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Title: 00443130.pdf
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00443130.pdf
Published Time: Mon, 14 Mar 2022 10:48:51 GMT
Number of Pages: 2
Markdown Content:
BV5/055/2022
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
der Bezirksvertretung 5
X öffentlich nicht öffentlich
Düsseldorf, 14.03.2022
An den
Bezirksbürgermeister
des Stadtbezirks 5
Anfrage zur Sitzung der Bezirksvertretung 5 am 29. März 2022
Betrifft:
Leuchtenberger Kirchweg 53 - Baugenehmigungen, Dringlichkeit und Rodungen
der Bäume?
(Anfrage Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 14. März 2022)
Das Bauvorhaben Leuchtenberger Kirchweg 53 steht seit mehreren Monaten im
Fokus öffentlicher Diskussionen, in denen die Rechtmäßigkeit der
Genehmigungsgrundlage in Zweifel gezogen wird, aber auch das Bemühen der
Verwaltung, um den größtmöglichen Ausgleich zwischen privatwirtschaftlichen
Interessen eines Investors und den Interessen der Stadtgesellschaft an einer
örtlich angepassten und klimagerechten Nachverdichtung.
Die Bezirksvertretung 5 hat die Vorlage zum Abbruch eines Gebäudes und einer
Nachverdichtung mit insgesamt 12 Wohngebäuden am 29.06.2021 behandelt. In
dieser Sitzung wurde die Entscheidung über die Vorlage vertagt.
Ausschlaggebend dafür waren die massiven und ersatzlosen Baumrodungen und
das kritische Hinterfragen der bauplanungsrechtlichen Grundlage, insbesondere
der Bau einer Privatstraße zur Erschließung der geplanten Häuser in "erster" und
"zweiter" Reihe hinter dem Leuchtenberger Kirchweg. Dem § 4 - Bebauung der
Grundstücke mit Gebäuden - der Landesbauordnung für das Land NRW zufolge
dürfen Gebäude "nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass ab Beginn ihrer
Nutzung das Grundstück in für die Zufahrt und den Einsatz von Feuerlösch - und
Rettungsgeräten angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen
Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, öffentlich -
rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat
und die erforderlichen Anlagen zur Versorgung mit Löschwasser vorhanden und
benutzbar sind". Für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens und auch von
weiteren Vorhaben in Bezirk ist es daher relevant, wie mit dieser Anforderung
der Landesbauordnung umgegangen wird. Die von der Verwaltung mitgetragene
Privatstraße erlaubt eine massive Verdichtung und Grünvernichtung an der
Leuchtenberger Kirchweg 53, so dass eine Modifizierung des Vorhabens zu
Gunsten einer stärkeren Gewichtung des Baum - und Klimaschutzes ausgehebelt
wird. So führt die Planung und Genehmigung der Privatstraße im Ergebnis zur
Beschränkung des Baumschutzes auf eine Ersatzregelung für entfallene Bäume.
Die Verwaltung legte den Bezirksbürgermeistern am 26.07.2021 eine
Dringlichkeitsvorlage zu der Bauvoranfrage vor. In der BV5 -Sitzung am
31.08.2021 lehnte die Bezirksvertretung mehrheitlich die nachträgliche
Zustimmung der Dringlichkeitsentscheidung ab. Seite 2
Vor diesem Hintergrund bitte ich namens der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Aufgrund welcher Anträge, Vorgänge und Fristen, die wann genau
begannen und endeten, leitete die Verwaltung die Dringlichkeit einer
Entscheidung über den Bauantrag Leuchtenberger Kirchweg 53 ab?
2. Wann wurde die Bauvoranfrage und wann die Baugenehmigungen für das
Bauvorhaben erteilt und dem Bauherrn zugestellt und wann wurden die
unmittelbaren Nachbarn informiert (die um eine derartige Information zur
Wahrung ihrer Rechtsposition baten)?
