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APS/120/2020
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Beschlussvorlage
Betrifft:
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 05/014 - Ehemals Fashion House - Aufstellung,
Öffentlichkeitsbeteiligung, Behördenbeteiligung, Öffentliche Auslegung
Fachbereich:
61 - Stadtplanungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordnete Cornelia Zuschke
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Bezirksvertretung 6 26.05.2021 Anhörung
Bezirksvertretung 5 27.04.2021 Anhörung
Ordnungs- und
Verkehrsausschuss
05.05.2021 Vorberatung
Ausschuss für Umwelt-,
Klima- und
Verbraucherschutz
06.05.2021 Vorberatung
Ausschuss für
Wohnungswesen und
Modernisierung
10.05.2021 Vorberatung
Ausschuss für Planung und
Stadtentwicklung
12.05.2021 Entscheidung
Seite 2
Sitzung des APS am 12.05.2021 Vorlage Nr. APS/120/2020
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 05/14 Aufstellung
- Ehemals Fashion House - Öffentlichkeitsbeteiligung
Behördenbeteiligung
Öffentliche Auslegung
Seite 3
Vorlage Nr. APS/120/2020
Bebauungsplan -Entwurf Nr. 05/014
- Ehemals Fashion House -
- Aufstellung
- Äußerungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung
- Stellungnahmen aus den Behördenbeteiligungen
- Öffentliche Auslegung
Beschlussentwurf:
BV Die Bezirksvertretung 5 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der
Bezirkssatzung zum Bebauungsplan -Entwurf Nr. 05/014 - Ehemals
Fashion House - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung
und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
BV Die Bezirksvertretung 6 nimmt Kenntnis von dem Bebauungsplan -
Entwurf Nr. 05/014 - Ehemals Fashion House - und der
vorlagegemäßen Beschlussfassung.
AWM Der Ausschuss für Wohnungswesen u nd Modernisierung wird hiermit
gem. § 20 Abs. 3 Nr. 1 der Zuständigkeitsordnung zum
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 05/014 - Ehemals Fashion House -
angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und
Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
AUS Der Ausschuss für Umweltschutz stimmt dem Bebauungsplan -Entwurf
Nr. 05/014 - Ehemals Fashion House - im Rahmen seiner Mitwirkung
gem. § 18 Abs. 4 der Zuständigkeitsordnung zu und empfiehlt dem
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße
Beschlussfassung.
APS I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt gemäß
§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung,
für ein Gebiet östlich und südöstlich der Deiker Straße und
südwestlich der Danziger Straße. Im Nordwesten und Norden bilden
die Carl-Sonnenschein-Straße und die daran südlich anschließende
Bebauung sowie ein schmaler Grünzug die Grenze.
Seite 4
- maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen
Geltungsbereiches gemäß § 9 Abs. 7 BauGB im Bebauungsplan -
Entwurf Nr. 05/014 - Ehemals Fashion House -, der Bestandteil
dieses Beschlusses ist, -
einen Bebauungsplan aufzustellen, der vorrangig folgende
Planungsziele zur Grundlage haben soll:
- Ausweisung von Urbanen Gebieten (MU)
II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der
Behandlung der Äußerungen im Rahmen der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung aufgrund § 3 Abs. 1 BauGB gemäß Anlage
1 zur vorliegenden Vorlage zu und empfiehlt dem Rat der Stadt im
Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der
Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
III. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der
Behandlung der Stellungnahmen aus der/n Behördenbeteiligung/en
aufgrund § 4 BauGB gemäß Anlage 2 zur vorliegenden Vorlage zu
und empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung
gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße
Beschlussfassung.
IV. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt dem
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 05/014 - Ehemals Fashion House - und
seiner Begründung einschließlich des Umweltberichtes für die
öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu. Die öffentliche
Auslegung wird erst dann durchgeführt, wenn die
Wirksamkeitsvoraussetzungen des erforderlichen Städtebaulichen
Vertrages vorliegen. Sofern keine Stellungnahmen abgegeben
werden, empfiehlt der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
dem Rat der Stadt, den vorlieg enden Entwurf als Satzung zu
beschließen.
Anlagen:
1. Bericht 3(1)
2. Behandlung Stellungnahmen 4(1)+(2)
3. Begründung
4. Textliche Festsetzungen
5. Planzeichnung Blatt1
6. Planzeichnung Blatt2
1. Bericht 3(1) als Text anzeigen
Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/ 120 /2020
Bericht zur
Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3(1) BauGB
vom 25.06.2018 bis 20.07.2018
zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 05/014
- Ehemals Fashion House -
Stadtbezirk 5 - Stadtteil Stockum
A: Bericht über die Durchführung der Veranstaltung
„Stadtplanung zur Diskussion"
Ort: Aula des Max-Plack-Gymnasiums
Koetschaustraße 36,
PLZ Düsseldorf
Zeit: 04.07.2018, 18:10 Uhr bis 20:35 Uhr
Anwesend: der Bezirksbürgermeister des Stadtbezirkes 5 Herr Golißa
vom Stadtplanungsamt:
Frau Orzessek-Kruppa, Fr. Ferreira, Herr Stranzenbach
vom Planungsbüro meyerschmitzmorkramer rhein gmbh:
Herr Schmitz-Morkramer
sowie ca. 220 Bürgerinnen und Bürger
Herr Golißa heißt alle Anwesenden herzlich willkommen und weist darauf hin, dass
die Anregungen der Bürgerinnen und Bürger protokolliert werden und in die
Abwägung im weiteren Bebauungsplanverf ahren mit aufgenommen werden. Er stellt
die Vertreter der Stadt sowie vom Planungsbüro vor und weist darauf hin, dass im
-2-
Nachgang dieser Veranstaltung noch bis zum 20.07.2018 Gelegenheit bestehe, sich
schriftlich oder persönlich zu dem vorgestellten Entwurf und dem
Bebauungsplanverfahren zu äußern und Anregungen vorzubringen. Die eMail- und
die Postadresse dafür seien auf den ausgelegten Flyern abgedruckt und würden am
Ende der Veranstaltung nochmals bekannt gegeben. Im Online-Auftritt der
Landeshauptstadt Düsseldorf, deren URL ebenfalls im Flyer angegeben ist, könnten
online Anregungen abgegeben werden.
Frau Orzessek-Kruppa stellt anhand einer Präsentation den Ablauf eines Verfahrens
zur Aufstellung eines Bebauungsplanes vor. Alle geäußerten Stellungnahmen würden
sorgfältig ausgewertet und entsprechend dem Abwägungsergebnis im weiteren
Bebauungsplanverfahren berücksichtigt. Sie erläutert die Lage des Plangebietes an
der Grenze zwischen den Stadtbezirken 5 und 6 und die Workshop-Veranstaltungen,
die vor Beginn des B-Planverfahrens stattgefunden haben und in denen erste
Bebauungsvarianten mit der Bürgerschaft diskutiert wurden.
Wichtigste Ergebnisse des ersten Workshops (am 09.06.2017) seien gewesen, dass
die Auffassung einer großen Zahl von Bürgerinnen und Bürgern deutlich wurde, dass
keine Hochhäuser gewünscht seien, der Baumbestand erhalten werde und die
Verkehrserschließung im Wesentlichen von der Danziger Straße aus erfolgen solle.
Im zweiten Workshop (am 15.09.2017) wurden, auf Basis überarbeiteter
Planvarianten diese Ergebnisse bestätigt sowie maximale Gebäudehöhen in
Anlehnung an die Bestandsgebäudehöhen genannt, offene Plätze und Grünachsen
gewünscht und max. 3 Geschosse am Übergang zur östlich angrenzenden
Bestandbebauung. Die zahlreichen mündlichen Anregungen aus beiden
Veranstaltungen und die im Anschluss per Postkarte oder email-Formular
eingegangenen seien intensiv ausgewertet worden.
Im Anschluss daran wurde aus den Varianten das nun vorliegende Städtebauliche
Konzept zum Bebauungsplan-Vorentwurf entwickelt. Diese Planung sei in beiden
Bezirksvertretungen vorgestellt worden sowie anschließend im Planungsausschuss
(APS). Die Anregungen der BV 5 zu einer Höhenvariante, die auch der APS zur
Diskussion beschlossen habe, würden ebenso im weiteren Verfahren zur Aufstellung
des Bebauungsplans geprüft wie die nun eigehenden Anregungen aus der
Bürgerschaft und aus der parallelen Behördenbeteiligung. Sie betont, die heutige
Veranstaltung sei nun der erste formale Schritt am Beginn eines Verfahrens nach
dem Baugesetzbuch (BauGB) und kein Abschluss.
