Beschlussvorlage Aktenzeichen APS/120/2020

Bebauungsplan-Entwurf Nr. 05/014 - Ehemals Fashion House

Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.

Kein Beratungstermin veröffentlicht Im Ratsinformationssystem ist derzeit kein belastbarer Beratungstermin verknüpft.
Koetschaustraße 36 · Stadtbezirk 5 (Stockum, Lohausen)örtlicher Bezug 7Dokumente 13. Oktober 2020veröffentlicht

Worum es geht

Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.

Aus der Sachdarstellung

Sitzung des APS am 12.05.2021 Vorlage Nr. APS/120/2020 Bebauungsplan-Entwurf Nr. 05/14 Aufstellung - Ehemals Fashion House - Öffentlichkeitsbeteiligung Behördenbeteiligung Öffentliche Auslegung Vorlage Nr. APS/120/2020 Bebauungsplan -Entwurf Nr. 05/014 - Ehemals Fashion House - - Aufstellung - Äußerungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung - Stellungnahmen aus den Behördenbeteiligungen - Öffentliche Auslegung Beschlussentwurf: BV Die Bezirksvertretung 5 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Bebauungsplan -Entwurf Nr. 05/014 - Ehemals Fashion House - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 13. Oktober 2020. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

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APS/120/2020 X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: Bebauungsplan-Entwurf Nr. 05/014 - Ehemals Fashion House - Aufstellung, Öffentlichkeitsbeteiligung, Behördenbeteiligung, Öffentliche Auslegung Fachbereich: 61 - Stadtplanungsamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordnete Cornelia Zuschke Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Bezirksvertretung 6 26.05.2021 Anhörung Bezirksvertretung 5 27.04.2021 Anhörung Ordnungs- und Verkehrsausschuss 05.05.2021 Vorberatung Ausschuss für Umwelt-, Klima- und Verbraucherschutz 06.05.2021 Vorberatung Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung 10.05.2021 Vorberatung Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 12.05.2021 Entscheidung Seite 2 Sitzung des APS am 12.05.2021 Vorlage Nr. APS/120/2020 Bebauungsplan-Entwurf Nr. 05/14 Aufstellung - Ehemals Fashion House - Öffentlichkeitsbeteiligung Behördenbeteiligung Öffentliche Auslegung Seite 3 Vorlage Nr. APS/120/2020 Bebauungsplan -Entwurf Nr. 05/014 - Ehemals Fashion House - - Aufstellung - Äußerungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung - Stellungnahmen aus den Behördenbeteiligungen - Öffentliche Auslegung Beschlussentwurf: BV Die Bezirksvertretung 5 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Bebauungsplan -Entwurf Nr. 05/014 - Ehemals Fashion House - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. BV Die Bezirksvertretung 6 nimmt Kenntnis von dem Bebauungsplan - Entwurf Nr. 05/014 - Ehemals Fashion House - und der vorlagegemäßen Beschlussfassung. AWM Der Ausschuss für Wohnungswesen u nd Modernisierung wird hiermit gem. § 20 Abs. 3 Nr. 1 der Zuständigkeitsordnung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 05/014 - Ehemals Fashion House - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. AUS Der Ausschuss für Umweltschutz stimmt dem Bebauungsplan -Entwurf Nr. 05/014 - Ehemals Fashion House - im Rahmen seiner Mitwirkung gem. § 18 Abs. 4 der Zuständigkeitsordnung zu und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. APS I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung, für ein Gebiet östlich und südöstlich der Deiker Straße und südwestlich der Danziger Straße. Im Nordwesten und Norden bilden die Carl-Sonnenschein-Straße und die daran südlich anschließende Bebauung sowie ein schmaler Grünzug die Grenze. Seite 4 - maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches gemäß § 9 Abs. 7 BauGB im Bebauungsplan - Entwurf Nr. 05/014 - Ehemals Fashion House -, der Bestandteil dieses Beschlusses ist, - einen Bebauungsplan aufzustellen, der vorrangig folgende Planungsziele zur Grundlage haben soll: - Ausweisung von Urbanen Gebieten (MU) II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der Behandlung der Äußerungen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung aufgrund § 3 Abs. 1 BauGB gemäß Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage zu und empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. III. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der Behandlung der Stellungnahmen aus der/n Behördenbeteiligung/en aufgrund § 4 BauGB gemäß Anlage 2 zur vorliegenden Vorlage zu und empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. IV. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt dem Bebauungsplan-Entwurf Nr. 05/014 - Ehemals Fashion House - und seiner Begründung einschließlich des Umweltberichtes für die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu. Die öffentliche Auslegung wird erst dann durchgeführt, wenn die Wirksamkeitsvoraussetzungen des erforderlichen Städtebaulichen Vertrages vorliegen. Sofern keine Stellungnahmen abgegeben werden, empfiehlt der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung dem Rat der Stadt, den vorlieg enden Entwurf als Satzung zu beschließen. Anlagen: 1. Bericht 3(1) 2. Behandlung Stellungnahmen 4(1)+(2) 3. Begründung 4. Textliche Festsetzungen 5. Planzeichnung Blatt1 6. Planzeichnung Blatt2
1. Bericht 3(1) als Text anzeigen
Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/ 120 /2020 Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3(1) BauGB vom 25.06.2018 bis 20.07.2018 zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 05/014 - Ehemals Fashion House - Stadtbezirk 5 - Stadtteil Stockum A: Bericht über die Durchführung der Veranstaltung „Stadtplanung zur Diskussion" Ort: Aula des Max-Plack-Gymnasiums Koetschaustraße 36, PLZ Düsseldorf Zeit: 04.07.2018, 18:10 Uhr bis 20:35 Uhr Anwesend: der Bezirksbürgermeister des Stadtbezirkes 5 Herr Golißa vom Stadtplanungsamt: Frau Orzessek-Kruppa, Fr. Ferreira, Herr Stranzenbach vom Planungsbüro meyerschmitzmorkramer rhein gmbh: Herr Schmitz-Morkramer sowie ca. 220 Bürgerinnen und Bürger Herr Golißa heißt alle Anwesenden herzlich willkommen und weist darauf hin, dass die Anregungen der Bürgerinnen und Bürger protokolliert werden und in die Abwägung im weiteren Bebauungsplanverf ahren mit aufgenommen werden. Er stellt die Vertreter der Stadt sowie vom Planungsbüro vor und weist darauf hin, dass im -2- Nachgang dieser Veranstaltung noch bis zum 20.07.2018 Gelegenheit bestehe, sich schriftlich oder persönlich zu dem vorgestellten Entwurf und dem Bebauungsplanverfahren zu äußern und Anregungen vorzubringen. Die eMail- und die Postadresse dafür seien auf den ausgelegten Flyern abgedruckt und würden am Ende der Veranstaltung nochmals bekannt gegeben. Im Online-Auftritt der Landeshauptstadt Düsseldorf, deren URL ebenfalls im Flyer angegeben ist, könnten online Anregungen abgegeben werden. Frau Orzessek-Kruppa stellt anhand einer Präsentation den Ablauf eines Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplanes vor. Alle geäußerten Stellungnahmen würden sorgfältig ausgewertet und entsprechend dem Abwägungsergebnis im weiteren Bebauungsplanverfahren berücksichtigt. Sie erläutert die Lage des Plangebietes an der Grenze zwischen den Stadtbezirken 5 und 6 und die Workshop-Veranstaltungen, die vor Beginn des B-Planverfahrens stattgefunden haben und in denen erste Bebauungsvarianten mit der Bürgerschaft diskutiert wurden. Wichtigste Ergebnisse des ersten Workshops (am 09.06.2017) seien gewesen, dass die Auffassung einer großen Zahl von Bürgerinnen und Bürgern deutlich wurde, dass keine Hochhäuser gewünscht seien, der Baumbestand erhalten werde und die Verkehrserschließung im Wesentlichen von der Danziger Straße aus erfolgen solle. Im zweiten Workshop (am 15.09.2017) wurden, auf Basis überarbeiteter Planvarianten diese Ergebnisse bestätigt sowie maximale Gebäudehöhen in Anlehnung an die Bestandsgebäudehöhen genannt, offene Plätze und Grünachsen gewünscht und max. 3 Geschosse am Übergang zur östlich angrenzenden Bestandbebauung. Die zahlreichen mündlichen Anregungen aus beiden Veranstaltungen und die im Anschluss per Postkarte