Anfrage Aktenzeichen BV5/102/2023

Stand des naturnahen Ausbaus des Kittelbaches als U81 Kompensationsmaßnahme?

Eine Frage einer Fraktion oder eines Ratsmitglieds an die Verwaltung.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Heinz-Ingenstau-Straße 19 · Stadtbezirk 5 (Stockum, Lohausen)örtlicher Bezug 2Dokumente 6. Juni 2023veröffentlicht

Worum es geht

Die folgenden Fragen stammen aus der Anfrage. Sie sind keine Feststellungen der Verwaltung; Antworten und Beratungsstand stehen gesondert im Verlauf.

Die Fragen der Anfrage

  1. Wie ist der Sachstand bei der Planung und Ausführung des naturnahen Ausbaus des Kittelbachs?
  2. Ist die Stadt Düsseldorf im Eigentum der für den Ausbau erforderlichen Flächen oder im Besitz vergleichbarer Rechte, um den Ausbau faktisch realisieren?
  3. Ist das vorgenannte Urteil des OVG Lüneburg synonym auch auf den Bau des 1. Bauabschnitts der U81 anzuwenden und welche Folgen hätte dies?

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 6. Juni 2023. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

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Title: 00488980.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00488980.pdf Published Time: Tue, 06 Jun 2023 20:52:29 GMT Number of Pages: 2 Markdown Content: BV5/102/2023 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen der Bezirksvertretung 5 X öffentlich nicht öffentlich Düsseldorf, 06.06.2023 An den Bezirksbürgermeister des Stadtbezirks 5 Anfrage zur Sitzung der Bezirksvertretung 5 am 20. Juni 2023 Betrifft: Stand des naturnahen Ausbaus des Kittelbaches als U81 Kompensationsmaßnahme? (Anfrage Herr Fröhlich, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, vom 6. Juni 2023) Die Verwaltung berichtete im Sommer 2021 über den geplanten naturnahen Ausbau des Kittelbaches im folgenden Abschnitt: > [Abbildung entnommen der Präsentation der LH Düsseldorf zur Sitzung der Bezirksvertretung 5 im August 2021] Dieser Ausbau ist als ökologischer Ausgleich für den Bau der U81. Die Verwaltung berichtete seinerzeit folgendes: „Die Baumaßnahmen für die U81 stellen laut § 14 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Die ökologische Bilanz bzw. die Gegenüberstellung von Bestand und Planung ergibt rechnerisch ein Defizit. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat den Planfeststellungsbeschluss für den 1. Bauabschnitt am 22.07.2019 gefasst. Der Stadt wurde zur Kompensation des Eingriffs aufgegeben, die Ersatzmaßnahme „Renaturierung des Kittelbaches“ auf ca. 1.750m Länge Seite 2 nördlich des Flughafengeländes durchzuführen. Mit Festsetzung der Ersatzmaßnahme „Naturnaher Ausbau Kittelbach“ kann das ermittelte Defizit im Sinne von § 15 BNatSchG vollständig kompensiert werden.“ Mit dem Beginn der Arbeiten für den naturnahen Ausbau wurde seitens der Verwaltung für Mitte des Jahres 2023 gerechnet. Die Verwaltung wies darauf hin, dass noch nicht alle Flächen für den Ausbau des Kittelbachs verfügbar wären. Sollte dies nicht der Fall sein, so wäre eine zeitliche Verzögerung des Ausbaus nicht nur ein deutlicher Rückschlag für mehr Biodiversität in der Stadt Düsseldorf, sondern hätte eventuell auch Folgen für den Bau der U81. Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 08.09.2021 ( – KN 115/19 -) müssen Flächen, die für ökologischen Ausgleich von Baumaßnahmen vorgesehen sind (in diesem Fall ein Bebauungsplan) zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes gesichert sein, so dass der Ausgleich auch tatsächlich erfolgen kann. Würde man dieses Urteil synonym für die Planfeststellung der U81 anwenden, so hätte die Stadt Düsseldorf zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschusses im Jahr 2019 bereits über die erforderlichen Ausgleichsflächen verfügen müssen. Kann der Ausbau der U81 daher durch die fehlenden Flächen und einen verspäteten Ausbaustart rechtlich in Zweifel gezogen werden? Dies wäre zu einem Schaden für Biodiversität auch ein Schaden für den Ausbau einer umweltfreundlichen Mobilität. Vor diesem Hintergrund bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Wie ist der Sachstand bei der Planung und Ausführung des naturnahen Ausbaus des Kittelbachs? 