Herr Schmitz-Morkramer stellt im Anschluss das städtebauliche Konzept vor. Er
erläutert Höhe, Geschossigkeit und Nutzungen der geplanten Gebäude. Es sind
-3-
insgesamt sechs Gebäudeblöcke geplant: Vier Baufelder mit 6 Geschossen (beim
Wohnen und Hotelnutzung) oder 5 Geschossen (bei Büronutzung) entlang der
Danziger Straße und ansonsten 5 und 4 Geschosse, desweiteren zwei Baufelder im
Inneren des Grundstücks mit 4 bzw. 3 Geschossen an der Deiker Straße und am
Grünzug. Zwischen den Baukörpern sind öffentliche und halböffentliche Räume sowie
begrünte Areale geplant. Es solle ein offenes Quartier mit Vernetzung in das
bestehende Umfeld entstehen.
Das Thema Lärmschutz sei aufgrund der hohen Verkehrslärmbelastung von der
Danziger Straße besonders wichtig. Es gehe um Lärmschutz für die Bewohner der
Neubebauung sowie der umgebenden Best andsbebauung, aber auch für diejenigen
westlich der Danziger Straße, für die keine Lärmerhöhung durch Schallreflektion
entstehen dürfe.
Es sei eine Nutzungsverteilung vorgesehen, die der Lärmbelastung und der
Besonnungs-/ Belichtungssituation im Plangebiet Rechnung trage. In den drei
nördlichen Baufeldern an der Danziger Straße seien derzeit Büros und ggf. ein Hotel
geplant, im südlichsten Baufeld an der Danziger Straße sowie in den beiden anderen
Baufeldern Wohnungsbau. Bei den so insgesamt ca. 350-400 möglichen
Wohneinheiten wird das Handlungskonzept Wohnen (HKW) Anwendung finden, um
die Errichtung von Wohnungen in unterschiedlichen Preissegmenten zu sichern. Für
eine Nahversorgung sei auch Einzelhandel (EZH) geplant, der Umfang wird noch
abgestimmt und muss die Ziele des Rahmenplanes Einzelhandel berücksichtigen. Des
Weiteren sei, bisher im südlichsten Baufeld, eine dreizügige Kindertagesstätte
geplant.
Die Haupterschließung des Plangebietes und insbesondere der zwei großen, evtl.
bauabschnittsweise teilbaren Tiefgaragen sowie die Zufahrt für Ver- und Entsorgung
seien über die vorhandene Parallelfahrbahn der Danziger Straße geplant. Zur
Vernetzung des Plangebiets mit der Umgebung und sinnvollen verkehrlichen
Anbindung auch für die Bewohner der umgebenden Siedlungen werden auch
untergeordnet Zu-und Abfahrten im Bereich der Deiker Straße und der Straße am
Hain untersucht. Gemäß der Stellplatzrichtlinie der Stadt Düsseldorf werde
gegenwärtig mit mindestens 800 erforderlichen Stellplätzen gerechnet, die in der
Tiefgarage in einer oder evtl. auch - wie bisher - in zwei Ebenen unterirdisch
errichtet würden.
Anhand von zwei Folien mit Schnitten durch die Gebäude zeigt Herr Schmitz-
Morkramer die geplante Höhenentwicklung. Im überarbeiteten Schnitt wurden, auf
Anregung aus der APS-Sitzung, die Höhen der bestehenden Bebauung an der
Deikerstraße und die Größen der Bäume korrigiert.
-4-
Ein Element des Lärmschutzkonzeptes sei ein „Vorhang" als zweite der
Gebäudefassade vorgesetzte „Fassade" entlang der Danziger Straße. Diese Idee des
„Vorhangs" sei als Reminiszenz an die frühere Fashion-House-Nutzung zu verstehen.
Die Vorhangfassade bestehe aus einer Glaswand mit vorgesetzten Lamellen, die eine
Schallreflexion verhindern soll. Abschließend zeigt er eine Visualisierung des neuen
Quartiers von der Straße „Am Hain", beispielhafte Wohnungsgrundrisse, erste Ideen
zur Einbindung in das bestehende Areal durch eine Differenzierung der
Dachlandschaft sowie zum angestrebten Gebietscharakter.
Herr Golißa erläutert im Weiteren den Prüfauftrag der Bezirksvertretung 5: es wird
eine in Teilen geänderte Staffelung der Gebäudehöhen vorgeschlagen, sodass an der
Deiker Straße durchgehend 3-geschossige und an der Straße Am Hain 4-geschossige
Baukörper entstehen können. Als Kompensa tion wird eine Erhöhung von zwei
Baukörpern im Plangebiet um je ein Geschoss (von 4 auf 5 Geschosse)
vorgeschlagen.
Frau Orzessek-Kruppa bestätigt nochmals, dass diese Anregung im weiteren
Verfahren geprüft werde.
Anschließend werden von den anwesenden Bürgerinnen und Bürgern zu folgenden
Themen Fragen und Anregungen vorgebracht:
Im Anschluss gibt Herr Bezirksbürgermeister Golißa das Wort an das Auditorium und
bittet um Fragen, die von der Verwaltung beantwortet werden.
Wie können Einwendungen gegen die Planung eingebracht werden?
1.
Wie schon erläutert, bestehe im Nachgang dieser Veranstaltung noch bis zum 20.07.2018 Gelegenheit, sich schriftlich oder persönlich zu äußern. Die eMail- und die Postadresse dafür seien auf den ausgelegten Flyern abgedruckt. Im Online-
Auftritt der Landeshauptstadt Düsseldorf - deren Internetadresse ebenfalls im Flyer
angegeben ist - könnten online Anregungen abgegeben werden. Es wird darum
gebeten, in der Eingabe sein Anliegen, bezogen auf das geplante Vorhaben,
möglichst genau zu beschreiben. Außerdem wird auf das Ergebnisprotokoll der
Veranstaltung hingewiesen, das auf der genannten Webseite veröffentlicht werde.
Alle eingegangenen Anregungen der Bürgerschaft würden im Anschluss zusammen
mit den Stellungnahmen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange geprüft und
-5-
die Ergebnisse der Abwägung anschließend zum Offenlagebeschluss der Politik
vorgelegt. In der anschließenden öffentlichen Auslegung der Planung können
wiederum Anregungen eingebracht werden . Nach nochmaliger Abwägung dieser
Anregungen würden die Ergebnisse in einer Vorlage für die politischen Gremien
zusammengefasst. Abschließend werde vom Rat ein Satzungsbeschluss gefasst und
dieser im Amtsblatt und in der Tagespresse bekanntgegeben. Erst damit trete der
Bebauungsplan in Kraft und schaffe das Planungsrecht, das für Bauanträge die
rechtliche Grundlage bilde. Mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes bestehe die
Möglichkeit, dagegen in einem Normenkontrollverfahren vorzugehen.
Es wird nach der Terminschiene und dem voraussichtlichen Baubeginn gefragt.
2.
Es ist heute nicht möglich, eine genaue Zeitangabe zu machen, da die Verfahren für
die Aufstellung von Bebauungsplänen sehr unterschiedliche Zeiträume umfassen
können. Wenn der B-Plan sehr zügig entwickelt werden könne, könne in 2 bis 3
Jahren Baurecht geschaffen werden.
Fließender Verkehr:
Die verkehrliche Erschließung des neuen Wohngebietes wird mehrfach befragt:
3.
dies mit dem Hinweis, dass die heutigen Verkehre auf den angrenzenden
Wohnstraßen Deiker Straße und Am Hain insbesondere zu Feierabendzeiten und
bei Veranstaltungen auf dem Messegelände sehr hoch seien. Mit der
Neubebauung kämen noch sehr viele zusätzliche Fahrten hinzu, die die Kapazität
der Straßen übersteigen würden. Es werde mit bis zu 900 oder 1.000 neuen
Bewohnern sowie zusätzlich den Kunden des Einzelhandels, Beschäftigten und
Besuchern der Büros und Hotels sowie Anlieferverkehren zu rechnen sein.
Die Haupterschließung und die Ein- und Ausfahrten in die Tiefgaragen seien über die Parallelstraße zur Danziger Straße geplant. Es werde jedoch weiter untersucht, wie
eine zufriedenstellende Erschließung für den Ziel- und Quellverkehr des Gebietes
erreicht werden kann, ohne lange Umwege und dadurch zusätzliche Verkehre auf
anderen Straßen zu erzeugen. Insbesondere wird geprüft, wie der abfließende
Verkehr mit Ziel Innenstadt und der zuführende Verkehr von Richtung Norden
-6-
geführt werden kann, da es in Höhe der Fashion Häuser keine Abfahrt von der
Danziger Straße gebe.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich durch die Nutzungsmischung (Büro,
Hotel, Kita, Wohnen und Nahversorgung) die Zeiten, in denen Quell- und
Zielverkehre anfielen, über den Tag verteilen. Dies werde in den Verkehrsgutachten
berücksichtigt.