oder email-Formular eingegangenen seien intensiv ausgewertet worden. Im Anschluss daran wurde aus den Varianten das nun vorliegende Städtebauliche Konzept zum Bebauungsplan-Vorentwurf entwickelt. Diese Planung sei in beiden Bezirksvertretungen vorgestellt worden sowie anschließend im Planungsausschuss (APS). Die Anregungen der BV 5 zu einer Höhenvariante, die auch der APS zur Diskussion beschlossen habe, würden ebenso im weiteren Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans geprüft wie die nun eigehenden Anregungen aus der Bürgerschaft und aus der parallelen Behördenbeteiligung. Sie betont, die heutige Veranstaltung sei nun der erste formale Schritt am Beginn eines Verfahrens nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und kein Abschluss. Herr Schmitz-Morkramer stellt im Anschluss das städtebauliche Konzept vor. Er erläutert Höhe, Geschossigkeit und Nutzungen der geplanten Gebäude. Es sind -3- insgesamt sechs Gebäudeblöcke geplant: Vier Baufelder mit 6 Geschossen (beim Wohnen und Hotelnutzung) oder 5 Geschossen (bei Büronutzung) entlang der Danziger Straße und ansonsten 5 und 4 Geschosse, desweiteren zwei Baufelder im Inneren des Grundstücks mit 4 bzw. 3 Geschossen an der Deiker Straße und am Grünzug. Zwischen den Baukörpern sind öffentliche und halböffentliche Räume sowie begrünte Areale geplant. Es solle ein offenes Quartier mit Vernetzung in das bestehende Umfeld entstehen. Das Thema Lärmschutz sei aufgrund der hohen Verkehrslärmbelastung von der Danziger Straße besonders wichtig. Es gehe um Lärmschutz für die Bewohner der Neubebauung sowie der umgebenden Best andsbebauung, aber auch für diejenigen westlich der Danziger Straße, für die keine Lärmerhöhung durch Schallreflektion entstehen dürfe. Es sei eine Nutzungsverteilung vorgesehen, die der Lärmbelastung und der Besonnungs-/ Belichtungssituation im Plangebiet Rechnung trage. In den drei nördlichen Baufeldern an der Danziger Straße seien derzeit Büros und ggf. ein Hotel geplant, im südlichsten Baufeld an der Danziger Straße sowie in den beiden anderen Baufeldern Wohnungsbau. Bei den so insgesamt ca. 350-400 möglichen Wohneinheiten wird das Handlungskonzept Wohnen (HKW) Anwendung finden, um die Errichtung von Wohnungen in unterschiedlichen Preissegmenten zu sichern. Für eine Nahversorgung sei auch Einzelhandel (EZH) geplant, der Umfang wird noch abgestimmt und muss die Ziele des Rahmenplanes Einzelhandel berücksichtigen. Des Weiteren sei, bisher im südlichsten Baufeld, eine dreizügige Kindertagesstätte geplant. Die Haupterschließung des Plangebietes und insbesondere der zwei großen, evtl. bauabschnittsweise teilbaren Tiefgaragen sowie die Zufahrt für Ver- und Entsorgung seien über die vorhandene Parallelfahrbahn der Danziger Straße geplant. Zur Vernetzung des Plangebiets mit der Umgebung und sinnvollen verkehrlichen Anbindung auch für die Bewohner der umgebenden Siedlungen werden auch untergeordnet Zu-und Abfahrten im Bereich der Deiker Straße und der Straße am Hain untersucht. Gemäß der Stellplatzrichtlinie der Stadt Düsseldorf werde gegenwärtig mit mindestens 800 erforderlichen Stellplätzen gerechnet, die in der Tiefgarage in einer oder evtl. auch - wie bisher - in zwei Ebenen unterirdisch errichtet würden. Anhand von zwei Folien mit Schnitten durch die Gebäude zeigt Herr Schmitz- Morkramer die geplante Höhenentwicklung. Im überarbeiteten Schnitt wurden, auf Anregung aus der APS-Sitzung, die Höhen der bestehenden Bebauung an der Deikerstraße und die Größen der Bäume korrigiert. -4- Ein Element des Lärmschutzkonzeptes sei ein „Vorhang" als zweite der Gebäudefassade vorgesetzte „Fassade" entlang der Danziger Straße. Diese Idee des „Vorhangs" sei als Reminiszenz an die frühere Fashion-House-Nutzung zu verstehen. Die Vorhangfassade bestehe aus einer Glaswand mit vorgesetzten Lamellen, die eine Schallreflexion verhindern soll. Abschließend zeigt er eine Visualisierung des neuen Quartiers von der Straße „Am Hain", beispielhafte Wohnungsgrundrisse, erste Ideen zur Einbindung in das bestehende Areal durch eine Differenzierung der Dachlandschaft sowie zum angestrebten Gebietscharakter. Herr Golißa erläutert im Weiteren den Prüfauftrag der Bezirksvertretung 5: es wird eine in Teilen geänderte Staffelung der Gebäudehöhen vorgeschlagen, sodass an der Deiker Straße durchgehend 3-geschossige und an der Straße Am Hain 4-geschossige Baukörper entstehen können. Als Kompensa tion wird eine Erhöhung von zwei Baukörpern im Plangebiet um je ein Geschoss (von 4 auf 5 Geschosse) vorgeschlagen. Frau Orzessek-Kruppa bestätigt nochmals, dass diese Anregung im weiteren Verfahren geprüft werde. Anschließend werden von den anwesenden Bürgerinnen und Bürgern zu folgenden Themen Fragen und Anregungen vorgebracht: Im Anschluss gibt Herr Bezirksbürgermeister Golißa das Wort an das Auditorium und bittet um Fragen, die von der Verwaltung beantwortet werden. Wie können Einwendungen gegen die Planung eingebracht werden? 1. Wie schon erläutert, bestehe im Nachgang dieser Veranstaltung noch bis zum 20.07.2018 Gelegenheit, sich schriftlich oder persönlich zu äußern. Die eMail- und die Postadresse dafür seien auf den ausgelegten Flyern abgedruckt. Im Online- Auftritt der Landeshauptstadt Düsseldorf - deren Internetadresse ebenfalls im Flyer angegeben ist - könnten online Anregungen abgegeben werden. Es wird darum gebeten, in der Eingabe sein Anliegen, bezogen auf das geplante Vorhaben, möglichst genau zu beschreiben. Außerdem wird auf das Ergebnisprotokoll der Veranstaltung hingewiesen, das auf der genannten Webseite veröffentlicht werde. Alle eingegangenen Anregungen der Bürgerschaft würden im Anschluss zusammen mit den Stellungnahmen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange geprüft und -5- die Ergebnisse der Abwägung anschließend zum Offenlagebeschluss der Politik vorgelegt. In der anschließenden öffentlichen Auslegung der Planung können wiederum Anregungen eingebracht werden . Nach nochmaliger Abwägung dieser Anregungen würden die Ergebnisse in einer Vorlage für die politischen Gremien zusammengefasst. Abschließend werde vom Rat ein Satzungsbeschluss gefasst und dieser im Amtsblatt und in der Tagespresse bekanntgegeben. Erst damit trete der Bebauungsplan in Kraft und schaffe das Planungsrecht, das für Bauanträge die rechtliche Grundlage bilde. Mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes bestehe die Möglichkeit, dagegen in einem Normenkontrollverfahren vorzugehen. Es wird nach der Terminschiene und dem voraussichtlichen Baubeginn gefragt. 2. Es ist heute nicht möglich, eine genaue Zeitangabe zu machen, da die Verfahren für die Aufstellung von Bebauungsplänen sehr unterschiedliche Zeiträume umfassen können. Wenn der B-Plan sehr zügig entwickelt werden könne, könne in 2 bis 3 Jahren Baurecht geschaffen werden. Fließender Verkehr: Die verkehrliche Erschließung des neuen Wohngebietes wird mehrfach befragt: 3. dies mit dem Hinweis, dass die heutigen Verkehre auf den angrenzenden Wohnstraßen Deiker Straße und Am Hain insbesondere zu Feierabendzeiten und bei Veranstaltungen auf dem Messegelände sehr hoch seien. Mit der Neubebauung kämen noch sehr viele zusätzliche Fahrten hinzu, die die Kapazität der Straßen übersteigen würden. Es werde mit bis zu 900 oder 1.000 neuen Bewohnern sowie zusätzlich den Kunden des Einzelhandels, Beschäftigten und Besuchern der Büros und Hotels sowie Anlieferverkehren zu rechnen sein. Die Haupterschließung und die Ein- und Ausfahrten in die Tiefgaragen seien über die Parallelstraße zur Danziger Straße geplant. Es werde jedoch weiter untersucht, wie eine zufriedenstellende Erschließung für den Ziel- und Quellverkehr des Gebietes erreicht werden kann, ohne lange Umwege und dadurch zusätzliche Verkehre auf anderen Straßen zu erzeugen. Insbesondere wird geprüft, wie der abfließende Verkehr mit Ziel Innenstadt und der zuführende Verkehr von Richtung Norden -6- geführt werden kann, da es in Höhe der Fashion Häuser keine Abfahrt von der Danziger Straße gebe. