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HFA/023/2026
X öffentlich nicht öffentlich
Beschlussvorlage
Betrifft:
Erhebung von Bürgschaftsprovisionen durch die Landeshauptstadt Düsseldorf
Fachbereich:
20 - Kämmerei
Dezernentin / Dezernent:
Stadtkämmerin Dorothée Schneider
Beratungsfolge:
Gremium SitzungsdatumBeratungsqualität
Haupt- und Finanzausschuss14.09.2026Vorberatung
Rat 24.09.2026Entscheidung
Beschlussdarstellung:
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf (LHD) beschließt, für die Übernahme von
Bürgschaften Provisionen nach den Ziffern. 6.1.1 und 6.1.2 der Anlage 2 zur
Bürgschaftsrichtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) für die Wirtschaft und
die freien Berufe (SMBL. NW 651) in der jeweils gültigen Fassung weiterhin zu
erheben.
Die in der Bürgschaftsrichtlinie des Landes NRW genannten Provisionssätze und
Beträge für das einmalige und laufende Bürgschaftsentgelt gelten als Richtwerte
bzw. Obergrenzen für die von der LHD erhobenen Bürgschaftsprovisionen.
Die Kämmerin / der Kämmerer kann hiervon nach unten abweichende
Bürgschaftsprovisionssätze und Beträge festlegen, die sich an der jeweiligen
Marktsituation orientieren.
Für Bürgschaften im Bereich des sozialen Wohnungsbaues und des Schulbaues
sowie für unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 52 und
53 der Abgabenordnung werden keine Bürgschaftsprovisionen erhoben.
Die für die Übernahme von Bürgschaften getroffenen Regelungen gelten analog für
die Abgabe von harten Patronatserklärungen.
Die vorhergehenden Beschlüsse vom 28.11.1985 (Drucksache 20/032/85), vom
25.03.1999 (Drucksache 20/010/99) und vom 10.03.2017 (001/15/2017) werden
durch diesen Beschluss aufgehoben.
Sachdarstellung:
Aufgrund des in der Bürgschaftsrichtlinie des Landes NRW angepassten
Provisionssatzes und der Erweiterung der Ausnahmetatbestände um den
Wohnungsbau wird der bestehende Ratsbeschluss neugefasst.
Gemäß der zurzeit geltenden Bürgschaftsrichtlinie des Landes NRW werden als
einmaliges Antragsentgelt 0,5 % des beantragten Bürgschaftsbetrages, jedoch
mindestens 250 EUR, höchstens 25.000 EUR, und als laufendes Bürgschaftsentgelt
1,0 % p.a. des Bürgschaftsbetrages bzw. des verbleibenden Bürgschaftsbetrages
erhoben.
Die bisherigen Ausnahmeregelungen sind auf den sozialen Wohnungsbau sowie
gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der Vorschriften der
Abgabenordnung beschränkt. Es ist sachgerecht und verwaltungsökonomisch,
ebenfalls auf die Erhebung von Bürgschaftsprovisionen für Schulbaumaßnahmen zu
verzichten.
Zur Finanzierung von Maßnahmen wird von den Kreditinstituten in der Regel die
Übernahme einer Bürgschaft oder die Abgabe einer harten Patronatserklärung
seitens der LHD zu Gunsten der/des Bürgschaftsnehmerin/s verlangt. Harte
Patronatserklärungen sind bei einer kommunalen Gebietskörperschaft den
Bürgschaften in der Wirkung gleich zu setzen. Somit sollen die Regelungen für
Bürgschaftsprovisionen analog für die Abgabe von harten Patronatserklärungen
gelten.
Anlagen:
Bürgschaftsrichtlinie NRW
Anlage 1 Bürgschaftsrichtlinie NRW
Anlage 2 Bürgschaftsrichtlinie NRW
Seite 2
Bürgschaftsrichtlinie NRW als Text anzeigen
Title: Bürgschaften des Landes Nordrhein-Westf... 4724 1 1 III A 1 _ RECHT.NRW.DE
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00594198.pdf
Published Time: Thu, 06 Aug 2026 08:01:52 GMT
Number of Pages: 10
Markdown Content:
Anlage 1 Bürgschaftsrichtlinie NRW als Text anzeigen
Title: Allgemeine Bedingungen für den Kreditvertrag
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00594199.pdf
Published Time: Thu, 06 Aug 2026 08:02:05 GMT
Number of Pages: 5
Markdown Content:
Anlage 2 Bürgschaftsrichtlinie NRW als Text anzeigen
Title: Allgemeine Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00594200.pdf
Published Time: Thu, 06 Aug 2026 08:02:16 GMT
Number of Pages: 6
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