Title: Richtlinie_2020_Entwurf_Stand_05_02_20_Änderung_Seite_15
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00372357.pdf
Published Time: Wed, 19 Feb 2020 13:58:54 GMT
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Förderprogramm „Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf“: Richtlinie 2020
Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Gebäudesanierung zwecks Reduzierung des Energieverbrauchs innerhalb der Landeshauptstadt Düsseldorf im Rahmen des städtischen Förderprogramms „Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf“ vom 26.03.2020. Änderungen im Vergleich zur vorherigen Fassung der Richtlinie vom
04.07.2019 sind markiert.
1. Zuwendungszweck
Private Haushalte sind für rund 30 Prozent des Energieverbrauches in Düsseldorf verantwortlich. Auf den Bereich Gewerbe, Handel und Dienstleistung entfallen weitere rund 15 Prozent. Ziel des Programms ist es, mit den verfügbaren städtischen Mitteln möglichst große Klimaschutz-Effekte zu erreichen sowie einen Anstoß für wesentliche eigene Bemühungen der Bürgerinnen und Bürger unserer Stadt zur Durchführung wünschenswerter Maßnahmen im Sinne des Klimaschutzes zu geben. Daher fördert die Landeshauptstadt Düsseldorf innerhalb des Stadtgebietes die unter Punkt 2 beschriebenen Maßnahmen in bauaufsichtlich genehmigten, privaten Gebäuden zu Wohnzwecken , gemischt genutzten Gebäuden mit Gewerbe- und Wohneinheiten
sowie Gewerbeimmobilien von Kleinst- und Kleinunternehmen nach Definition der Europäischen Union (EU-Empfehlung 2003/361/EG).
2. Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind:
2.1 Bei Bestandsbauten
• Beratungsleistungen SAGA-Sanierungsbegleitung und Thermografiegutachten (siehe Punkte 6.1.2, 6.1.3 );
• Wärmedämmung von Außenwänden, Dächern, Flachdächern, obersten Geschoss-und Kellerdecken (siehe Punkt 6.2);
• Erneuerung von Fenstern und Haustüren (siehe Punkt 6.3)
• Wärmedämmung, Fenster- und Haustürerneuerung im Bereich von denkmal- und satzungsgeschützten Gebäuden (siehe Punkt 6.4);
• Optimierung von Heizungsanlagen (siehe Punkt 6.5);
• Optimierung der dezentralen Warmwasserbereitung (siehe Punkt 6.6)
• Einbau von Infrarotheizungen (siehe Punkt 6.7)
• Bonus für energetische Sanierungsprojekte (siehe Punkt 6.8);
2.2 Bei Bestands- und Neubauten
• Beratungsleistung Antragsbegleitung (siehe Punkt 6.1.1);
• Neuanschluss an die Fernwärme (siehe Punkt 6.9);
• Technische Anlagen zur Nutzung der Solarenergie (siehe Punkt 6.10);
• Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung (siehe Punkt 6.11);
• Maßnahmen zur rationellen Wärmeerzeugung (siehe Punkt 6.12); Seite 2 von 26
• Innovative Sondermaßnahmen (siehe Punkt 6.13);
• Wand-Ladestationen für Elektroautos (siehe Punkt 6.14).
2.3 Bei Neubauten
• Passivhäuser (siehe Punkt 6.15).
3. Antragsberechtigung und Antragstellung
3.1 Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind Eigentümerinnen und Eigentümer (natürliche und juristische Personen des privaten Rechts sowie Personengesellschaften und Wohnungseigentümergemeinschaften im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) von Gebäuden sowie auch Betreiberinnen und Betreiber von Heizungsanlagen (z.B. Dienstleistungsunternehmen im Energiebereich oder Wärmelieferanten/ Contractoren) deren Grundstücke bzw. Heizungsanlagen innerhalb des Stadtgebietes von Düsseldorf liegen. Antragsberechtigt sind ferner alle gemeinnützigen Organisationsformen einschließlich Kirchen (i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG), in deren Eigentum sich die zu sanierenden Gebäude befinden. Der Nachweis der Gemeinnützigkeit hat durch eine entsprechende Bestätigung über die Freistellung der Körperschaftssteuer durch das Finanzamt zu erfolgen.
3.2 Antragstellungen
Das Einverständnis der Gebäudeeigentümerin bzw. des Gebäudeeigentümers für die Durchführung der beantragten Maßnahme ist erforderlich, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nicht gleichzeitig Eigentümerin bzw. Eigentümer des Gebäudes ist wie z.B. bei Wohnungseigentumsverwaltungen /Hausverwaltungen. Die Antragstellung durch einen Bauträger ist möglich.
