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Title: 00435380.pdf
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00435380.pdf
Published Time: Tue, 11 Jan 2022 08:24:40 GMT
Number of Pages: 2
Markdown Content:
BV5/012/2022
SPD -Fraktion
der Bezirksvertretung 5
X öffentlich nicht öffentlich
Düsseldorf, 07.01.2022
An den
Bezirksbürgermeister
des Stadtbezirks 5
Anfrage zur Sitzung der Bezirksvertretung 5 am 25. Januar 2022
Betrifft:
"Viele Projekte stecken in der Warteschleife" - Wie lange kann noch gewartet
werden?
(Anfrage SPD -Fraktion vom 7. Januar 2022)
In den lokalen Medien am 4. Januar 2022 wurde unter dem o.a. Thema auch die
Parkproblematik im Bereich ehemals Fashion House erwähnt. Die BV5 hatte ein
weiteres Parkdeck im Zuge der Errichtung „Deiker Höfe“ gefordert. „Vermutlich
wird aber unserem Wunsch leider nicht entsprochen werden,“ befürchtet der
Bezirksbürgermeister.
In der Sitzung der Bezirksvertretung 5 am 31. August 2021, unter TOP 17,
Bebauungsplan – Entwurf Nr. 05/014 – Ehemals Fashion House APS/105/2021,
wurde mehrfach auf die zu geringe Anzahl an Parkmöglichkeiten hingewiesen.
Die Verwaltung erklärte, „… dass, gemäß den Festsetzungen des Bebauungs -
planes, ein weiteres Tiefgeschoss durchaus möglich wäre, der Investor jedoch
nicht gezwungen werden kann, mehr Stellplätze als gesetzlich erforderlich zu
errichten.“
Im Kooperationsvertrag findet sich auf Seite 11 zum Thema Stellplatzsatzung
folgender Hinweis:
Die geltenden Stellplatzsatzungen werden wir evaluieren, gegebenenfalls
anpassen und individualisieren. Es ist unser Ziel, dass bedarfsgerecht
Stellplätze für Fahrräder und Autos entstehen und keine Verlagerung des
Parkdrucks in den öffentlichen Raum stattfindet.
Unter Bezugnahme auf eine Anfrage der Fraktion BÜ90/Die Grünen in der
Bezirksvertretung 6 vom 16. Juni 2021 (Vorlage BV6/131/2021) liegt Stand
heute nach über einem halben Jahr (!) keine Antwort auf die Frage 3 vor. („Wie
wird die Verwaltung vor dem Hintergrund einer sehr gering angesetzten Zahl an
neu zu schaffenden Parkplätzen gewährleisten, dass die neuen Anwohner*innen,
ihre Besucher*innen sowie die Besucher*innen der neu entstehenden Einrich -
tung im Bereich Deiker Höfe zum Parken nicht in die angrenzende „Vogel -
siedlung“ ausweichen?“)
Vor diesem Hintergrund wird die Verwaltung um Beantwortung folgender Fragen
gebeten:
1. Wie ist es zeitlich und inhaltlich um die Evalution und der angedeuteten
„Individualisierung“ der Stellplatzsatzung bestellt? Seite 2
2. Wird eine „Individualisierung“ Auswirkungen im o.a. Sinne der Bezirksver -
tretungen 5 und 6 haben?
3. Beurteilt die Stadtverwaltung für eine Anpassung der Stellplatzsatzung die
Situation im Stadtbezirk 5 mit seinem ländlichen Raum ebenso wie im o.a.
Artikel, dass hier eine größere Verpflichtung zur Schaffung von Parkraum
bei Bauvorhaben gegeben sein müsste, als im Vergleich zum
innerstädtischen Ballungsraum?
gez. Benjamin Tscholl
Antwort der Verwaltung als Text anzeigen
Title: 00458073.pdf
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00458073.pdf
Published Time: Tue, 23 Aug 2022 10:55:03 GMT
Number of Pages: 2
Markdown Content:
BV5/012/2022
Anfrage SPD-Fraktion vom 7. Januar 2022
hier: „Viele Projekte stecken in der Warteschleife“ – Wie lange kann noch gewartet werden?