Es wird mehrfach darauf hingewiesen, dass die Danziger Straße bereits heute
4.
stark befahren sei und insbesondere in Stoßzeiten oder bei Veranstaltungen die
Erschließung der vorhandenen Wohngebiete im Umfeld stark eingeschränkt wäre.
Es wird diesbezüglich die Erarbeitung eines Verkehrskonzeptes mit
Bürgerbeteiligung, insbesondere für die Danziger Straße und eine
Verkehrsleitplanung gefordert. Angesichts der geplanten Neubauten im Plangebiet
sowie weiterer Baumaßnahmen im Stadtteil, wie z. B. des Schulneubaus auf dem
ehemaligen Sportplatz des Max-Plack-Gymnasiums, würde die Verkehrsbelastung
stark ansteigen. Auch Schleichverkehr durch die Wohnquartiere müssten künftig
verhindert werden.
Es wird bestätigt, dass im Rahmen des B-Planverfahrens eine überzeugende
Konzeption für die durch die Neubebauung ausgelösten, zusätzlichen Verkehre
erarbeitet werden müsse.
Es wird auf das in Arbeit befindliche gesamtstädtische Mobilitäts- und
Stadtentwicklungskonzept hingewiesen, dass alle Verkehrsarten und Verkehrsträger
umfasse. In diesem Kontext gebe es diverse öffentliche Veranstaltungen. Auf der
städtischen Webseite und in den Zeitungen würden weitere Termine veröffentlicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Verkehrsgutachten für den Bebauungsplan im
Rahmen der öffentlichen Auslegung eingesehen werden kann.
Es wird der geplante 6-spurige Ausbau der Danziger Straße angesprochen und
5.
festgestellt, dass auch dieser langfristig nicht leistungsstark genug sei. Außerdem
könne in Richtung Innenstadt der „Nordring" nicht noch mehr Verkehr
aufnehmen. Eine Lösung sei nur ein Ausbau des ÖPNV-Systems.
-7-
Der Ausbau der Danziger Straße wird derzeit nicht konkret planerisch verfolgt. Die
Erfahrung habe gezeigt, dass neue Angebote von Verkehrswegen immer nur
Mehrverkehre auslösten. Daher werde im Rahmen des sich in der Bearbeitung
befindlichen gesamtstädtischen Mobilitätskonzeptes insbesondere auch eine
Verbesserung des ÖPNV angestrebt; dazu würden auch Investitionen in die
öffentliche Verkehrsinfrastruktur gehören.
Es wird in verschiedenen Wortbeiträgen zum Thema Verkehr an die Disziplin
6.
jedes und jeder Einzelnen appelliert, die diesen Verkehr selbst auch mit
verursachen würden. Es wird angeregt, statt des Autos öfter das Fahrrad zu
benutzen, um so dem hohen Verkehrsaufkommen entgegen zu wirken.
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.
Es wird befürchtet, dass insgesamt bis zu 1.000 neue Nutzer (Bewohner,
7.
Beschäftigte, Gäste und Besucher) zu einem sehr großen zusätzlichen
Verkehrsaufkommen führen. Es sei eine Verkehrsfluss-Animation notwendig. Wird
das Verkehrsgutachten im Laufe des Verfahrens öffentlich vorgestellt?
Es wird im B-Planverfahren ein umfassendes Verkehrsgutachten für alle
Verkehrsarten, auch mit einer Verkehrsfluss-Simulation, erstellt, das im Rahmen der
Offenlage einsehbar sein wird.
Da über die Brücke Am Hain Buslinien verlaufen und die neue Bebauung näher an
8.
die Brücke heran rückt, wird befürchtet, dass kein Platz für spätere, aufgrund der
vielen neuen Bewohner sicher notwendige Bushaltestellen dort sein wird.
Antwort Das im Zuge des Bebauungsplanverfahrens aufzustellende Verkehrsgutachten ist nicht auf den Autoverkehr beschränkt, sondern berücksichtigt die Belange von Fußgängern und Radfahrern sowie des öffentlichen Personennahverkehrs.
-8-
Stellplätze:
Es wird nach der Anzahl der geplanten Stellplätze gefragt. Es wird zu bedenken
9.
geben, dass der angewandte Stellplatzschlüssel den Bedingungen dieses
Stadtteils entsprechen sollte und nicht Innenstadtbedingungen angesetzt werden
dürften. Des Weiteren wird auf den Bedarf von Besucherstellplätzen hingewiesen.
Die Ermittlung der notwendigen Stellplätze und der Besucherparkplätze erfolgt im weiteren Verfahren. Heute befinden sich im „Fashion House I" 267 und im „Fashion House II" 825
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.
2. Behandlung Stellungnahmen 4(1)+(2) als Text anzeigen
Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/ 120 /2021
Stellungnahmen
aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange
Frühzeitige Behördenbeteiligung
gemäß Paragraf 4 Absatz 1 BauGB
vom 10.07.2018 bis 10.08.2018
sowie
Behördenbeteiligung
gemäß Paragraf 4 Absatz 2 BauGB
vom 02.06.2020 bis 03.07.2020
zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 05/014
- Ehemals Fashion House -
- 2 -
I. Liste der Behörden und sonstiger Tr äger öffentlicher Belange, die
abwägungsrelevante Stellungnahmen zum Bebauungsplan-
Vorentwurf Nr. 05/014 - Ehemals Fashion House - vorgebracht
haben:
1. Amprion GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund
2. Bezirksregierung Düsseldorf, Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf
3. Deutsche Flugsicherung, Am DFS-Campus 10, 63225 Langen
4. Ericsson Services GmbH, Contract Handling Group, Prinzenallee 21,
40549 Düsseldorf
5. Gascade Gastransport GmbH, Kölnische Straße 108-112, 34119
Kassel
6. Geologischer Dienst NRW, De-Greiff-Straße 195, 47803 Krefeld
7. Handwerkskammer Düsseldorf, Georg-Schulhoff-Platz 1, 40221
Düsseldorf
8. Landesbetrieb Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld,
Hansastraße 2, 47799 Krefeld
9. Landschaftsverband Rheinland, Kennedy-Ufer 2, 50679 Köln
10. Landesbüro der Naturschutzverbände NRW: NABU, Völklinger Straße
7-9, 40219 Düsseldorf
11. PLEdoc GmbH, Gladbecker Straße 404, 45326 Essen
12. Polizei Düsseldorf - Städtebauliche Kriminalprävention, Luegallee
65, 40545 Düsseldorf
13. Rhein-Main-Rohrleitungsgesellschaft mbH, Godorfer Hauptstraße
14. Stadtwerke Düsseldorf, Höherweg 100, 40233 Düsseldorf
- 3 -
15. Telefonica Germany GmbH & Co. OHG, Südwestpark 35, 90449
Nürnberg
16. Unitymedia NRW GmbH, Postfach 10 20 28, 34020 Kassel
17. Vodafone NRW GmbH, Aachener Straße 746-750, 50933 Köln
18. Vodafone GmbH Niederlassung Nord-West, D2-Park 5, 40878
Ratingen
- 4 -
II. Behandlung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum
Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 05/014 - Ehemals Fashion House -
(Beantwortungsstand (Beantwort ungsstand 4(1): September 2018
/ 4(2): September 2020)
1. Amprion GmbH
1.1. Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß Paragraf 4 Absatz 1
Die Amprion GmbH teilt mit, dass im Planbereich keine
1.1.1.
Höchstspannungsleitungen des Unternehmens verlaufen würden. Planungen
von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich lägen aus heutiger Sicht
nicht vor. Amprion geht davon aus, dass bezüglich weiterer
Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt würden.
Sonstige Träger von Versorgungsleitungen wurden am Verfahren beteiligt.
2. Bezirksregierung Düsseldorf
2.1. Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß Paragraf 4 Absatz 1
Die Bezirksregierung Düsseldorf beschreibt, das Plangebiet liege im
2.1.1.
Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Düsseldorf gemäß Paragraf 12
Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Aufgrund der Lage und der vorgesehenen
Bauhöhen sei davon auszugehen, dass die Gebäude im
Baugenehmigungsverfahren weitgehend der luftrechtlichen Zustimmung
der Bezirksregierung bedürften. Gründe, die einer luftrechtlichen
Zustimmung im Wege stehen könnten, seien jedoch nicht ersichtlich.
Insofern beständen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planungen.
