dringlichkeit und Rodungen der Bäume?

Eine Frage einer Fraktion oder eines Ratsmitglieds an die Verwaltung.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Leuchtenberger Kirchweg 53 · Stadtbezirk 5 (Stockum, Lohausen)örtlicher Bezug 2Dokumente 14. März 2022veröffentlicht

Worum es geht

Die folgenden Fragen stammen aus der Anfrage. Sie sind keine Feststellungen der Verwaltung; Antworten und Beratungsstand stehen gesondert im Verlauf.

Die Fragen der Anfrage

  1. Aufgrund welcher Anträge, Vorgänge und Fristen, die wann genau begannen und endeten, leitete die Verwaltung die Dringlichkeit einer Entscheidung über den Bauantrag Leuchtenberger Kirchweg 53 ab?
  2. Wann wurde die Bauvoranfrage und wann die Baugenehmigungen für das Bauvorhaben erteilt und dem Bauherrn zugestellt und wann wurden die unmittelbaren Nachbarn informiert (die um eine derartige Information zur Wahrung ihrer Rechtsposition baten)?
  3. Auf welcher rechtlichen Grundlage wurde die geplante Privatstraße genehmigt und wie wird sichergestellt, dass die Anforderungen des § 4 der Landesbauordnung (Baugrundstücke an öffentlichen Straßen) eingehalten werden?

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 14. März 2022. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