2. Ist die Stadt Düsseldorf im Eigentum der für den Ausbau erforderlichen Flächen oder im Besitz vergleichbarer Rechte, um den Ausbau faktisch realisieren? 3. Ist das vorgenannte Urteil des OVG Lüneburg synonym auch auf den Bau des 1. Bauabschnitts der U81 anzuwenden und welche Folgen hätte dies? gez. Waldemar M. Fröhlich
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Title: 00495356.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00495356.pdf Published Time: Tue, 29 Aug 2023 11:01:30 GMT Number of Pages: 2 Markdown Content: BV5/102/2023 Anfrage Herr Fröhlich, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, vom 6. Juni 2023 hier: Stand des naturnahen Ausbaus des Kittelbaches als U81 Kompensations-maßnahme Frage 1: Wie ist der Sachstand bei der Planung und Ausführung des naturnahen Ausbaus des Kittelbachs? Antwort: Der Planfeststellungsbeschluss zum Projekt „Naturnaher Ausbau des Kittelbachs“ von der Niederrheinstraße bis zum Flughafendurchlass befindet sich bis zum 26. Juni 2023 in der öffentlichen Auslegung. Nach Erlangung der Rechtskraft des Planfeststellungs-beschlusses am 26. Juli 2023 werden die Ausschreibungsunterlagen für die Ausführungsplanung und die sich daran anschließenden HOAI-Leistungsphasen (Vorbereitung der Vergabe, Vergabe und Bauoberleitung) gemäß Planfeststellungs-beschluss angepasst. Diese Ausschreibungsunterlagen werden dem Amt für Brücken-, Tunnel- und Stadtbahnbau im Anschluss für die Durchführung der Ausschreibung übergeben. Der Baubeginn der Maßnahme ist für November 2024 vorgesehen. Frage 2: Ist die Stadt Düsseldorf im Eigentum der für den Ausbau erforderlichen Flächen oder im Besitz vergleichbarer Rechte, um den Ausbau faktisch zu realisieren? Antwort: Bis auf ein Grundstück stehen sämtliche übrigen für den Ausbau erforderlichen Flächen durch Eigentum beziehungsweise Besitz entsprechender Rechte zur Verfügung. Bei dem betroffenen Grundstück ist der Kauf unter Auflagen (Nachbesserungsklausel und Übernahmepachtvertrag) bereits beschlossen. Das Kaufangebot der Stadt wird zurzeit durch das Liegenschaftsamt finalisiert und wird dann dem Eigentümer vorgelegt. Sofern keine Änderungswünsche bestehen, ist das abgestimmte, finale Kaufangebot dem Rat der Stadt Düsseldorf zur Entscheidung vorzulegen. Frage 3: Ist das vorgenannte Urteil des OVG Lüneburg synonym auch auf den Bau des 1. Bauabschnitts der U81 anzuwenden und welche Folgen hätte dies? Antwort: Mit Bescheid vom 24. Mai 2023 wurde der Plan zum naturnahen Ausbau des Kittelbachs zwischen Niederrheinstraße und Flughafendurchlass als Ausgleichsmaßnahme für die U81 festgestellt. Am 10. Juni 2023 wurde der Planfeststellungsbeschluss öffentlich bekanntgemacht und ab dem 12. Juni 2023 für zwei Wochen zur jedermanns Einsicht ausgelegt. Es wurde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses keine Klage erhoben. Dadurch wurde der Planfeststellungsbeschluss am 26. Juli 2023 rechtskräftig. In dem Beschluss sind die für die Umsetzung des naturnahen Ausbaus des Kittelbachs benötigten Flächen klar definiert und alle gegebenenfalls ausstehenden Kauf- oder Pachtverträge dargelegt. Durch den bestandskräftigen Beschluss für den naturnahen Ausbau des Kittelbaches werden die für die Ausgleichsmaßnahmen benötigten Flächen gesichert und diese können vom Stadtentwässerungsbetrieb Düsseldorf als Vorhabens-träger und Gewässerunterhaltungspflichtigen umgesetzt werden. Daher ist das Urteil des OVG Lüneburg nicht synonym anwendbar.

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen BV5/102/2023