- 5 -
Antwort: In den Unterlagen zum Bebauungsplan wurde ein entsprechender Hinweis
zum Bauschutzbereich des Flughafens aufgenommen.
Die Bezirksregierung Düsseldorf erläutert, dass gegen den oben genannten
2.1.2.
Bebauungsplan in Düsseldorf keine Bedenken beständen, da sich im
Planungsgebiet keine Bau- oder Bodendenkmäler befänden, die im
Eigentum oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes ständen. Zur
Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher Belange empfiehlt sie - falls nicht
bereits geschehen - die Beteiligung des Landschaftsverbandes Rheinland
(LVR) Amt für Denkmalpflege im Rheinland, Pulheim und des LVR Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland, Bonn sowie die zuständige kommunale
Untere Denkmalbehörde.
. Die zuständigen Behörden des LVR wurden bereits beteiligt. Der Stellungnahme wurde gefolgt.
Aus Sicht der Bezirksregierung Düsseldorf sei keine ordnungsbehördliche
2.1.3.
Verordnung oder einstweilige Sicherstellung der Bezirksregierung als
höhere Naturschutzbehörde von der Planung betroffen. Bezüglich weiterer
naturschutzrechtlich einzubringender Belange im Rahmen der Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange sei die Stadt Düsseldorf als Untere
Naturschutzbehörde zuständig.
. Die zuständigen Behörden des LVR wurden bereits beteiligt. Der Stellungnahme wurde gefolgt.
- 6 -
2.2. Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß Paragraf 4 Absatz 2
Die Bezirksregierung teilt mit, das Plangebiet liege unter dem
2.2.1.
Bauschutzbereich des Flughafens Düsseldorf gemäß Paragraf 12
Luftverkehrsgesetz (LuftVG), welcher ab einer Höhe von 61 Meter über
NHN betroffen wäre. Die Unterschiede zur bisherigen nachrichtlichen
Übernahme ergäben sich aus der Allgemeinverfügung der Bezirksregierung
Düsseldorf vom 16.11.2018 zur Festlegung von Bauhöhen gemäß Paragraf
13 Luftverkehrsgesetz für Teile des Bauschutzbereiches des
Verkehrsflughafens Düsseldorf bis zu denen Bauwerke abweichend von
Paragraf 12 Luftverkehrsgesetz ohne Zustimmung der Luftfahrtbehörde
genehmigt werden könnten. Mit der vorgenannten Allgemeinverfügung
wurde insbesondere dem Verzicht der Flughafen Düsseldorf GmbH (FDG)
auf einen weiteren Betrieb der sogenannten Querwindbahn - hier
Betriebsrichtung 33 - Rechnung getragen. Sie bittet um Anpassung der
genannten Höhe in der nachrichtlichen Übernahme zum Bauschutzbereich.
Da von einer maximal zulässigen Bauhöhe, inklusive Aufbauten, von 60
Meter über NHN ausgegangen werde, würden aus zivilen Hindernis-
beziehungsweise Flugbetriebsgründen keine Bedenken gegen den
Bebauungsplan bestehen. Eine Zustimmungspflicht gemäß Paragraf 12
Luftverkehrsgesetzes zum Bauvorhaben bestehe unterhalb von 61 Meter
über NHN nicht. Aufgrund der Nähe zum Flughafen weist die
Bezirksregierung Düsseldorf auf Folgendes besonders hin: Die Errichtung
von Baukränen und ähnlichen Bauhilfsanlagen an der Baustelle bedürfe in
jedem Fall der Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung
(BAF) gemäß Paragraf 18 a Luftverkehrsgesetz und ab einer Höhe von 61
Meter über NHN der Genehmigung der Bezirksregierung Düsseldorf -
Luftfahrtbehörde nach Paragraf 15 Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Mit
Beschränkungen bei Höhen und Auslegerlängen, sowie mit der Forderung
von Tages- und Nachtkennzeichnung sei daher zu rechnen. Die
Bezirksregierung bittet darum, die nachrichtliche Übernahme zum
Bauschutzbereich entsprechend zu ergänzen oder einen entsprechenden
Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen.
- 7 -
Antwort: Die Anmerkungen werden in den Unterlagen angepasst.
Gegen die Änderung beständen laut der Bezirksregierung Düsseldorf keine
2.2.2.
Bedenken, da sich im Planungsgebiet keine Bau- oder Bodendenkmäler
befänden, die im Eigentum oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes
ständen. Da die Zuständigkeiten nur für Denkmäler im Eigentums- oder
Nutzungsrecht des Landes oder Bundes gegeben seien, wird empfohlen -
falls nicht bereits geschehen - das LVR-Amt für Denkmalpflege im
Rheinland-, Pulheim und den LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland-, Bonn, sowie die zuständige kommunale Untere
Denkmalbehörde zur Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher Belange zu
beteiligen.
Die entsprechenden Fachbehörden wurden beteiligt. Der Stellungnahme wurde gefolgt.
Die vorliegenden Unterlagen der Stadt Düsseldorf zum Bebauungsplan
2.2.3.
Nummer 05/014 seien aus Sicht der Luftreinhalteplanung geprüft worden.
Der Bebauungsplan liege im Einzugsgebiet des Luftreinhalteplans
Düsseldorf und liege innerhalb der ausgewiesenen Umweltzone Düsseldorf.
Der Bebauungsplan gehe davon aus, dass Grenzwertüberschreitungen bei
Stickoxiden um bis zu 0,9 μg/Kubikmeter Luft nicht auszuschließen seien.
Dies sei einerseits der hohen Verkehrsbelastung auf der Danziger Straße
und anderseits der zukünftigen Struktur der Fassaden, die auf der
beplanten Seite eine Straßenschlucht entstehen lassen würden, geschuldet.
Die Bezirksregierung Düsseldorf schließt sich daher der Empfehlung des
Bebauungsplans an, ein lufthygienisches, mikroskaliges
Ausbreitungsgutachten erstellen zu lassen. Die endgültige Stellungnahme
seitens der Luftreinhalteplanung ergehe nach Vorlage dieses Gutachtens.
- 8 -
Antwort: Das lufthygienische Gutachten wurde im Weiteren Verfahren überarbeitet.
Die Ergebnisse zeigen eine Einhaltung der in der 39. BImSchV aufgeführten
Grenzwerte zu Jahresmittelwerten und Kurzzeitbelastungen für die
untersuchten Luftschadstoffe Feinstaub und Stickstoffdioxid.
Die Bezirksregierung Düsseldorf teilt mit, das Plangebiet befinde sich in den
2.2.4.
Risikogebieten des Rheins, die ab einem seltenen beziehungsweise
extremen Hochwasser (HQextrem) überschwemmt werden könnten. Für
Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten gälten die
Regelungen der Paragrafen 78 b, 78 c des Wasserhaushaltsgesetzes.
Risikogebiete im Sinne des Paragrafen 78 b Absatz1 WHG, das heißt
überschwemmte Gebiete bei einem seltenen beziehungsweise extremen
Hochwasserereignis (HQextrem), seien gemäß Paragraf 9 Absatz 6 a BauGB
im Bebauungsplan nachrichtlich zu übernehmen.
Im Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis nachrichtlich
übernommen, der dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit dient und der
Informationspflicht gegenüber Grundstückseigentümern und Bauherren im
Plangebiet Rechnung trägt.
Diese Stellungnahme erfolge im Zuge der Beteiligung der Bezirksregierung
2.2.5.
Düsseldorf als Träger öffentlicher Belange. Insofern seien lediglich
diejenigen Fachdezernate beteiligt worden, denen diese Funktion im
vorliegenden Verfahren obliege. Andere Dezernate/Sachgebiete hätten die
vorgelegten Unterlagen daher nicht geprüft. Dies könne dazu führen, dass
zum Beispiel in späteren Genehmigungs- oder Antragsverfahren auch
(Rechts-)Verstöße geltend gemacht werden könnten, die in diesem
Schreiben keine Erwähnung fänden.
- 9 -
Antwort: Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.
3. Deutsche Flugsicherung
3.1. Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß Paragraf 4 Absatz 1
Die Deutsche Flugsicherung stellt klar, dass das Plangebiet in der Nähe des
3.1.1.
Flughafens Düsseldorf liege. Durch die geringe Entfernung zu den
Flugsicherungseinrichtungen am Flughafen könne je nach Art und Höhe der
Bebauung Belange der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH bezüglich
Paragraf 18 a Luftverkehrsgesetz (Luft VG) berührt werden. Bauvorhaben,
die die umliegende Bebauung überschreiten würden, seien zur
Einzelfallprüfung unter Angabe von Bauhöhen der zuständigen
Luftfahrtbehörde vorzulegen. Von dieser Stellungnahme würden die
Aufgaben der Länder gemäß Paragraf 31 Luft VG unberührt bleiben. Das
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) sei über die Stellungnahme
informiert worden.