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich durch die Nutzungsmischung (Büro, Hotel, Kita, Wohnen und Nahversorgung) die Zeiten, in denen Quell- und Zielverkehre anfielen, über den Tag verteilen. Dies werde in den Verkehrsgutachten berücksichtigt. Es wird mehrfach darauf hingewiesen, dass die Danziger Straße bereits heute 4. stark befahren sei und insbesondere in Stoßzeiten oder bei Veranstaltungen die Erschließung der vorhandenen Wohngebiete im Umfeld stark eingeschränkt wäre. Es wird diesbezüglich die Erarbeitung eines Verkehrskonzeptes mit Bürgerbeteiligung, insbesondere für die Danziger Straße und eine Verkehrsleitplanung gefordert. Angesichts der geplanten Neubauten im Plangebiet sowie weiterer Baumaßnahmen im Stadtteil, wie z. B. des Schulneubaus auf dem ehemaligen Sportplatz des Max-Plack-Gymnasiums, würde die Verkehrsbelastung stark ansteigen. Auch Schleichverkehr durch die Wohnquartiere müssten künftig verhindert werden. Es wird bestätigt, dass im Rahmen des B-Planverfahrens eine überzeugende Konzeption für die durch die Neubebauung ausgelösten, zusätzlichen Verkehre erarbeitet werden müsse. Es wird auf das in Arbeit befindliche gesamtstädtische Mobilitäts- und Stadtentwicklungskonzept hingewiesen, dass alle Verkehrsarten und Verkehrsträger umfasse. In diesem Kontext gebe es diverse öffentliche Veranstaltungen. Auf der städtischen Webseite und in den Zeitungen würden weitere Termine veröffentlicht. Es wird darauf hingewiesen, dass das Verkehrsgutachten für den Bebauungsplan im Rahmen der öffentlichen Auslegung eingesehen werden kann. Es wird der geplante 6-spurige Ausbau der Danziger Straße angesprochen und 5. festgestellt, dass auch dieser langfristig nicht leistungsstark genug sei. Außerdem könne in Richtung Innenstadt der „Nordring" nicht noch mehr Verkehr aufnehmen. Eine Lösung sei nur ein Ausbau des ÖPNV-Systems. -7- Der Ausbau der Danziger Straße wird derzeit nicht konkret planerisch verfolgt. Die Erfahrung habe gezeigt, dass neue Angebote von Verkehrswegen immer nur Mehrverkehre auslösten. Daher werde im Rahmen des sich in der Bearbeitung befindlichen gesamtstädtischen Mobilitätskonzeptes insbesondere auch eine Verbesserung des ÖPNV angestrebt; dazu würden auch Investitionen in die öffentliche Verkehrsinfrastruktur gehören. Es wird in verschiedenen Wortbeiträgen zum Thema Verkehr an die Disziplin 6. jedes und jeder Einzelnen appelliert, die diesen Verkehr selbst auch mit verursachen würden. Es wird angeregt, statt des Autos öfter das Fahrrad zu benutzen, um so dem hohen Verkehrsaufkommen entgegen zu wirken. Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Es wird befürchtet, dass insgesamt bis zu 1.000 neue Nutzer (Bewohner, 7. Beschäftigte, Gäste und Besucher) zu einem sehr großen zusätzlichen Verkehrsaufkommen führen. Es sei eine Verkehrsfluss-Animation notwendig. Wird das Verkehrsgutachten im Laufe des Verfahrens öffentlich vorgestellt? Es wird im B-Planverfahren ein umfassendes Verkehrsgutachten für alle Verkehrsarten, auch mit einer Verkehrsfluss-Simulation, erstellt, das im Rahmen der Offenlage einsehbar sein wird. Da über die Brücke Am Hain Buslinien verlaufen und die neue Bebauung näher an 8. die Brücke heran rückt, wird befürchtet, dass kein Platz für spätere, aufgrund der vielen neuen Bewohner sicher notwendige Bushaltestellen dort sein wird. Antwort Das im Zuge des Bebauungsplanverfahrens aufzustellende Verkehrsgutachten ist nicht auf den Autoverkehr beschränkt, sondern berücksichtigt die Belange von Fußgängern und Radfahrern sowie des öffentlichen Personennahverkehrs. -8- Stellplätze: Es wird nach der Anzahl der geplanten Stellplätze gefragt. Es wird zu bedenken 9. geben, dass der angewandte Stellplatzschlüssel den Bedingungen dieses Stadtteils entsprechen sollte und nicht Innenstadtbedingungen angesetzt werden dürften. Des Weiteren wird auf den Bedarf von Besucherstellplätzen hingewiesen. Die Ermittlung der notwendigen Stellplätze und der Besucherparkplätze erfolgt im weiteren Verfahren. Heute befinden sich im „Fashion House I" 267 und im „Fashion House II" 825

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2. Behandlung Stellungnahmen 4(1)+(2) als Text anzeigen
Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/ 120 /2021 Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß Paragraf 4 Absatz 1 BauGB vom 10.07.2018 bis 10.08.2018 sowie Behördenbeteiligung gemäß Paragraf 4 Absatz 2 BauGB vom 02.06.2020 bis 03.07.2020 zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 05/014 - Ehemals Fashion House - - 2 - I. Liste der Behörden und sonstiger Tr äger öffentlicher Belange, die abwägungsrelevante Stellungnahmen zum Bebauungsplan- Vorentwurf Nr. 05/014 - Ehemals Fashion House - vorgebracht haben: 1. Amprion GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund 2. Bezirksregierung Düsseldorf, Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf 3. Deutsche Flugsicherung, Am DFS-Campus 10, 63225 Langen 4. Ericsson Services GmbH, Contract Handling Group, Prinzenallee 21, 40549 Düsseldorf 5. Gascade Gastransport GmbH, Kölnische Straße 108-112, 34119 Kassel 6. Geologischer Dienst NRW, De-Greiff-Straße 195, 47803 Krefeld 7. Handwerkskammer Düsseldorf, Georg-Schulhoff-Platz 1, 40221 Düsseldorf 8. Landesbetrieb Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld, Hansastraße 2, 47799 Krefeld 9. Landschaftsverband Rheinland, Kennedy-Ufer 2, 50679 Köln 10. Landesbüro der Naturschutzverbände NRW: NABU, Völklinger Straße 7-9, 40219 Düsseldorf 11. PLEdoc GmbH, Gladbecker Straße 404, 45326 Essen 12. Polizei Düsseldorf - Städtebauliche Kriminalprävention, Luegallee 65, 40545 Düsseldorf 13. Rhein-Main-Rohrleitungsgesellschaft mbH, Godorfer Hauptstraße 14. Stadtwerke Düsseldorf, Höherweg 100, 40233 Düsseldorf - 3 - 15. Telefonica Germany GmbH & Co. OHG, Südwestpark 35, 90449 Nürnberg 16. Unitymedia NRW GmbH, Postfach 10 20 28, 34020 Kassel 17. Vodafone NRW GmbH, Aachener Straße 746-750, 50933 Köln 18. Vodafone GmbH Niederlassung Nord-West, D2-Park 5, 40878 Ratingen - 4 - II. Behandlung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 05/014 - Ehemals Fashion House - (Beantwortungsstand (Beantwort ungsstand 4(1): September 2018 / 4(2): September 2020) 1. Amprion GmbH 1.1. Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß Paragraf 4 Absatz 1 Die Amprion GmbH teilt mit, dass im Planbereich keine 1.1.1. Höchstspannungsleitungen des Unternehmens verlaufen würden. Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich lägen aus heutiger Sicht nicht vor. Amprion geht davon aus, dass bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt würden. Sonstige Träger von Versorgungsleitungen wurden am Verfahren beteiligt. 2. Bezirksregierung Düsseldorf 2.1. Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß Paragraf 4 Absatz 1 Die Bezirksregierung Düsseldorf beschreibt, das Plangebiet liege im 2.1.1. Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Düsseldorf gemäß Paragraf 12 Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Aufgrund der Lage und der vorgesehenen Bauhöhen sei davon auszugehen, dass die Gebäude im Baugenehmigungsverfahren weitgehend der luftrechtlichen Zustimmung der Bezirksregierung bedürften. Gründe, die einer luftrechtlichen Zustimmung im Wege stehen könnten, seien jedoch nicht ersichtlich. Insofern beständen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planungen. - 5 - Antwort: In den Unterlagen zum Bebauungsplan wurde ein entsprechender Hinweis zum Bauschutzbereich des Flughafens aufgenommen. Die Bezirksregierung Düsseldorf erläutert, dass gegen den oben genannten 2.1.2. Bebauungsplan in Düsseldorf keine Bedenken beständen, da sich im Planungsgebiet keine Bau- oder Bodendenkmäler befänden, die im Eigentum oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes ständen. Zur Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher Belange empfiehlt sie - falls nicht bereits geschehen - die Beteiligung des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) Amt für Denkmalpflege im Rheinland, Pulheim und des LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Bonn sowie die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde. . Die zuständigen Behörden des LVR wurden bereits beteiligt. Der Stellungnahme wurde gefolgt. Aus Sicht der Bezirksregierung Düsseldorf sei keine ordnungsbehördliche 2.1.3. Verordnung oder einstweilige Sicherstellung der Bezirksregierung als höhere Naturschutzbehörde von der Planung betroffen. Bezüglich weiterer naturschutzrechtlich einzubringender Belange im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sei die Stadt Düsseldorf als Untere Naturschutzbehörde zuständig. . Die zuständigen Behörden des LVR wurden bereits beteiligt. Der Stellungnahme wurde gefolgt. - 6 - 2.2. Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß Paragraf 4 Absatz 2 Die Bezirksregierung teilt mit, das Plangebiet liege unter dem 2.2.1. Bauschutzbereich des Flughafens Düsseldorf gemäß Paragraf 12 Luftverkehrsgesetz (LuftVG), welcher ab einer Höhe von 61 Meter über NHN betroffen wäre. Die Unterschiede zur bisherigen nachrichtlichen Übernahme ergäben sich aus der Allgemeinverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 16.11.2018 zur Festlegung von Bauhöhen gemäß Paragraf 13 Luftverkehrsgesetz für Teile des Bauschutzbereiches des Verkehrsflughafens Düsseldorf bis zu denen Bauwerke abweichend von Paragraf 12 Luftverkehrsgesetz ohne Zustimmung der Luftfahrtbehörde genehmigt werden könnten. Mit der vorgenannten Allgemeinverfügung wurde insbesondere dem Verzicht der Flughafen Düsseldorf GmbH (FDG) auf einen weiteren Betrieb der sogenannten Querwindbahn - hier Betriebsrichtung 33 - Rechnung getragen. Sie bittet um Anpassung der genannten Höhe in der nachrichtlichen Übernahme zum Bauschutzbereich. Da von einer maximal zulässigen Bauhöhe, inklusive Aufbauten, von 60 Meter über NHN ausgegangen werde, würden aus zivilen Hindernis- beziehungsweise Flugbetriebsgründen keine Bedenken gegen den Bebauungsplan bestehen. Eine Zustimmungspflicht gemäß Paragraf 12 Luftverkehrsgesetzes zum Bauvorhaben bestehe unterhalb von 61 Meter über NHN nicht. Aufgrund der Nähe zum Flughafen weist die Bezirksregierung Düsseldorf auf Folgendes besonders hin: Die Errichtung von Baukränen und ähnlichen Bauhilfsanlagen an der Baustelle bedürfe in jedem Fall der Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (BAF) gemäß Paragraf 18 a Luftverkehrsgesetz und ab einer Höhe von 61 Meter über NHN der Genehmigung der Bezirksregierung Düsseldorf - Luftfahrtbehörde nach Paragraf 15 Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Mit Beschränkungen bei Höhen und Auslegerlängen, sowie mit der Forderung von Tages- und Nachtkennzeichnung sei daher zu rechnen. Die Bezirksregierung bittet darum, die nachrichtliche Übernahme zum Bauschutzbereich entsprechend zu ergänzen oder einen entsprechenden Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen. - 7 - Antwort: Die Anmerkungen werden in den Unterlagen angepasst. Gegen die Änderung beständen laut der Bezirksregierung Düsseldorf keine 2.2.2. Bedenken, da sich im Planungsgebiet keine Bau- oder Bodendenkmäler befänden, die im Eigentum oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes ständen. Da die Zuständigkeiten nur für Denkmäler im Eigentums- oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes gegeben seien, wird empfohlen - falls nicht bereits geschehen - das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland-, Pulheim und den LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland-, Bonn, sowie die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde zur Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher Belange zu beteiligen. Die entsprechenden Fachbehörden wurden beteiligt. Der Stellungnahme wurde gefolgt. Die vorliegenden Unterlagen der Stadt Düsseldorf zum Bebauungsplan 2.2.3. Nummer 05/014 seien aus Sicht der Luftreinhalteplanung geprüft worden. Der Bebauungsplan liege im Einzugsgebiet des Luftreinhalteplans Düsseldorf und liege innerhalb der ausgewiesenen Umweltzone Düsseldorf. Der Bebauungsplan gehe davon aus, dass Grenzwertüberschreitungen bei Stickoxiden um bis zu 0,9 μg/Kubikmeter Luft nicht auszuschließen seien. Dies sei einerseits der hohen Verkehrsbelastung auf der Danziger Straße und anderseits der zukünftigen Struktur der Fassaden, die auf der beplanten Seite eine Straßenschlucht entstehen lassen würden, geschuldet. Die Bezirksregierung Düsseldorf schließt sich daher der Empfehlung des Bebauungsplans an, ein lufthygienisches, mikroskaliges Ausbreitungsgutachten erstellen zu lassen. Die endgültige Stellungnahme seitens der Luftreinhalteplanung ergehe nach Vorlage dieses Gutachtens. - 8 - Antwort: Das lufthygienische Gutachten wurde im Weiteren Verfahren überarbeitet. Die Ergebnisse zeigen eine Einhaltung der in der 39. BImSchV aufgeführten Grenzwerte zu Jahresmittelwerten und Kurzzeitbelastungen für die untersuchten Luftschadstoffe Feinstaub und Stickstoffdioxid. Die Bezirksregierung Düsseldorf teilt mit, das Plangebiet befinde sich in den 2.2.4. Risikogebieten des Rheins, die ab einem seltenen beziehungsweise extremen Hochwasser (HQextrem) überschwemmt werden könnten. Für Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten gälten die Regelungen der Paragrafen 78 b, 78 c des Wasserhaushaltsgesetzes. Risikogebiete im Sinne des Paragrafen 78 b Absatz1 WHG, das heißt überschwemmte Gebiete bei einem seltenen beziehungsweise extremen Hochwasserereignis (HQextrem), seien gemäß Paragraf 9 Absatz 6 a BauGB im Bebauungsplan nachrichtlich zu übernehmen. Im Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis nachrichtlich übernommen, der dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit dient und der Informationspflicht gegenüber Grundstückseigentümern und Bauherren im Plangebiet Rechnung trägt. Diese Stellungnahme erfolge im Zuge der Beteiligung der Bezirksregierung 2.2.5. Düsseldorf als Träger öffentlicher Belange. Insofern seien lediglich diejenigen Fachdezernate beteiligt worden, denen diese Funktion im vorliegenden Verfahren obliege. Andere Dezernate/Sachgebiete hätten die vorgelegten Unterlagen daher nicht geprüft. Dies könne dazu führen, dass zum Beispiel in späteren Genehmigungs- oder Antragsverfahren auch (Rechts-)Verstöße geltend gemacht werden könnten, die in diesem Schreiben keine Erwähnung fänden. - 9 - Antwort: Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 3. Deutsche Flugsicherung 3.1. Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß Paragraf 4 Absatz 1 Die Deutsche Flugsicherung stellt klar, dass das Plangebiet in der Nähe des 3.1.1. Flughafens Düsseldorf liege. Durch die geringe Entfernung zu den Flugsicherungseinrichtungen am Flughafen könne je nach Art und Höhe der Bebauung Belange der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH bezüglich Paragraf 18 a Luftverkehrsgesetz (Luft VG) berührt werden. Bauvorhaben, die die umliegende Bebauung überschreiten würden, seien zur Einzelfallprüfung unter Angabe von Bauhöhen der zuständigen Luftfahrtbehörde vorzulegen. Von dieser Stellungnahme würden die Aufgaben der Länder gemäß Paragraf 31 Luft VG unberührt bleiben. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) sei über die Stellungnahme informiert worden. In den Bebauungsplanunterlagen wurde ein entsprechender Hinweis aufgenommen. 4. Ericsson GmbH 4.1. Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß Paragraf 4 Absatz 1 Bei den ausgewiesenen Bedarfsflächen beständen keine Einwände oder 4.1.1. spezielle Planungsvorgaben. Sie bittet zu berücksichtigen, dass diese Stellungnahme nur für Richtfunkverbindungen gelte. Weiterhin wird gebeten auch die Deutsche Telekom AG zu beteiligen. - 10 - Antwort: Die Deutsche Telekom AG wurde im Verfahren beteiligt. 5. Gascade GmbH 5.1. Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß Paragraf 4 Absatz 2 Die Gascade GmbH teilt mit, zugleich auch im Namen und Auftrag der 5.1.1. Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG zu antw orten. Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der Anlagen des Unternehmens wird mitgeteilt, dass die Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen seien. Dies schließe die Anlagen der vorher genannten Betreiber mit ein. Die Anfragen zu Leitungsauskünften seien zukünftig direkt an das kostenfreie BILOnlineportal unter: https://portal.bil-leitungsauskunft.de zu richten. Das Unternehmen weist darauf hin, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden könnten. Diese Betreiber seien gesondert zur Ermittlung der genauen Lage der Anlagen und eventuellen Auflagen anzufragen. Die entsprechenden Fachbehörden wurden bereits beteiligt. Der Stellungnahme wurde gefolgt. 6. Geologischer Dienst NRW 6.1. Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß Paragraf 4 Absatz 2 Der Geologische Dienst NRW weist auf die Bewertung der 6.1.1. Erdbebengefährdung hin, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 "Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen sei. Die Erdbebengefährdung werde in DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen - 11 - Untergrundklassen eingestuft, die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350 000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) bestimmt würden. In den Technischen Baubestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen werde auf die Verwendung dieser Kartengrundlage explizit hingewiesen. Das hier relevante Planungsgebiet sei folgender Erdbebenzone / geologischer Untergrundklasse zuzuordnen: Stadt Düsseldorf, Gemarkung Stockum: 0 / T Bemerkung: die DIN 4149:2005 sei durch den Regelsetzer zurückgezogen worden und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt worden. Dieses Regelwerk sei jedoch bislang bauaufsichtlich nicht eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt würden, seien als Stand der Technik zu berücksichtigen. Dies betreffe hier insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 "Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte". Innerhalb der Erdbebenzone 0 müssten gemäß DIN 4149 für übliche Hochbauten keine besonderen Maßnahmen hinsichtlich potenzieller Erdbebenwirkungen ergriffen werden. Es werde jedoch dringend empfohlen, im Sinne der Schutzziele der DIN 4149 für Bauwerke der Bedeutungskategorien III und IV entsprechend den Regelungen nach Erdbebenzone 1 zu verfahren. Dies gelte insbesondere zum Beispiel für große Wohnanlagen, Verwaltungsgebäude, Schulen, kulturelle Einrichtungen, Kaufhäuser et cetera. Eine Anpassung der Planunterlagen zum Bebauungsplanverfahren ist nicht erforderlich, da sich die Hinweise auf die nachgeordneten Verfahren beziehen. - 12 - 7. Handwerkskammer Düsseldorf 7.1. Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß Paragraf 4 Absatz 1 Aus Sicht der Handwerkskammer Düsseldorf sei die Planung in der 7.1.1. vorgelegten Form nicht zu beanstanden. Aufgrund der besonders verkehrsgünstigen Anbindung an das Autobahnnetz wird jedoch angeregt, im städtebaulichen Entwurf zu einem Teil auch kleineren handwerklichen Gewerbeeinheiten Raum zu geben.

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3. Begründung als Text anzeigen
- 1 - Begründung zum Bebauungsplan- Entwurf Nummer 05/014 - ehemals Fashion House - - Stadtbezirk 5 - Stadtteil Stockum - - 2 - Teil A - Städtebauliche Aspekte .............................................................. 6 1 Planungsanlass ............................................................................. 6 2 Örtliche Verhältnisse ..................................................................... 6 Beschreibung des Plangebietes ....................................................... 6 2.1 Bestand ...................................................................................... 7 2.2 Umgebung ................................................................................... 7 2.3 Verkehr und Erschließung .............................................................. 8 2.4 Infrastruktur ................................................................................ 9 2.5 3 Gegenwärtiges Planungsrecht ......................................................... 9 Regionalplan ................................................................................ 9 3.1 Flächennutzungsplan (FNP) ............................................................ 9 3.2 Bebauungs-, Durchführungs- und Fluchtlinienpläne, § 34, 3.3 § 35 BauGB ................................................................................. 9 4 Sonstige Satzungen, Pläne und Konzepte ....................................... 10 Gewerbe- und Industriekernzonen ................................................ 10 4.1 Rahmenplan Einzelhandel ............................................................ 10 4.2 Handlungskonzept Zukunft Wohnen (HKW) .................................... 10 4.3 5 Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplanes ....................................................................... 11 Workshop-Verfahren ................................................................... 11 5.1 Städtebauliches Konzept .............................................................. 12 5.2 Freiraumkonzept und Wegeführung ............................................... 13 5.3 Verkehrskonzept ........................................................................ 14 5.4 5.4.1 Mobilitätskonzept ........................................................................ 14 Anpassung des Planungsrechts ..................................................... 15 5.5 6 Inhalt des Bebauungsplans .......................................................... 15 Art der baulichen Nutzung ........................................................... 15 6.1 Maß der baulichen Nutzung .......................................................... 21 6.2 Höhenlage der Grundstücksflächen ................................................ 26 6.3 Bauweise ................................................................................... 27 6.4 Überbaubare Grundstücksfläche, Grundfläche und zulässige 6.5 Geschossfläche ........................................................................... 27 6.5.1 Geschossflächenzahl, Zahl der Vollgeschosse, Bauhöhen .................. 28 6.5.2 Baugrenzen ............................................................................... 29 - 3 - 6.5.3 Überschreitung der Baugrenzen .................................................... 30 Abweichende Abstandsflächen ...................................................... 31 6.6 Flächen für Nebenanlagen ............................................................ 32 6.7 Stellplätze und Garagen, Bereiche für Ein- und Ausfahrt ................... 33 6.8 Verkehrliche Erschließung ............................................................ 34 6.9 6.9.1 Erschließung .............................................................................. 34 Ver- und Entsorgung ................................................................... 36 6.10 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte .................................................... 38 6.11 Private und öffentliche Grünflächen ............................................... 41 6.12 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und 6.13 Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ................................ 42 Artenschutz ............................................................................... 43 6.14 Grünplanerische Inhalte............................................................... 44 6.15 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen .................................. 51 6.16 Verschattung/ Besonnung ............................................................ 58 6.17 Bedingte Festsetzungen ............................................................... 60 6.18 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen ........................................... 60 6.19 7 Nachrichtliche Übernahmen/ Hinweise ........................................... 64 Bauschutzbereich des Flughafens .................................................. 65 7.1 Anlagenschutzbereich von Flugsicherungsanlagen ........................... 