4. Antragsverfahren und Vorhabensbeginn
4.1 Antragsverfahren Nach Eingang des Förderantrages wird ein Eingangsschreiben versandt. Sofern der Antrag unvollständig ist, erfolgt eine schriftliche Benachrichtigung. Nach Eingang der vollständigen Unterlagen wird der Antrag auf seine Förderfähigkeit geprüft. Maßgebend für die Bewertung sind die Angaben in den Angeboten bzw. Kostenschätzungen sowie in den technischen Beschreibungen. Das Prüfergebnis wird schriftlich mitgeteilt. Im Falle einer positiven Prüfung wird die grundsätzliche Förderfähigkeit des Antrages festgestellt und eine Fördernummer bekannt gegeben. Die Anträge sind mit den dafür vorgesehenen Formularen zu stellen und einschließlich der erforderlichen Anlagen beim Umweltamt der Landeshauptstadt Düsseldorf einzureichen. Die erforderlichen Anlagen werden mit dem jeweiligen Antragsformular beschrieben. Der Antrag wird abgelehnt, wenn nach entsprechender Aufforderung die
notwendigen Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht werden. Seite 3 von 26
Für eine Beratung zur Antragstellung steht das Umweltamt der Landeshauptstadt Düsseldorf telefonisch unter 0211.89-25955 und persönlich zur Verfügung. Digitale Antragsformulare, Merkblätter und Arbeitshilfen sind unter www.duesseldorf.de/klimafreundlichwohnen hinterlegt. Die Unterlagen können auf
Nachfrage auch zugeschickt werden. 4.2 Vorhabensbeginn Die Maßnahmen dürfen erst nach Bekanntgabe der Fördernummer in Auftrag gegeben werden. Maßnahmen, die bereits vor Bekanntgabe der Fördernummer in Auftrag gegeben wurden, werden nicht gefördert. Ausgenommen hiervon sind Antragsbegleitung und Thermografiegutachten gemäß Punkt 6.1.1, 6.1.3. Diese können ausnahmsweise nach Abschluss des Vorhabens, jedoch spätestens 6 Monate nach Abrechnung beantragt und gefördert werden. Maßgebend ist das Datum der Schlussrechnung. Im Ausnahmefall kann auf schriftlichen Antrag ein vorzeitiger, förderunschädlicher Maßnahmenbeginn genehmigt werden. Aus einer solchen Genehmigung ist kein Anspruch auf eine spätere Bewilligung einer Förderung abzuleiten. Die Planung, Beratung und Bearbeitung des Baugenehmigungsantrags, von Bodenuntersuchungen und Grunderwerb gelten dabei nicht als Beginn der Maßnahme.
5. Baustoffe
Das Umweltamt der Stadt Düsseldorf legt im Rahmen des Förderprogramms Materialvorgaben fest. Mit den Antragsformularen ist zu bestätigen, dass keine der ausgeschlossenen Materialien / Stoffe eingesetzt werden, entsprechende geforderte Belege sind vorzulegen.
Der Einsatz folgender Materialien/Stoffe führt zum Ausschluss einer Förderung:
• Teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW), Fluorchlorkohlen-wasserstoffe (FCKW) und chlorierte Kohlenwasserstoffe (CKW) ;
• Asbestzementplatten;
• Materialien/Stoffe ohne bauaufsichtliche Zulassung für die jeweilige Anwendung;
• Spanplatten der Emissionsklassen 2 und 3;
• Import- und Tropenholz ohne nachgewiesene PEFC- (Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes) oder FOREST STEWARDSHIP COUNCIL (FSC)-Zertifizierung;
• Polyvinylchlorid (PVC)-Kunststoffe ohne nachgewiesenen Recyclat-Anteil von mindestens 55 %. Der Einsatz von PVC bei Elektroinstallationen und Kleinbauteilen (Dübeln, Anputz- oder Kantenschutzleisten, etc.) führt nicht zum Förderausschluss;
• Faserdämm-Materialien, die nicht die Kriterien nach der Gefahrstoffverordnung Anhang II, Nr. 5, Abs. 2 erfüllen. Seite 4 von 26
6. Förderfähige Maßnahmen
Das Umweltamt der Stadt Düsseldorf legt im Rahmen des Förderprogramms technische Vorgaben fest. Diese sind unter den nachfolgenden Punkten 6.1 – 6.15 beschrieben.