In den Bebauungsplanunterlagen wurde ein entsprechender Hinweis
aufgenommen.
4. Ericsson GmbH
4.1. Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß Paragraf 4 Absatz 1
Bei den ausgewiesenen Bedarfsflächen beständen keine Einwände oder
4.1.1.
spezielle Planungsvorgaben. Sie bittet zu berücksichtigen, dass diese
Stellungnahme nur für Richtfunkverbindungen gelte. Weiterhin wird
gebeten auch die Deutsche Telekom AG zu beteiligen.
- 10 -
Antwort: Die Deutsche Telekom AG wurde im Verfahren beteiligt.
5. Gascade GmbH
5.1. Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß Paragraf 4 Absatz 2
Die Gascade GmbH teilt mit, zugleich auch im Namen und Auftrag der
5.1.1.
Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL
Gastransport GmbH & Co. KG zu antw orten. Nach Prüfung des Vorhabens
im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der Anlagen des Unternehmens wird
mitgeteilt, dass die Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen
seien. Dies schließe die Anlagen der vorher genannten Betreiber mit ein.
Die Anfragen zu Leitungsauskünften seien zukünftig direkt an das
kostenfreie BILOnlineportal unter: https://portal.bil-leitungsauskunft.de zu
richten. Das Unternehmen weist darauf hin, dass sich Kabel und Leitungen
anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden könnten. Diese Betreiber seien
gesondert zur Ermittlung der genauen Lage der Anlagen und eventuellen
Auflagen anzufragen.
Die entsprechenden Fachbehörden wurden bereits beteiligt. Der Stellungnahme wurde gefolgt.
6. Geologischer Dienst NRW
6.1. Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß Paragraf 4 Absatz 2
Der Geologische Dienst NRW weist auf die Bewertung der
6.1.1.
Erdbebengefährdung hin, die bei Planung und Bemessung üblicher
Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW
mit DIN 4149:2005-04 "Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu
berücksichtigen sei. Die Erdbebengefährdung werde in DIN 4149:2005
durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen
- 11 -
Untergrundklassen eingestuft, die anhand der Karte der Erdbebenzonen
und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 :
350 000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006)
bestimmt würden. In den Technischen Baubestimmungen des Landes
Nordrhein-Westfalen werde auf die Verwendung dieser Kartengrundlage
explizit hingewiesen. Das hier relevante Planungsgebiet sei folgender
Erdbebenzone / geologischer Untergrundklasse zuzuordnen: Stadt
Düsseldorf, Gemarkung Stockum: 0 / T
Bemerkung: die DIN 4149:2005 sei durch den Regelsetzer zurückgezogen
worden und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998)
ersetzt worden. Dieses Regelwerk sei jedoch bislang bauaufsichtlich nicht
eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt würden,
seien als Stand der Technik zu berücksichtigen. Dies betreffe hier
insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 "Gründungen, Stützbauwerke und
geotechnische Aspekte". Innerhalb der Erdbebenzone 0 müssten gemäß
DIN 4149 für übliche Hochbauten keine besonderen Maßnahmen
hinsichtlich potenzieller Erdbebenwirkungen ergriffen werden. Es werde
jedoch dringend empfohlen, im Sinne der Schutzziele der DIN 4149 für
Bauwerke der Bedeutungskategorien III und IV entsprechend den
Regelungen nach Erdbebenzone 1 zu verfahren. Dies gelte insbesondere
zum Beispiel für große Wohnanlagen, Verwaltungsgebäude, Schulen,
kulturelle Einrichtungen, Kaufhäuser et cetera.
Eine Anpassung der Planunterlagen zum Bebauungsplanverfahren ist nicht
erforderlich, da sich die Hinweise auf die nachgeordneten Verfahren
beziehen.
- 12 -
7. Handwerkskammer Düsseldorf
7.1. Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß Paragraf 4 Absatz 1
Aus Sicht der Handwerkskammer Düsseldorf sei die Planung in der
7.1.1.
vorgelegten Form nicht zu beanstanden. Aufgrund der besonders
verkehrsgünstigen Anbindung an das Autobahnnetz wird jedoch angeregt,
im städtebaulichen Entwurf zu einem Teil auch kleineren handwerklichen
Gewerbeeinheiten Raum zu geben.
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.
3. Begründung als Text anzeigen
- 1 -
Begründung
zum Bebauungsplan- Entwurf Nummer 05/014
- ehemals Fashion House -
- Stadtbezirk 5 - Stadtteil Stockum -
- 2 -
Teil A - Städtebauliche Aspekte .............................................................. 6
1 Planungsanlass ............................................................................. 6
2 Örtliche Verhältnisse ..................................................................... 6
Beschreibung des Plangebietes ....................................................... 6
2.1
Bestand ...................................................................................... 7 2.2
Umgebung ................................................................................... 7 2.3
Verkehr und Erschließung .............................................................. 8 2.4
Infrastruktur ................................................................................ 9 2.5
3 Gegenwärtiges Planungsrecht ......................................................... 9
Regionalplan ................................................................................ 9
3.1
Flächennutzungsplan (FNP) ............................................................ 9 3.2
Bebauungs-, Durchführungs- und Fluchtlinienpläne, § 34, 3.3
§ 35 BauGB ................................................................................. 9
4 Sonstige Satzungen, Pläne und Konzepte ....................................... 10
Gewerbe- und Industriekernzonen ................................................ 10
4.1
Rahmenplan Einzelhandel ............................................................ 10 4.2
Handlungskonzept Zukunft Wohnen (HKW) .................................... 10 4.3
5 Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des
Bebauungsplanes ....................................................................... 11
Workshop-Verfahren ................................................................... 11
5.1
Städtebauliches Konzept .............................................................. 12 5.2
Freiraumkonzept und Wegeführung ............................................... 13 5.3
Verkehrskonzept ........................................................................ 14 5.4
5.4.1 Mobilitätskonzept ........................................................................ 14
Anpassung des Planungsrechts ..................................................... 15
5.5
6 Inhalt des Bebauungsplans .......................................................... 15
Art der baulichen Nutzung ........................................................... 15
6.1
Maß der baulichen Nutzung .......................................................... 21 6.2
Höhenlage der Grundstücksflächen ................................................ 26 6.3
Bauweise ................................................................................... 27 6.4
Überbaubare Grundstücksfläche, Grundfläche und zulässige 6.5
Geschossfläche ........................................................................... 27
6.5.1 Geschossflächenzahl, Zahl der Vollgeschosse, Bauhöhen .................. 28
6.5.2 Baugrenzen ............................................................................... 29
- 3 -
6.5.3 Überschreitung der Baugrenzen .................................................... 30
Abweichende Abstandsflächen ...................................................... 31
6.6
Flächen für Nebenanlagen ............................................................ 32 6.7
Stellplätze und Garagen, Bereiche für Ein- und Ausfahrt ................... 33 6.8
Verkehrliche Erschließung ............................................................ 34 6.9
6.9.1 Erschließung .............................................................................. 34
Ver- und Entsorgung ................................................................... 36
6.10
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte .................................................... 38 6.11
Private und öffentliche Grünflächen ............................................... 41 6.12
Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und 6.13
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ................................ 42
Artenschutz ............................................................................... 43
6.14
Grünplanerische Inhalte............................................................... 44 6.15
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen .................................. 51 6.16
Verschattung/ Besonnung ............................................................ 58 6.17
Bedingte Festsetzungen ............................................................... 60 6.18
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen ........................................... 60 6.19
7 Nachrichtliche Übernahmen/ Hinweise ........................................... 64
Bauschutzbereich des Flughafens .................................................. 65
7.1
Anlagenschutzbereich von Flugsicherungsanlagen ........................... 65 7.2
Hochwasserschutz/ Hochwasserrisikogebiet .................................... 65 7.3
Niederschlagswasserbeseitigung ................................................... 65 7.4
Löschwasserversorgung ............................................................... 66 7.5
Öffentliches Abwassernetz ........................................................... 67 7.6
Grünordnungsplan und Begrünungsmaßnahmen ............................. 67 7.7
Baumpflanzungen ....................................................................... 67 7.8
Baumschutz ............................................................................... 67 7.9
Vogelschlag ............................................................................... 67 7.10