65 7.2 Hochwasserschutz/ Hochwasserrisikogebiet .................................... 65 7.3 Niederschlagswasserbeseitigung ................................................... 65 7.4 Löschwasserversorgung ............................................................... 66 7.5 Öffentliches Abwassernetz ........................................................... 67 7.6 Grünordnungsplan und Begrünungsmaßnahmen ............................. 67 7.7 Baumpflanzungen ....................................................................... 67 7.8 Baumschutz ............................................................................... 67 7.9 Vogelschlag ............................................................................... 67 7.10 Artenschutz ............................................................................... 68 7.11 Bodendenkmalpflege ................................................................... 68 7.12 Kampfmittel ............................................................................... 68 7.13 Standorte für Transformatoren ..................................................... 68 7.14 Luftreinhalteplan und Umweltzone ................................................ 68 7.15 Feste Brennstoffe ....................................................................... 68 7.16 - 4 - Richtfunkstrecken ....................................................................... 68 7.17 8 Verfahren .................................................................................. 69 Workshop-Verfahren ................................................................... 69 8.1 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3(1) BauGB .............. 69 8.2 Frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4(1) BauGB ..................... 70 8.3 Behördenbeteiligung gemäß § 4(2) BauGB ..................................... 70 8.4 Öffentliche Auslegung gemäß § 3(2) BauGB ................................... 70 8.5 9 Soziale Maßnahmen .................................................................... 70 10 Bodenordnende Maßnahmen ........................................................ 70 11 Kosten für die Gemeinde ............................................................. 70 Teil B - Umweltbericht ......................................................................... 72 12 Zusammenfassung ...................................................................... 72 13 Beschreibung des Vorhabens ........................................................ 73 14 Ziele des Umweltschutzes im Gebiet .............................................. 75 15 Schutzgutbetrachtung ................................................................. 76 Mensch ..................................................................................... 76 15.1 15.1.1 Verkehrslärm ............................................................................. 76 15.1.2 Gewerbeemissionen .................................................................... 80 15.1.3 Freizeit- und Sportlärm ............................................................... 81 15.1.4 Elektromagnetische Felder (EMF) .................................................. 82 15.1.5 Störfallbetriebsbereiche ............................................................... 83 15.1.6 Beseitigung und Verwertung von Abfällen ...................................... 83 15.1.7 Besonnung ................................................................................ 84 Natur und Freiraum .................................................................... 86 15.2 15.2.1 Flächennutzung und -versiegelung ................................................ 86 15.2.2 Tiere, Pflanzen und Landschaft ..................................................... 87 15.2.3 Artenschutzrechtliche Prüfung ...................................................... 92 Boden ....................................................................................... 96 15.3 15.3.1 Altablagerungen im Umfeld des Plangebietes .................................. 96 15.3.2 Altablagerungen im Plangebiet ..................................................... 96 15.3.3 Altstandorte im Plangebiet ........................................................... 96 Wasser ...................................................................................... 96 15.4 15.4.1 Grundwasser .............................................................................. 96 15.4.2 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung ............................... 97 - 5 - 15.4.3 Oberflächengewässer .................................................................. 97 15.4.4 Wasserschutzgebiete ................................................................... 97 15.4.5 Hochwasserbelange .................................................................... 97 Luft .......................................................................................... 99 15.5 15.5.1 Lufthygiene ............................................................................... 99 15.5.2 Umweltfreundliche Mobilität ........................................................ 101 Klima ....................................................................................... 102 15.6 15.6.1 Globalklima .............................................................................. 102 15.6.2 Stadtklima ................................................................................ 103 15.6.3 Klimaanpassung ........................................................................ 105 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ............................................. 107 15.7 Wechselwirkungen sowie Kumulierung .......................................... 107 15.8 16 Geprüfte anderweitige Lösungsmöglichkeiten ................................. 110 17 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ................................ 111 18 Geplante Überwachungsma ßnahmen (Monitoring) .......................... 111 19 Weitere Angaben ....................................................................... 112 - 6 - Teil A - Städtebauliche Aspekte 1 Planungsanlass In der Landeshauptstadt Düsseldorf besteht eine große Nachfrage nach Wohnraum. Es ist daher ein Ziel der Stadtentwicklung, Baulandpotenziale für die Entwicklung von Wohnnutzungen zu mobilisieren. Mit der geplanten Wohnbebauung kann dieser Ziel- setzung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Rechnung getragen werden. Es entspricht den Grundsätzen der Düsseldorfer Stadtentwicklung, im Stadtgebiet gelegene Flächen baulich zu entwickeln oder neu zu nutzen, um weitere Bodenversiegelungen an den Siedlungsgrenz en soweit wie möglich zu vermeiden. Dies steht auch im Einklang mit der Zielsetzung des Baugesetzbuches. Damit wird dem ökologischen und ökonomischen Erfordernis einer städtebaulichen Innenentwicklung Vorrang vor einer aufwendigen Außenentwicklung gegeben. Die an der Danziger Straße befindlichen "Fashionhäuser" waren als solche nicht mehr wirtschaftlich zu betreiben. Die Modebranche ist von einem ständigen Strukturwandel geprägt. Die dabei schnell wechselnden Anforderungen - auch bezogen auf die baulichen Rahmenbedingungen - konnten die Gebäude schon seit einiger Zeit nicht mehr erfüllen. Daher war sowohl der Abriss der Gebäude als auch die Freimachung des Areals vorgesehen. Aufgrund der hohen Nachfrage nach Wohnraum im Stadtgebiet wird für das Plangebiet die Entwicklung eines neuen, urbanen, nutzungsgemischten Wohnquartiers angestrebt. Es soll ein offenes, lebendiges Viertel entstehen, bei dem in Erdgeschosszonen an geeigneten Stellen Einzelhandel, Gastronomie, eine Kindertagestätte oder andere Nutzungen (zum Beispiel aus dem Bereichen Sport und Fitness) entstehen können. Auch sind Flächen für Büros und Dienstleistungen oder eine Hotelnutzung denkbar, welche in das Quartier integriert werden. Mit der Stärkung der Nutzungsmischung kann insbesondere dem Konzept der Stadt der kurzen Wege entsprochen werden. 