Für alle Maßnahmen gilt:
• Die Vorgaben zu den Punkten 3 bis 5 Antragsberechtigung und Antragstellung, Antragsverfahren und Vorhabensbeginn sowie Baustoffe sind einzuhalten.
• Maßnahmen an (eingetragenen) Baudenkmalen und Gebäuden im örtlichen Geltungsbereich einer Denkmalbereichssatzung können gefördert werden, sofern eine Genehmigung der Unteren Denkmalbehörde vorliegt.*
• Maßnahmen an Gebäuden im örtlichen Geltungsbereich einer Erhaltungs- oder Gestaltungssatzung können gefördert werden, sofern eine Genehmigung des Bauaufsichtsamtes vorliegt.*
• Maßnahmen im Bereich öffentlich geförderten Wohnraums können gefördert werden, sofern die geplanten Maßnahmen durch das Amt für Wohnungswesen geprüft und freigegeben sind.
• Maßnahmen im Rahmen einer Nutzungsänderung können gefördert werden, sofern eine Genehmigung des Bauaufsichtsamtes vorliegt.
• Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruht (z.B. Vorgaben bestandskräftiger Bebauungsplan), werden nicht gefördert.
• Maßnahmen im Selbstbau werden nicht gefördert.
• Gebäude, die erhebliche Missstände oder Mängel im Sinne von § 177 Abs. 2 und 3 Baugesetzbuch aufweisen, welche durch Modernisierungs- und Instand-setzungsmaßnahmen zugleich nicht behoben werden oder behoben werden können, werden nicht gefördert.
• Gebäude, die wegen einer Unvereinbarkeit mit einem rechtskräftigen Bebauungsplan nicht stehen bleiben können oder Gebäude, die im Geltungsbereich einer Veränderungssperre (Ausnahmen möglich) liegen, werden nicht gefördert. *Informationen zu Satzungsgebieten sind unter maps.duesseldorf.de hinterlegt.
Für eine Beratung zur Förderfähigkeit von Maßnahmen steht das Umweltamt der Landeshauptstadt Düsseldorf telefonisch unter 0211.89-21084 und persönlich zur Verfügung.
Förderfähige Maßnahmen: 6.1 Beratungsleistungen
6.1.1 Antragsbegleitung (bei Bestands- und Neubauten)
Anforderung
Es wird die Unterstützung bei Erstellung und Einreichung des Förderantrags beispielsweise durch den anbietenden Fachbetrieb, ein Fachplanungs- oder Ingenieurbüro gefördert. Förderfähige Leistungen
• Ausfüllen Förderantrag; Seite 5 von 26
• Beschaffung der nach Antragsformular erforderlichen Unterlagen (Produktdatenblätter, Herstellerinformationen, bemaßte Planunterlagen, etc.);
• Abstimmungsgespräche mit dem Umweltamt zur Klärung der Anforderungen;
• Vor-Ort Termine zur Vorbereitung der Antragstellung. Weitere förderfähige Leistungen sind dem Merkblatt Antragsbegleitung zu entnehmen, welches unter www.duesseldorf.de/klimafreundlichwohnen hinterlegt ist.
Förderung
Die Förderung beträgt:
• 50 % der Gesamtkosten (Lohn- und Materialkosten) – maximal jedoch € 300 je Sanierungsprojekt.
6.1.2 SAGA-Sanierungsbegleitung (bei Bestandsbauten)
Anforderung
Im Rahmen von Sanierungsprojekten wird die energetische Baubegleitung durch von der Serviceagentur Altbausanierung (SAGA) gelistete Sanierungsbegleiterinnen, Sanierungsbegleiter gefördert. Voraussetzung ist, dass für mindestens eine der ausgeführten Einzelmaßnahmen Zuschüsse aus dem Förderprogramm „Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf bewilligt werden. Förderfähig sind Leistungen im Rahmen von Bestandsaufnahme, Entwicklung eines energetischen Sanierungskonzepts, Detailplanung, projektbegleitender Qualitätssicherung und Bauabnahme. Weitere förderfähige Leistungen sind dem Merkblatt SAGA-Sanierungsbegleitung zu entnehmen, welches unter www.duesseldorf.de/klimafreundlichwohnen hinterlegt ist.
Für Informationen zu gelisteten Sanierungsbegleiterinnen, Sanierungsbegleitern steht die SAGA unter 0211.89-21078 oder
[email protected] zur Verfügung.