Artenschutz ............................................................................... 68 7.11
Bodendenkmalpflege ................................................................... 68 7.12
Kampfmittel ............................................................................... 68 7.13
Standorte für Transformatoren ..................................................... 68 7.14
Luftreinhalteplan und Umweltzone ................................................ 68 7.15
Feste Brennstoffe ....................................................................... 68 7.16
- 4 -
Richtfunkstrecken ....................................................................... 68 7.17
8 Verfahren .................................................................................. 69
Workshop-Verfahren ................................................................... 69
8.1
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3(1) BauGB .............. 69 8.2
Frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4(1) BauGB ..................... 70 8.3
Behördenbeteiligung gemäß § 4(2) BauGB ..................................... 70 8.4
Öffentliche Auslegung gemäß § 3(2) BauGB ................................... 70 8.5
9 Soziale Maßnahmen .................................................................... 70
10 Bodenordnende Maßnahmen ........................................................ 70
11 Kosten für die Gemeinde ............................................................. 70
Teil B - Umweltbericht ......................................................................... 72
12 Zusammenfassung ...................................................................... 72
13 Beschreibung des Vorhabens ........................................................ 73
14 Ziele des Umweltschutzes im Gebiet .............................................. 75
15 Schutzgutbetrachtung ................................................................. 76
Mensch ..................................................................................... 76
15.1
15.1.1 Verkehrslärm ............................................................................. 76
15.1.2 Gewerbeemissionen .................................................................... 80
15.1.3 Freizeit- und Sportlärm ............................................................... 81
15.1.4 Elektromagnetische Felder (EMF) .................................................. 82
15.1.5 Störfallbetriebsbereiche ............................................................... 83
15.1.6 Beseitigung und Verwertung von Abfällen ...................................... 83
15.1.7 Besonnung ................................................................................ 84
Natur und Freiraum .................................................................... 86
15.2
15.2.1 Flächennutzung und -versiegelung ................................................ 86
15.2.2 Tiere, Pflanzen und Landschaft ..................................................... 87
15.2.3 Artenschutzrechtliche Prüfung ...................................................... 92
Boden ....................................................................................... 96
15.3
15.3.1 Altablagerungen im Umfeld des Plangebietes .................................. 96
15.3.2 Altablagerungen im Plangebiet ..................................................... 96
15.3.3 Altstandorte im Plangebiet ........................................................... 96
Wasser ...................................................................................... 96
15.4
15.4.1 Grundwasser .............................................................................. 96
15.4.2 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung ............................... 97
- 5 -
15.4.3 Oberflächengewässer .................................................................. 97
15.4.4 Wasserschutzgebiete ................................................................... 97
15.4.5 Hochwasserbelange .................................................................... 97
Luft .......................................................................................... 99
15.5
15.5.1 Lufthygiene ............................................................................... 99
15.5.2 Umweltfreundliche Mobilität ........................................................ 101
Klima ....................................................................................... 102
15.6
15.6.1 Globalklima .............................................................................. 102
15.6.2 Stadtklima ................................................................................ 103
15.6.3 Klimaanpassung ........................................................................ 105
Kulturgüter und sonstige Sachgüter ............................................. 107
15.7
Wechselwirkungen sowie Kumulierung .......................................... 107 15.8
16 Geprüfte anderweitige Lösungsmöglichkeiten ................................. 110
17 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei
Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ................................ 111
18 Geplante Überwachungsma ßnahmen (Monitoring) .......................... 111
19 Weitere Angaben ....................................................................... 112
- 6 -
Teil A - Städtebauliche Aspekte
1 Planungsanlass
In der Landeshauptstadt Düsseldorf besteht eine große Nachfrage nach Wohnraum.
Es ist daher ein Ziel der Stadtentwicklung, Baulandpotenziale für die Entwicklung von
Wohnnutzungen zu mobilisieren. Mit der geplanten Wohnbebauung kann dieser Ziel-
setzung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Rechnung getragen werden. Es
entspricht den Grundsätzen der Düsseldorfer Stadtentwicklung, im Stadtgebiet
gelegene Flächen baulich zu entwickeln oder neu zu nutzen, um weitere
Bodenversiegelungen an den Siedlungsgrenz en soweit wie möglich zu vermeiden.
Dies steht auch im Einklang mit der Zielsetzung des Baugesetzbuches. Damit wird
dem ökologischen und ökonomischen Erfordernis einer städtebaulichen
Innenentwicklung Vorrang vor einer aufwendigen Außenentwicklung gegeben. Die an
der Danziger Straße befindlichen "Fashionhäuser" waren als solche nicht mehr
wirtschaftlich zu betreiben. Die Modebranche ist von einem ständigen
Strukturwandel geprägt. Die dabei schnell wechselnden Anforderungen - auch
bezogen auf die baulichen Rahmenbedingungen - konnten die Gebäude schon seit
einiger Zeit nicht mehr erfüllen. Daher war sowohl der Abriss der Gebäude als auch
die Freimachung des Areals vorgesehen. Aufgrund der hohen Nachfrage nach
Wohnraum im Stadtgebiet wird für das Plangebiet die Entwicklung eines neuen,
urbanen, nutzungsgemischten Wohnquartiers angestrebt. Es soll ein offenes,
lebendiges Viertel entstehen, bei dem in Erdgeschosszonen an geeigneten Stellen
Einzelhandel, Gastronomie, eine Kindertagestätte oder andere Nutzungen (zum
Beispiel aus dem Bereichen Sport und Fitness) entstehen können. Auch sind Flächen
für Büros und Dienstleistungen oder eine Hotelnutzung denkbar, welche in das
Quartier integriert werden. Mit der Stärkung der Nutzungsmischung kann
insbesondere dem Konzept der Stadt der kurzen Wege entsprochen werden.
2 Örtliche Verhältnisse
Beschreibung des Plangebietes
2.1
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Stockum des Stadtbezirks 5 und grenzt an der
südöstlichen Seite, im Bereich der Deikerstraße, an den Stadtteil Unterrath
(Stadtbezirk 6).
- 7 -
Das Areal wird im Südwesten von der Danziger Straße (Bundesstraße B 8) begrenzt.
Im Nordwesten und Norden bilden die Carl-Sonnenschein-Straße und die daran
südlich anschließende Bebauung sowie ein schmaler Grünzug die Grenze. Im Osten
und Südosten reicht das Plangebiet bis zur Deikerstraße und zur östlichen Ausfahrt
von der B 8 auf die Parallelfahrbahn zur Erschließung der beiden Gebäude Fashion
House I und II (FH 1 und FH 2). Die Straße Am Hain durchquert, auf einer bis zu 6
Meter hohen Trasse, das Plangebiet und überquert die Danziger Straße. Das
Plangebiet ist circa 4,7 Hektar groß.
Das Plangebiet fällt, mit Ausnahme der Straße Am Hain, von Osten her in Richtung
Danziger Straße ab. Auf der öffentlichen Grünfläche innerhalb des nordöstlichen
Plangebietes befinden sich zahlreiche Laub- und Nadelbäume, eine generelle dichte
Vegetation des Grünzuges eingeschlossen
Bestand
2.2
Die ehemaligen Gebäudekomplexe FH 1 (im Süden) und FH 2 (im Norden) hatten bis
zu vier Geschosse und waren etwa 19 Meter, 16 Meter und 7 Meter hoch. Die beiden
"Fashionhäuser" waren über eine eingeschossige, verglaste Passage (im ersten
Obergeschoss) verbunden, die die Straße Am Hain überquerte.
Die Erschließung und Anlieferung erfolgte von der Danziger Straße auf der Westseite
über ein offenes Untergeschoss, in dem sich auch eine große Parkebene befand. Das
Plangebiet ist durch den Straßenlärm der direkt angrenzenden Bundesstraße 8
(Danziger Straße), die eine wichtige Verbindung zwischen der Düsseldorfer
Innenstadt, dem Düsseldorfer Flughafen sowie der Anschlussstelle Düsseldorf-
Stockum der Bundesautobahn A
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.
4. Textliche Festsetzungen als Text anzeigen
1
B-Plan 05/014 - „Ehemals Fashion House"
Dieser Plan enthält Festsetzungen na ch § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I
S. 1728), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) und der
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 -
BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. 2018 S. 421), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S.
1109).
Soweit in den textlichen Festse tzungen Bezug genommen wird auf
technische Regelwerke - VDI-Richtlinien, DIN- Vorschriften sowie
Richtlinien anderer Art - werden dies e zur Einsicht bei der auslegenden
Stelle bereitgehalten.
Die Entwässerung wird nach dem allgemeinen Kanalisationsplan
durchgeführt.