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Title: 00443130.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00443130.pdf Published Time: Mon, 14 Mar 2022 10:48:51 GMT Number of Pages: 2 Markdown Content: BV5/055/2022 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen der Bezirksvertretung 5 X öffentlich nicht öffentlich Düsseldorf, 14.03.2022 An den Bezirksbürgermeister des Stadtbezirks 5 Anfrage zur Sitzung der Bezirksvertretung 5 am 29. März 2022 Betrifft: Leuchtenberger Kirchweg 53 - Baugenehmigungen, Dringlichkeit und Rodungen der Bäume? (Anfrage Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 14. März 2022) Das Bauvorhaben Leuchtenberger Kirchweg 53 steht seit mehreren Monaten im Fokus öffentlicher Diskussionen, in denen die Rechtmäßigkeit der Genehmigungsgrundlage in Zweifel gezogen wird, aber auch das Bemühen der Verwaltung, um den größtmöglichen Ausgleich zwischen privatwirtschaftlichen Interessen eines Investors und den Interessen der Stadtgesellschaft an einer örtlich angepassten und klimagerechten Nachverdichtung. Die Bezirksvertretung 5 hat die Vorlage zum Abbruch eines Gebäudes und einer Nachverdichtung mit insgesamt 12 Wohngebäuden am 29.06.2021 behandelt. In dieser Sitzung wurde die Entscheidung über die Vorlage vertagt. Ausschlaggebend dafür waren die massiven und ersatzlosen Baumrodungen und das kritische Hinterfragen der bauplanungsrechtlichen Grundlage, insbesondere der Bau einer Privatstraße zur Erschließung der geplanten Häuser in "erster" und "zweiter" Reihe hinter dem Leuchtenberger Kirchweg. Dem § 4 - Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden - der Landesbauordnung für das Land NRW zufolge dürfen Gebäude "nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass ab Beginn ihrer Nutzung das Grundstück in für die Zufahrt und den Einsatz von Feuerlösch - und Rettungsgeräten angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, öffentlich - rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat und die erforderlichen Anlagen zur Versorgung mit Löschwasser vorhanden und benutzbar sind". Für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens und auch von weiteren Vorhaben in Bezirk ist es daher relevant, wie mit dieser Anforderung der Landesbauordnung umgegangen wird. Die von der Verwaltung mitgetragene Privatstraße erlaubt eine massive Verdichtung und Grünvernichtung an der Leuchtenberger Kirchweg 53, so dass eine Modifizierung des Vorhabens zu Gunsten einer stärkeren Gewichtung des Baum - und Klimaschutzes ausgehebelt wird. So führt die Planung und Genehmigung der Privatstraße im Ergebnis zur Beschränkung des Baumschutzes auf eine Ersatzregelung für entfallene Bäume. Die Verwaltung legte den Bezirksbürgermeistern am 26.07.2021 eine Dringlichkeitsvorlage zu der Bauvoranfrage vor. In der BV5 -Sitzung am 31.08.2021 lehnte die Bezirksvertretung mehrheitlich die nachträgliche Zustimmung der Dringlichkeitsentscheidung ab. Seite 2 Vor diesem Hintergrund bitte ich namens der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Aufgrund welcher Anträge, Vorgänge und Fristen, die wann genau begannen und endeten, leitete die Verwaltung die Dringlichkeit einer Entscheidung über den Bauantrag Leuchtenberger Kirchweg 53 ab? 2. Wann wurde die Bauvoranfrage und wann die Baugenehmigungen für das Bauvorhaben erteilt und dem Bauherrn zugestellt und wann wurden die unmittelbaren Nachbarn informiert (die um eine derartige Information zur Wahrung ihrer Rechtsposition baten)? 3. Auf welcher rechtlichen Grundlage wurde die geplante Privatstraße genehmigt und wie wird sichergestellt, dass die Anforderungen des § 4 der Landesbauordnung (Baugrundstücke an öffentlichen Straßen) eingehalten werden? gez. Waldemar M. Fröhlich
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Title: 00458079.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00458079.pdf Published Time: Tue, 23 Aug 2022 10:59:51 GMT Number of Pages: 2 Markdown Content: BV5/055/2022 Anfrage Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 29. März 2022 hier: Leuchtenberger Kirchweg 53 – Baugenehmigungen, Dringlichkeit und Rodungen der Bäume? Frage 1: Aufgrund welcher Anträge, Vorgänge und Fristen, die wann genau begannen und endeten, leitete die Verwaltung die Dringlichkeit einer Entscheidung über den Bauantrag Leuchtenberger Kirchweg 53 ab? Antwort: Die Kritik an Vorgehensweisen bezüglich der Dringlichkeit wurde seitens der Leitung des Dezernats für Planen, Bauen und Wohnen entgegengenommen und mit der Verwaltung selbstkritisch ausgewertet. Das Bauvorhaben Leuchtenberger Kirchweg 53 war Gegenstand mehrere fachaufsichtlicher Eingaben bei der Bezirksregierung Düsseldorf. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat die Entscheidung der Landeshauptstadt Düsseldorf in allen beanstandeten Punkten bauplanungsrechtlich wie auch kommunalverfassungs-rechtlich bestätigt. Sie hat den Beschwerdeführern das Ergebnis ihrer Überprüfung umfassend begründet. Die zuständige Fachaufsicht sieht ausdrücklich kein Erfordernis für ein Einschreiten und sieht damit die Rechtslage geklärt. Die umfassende Überprüfung der Geschehnisse ist damit mit diesem Ergebnis fachaufsichtlich für beendet erklärt. Frage 2: Wann wurde die Bauvoranfrage und wann die Baugenehmigungen für das Bauvorhaben erteilt und dem Bauherrn zugestellt und wann wurden die unmittelbaren Nachbarn informiert (die um eine derartige Information zur Wahrung ihrer Rechtsposition baten)? Antwort: Der Vorbescheid wurde am 5. August 2021 zugestellt und damit erteilt. Die Baugenehmigungen Leuchtenberger Kirchweg 53 und 53a wurden am 26. Februar 2022 zugestellt und damit erteilt. Die Baugenehmigungen Leuchtenberger Kirchweg 53b – 53l wurden am 28. Februar 2022 zugestellt und damit erteilt. Es haben sich mehrere Anwohner gemeldet und baten um Informationen und/oder Zurverfügungstellung der Baugenehmigung in unterschiedlicher Weise. Sie erhielten die gewünschten Informationen im Zeitraum 23./24. Februar 2022, 28. Februar 2022, 2. März 2022 sowie 3. März 2022. Frage 3: Auf welcher rechtlichen Grundlage wurde die geplante Privatstraße genehmigt und wie wird sichergestellt, dass die Anforderungen des § 4 der Landesbauordnung (Baugrundstücke an öffentlichen Straßen) eingehalten werden? Antwort: Das Baugrundstück besteht aus zwei hintereinanderliegenden Flurstücken. Das straßenseitige Flurstück liegt direkt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, dem Leuchtenberger Kirchweg. Damit ist die Erschließung dieses Flurstücks bauordnungs-rechtlich sichergestellt. Das rückwärtige Flurstück wurde mit dem straßenseitig gelegenen Flurstück per Baulast vereinigt, so dass auch für dieses Flurstück bauordnungsrechtlich die Erschließung – öffentlich-rechtlich - sichergestellt ist. Die Privatstraße ist gemäß § 34 BauGB zulässig, auch die Gebäude Leuchtenberger Kirchweg 55 c bis 57 werden über eine Privatstraße erschlossen. Die Bauherrin hat hierfür die Teilung der oben angegebenen zwei Flurstücke beantragt. Zur Sicherung der späteren einzelnen Flurstücke werden dann wiederum Baulasten (Sicherung der Leitungsführungen sowie der wegemäßigen Erschließung) eingetragen werden.

Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen BV5/055/2022