Förderung
Die Förderung beträgt:
• 50 % der Gesamtkosten (Lohn- und Materialkosten) – maximal jedoch € 1.000 je Sanierungsprojekt.
6.1.3 Thermografiegutachten (bei Bestandsbauten)
Anforderung:
Zur Aufdeckung von Wärmeverlusten an der Außenhülle eines Gebäudes werden Thermografiegutachten gefördert, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Qualifikation Thermografin/ Thermograf
Die Qualifikation der Thermografin, des Thermografen muss mindestens der Stufe 1
nach DIN EN IS0 9712 Infrarotthermografie (TT) entsprechen.
Thermografiegutachten
Die Thermografiegutachten müssen mindestens enthalten:
• Die Thermografieaufnahmen (Thermogramme)
− sind für alle zugänglichen Gebäudeseitenflächen zu erstellen (mindestens vier Thermogramme pro Gebäude); Seite 6 von 26
− sind bei entsprechenden Witterungsverhältnissen (Außentemperatur < 5°C) durchzuführen.
• Der Thermografiebericht - ist im Rahmen eines persönlichen Beratungsgesprächs zu übergeben; - ist in Anlehnung an die aktuelle Richtlinie Bauthermografie Punkt 7 des Bundesverband für Angewandte Thermografie e.V. VATh beziehungsweise entsprechender Bestimmungen nachfolgender Richtlinienfassungen zu erstellen
(https://www.vath.de/VATH-Richtlinien.htm).
• Das Beratungsgespräch
− ist vor Ort am Objekt durchzuführen und muss u.a. folgende Inhalte thematisieren: Erläuterung zur Interpretation der Farbverläufe, Erläuterung der erkannten Schwachstellen, Maßnahmenempfehlungen zu erkannten Schwachstellen, Beratung zu möglichen Einsparpotenzialen.
− Der Umfang des Beratungsgesprächs muss mindestens 1 Stunde betragen.
− Die o.g. Punkte sind durch die Beraterin/den Berater zu bescheinigen (Anlage zum Förderantrag).
Entspricht ein eingereichtes Thermografiegutachten nicht den Mindestanforderungen dieser Richtlinie, ist die Auszahlung des Zuschusses nicht möglich. Nachbesserungen sind ausgeschlossen. Förderung:
Die Förderung beträgt:
• 50 % der Gesamtkosten (Thermografieaufnahmen und Beratungsgespräch) –maximal jedoch € 150.
6.2 Wärmedämmung von Außenwänden, Dächern, Flachdächern, obersten Geschoss- und Kellerdecken (bei Bestandsbauten)
Anforderung:
Gefördert werden fachgerecht ausgeführte Maßnahmen zur Verringerung der Wärmeverluste bei Bestandsbauten ohne Dämmung. Bei Bestandsbauten, bei denen eine unzureichende, alte Bestandsdämmung zuvor beseitigt werden muss, wird die Neudämmung mit einem erhöhten Fördersatz unterstützt. Die höhere Fördersumme gegenüber der erstmaligen Dämmung ergibt sich aus der zusätzlichen Förderung der Entsorgung des alten Dämmmaterials. Förderfähig ist die Wärmedämmung im Bereich des Baubestandes mit Ausnahme von unbeheizten Kellerräumen; eine unterseitige Dämmung der Kellerdecke wird dem Erdgeschoss zugeordnet. Bei Erweiterung bestehender Bauteile wird die ursprüngliche Bestandsfläche berücksichtigt. Bei Verkleinerung bestehender Bauteile wird die reduzierte Bestandsfläche berücksichtigt. Die Förderung von Teilflächen von Gebäuden ist in begründeten Einzelfällen möglich. Die Mindestfläche für eine Förderung für die Dämmung von Außenwand, Dach, Flachdach und oberste Geschoßdecke beträgt 25 m², für die Dämmung der Kellerdecke 20 m². Seite 7 von 26
U-Werte:
Der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) beschreibt die Dämmqualität eines Bauteils. Je kleiner der U-Wert ist, umso besser ist die Dämmqualität. Die folgenden maximalen U-Werte müssen eingehalten werden:
• Außenwand: U-Wert 0,20 W/(m²K)
• Dach: U-Wert 0,20 W/(m²K)
• Flachdach: U-Wert 0,18 W/(m²K)
• Oberste Geschossdecke: U-Wert 0,18 W/(m²K)
• Kellerdecke: U-Wert 0,27 W/(m²K) Ab dem Zeit
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.