I. Textliche Festsetzungen
1 Art der baulichen Nutzung
(Paragraf 9 Absatz 1 BauGB)
Urbanes Gebiet (MU 1)
1.1
(Paragraf 6 a BauNVO in Verbindung mit Paragraf 1 BauNVO)
Allgemein zulässig sind:
a) Wohngebäude außerhalb der mit 2 (im Dreieckssymbol)
gekennzeichneten überbaubaren Fläche und innerhalb der mit 1
(im Dreieckssymbol) gekennzeichneten überbaubaren Fläche nur
oberhalb von 36,75 Meter über Normalhöhenull,
b) Geschäfts- und Bürogebäude,
c) Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe in der mit Schrägschraffur
(/ / / /) gekennzeichneten über baubaren Fläche des urbanen
Gebietes MU 1 und nur im Erdgeschoss,
d) Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten
Kernsortimenten gemäß Ziffern 1.1, 1.2, 1.4, 1.5 und 1.6 der
Düsseldorfer Sortimentsliste, mit Ausnahme von
Lebensmittelsupermärkten und Lebensmitteldiscountern, in der
mit Schrägschraffur ( // // //) gekennzeichneten überbaubaren
Fläche des urbanen Gebietes MU 1 und nur im Erdgeschoss,
e) Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des
Beherbergungsgewerbes,
f) sonstige Gewerbebetriebe,
g) Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke,
h) in der mit Schrägschraffur ( \ \
Fläche ausschließlich eine Kindertagesstätte im Erdgeschoss.
- 2 -
Unzulässig sind:
i) Einzelhandelsbetriebe, die nicht unter Nummern 1.1 c) und 1.1 d)
der textlichen Festsetzungen zulässig sind,
j) Vergnügungsstätten,
k) Tankstellen,
l) Wohnungen in der mit 2 (im Dreieckssymbol) gekennzeichneten
überbaubaren Flächen und innerhalb der mit 1 (im
Dreieckssymbol) gekennzeichneten überbaubaren Fläche
unterhalb von 36,75 Meter über Normalhöhenull.
Urbanes Gebiet (MU 2)
1.2
(Paragraf 6 a BauNVO in Verbindung mit Paragraf 1 BauNVO)
Allgemein zulässig sind:
a) Wohngebäude außerhalb der durch 3 und 4 (jeweils im
Dreieckssymbol) gekennzeichneten überbaubaren Flächen,
b) Geschäfts- und Bürogebäude,
c) Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des
Beherbergungsgewerbes,
d) sonstige Gewerbebetriebe,
e) Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke,
Unzulässig sind:
f) Wohnungen in den mit 3 und 4 (jeweils im Dreieckssymbol)
gekennzeichneten Flächen,
g) Einzelhandelsbetriebe,
h) Vergnügungsstätten,
i) Tankstellen.
Düsseldorfer Sortimentsliste
Abgestimmt auf die Sortimentsliste für das Regionale
Einzelhandelskonzept für das westlic he Ruhrgebiet und Düsseldorf (mit
der Ausnahme des Sortimentes Fahrräder und Zubehör)
Sortimente mit Zentrenrelevanz
1. Nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente
(periodischer Bedarf)
1.1 Nahrungs- und Genussmittel
1.2 Pharmaze utika, Reformwaren
1.3 Drogerie, Körperpflege
(Drogeriewaren, Wasch- u. Putzmittel)
1.4 Tiere und Tiernahrung, Zooartikel
1.5 (Schnitt-)Blumen
1.6 Zeitungen, Zeitschriften
2. Zentrenrelevante Sortimente
(aperiodischer Bedarf)
2.1 persönlicher Bedarf
2.1.1 Bekleidung (auch Sportbekleidung), Lederwaren und
- 3 -
Schuhe
2.1.2 Parfümerie- und Kosmetikartikel
2.1.3 Uhren, Schmuck
2.1.4 Sanitätswaren
2.2 Wohn- und Haushaltsbedarf
2.2.1 Wohnaccessoires, Antiquitäten und
Dekorationsartikel
2.2.2 Haus- und Heimtextilien
(Gardinen und Zubehör, Stoffe und Kurzwaren,
Handarbeitsmaterialien, Wolle und Nähmaschinen)
2.2.3 Glas, Porzellan und Keramik
2.2.4 Haushaltswaren und Elektrokleingeräte
2.2.5 Kunst, Bilder, Kunstgewerbe und Kunsthandwerk,
Bilderrahmen, Galanteriewaren und Geschenkartikel
2.3 Freizeit- und sonstiger Bedarf
2.3.1 Bastelartikel und Spielwaren
2.3.2 Medien (Bücher, Zeitschriften, bespielte Speichermedien,
Tonträger, Computerspiele, Computersoftware)
2.3.3 Büroartikel, Papier, Schreibwaren
2.3.4 Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik (Computer
und Zubehör, unbespielte Speichermedien)
2.3.5 Foto, Video, Optik, Akustik
2.3.6 Sport- und Freizeitartikel
2.3.7 Sportgeräte, Campingartikel, Waffen, Jagdbedarf
2.3.8 Musikinstrumente und Zubehör, Musikalien
Sortimente ohne Zentrenrelevanz
3. Baumarktspezifische Kernsortimente
3.1 Baustoffe
(Holz, Metall, Kunststoffe, Steine, Fliesen, Dämmstoffe,
Mörtel etc.)
3.2 Bauelemente
(Fenster, Türen, Verkleidunge n, Rollläden, Markisen etc.)
3.3 Installationsmaterial
(Elektro, Sanitär, Heizung, Öfen etc.)
3.4 Bad- und Sanitäreinrichtungen
3.5 Farben, Lacke und Tapeten
3.6 Bodenbeläge
3.7 Beschläge und Eisenwaren
3.8 Werkzeuge, Geräte, Gerüste, Leitern
4. Gartencenterspezifische Kernsortimente
4.1 Gartenbedarf
4.1.1 Pflanzen, Bäume und Sträucher
4.1.2 Pflanzgefäße
4.1.3 Gartengeräte
4.1.4 Erde, Torf, Düngemittel
4.1.5 Pflanzenschutzmittel
4.2 Garteneinrichtungen
4.2.1 Materialien für den Bau von Außenanlagen, Wegen,
Terrassen, Teichen, Pergolen, Zäune und Einfriedigungen
4.1.2 Gartenhäuser und Gewächshäuser
4.3 Garten und Balkonmöbel
5. Möbel
- 4 -
5.1 Wohnmöbel und Küchenmöbel
5.2 Büromöbel und Büromaschinen
5.3 Elektrogroßgeräte für den Haushalt
5.4 Beleuchtungskörper, Lampen
5.5 Teppichböden und Teppiche
5.6 Kinderwagen
6. Fahrzeuge und Fahrräder
6.1 Motorfahrzeuge aller Art (inklusive Motorräder,
Motorradfunktionsbekleidung und Zubehör), Anhänger
6.2 KFZ-Teile und -Zubehör
6.3 Boote und Zubehör
6.4 Fahrräder und Zubehör
7. Brennstoffe, Mineralölerzeugnisse, Chemikalien, Technische Gase
2. Stellplätze und Garagen
(Paragraf 12 BauNVO in Verbindung mit Paragraf 1 Absatz 4 und 11
BauNVO)
2.1 Stellplätze
Stellplätze sind ausschließlich in Tiefgaragen zulässig. Stellplätze für
Fahrräder sind auch oberirdisch zulässig.
2.2 Ein- und Ausfahrten
Die Ein- und Ausfahrten von Tiefgaragen, Hotelvorfahrten und
Anlieferungen entlang der Danziger Straße sind nur in den in der
Planzeichnung festgesetzten Bereichen zulässig. Für
Entsorgungsfahrzeuge sind entlang der Danziger Straße
ausnahmsweise abweichende Ausfahrten zulässig.
In den zeichnerisch festgesetzten Ein- und Ausfahrtsverboten sind
Zu- und Ausfahrten unzulässig.
3. Nebenanlagen
(Paragraf 14 BauNVO)
Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung und Kleintierhaltung
sind unzulässig.
Müllbereitstellungsflächen sind nur innerhalb von Tiefgaragen und
oberirdisch nur auf den zeichnerisch mit MB gekennzeichneten
Flächen zulässig.
4. Maß der baulichen Nutzung
(Paragrafen 16 und 19 BauNVO)
4.1 Grundflächenzahl (GRZ)
Oberirdische Grundflächenzahl
In den urbanen Gebieten wird eine GRZ von 0,8 festgesetzt.
Von dieser Festsetzung sind unter Bezug auf § 17 Abs. 2 BauNVO
folgende Ausnahmen zulässig:
- 5 -
Die zulässige Grundfläche darf in den zeichnerisch mit AA und BB
gekennzeichneten Bereichen durc h Nebenanlagen im Sinne des
Paragrafen 14 BauNVO, die dem Ba ugebiet selbst dienen (zum
Beispiel Flächen für einen Quartiers- und Marktplatz,
Wasserspielflächen, Kinderspielflächen), jeweils wie folgt
überschritten werden:
AA: bis zu einer GRZ von 0,9
BB: bis zu einer GRZ von 1,0.