Frage 1:
Wie ist es zeitlich und inhaltlich um die Evaluation und der angedeuteten „Individualisierung“ der Stellplatzsatzung bestellt?
Antwort:
Die Stellplatzsatzung Düsseldorf wurde im September 2019 vom Rat beschlossen und findet seither im gesamten Stadtgebiet Anwendung. Bei der Ermittlung der Anzahl der notwendigen Kfz-Stellplätze und Radabstellplätze wird auf die hier enthaltenen Richtzahlentabellen zurückgegriffen, die je nach Nutzung des Neubauvorhabens unterschiedliche Ansätze bzw. Berechnungsschlüssel für notwendige Kfz-Stellplätze sowie Radabstellplätze vorsehen. Seinerzeit diente die Musterstellplatzsatzung NRW als Orientierung.
Die Auswirkungen der Stellplatzsatzung können erst mit zeitlicher Verzögerung evaluiert werden, da die Stellplatzsatzung erst seit 2019 im Bauantragsverfahren herangezogen wird. Erst nach Realisierung der Vorhaben können Auswirkungen evaluiert werden. Eine konkrete Evaluierung hat bislang nicht stattgefunden, ist jedoch vorgesehen, sobald ausreichend repräsentative Daten vorliegen. Zur Evaluierung der Stellplatzsatzung ist die Verwaltung im ständigen Austausch mit dem Zukunftsnetz Mobilität NRW, dem zahlreiche NRW-Kommunen angeschlossen sind. Auch bundesweit steht die Verwaltung im Austausch mit Kommunen, die langjährige Erfahrung in der Anwendung ortsspezifischer Stellplatzverordnungen haben.
Inwiefern eine Individualisierung über das heutige Maß nach § 3 Abs. 4 Stellplatzsatzung vorgenommen werden soll, hängt von den Ergebnissen der Evaluierung ab. Es sollen sowohl die Richtzahlentabellen als auch die Maßnahmen zur Reduzierung des Kfz-Verkehrs (Anlage 4) evaluiert werden.
Im Rahmen der Evaluierung und daraus resultierenden Überarbeitung der Stellplatzsatzung sollen insbesondere mobilitätspolitische Zielsetzungen stärker berücksichtigt werden. Grundsätzlich handelt es sich bei der Stellplatzsatzung um ein wichtiges Steuerungsinstrument, um die Mobilitätsentwicklung im gesamten Stadtgebiet nachhaltig zu gestalten.
Frage 2:
Wird eine „Individualisierung“ Auswirkungen im o.a. Sinne der Bezirksvertretungen 5 und 6 haben?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 1: Inwiefern eine Individualisierung über das heutige Maß nach § 3 Abs. 4 Stellplatzsatzung vorgenommen werden soll, hängt von den Ergebnissen der Evaluierung ab. Frage 3:
Beurteilt die Stadtverwaltung für eine Anpassung der Stellplatzsatzung die Situation im Stadtbezirk 5 mit seinem ländlichen Raum ebenso wie im o.a. Artikel, dass hier eine größere Verpflichtung zur Schaffung von Parkraum bei Bauvorhaben gegeben sein müsste, als im Vergleich zum innerstädtischen Ballungsraum?
Antwort:
Die Stellplatzsatzung nimmt mit der Anlage 2 (ÖPNV-Lagegunst) bereits eine teilräumliche Differenzierung vor. Dies erfolgt auf Basis der ÖPNV-Erschließung. Je besser die ÖPNV-Erschließung ist, desto geringer ist die Anzahl der baurechtlich notwendigen Kfz-Stellplätze. Für den Stadtbezirk 5 bedeutet dies konkret, dass grundsätzlich von einer mittleren ÖPNV-Lagegunst ausgegangen wird (roter Bereich), es sei denn das Bauvorhaben befindet sich im direkten Einzugsbereich eines relevanten ÖPNV-Haltepunktes. Entsprechend wird unter Anwendung der derzeit gültigen Stellplatzsatzung für Bauvorhaben im Stadtbezirk 5, verglichen mit Bereichen von guter und sehr guter ÖPNV-Lagegunst, die höchste Anzahl baurechtlich notwendiger Kfz-Stellplätze eingefordert.