3. Auf welcher rechtlichen Grundlage wurde die geplante Privatstraße
genehmigt und wie wird sichergestellt, dass die Anforderungen des § 4
der Landesbauordnung (Baugrundstücke an öffentlichen Straßen)
eingehalten werden?
gez. Waldemar M. Fröhlich
Antwort der Verwaltung als Text anzeigen
Title: 00458079.pdf
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00458079.pdf
Published Time: Tue, 23 Aug 2022 10:59:51 GMT
Number of Pages: 2
Markdown Content:
BV5/055/2022
Anfrage Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 29. März 2022
hier: Leuchtenberger Kirchweg 53 – Baugenehmigungen, Dringlichkeit und Rodungen der Bäume?
Frage 1:
Aufgrund welcher Anträge, Vorgänge und Fristen, die wann genau begannen und endeten, leitete die Verwaltung die Dringlichkeit einer Entscheidung über den Bauantrag Leuchtenberger Kirchweg 53 ab?
Antwort:
Die Kritik an Vorgehensweisen bezüglich der Dringlichkeit wurde seitens der Leitung des Dezernats für Planen, Bauen und Wohnen entgegengenommen und mit der Verwaltung selbstkritisch ausgewertet. Das Bauvorhaben Leuchtenberger Kirchweg 53 war Gegenstand mehrere fachaufsichtlicher Eingaben bei der Bezirksregierung Düsseldorf. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat die Entscheidung der Landeshauptstadt Düsseldorf in allen beanstandeten Punkten bauplanungsrechtlich wie auch kommunalverfassungs-rechtlich bestätigt. Sie hat den Beschwerdeführern das Ergebnis ihrer Überprüfung umfassend begründet. Die zuständige Fachaufsicht sieht ausdrücklich kein Erfordernis für ein Einschreiten und sieht damit die Rechtslage geklärt. Die umfassende Überprüfung der Geschehnisse ist damit mit diesem Ergebnis fachaufsichtlich für beendet erklärt.
Frage 2:
Wann wurde die Bauvoranfrage und wann die Baugenehmigungen für das Bauvorhaben erteilt und dem Bauherrn zugestellt und wann wurden die unmittelbaren Nachbarn informiert (die um eine derartige Information zur Wahrung ihrer Rechtsposition baten)?
Antwort:
Der Vorbescheid wurde am 5. August 2021 zugestellt und damit erteilt. Die Baugenehmigungen Leuchtenberger Kirchweg 53 und 53a wurden am 26. Februar 2022 zugestellt und damit erteilt. Die Baugenehmigungen Leuchtenberger Kirchweg 53b – 53l wurden am 28. Februar 2022 zugestellt und damit erteilt. Es haben sich mehrere Anwohner gemeldet und baten um Informationen und/oder Zurverfügungstellung der Baugenehmigung in unterschiedlicher Weise. Sie erhielten die gewünschten Informationen im Zeitraum 23./24. Februar 2022, 28. Februar 2022, 2. März 2022 sowie 3. März 2022.
Frage 3:
Auf welcher rechtlichen Grundlage wurde die geplante Privatstraße genehmigt und wie wird sichergestellt, dass die Anforderungen des § 4 der Landesbauordnung (Baugrundstücke an öffentlichen Straßen) eingehalten werden?
Antwort:
Das Baugrundstück besteht aus zwei hintereinanderliegenden Flurstücken. Das straßenseitige Flurstück liegt direkt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, dem Leuchtenberger Kirchweg. Damit ist die Erschließung dieses Flurstücks bauordnungs-rechtlich sichergestellt. Das rückwärtige Flurstück wurde mit dem straßenseitig gelegenen Flurstück per Baulast vereinigt, so dass auch für dieses Flurstück bauordnungsrechtlich die Erschließung – öffentlich-rechtlich - sichergestellt ist.
Die Privatstraße ist gemäß § 34 BauGB zulässig, auch die Gebäude Leuchtenberger Kirchweg 55 c bis 57 werden über eine Privatstraße erschlossen. Die Bauherrin hat hierfür die Teilung der oben angegebenen zwei Flurstücke beantragt. Zur Sicherung der späteren einzelnen Flurstücke werden dann wiederum Baulasten (Sicherung der Leitungsführungen sowie der wegemäßigen Erschließung) eingetragen werden.