Unterirdische Grundflächenzahl
Weiterhin darf die zulässige Grundfläche durch Garagen und
Stellplätze mit ihren Zufahrten und bauliche Anlagen unterhalb der
Geländeoberfläche bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden.
4.2 Höhe baulicher Anlagen, Technikaufbauten und sonstige Aufbauten
(§ 16 und 18 BauNVO in Verbindung mit § 89 BauO NRW)
4.2.1 Höhe baulicher Anlagen
Die zeichnerisch als maximale Gebäudehöhen festgesetzten Höhen
baulicher Anlagen beziehen sich auf Normalhöhennull (NHN) als
unteren Bezugspunkt. Als maximale Gebäudehöhe gilt die Oberkante
baulicher Anlagen beziehungsweise der Attika.
4.2.2 Technische und sonstige Aufbauten - Höhe
Die jeweilige Oberkante baulicher Anlagen beziehungsweise der
Attika darf überschritten werden durch:
maximal 3 Meter hohe technische Aufbauten über der im
Bebauungsplan maximal festgesetzten Höhe innerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche.
notwendige Absturzsicherungen für begehbare Dachterrassen und
Dächer.
Anlagen für regenerative Energiegewinnung bis zu einer Höhe von
1,5 Meter.
Technische Aufbauten sind mindestens um das Maß, in dem sie die
jeweilige Oberkante baulicher Anlagen beziehungsweise die Attika
(maximal die festgesetzte Höhe) überschreiten, von der
darunterliegenden Gebäudeaußenwand zurückzusetzen.
4.2.3 Technische und sonstige Aufbauten - Umfang
Die Gesamtgrundfläche von jeglichen technischen Aufbauten darf
dabei den im Folgenden angegebe nen Anteil der Grundfläche des
darunterliegenden obersten Geschosses nicht überschreiten:
- innerhalb der Fläche mit 2 (im Dreieckssymbol): 60 Prozent,
- innerhalb der Fläche mit 3 und 4 (jeweils im Dreieckssymbol): 50
Prozent,
- innerhalb der Fläche mit 6 (im Dreieckssymbol): 30 Prozent,
- im übrigen Plangebiet: 20 Prozent.
4.2.4 Verglaste Flächen
Auf Dächern sind verglaste Flächen bis zu 5 Prozent der Grundfläche
des darunterliegenden obersten Geschosses zulässig.
- 6 -
4.2.5 Höhenüberschreitung durch Fassadengestaltung
In Folge der Umsetzung der text lichen Festsetzung unter Nummer
14.2 ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe in den
mit a und GH max. 56,00 m sowie a und GH max. 57,00 m
festgesetzten überbaubaren Grundstückflächen bis zu 3 Meter
5. Höhenlage der Grundstücksflächen
(§ 9 Absatz 3 BauGB)
Für die im Plan mit
gekennzeichneten nicht überbaubaren Grundstücksflächen gilt eine
Höhenlage von 37,65 Meter über NHN in dem urbanen Gebiet MU 1
und 36,75 Meter über NHN in dem urbanen Gebiet MU 2. Die
festgesetzte Höhenlage gilt jeweils auch für jene Teile der
überbaubaren Grundstücksflächen, in denen kein Gebäude errichtet
wird. Für den Anschluss an die öffentlichen Verkehrsflächen oder
Grünflächen ist (bis zu einem Abstand von 6,6 Metern von der
jeweiligen Nutzungsgrenze) eine Un terschreitung der festgesetzten
Höhe um bis zu 0,9 Meter und eine Überschreitung um bis zu 0,5
Meter, bei Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des
Straßenkörpers erforderlich sind, bis zu 1,2 Meter zulässig. In den
übrigen Bereichen sind für die technische Erschließung
Abweichungen um bis zu 0,3 Meter nach oben und unten zulässig.
6. Bauweise
(Paragraf 22 BauNVO)
Abweichende Bauweise
In den mit "a" gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen
ist eine durchgehend geschlossene Bebauung entsprechend den
zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans zu errichten.
Dies schließt festgesetzte Lärmschutzwände ein. Auf die Nummern
10.1 und 13 dieser Festsetzungen wird verwiesen.
7. Überbaubare Grundstücksfläche
(Paragraf 23 BauNVO)
Von den zeichnerisch festgesetzte n Baugrenzen sind folgende
Ausnahmen zulässig:
7.1 Überschreitung der Baugrenze - Terrassen und Balkone
Baugrenzen dürfen durch an Gebäude angrenzende Terrassen bis zu
einer Tiefe von 3,0 Meter und einer Breite von bis zu 4,0 Metern,
durch Balkone bis zu einer Tiefe von 2,5 Meter und einer Breite von
4,5 Meter je Wohneinheit überschritten werden. Soweit zwei
Terrassen für zwei Nutzungseinheit en baulich verbunden sind, ist
ausnahmsweise eine Breite von insgesamt maximal 12,50 Metern
7.2 Überschreitung der Baugrenzen - Vordächer
Baugrenzen dürfen je überbaubarer Fläche durch an Gebäude
angrenzende Vordächer bis zu einer Tiefe von bis zu 1,5 Meter und
einer Breite von bis zu 12 Metern überschritten werden.
Innerhalb der mit 2 (im Dreieckssymbol) gekennzeichneten
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überbaubaren Grundstücksfläche dü rfen Vordächer auf einer Breite
von insgesamt maximal 20 Metern bis zu 5 Meter vor die Baugrenze
treten.
7.3 Überschreitung der Baugrenze - Fluchttreppen
Baugrenzen dürfen durch Fluchttreppen mit einer Breite von bis zu
3,5 Metern und bis zu einer Tiefe von 4 Metern überschritten
werden, wenn die Fluchttreppen im Bereich einer festgesetzten
überbaubaren Grundstücksfläche mit maximal einem zulässigen
Vollgeschoss liegen.
7.4 Überschreitung der Baugrenze - vertikale und horizontale Bauteile
(Lisene und Fassadenbänder)
In den mit 1, 2, 3 und 4 (jeweils im Dreieckssymbol)
gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen ist das
Vortreten vor die Baugrenze durch
- vertikale Bauteile (Lisene), die sich über mindestens zwei
Geschosse erstrecken, in einer Tiefe von 10 bis 50 Zentimeter
und einer Breite von 8 bis 12 Zentimeter,
- einen horizontalen, unteren Fassadenabschluss in einer Tiefe
bis zu einem Meter (Hinweis: wellenförmig)
8. Vom Bauordnungsrecht abweichendes Maß der Tiefe der
Abstandsflächen
(Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 2 a BauGB in Verbindung mit Paragraf
6 Bauordnung NRW)
Die erforderliche Tiefe der Abstands flächen in den urbanen Gebieten
MU 1 und MU 2 wird in den folgenden zeichnerisch festgesetzten
Bereichen wie folgt reduziert:
AF 1-AF 1 höchstens 4,0 m, mindestens aber 3,0 Meter.
AF 2-AF 2 höchstens 4,5 m, mindestens aber 3,0 Meter.
AF 3-AF 3 höchstens 5,2 m, mindestens aber 3,0 Meter.
9. Geh- und Fahrrechte
(Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 21 BauGB in Verbindung mit
Paragraf 9 Absatz 3 BauGB)
9.1 Die im Plan mit GF 1 festgesetzten Flächen sind mit einem Gehrecht
und Fahrrecht für Radfahrende zugunsten der Allgemeinheit und
einem Fahrrecht zugunsten von Notfallfahrzeugen zu belasten.
9.2 Die im Plan mit GF 2 festgesetzten Flächen sind mit einem Gehrecht
zugunsten der Anliegenden auf dem eingeschossigen Gebäude, im
Falle der Nicht-Errichtung, ebenerdig zu belasten.
9.3 Die im Plan mit GF 3 festgesetzten Flächen sind mit einem Gehrecht
und Fahrrecht für Radfahrende zugunsten der Anliegenden und
einem Fahrrecht zugunsten von Notfallfahrzeugen zu belasten.
9.4 Die im Plan mit GF 4 festgesetzte Fläche ist mit einem Gehrecht und
Fahrrecht zugunsten der Anliegenden und einem Fahrrecht
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zugunsten von Notfall- und Entsorgungsfahrzeugen zu belasten.
9.5 Die im Plan mit GF 5 festgesetzte Fläche ist mit einem Gehrecht und
Fahrrecht zugunsten der Anliegenden und einem Fahrrecht
zugunsten von Notfallfahrzeugen belasten.
9.6 Die im Plan mit GF 6 festgesetzte Fläche ist mit einem Ge
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