2 Örtliche Verhältnisse Beschreibung des Plangebietes 2.1 Das Plangebiet liegt im Stadtteil Stockum des Stadtbezirks 5 und grenzt an der südöstlichen Seite, im Bereich der Deikerstraße, an den Stadtteil Unterrath (Stadtbezirk 6). - 7 - Das Areal wird im Südwesten von der Danziger Straße (Bundesstraße B 8) begrenzt. Im Nordwesten und Norden bilden die Carl-Sonnenschein-Straße und die daran südlich anschließende Bebauung sowie ein schmaler Grünzug die Grenze. Im Osten und Südosten reicht das Plangebiet bis zur Deikerstraße und zur östlichen Ausfahrt von der B 8 auf die Parallelfahrbahn zur Erschließung der beiden Gebäude Fashion House I und II (FH 1 und FH 2). Die Straße Am Hain durchquert, auf einer bis zu 6 Meter hohen Trasse, das Plangebiet und überquert die Danziger Straße. Das Plangebiet ist circa 4,7 Hektar groß. Das Plangebiet fällt, mit Ausnahme der Straße Am Hain, von Osten her in Richtung Danziger Straße ab. Auf der öffentlichen Grünfläche innerhalb des nordöstlichen Plangebietes befinden sich zahlreiche Laub- und Nadelbäume, eine generelle dichte Vegetation des Grünzuges eingeschlossen Bestand 2.2 Die ehemaligen Gebäudekomplexe FH 1 (im Süden) und FH 2 (im Norden) hatten bis zu vier Geschosse und waren etwa 19 Meter, 16 Meter und 7 Meter hoch. Die beiden "Fashionhäuser" waren über eine eingeschossige, verglaste Passage (im ersten Obergeschoss) verbunden, die die Straße Am Hain überquerte. Die Erschließung und Anlieferung erfolgte von der Danziger Straße auf der Westseite über ein offenes Untergeschoss, in dem sich auch eine große Parkebene befand. Das Plangebiet ist durch den Straßenlärm der direkt angrenzenden Bundesstraße 8 (Danziger Straße), die eine wichtige Verbindung zwischen der Düsseldorfer Innenstadt, dem Düsseldorfer Flughafen sowie der Anschlussstelle Düsseldorf- Stockum der Bundesautobahn A

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4. Textliche Festsetzungen als Text anzeigen
1 B-Plan 05/014 - „Ehemals Fashion House" Dieser Plan enthält Festsetzungen na ch § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) und der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. 2018 S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109). Soweit in den textlichen Festse tzungen Bezug genommen wird auf technische Regelwerke - VDI-Richtlinien, DIN- Vorschriften sowie Richtlinien anderer Art - werden dies e zur Einsicht bei der auslegenden Stelle bereitgehalten. Die Entwässerung wird nach dem allgemeinen Kanalisationsplan durchgeführt. I. Textliche Festsetzungen 1 Art der baulichen Nutzung (Paragraf 9 Absatz 1 BauGB) Urbanes Gebiet (MU 1) 1.1 (Paragraf 6 a BauNVO in Verbindung mit Paragraf 1 BauNVO) Allgemein zulässig sind: a) Wohngebäude außerhalb der mit 2 (im Dreieckssymbol) gekennzeichneten überbaubaren Fläche und innerhalb der mit 1 (im Dreieckssymbol) gekennzeichneten überbaubaren Fläche nur oberhalb von 36,75 Meter über Normalhöhenull, b) Geschäfts- und Bürogebäude, c) Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe in der mit Schrägschraffur (/ / / /) gekennzeichneten über baubaren Fläche des urbanen Gebietes MU 1 und nur im Erdgeschoss, d) Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten gemäß Ziffern 1.1, 1.2, 1.4, 1.5 und 1.6 der Düsseldorfer Sortimentsliste, mit Ausnahme von Lebensmittelsupermärkten und Lebensmitteldiscountern, in der mit Schrägschraffur ( // // //) gekennzeichneten überbaubaren Fläche des urbanen Gebietes MU 1 und nur im Erdgeschoss, e) Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, f) sonstige Gewerbebetriebe, g) Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, h) in der mit Schrägschraffur ( \ \ Fläche ausschließlich eine Kindertagesstätte im Erdgeschoss. - 2 - Unzulässig sind: i) Einzelhandelsbetriebe, die nicht unter Nummern 1.1 c) und 1.1 d) der textlichen Festsetzungen zulässig sind, j) Vergnügungsstätten, k) Tankstellen, l) Wohnungen in der mit 2 (im Dreieckssymbol) gekennzeichneten überbaubaren Flächen und innerhalb der mit 1 (im Dreieckssymbol) gekennzeichneten überbaubaren Fläche unterhalb von 36,75 Meter über Normalhöhenull. Urbanes Gebiet (MU 2) 1.2 (Paragraf 6 a BauNVO in Verbindung mit Paragraf 1 BauNVO) Allgemein zulässig sind: a) Wohngebäude außerhalb der durch 3 und 4 (jeweils im Dreieckssymbol) gekennzeichneten überbaubaren Flächen, b) Geschäfts- und Bürogebäude, c) Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, d) sonstige Gewerbebetriebe, e) Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Unzulässig sind: f) Wohnungen in den mit 3 und 4 (jeweils im Dreieckssymbol) gekennzeichneten Flächen, g) Einzelhandelsbetriebe, h) Vergnügungsstätten, i) Tankstellen. Düsseldorfer Sortimentsliste Abgestimmt auf die Sortimentsliste für das Regionale Einzelhandelskonzept für das westlic he Ruhrgebiet und Düsseldorf (mit der Ausnahme des Sortimentes Fahrräder und Zubehör) Sortimente mit Zentrenrelevanz 1. Nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente (periodischer Bedarf) 1.1 Nahrungs- und Genussmittel 1.2 Pharmaze utika, Reformwaren 1.3 Drogerie, Körperpflege (Drogeriewaren, Wasch- u. Putzmittel) 1.4 Tiere und Tiernahrung, Zooartikel 1.5 (Schnitt-)Blumen 1.6 Zeitungen, Zeitschriften 2. Zentrenrelevante Sortimente (aperiodischer Bedarf) 2.1 persönlicher Bedarf 2.1.1 Bekleidung (auch Sportbekleidung), Lederwaren und - 3 - Schuhe 2.1.2 Parfümerie- und Kosmetikartikel 2.1.3 Uhren, Schmuck 2.1.4 Sanitätswaren 2.2 Wohn- und Haushaltsbedarf 2.2.1 Wohnaccessoires, Antiquitäten und Dekorationsartikel 2.2.2 Haus- und Heimtextilien (Gardinen und Zubehör, Stoffe und Kurzwaren, Handarbeitsmaterialien, Wolle und Nähmaschinen) 2.2.3 Glas, Porzellan und Keramik 2.2.4 Haushaltswaren und Elektrokleingeräte 2.2.5 Kunst, Bilder, Kunstgewerbe und Kunsthandwerk, Bilderrahmen, Galanteriewaren und Geschenkartikel 2.3 Freizeit- und sonstiger Bedarf 2.3.1 Bastelartikel und Spielwaren 2.3.2 Medien (Bücher, Zeitschriften, bespielte Speichermedien, Tonträger, Computerspiele, Computersoftware) 2.3.3 Büroartikel, Papier, Schreibwaren 2.3.4 Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik (Computer und Zubehör, unbespielte Speichermedien) 2.3.5 Foto, Video, Optik, Akustik 2.3.6 Sport- und Freizeitartikel 2.3.7 Sportgeräte, Campingartikel, Waffen, Jagdbedarf 2.3.8 Musikinstrumente und Zubehör, Musikalien Sortimente ohne Zentrenrelevanz 3. Baumarktspezifische Kernsortimente 3.1 Baustoffe (Holz, Metall, Kunststoffe, Steine, Fliesen, Dämmstoffe, Mörtel etc.) 3.2 Bauelemente (Fenster, Türen, Verkleidunge n, Rollläden, Markisen etc.) 3.3 Installationsmaterial (Elektro, Sanitär, Heizung, Öfen etc.) 3.4 Bad- und Sanitäreinrichtungen 3.5 Farben, Lacke und Tapeten 3.6 Bodenbeläge 3.7 Beschläge und Eisenwaren 3.8 Werkzeuge, Geräte, Gerüste, Leitern 4. Gartencenterspezifische Kernsortimente 4.1 Gartenbedarf 4.1.1 Pflanzen, Bäume und Sträucher 4.1.2 Pflanzgefäße 4.1.3 Gartengeräte 4.1.4 Erde, Torf, Düngemittel 4.1.5 Pflanzenschutzmittel 4.2 Garteneinrichtungen 4.2.1 Materialien für den Bau von Außenanlagen, Wegen, Terrassen, Teichen, Pergolen, Zäune und Einfriedigungen 4.1.2 Gartenhäuser und Gewächshäuser 4.3 Garten und Balkonmöbel 5. Möbel - 4 - 5.1 Wohnmöbel und Küchenmöbel 5.2 Büromöbel und Büromaschinen 5.3 Elektrogroßgeräte für den Haushalt 5.4 Beleuchtungskörper, Lampen 5.5 Teppichböden und Teppiche 5.6 Kinderwagen 6. Fahrzeuge und Fahrräder 6.1 Motorfahrzeuge aller Art (inklusive Motorräder, Motorradfunktionsbekleidung und Zubehör), Anhänger 6.2 KFZ-Teile und -Zubehör 6.3 Boote und Zubehör 6.4 Fahrräder und Zubehör 7. Brennstoffe, Mineralölerzeugnisse, Chemikalien, Technische Gase 2. Stellplätze und Garagen (Paragraf 12 BauNVO in Verbindung mit Paragraf 1 Absatz 4 und 11 BauNVO) 2.1 Stellplätze Stellplätze sind ausschließlich in Tiefgaragen zulässig. Stellplätze für Fahrräder sind auch oberirdisch zulässig. 2.2 Ein- und Ausfahrten Die Ein- und Ausfahrten von Tiefgaragen, Hotelvorfahrten und Anlieferungen entlang der Danziger Straße sind nur in den in der Planzeichnung festgesetzten Bereichen zulässig. Für Entsorgungsfahrzeuge sind entlang der Danziger Straße ausnahmsweise abweichende Ausfahrten zulässig. In den zeichnerisch festgesetzten Ein- und Ausfahrtsverboten sind Zu- und Ausfahrten unzulässig. 3. Nebenanlagen (Paragraf 14 BauNVO) Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung und Kleintierhaltung sind unzulässig. Müllbereitstellungsflächen sind nur innerhalb von Tiefgaragen und oberirdisch nur auf den zeichnerisch mit MB gekennzeichneten Flächen zulässig. 4. Maß der baulichen Nutzung (Paragrafen 16 und 19 BauNVO) 4.1 Grundflächenzahl (GRZ) Oberirdische Grundflächenzahl In den urbanen Gebieten wird eine GRZ von 0,8 festgesetzt. Von dieser Festsetzung sind unter Bezug auf § 17 Abs. 2 BauNVO folgende Ausnahmen zulässig: - 5 - Die zulässige Grundfläche darf in den zeichnerisch mit AA und BB gekennzeichneten Bereichen durc h Nebenanlagen im Sinne des Paragrafen 14 BauNVO, die dem Ba ugebiet selbst dienen (zum Beispiel Flächen für einen Quartiers- und Marktplatz, Wasserspielflächen, Kinderspielflächen), jeweils wie folgt überschritten werden: AA: bis zu einer GRZ von 0,9 BB: bis zu einer GRZ von 1,0. Unterirdische Grundflächenzahl Weiterhin darf die zulässige Grundfläche durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden. 4.2 Höhe baulicher Anlagen, Technikaufbauten und sonstige Aufbauten (§ 16 und 18 BauNVO in Verbindung mit § 89 BauO NRW) 4.2.1 Höhe baulicher Anlagen Die zeichnerisch als maximale Gebäudehöhen festgesetzten Höhen baulicher Anlagen beziehen sich auf Normalhöhennull (NHN) als unteren Bezugspunkt. Als maximale Gebäudehöhe gilt die Oberkante baulicher Anlagen beziehungsweise der Attika. 4.2.2 Technische und sonstige Aufbauten - Höhe Die jeweilige Oberkante baulicher Anlagen beziehungsweise der Attika darf überschritten werden durch:  maximal 3 Meter hohe technische Aufbauten über der im Bebauungsplan maximal festgesetzten Höhe innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche.  notwendige Absturzsicherungen für begehbare Dachterrassen und Dächer.  Anlagen für regenerative Energiegewinnung bis zu einer Höhe von 1,5 Meter. Technische Aufbauten sind mindestens um das Maß, in dem sie die jeweilige Oberkante baulicher Anlagen beziehungsweise die Attika (maximal die festgesetzte Höhe) überschreiten, von der darunterliegenden Gebäudeaußenwand zurückzusetzen. 4.2.3 Technische und sonstige Aufbauten - Umfang Die Gesamtgrundfläche von jeglichen technischen Aufbauten darf dabei den im Folgenden angegebe nen Anteil der Grundfläche des darunterliegenden obersten Geschosses nicht überschreiten: - innerhalb der Fläche mit 2 (im Dreieckssymbol): 60 Prozent, - innerhalb der Fläche mit 3 und 4 (jeweils im Dreieckssymbol): 50 Prozent, - innerhalb der Fläche mit 6 (im Dreieckssymbol): 30 Prozent, - im übrigen Plangebiet: 20 Prozent. 4.2.4 Verglaste Flächen Auf Dächern sind verglaste Flächen bis zu 5 Prozent der Grundfläche des darunterliegenden obersten Geschosses zulässig. - 6 - 4.2.5 Höhenüberschreitung durch Fassadengestaltung In Folge der Umsetzung der text lichen Festsetzung unter Nummer 14.2 ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe in den mit a und GH max. 56,00 m sowie a und GH max. 57,00 m festgesetzten überbaubaren Grundstückflächen bis zu 3 Meter 5. Höhenlage der Grundstücksflächen (§ 9 Absatz 3 BauGB) Für die im Plan mit gekennzeichneten nicht überbaubaren Grundstücksflächen gilt eine Höhenlage von 37,65 Meter über NHN in dem urbanen Gebiet MU 1 und 36,75 Meter über NHN in dem urbanen Gebiet MU 2. Die festgesetzte Höhenlage gilt jeweils auch für jene Teile der überbaubaren Grundstücksflächen, in denen kein Gebäude errichtet wird. Für den Anschluss an die öffentlichen Verkehrsflächen oder Grünflächen ist (bis zu einem Abstand von 6,6 Metern von der jeweiligen Nutzungsgrenze) eine Un terschreitung der festgesetzten Höhe um bis zu 0,9 Meter und eine Überschreitung um bis zu 0,5 Meter, bei Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind, bis zu 1,2 Meter zulässig. In den übrigen Bereichen sind für die technische Erschließung Abweichungen um bis zu 0,3 Meter nach oben und unten zulässig. 6. Bauweise (Paragraf 22 BauNVO) Abweichende Bauweise In den mit "a" gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen ist eine durchgehend geschlossene Bebauung entsprechend den zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans zu errichten. Dies schließt festgesetzte Lärmschutzwände ein. Auf die Nummern 10.1 und 13 dieser Festsetzungen wird verwiesen. 7. Überbaubare Grundstücksfläche (Paragraf 23 BauNVO) Von den zeichnerisch festgesetzte n Baugrenzen sind folgende Ausnahmen zulässig: 7.1 Überschreitung der Baugrenze - Terrassen und Balkone Baugrenzen dürfen durch an Gebäude angrenzende Terrassen bis zu einer Tiefe von 3,0 Meter und einer Breite von bis zu 4,0 Metern, durch Balkone bis zu einer Tiefe von 2,5 Meter und einer Breite von 4,5 Meter je Wohneinheit überschritten werden. Soweit zwei Terrassen für zwei Nutzungseinheit en baulich verbunden sind, ist ausnahmsweise eine Breite von insgesamt maximal 12,50 Metern 7.2 Überschreitung der Baugrenzen - Vordächer Baugrenzen dürfen je überbaubarer Fläche durch an Gebäude angrenzende Vordächer bis zu einer Tiefe von bis zu 1,5 Meter und einer Breite von bis zu 12 Metern überschritten werden. Innerhalb der mit 2 (im Dreieckssymbol) gekennzeichneten - 7 - überbaubaren Grundstücksfläche dü rfen Vordächer auf einer Breite von insgesamt maximal 20 Metern bis zu 5 Meter vor die Baugrenze treten. 7.3 Überschreitung der Baugrenze - Fluchttreppen Baugrenzen dürfen durch Fluchttreppen mit einer Breite von bis zu 3,5 Metern und bis zu einer Tiefe von 4 Metern überschritten werden, wenn die Fluchttreppen im Bereich einer festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche mit maximal einem zulässigen Vollgeschoss liegen. 7.4 Überschreitung der Baugrenze - vertikale und horizontale Bauteile (Lisene und Fassadenbänder) In den mit 1, 2, 3 und 4 (jeweils im Dreieckssymbol) gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen ist das Vortreten vor die Baugrenze durch - vertikale Bauteile (Lisene), die sich über mindestens zwei Geschosse erstrecken, in einer Tiefe von 10 bis 50 Zentimeter und einer Breite von 8 bis 12 Zentimeter, - einen horizontalen, unteren Fassadenabschluss in einer Tiefe bis zu einem Meter (Hinweis: wellenförmig) 8. Vom Bauordnungsrecht abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsflächen (Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 2 a BauGB in Verbindung mit Paragraf 6 Bauordnung NRW) Die erforderliche Tiefe der Abstands flächen in den urbanen Gebieten MU 1 und MU 2 wird in den folgenden zeichnerisch festgesetzten Bereichen wie folgt reduziert:  AF 1-AF 1 höchstens 4,0 m, mindestens aber 3,0 Meter.  AF 2-AF 2 höchstens 4,5 m, mindestens aber 3,0 Meter.  AF 3-AF 3 höchstens 5,2 m, mindestens aber 3,0 Meter. 9. Geh- und Fahrrechte (Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 21 BauGB in Verbindung mit Paragraf 9 Absatz 3 BauGB) 9.1 Die im Plan mit GF 1 festgesetzten Flächen sind mit einem Gehrecht und Fahrrecht für Radfahrende zugunsten der Allgemeinheit und einem Fahrrecht zugunsten von Notfallfahrzeugen zu belasten. 9.2 Die im Plan mit GF 2 festgesetzten Flächen sind mit einem Gehrecht zugunsten der Anliegenden auf dem eingeschossigen Gebäude, im Falle der Nicht-Errichtung, ebenerdig zu belasten. 9.3 Die im Plan mit GF 3 festgesetzten Flächen sind mit einem Gehrecht und Fahrrecht für Radfahrende zugunsten der Anliegenden und einem Fahrrecht zugunsten von Notfallfahrzeugen zu belasten. 9.4 Die im Plan mit GF 4 festgesetzte Fläche ist mit einem Gehrecht und Fahrrecht zugunsten der Anliegenden und einem Fahrrecht - 8 - zugunsten von Notfall- und Entsorgungsfahrzeugen zu belasten. 9.5 Die im Plan mit GF 5 festgesetzte Fläche ist mit einem Gehrecht und Fahrrecht zugunsten der Anliegenden und einem Fahrrecht zugunsten von Notfallfahrzeugen belasten. 9.6 Die im Plan mit GF 6 festgesetzte Fläche ist mit einem Ge

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen APS/120/2020