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HFA/021/2026
X öffentlich nicht öffentlich
Beschlussvorlage
Betrifft:
Gründung der von-Burgsdorff-Stiftung für Katzen in Not
Fachbereich:
20 - Kämmerei
Dezernentin / Dezernent:
Stadtkämmerin Dorothée Schneider
Beratungsfolge:
Gremium SitzungsdatumBeratungsqualität
Haupt- und Finanzausschuss14.09.2026Vorberatung
Rat 24.09.2026Entscheidung
Beschlussdarstellung:
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf (LHD) nimmt mit besonderem Dank die
vom Katzenschutzbund Düsseldorf e.V. angetragene Treuhandschaft für die
unselbstständige „von-Burgsdorff-Stiftung für Katzen in Not" an.
Sachdarstellung:
Der gemeinnützig anerkannte Katzenschutzbund Düsseldorf e.V. strebt aufgrund
einer Erbschaft die Errichtung einer unselbstständigen Stiftung mit dem Zweck des
Tierschutzes an.
Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
a) die Gründung und Unterhaltung eines Katzenasyls zur Aufnahme und
Pflege herrenloser, nicht vermittelbarer, kranker und/oder alter Katzen, die
durch den Verein Katzenschutzbund e.V. in das Asyl eingebracht werden
b) die Förderung von Projekten im Bereich Katzenschutz in Düsseldorf und
Umgebung, insbesondere in Kooperation mit dem Verein
Katzenschutzbund Düsseldorf e.V.
c) die Förderung von Vereinen, die sich dem Tierschutz, insbesondere der
Pflege alter und kranker, verwilderter oder unvermittelbarer Katzen
verschrieben haben
d) die Förderung von Projekten im Bereich Katzenschutz deutschlandweit
Der Katzenschutzbund Düsseldorf e.V. trägt der LHD die Treuhandschaft über die
unselbstständige von-Burgsdorff-Stiftung für Katzen in Not an und stattet die Stiftung
mit einem Grundstockvermögen von 5.000.000,00 EUR aus.
Die Stiftung erfüllt die im § 52 Abs. 2 Nr. 14 Abgabenordnung (AO) - Gemeinnützige
Zwecke genannten Voraussetzungen, sodass sie gemeinnützig und steuerbegünstigt
ist. Das Finanzamt hat bereits die Anerkennung der Gemeinnützigkeit der Stiftung
auf Basis des als Anlage beigefügten Stiftungsgeschäfts und der Stiftungssatzung in
Aussicht gestellt.
Die „von-Burgsdorff-Stiftung für Katzen in Not" wird von der Landeshauptstadt
Düsseldorf als Sondervermögen gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 2 GO NRW -
Sondervermögen - verwaltet.
Näheres regelt das als Anlage beigefügte Stiftungsgeschäft und die
Stiftungssatzung.
Anlagen:
Stiftungsgeschäft
Stiftungssatzung
Seite 2
Stiftungsgeschäft als Text anzeigen
Stiftungsgeschäft
Getragen von dem Gedanken, Tieren in Not (insbesondere Katzen) zu helfen, errichtet
der Katzenschutzbund Düsseldorf e.V. die unselbständige Stiftung
„von-Burgsdorff-Stiftung für Katzen in Not"
mit Sitz in Düsseldorf.
Zweck der Stiftung ist die Förderung des Tierschutzes im Sinne der Abgabenordnung.
Die Stiftung wird mit einem Anfangsvermögen von 5.000.000,00 EUR ausgestattet.
Das Stiftungsvermögen wird in das Eigentum des Stiftungsträgers, der Landeshaupt-
stadt Düsseldorf, übertragen. Die Landeshauptstadt Düsseldorf verwaltet es als Son-
dervermögen getrennt vom Gemeindevermögen.
Die Landeshauptstadt Düsseldorf übernimmt die Treuhandschaft unentgeltlich.
Näheres regelt die Stiftungssatzung, die Bestandteil dieses Stiftungsgeschäftes ist.
Landeshauptstadt Düsseldorf, den Landeshauptstadt Düsseldorf,
den
______________ 2026 ______________ 2026
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Stifter Dorothée Schneider
Stadtkämmerin
Stiftungssatzung als Text anzeigen
Satzung
der unselbstständigen
„von-Burgsdorff-Stiftung für Katzen in Not"
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die von-Burgsdorff-Stiftung für Katzen in Not ist eine nicht rechtsfähige Stiftung
in der Verwaltung der Landeshauptstadt Düsseldorf (Treuhänderin) und wird folg-
lich von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Düsseldorf.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung des Tierschutzes im Sinne der Abgabenord-
nung.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Gründung und Unterhaltung eines Katzenasyls zur Aufnahme und
Pflege herrenloser, nicht vermittelbarer, kranker und/oder alter Katzen, die
durch den Verein Katzenschutzbund e.V. in das Asyl eingebracht werden
b) die Förderung von Projekten im Bereich Katzenschutz in Düsseldorf und
Umgebung, insbesondere in Kooperation mit dem Verein Katzenschutzbund
Düsseldorf e.V.
c) die Förderung von Vereinen, die sich dem Tierschutz, insbesondere der
Pflege alter und kranker, verwilderter oder unvermittelbarer Katzen, ver-
schrieben haben
d) die Förderung von Projekten im Bereich Katzenschutz deutschlandweit
Mindestens zwei Drittel der Mittelverwendung muss Zwecken in Düsseldorf dienen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer-
den.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Grundstockvermögen und dem sonstigen
Vermögen. Das Grundstockvermögen besteht aus dem gewidmeten Vermögen,
Zustiftungen und zu Grundstockvermögen bestimmtem Vermögen.
Das Grundstockvermögen und das sonstige Stiftungsvermögen ergeben sich aus
dem Stiftungsgeschäft.
(2) Dem Grundstockvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind
(Zustiftungen). Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen entgegenzunehmen.
(3) Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu
erhalten und möglichst ertragreich und sicher anzulegen.
(4) Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig, wobei der Grundsatz der
Bestandserhaltung zu wahren ist. Im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen
Vorschriften können Gewinne aus Umschichtungen von Stiftervermögen angespart
oder zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.
§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Die Stiftung erfüllt ihre
Aufgaben aus den Erträgen des Grundstockvermögens und aus Zuwendungen, die
nicht ausdrücklich zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind. Davon
ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder Zuführungen zum Stiftungsvermö-
gen.
(2) Die Erträge des Grundstockvermögens und die, diesem nicht zuwachsenden, Zu-
wendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfül-
lung des Stiftungszwecks zu verwenden. Dasselbe gilt für Spenden, die der Stiftung
zu diesem Zweck zugewandt werden.
(3) Soweit dies im Rahmen der steuerlichen Gemeinnützigkeit zulässig ist, kann die
Stiftung ihre Erträge ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit für die
Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen, um ihre
steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Zudem können Erträge
im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen einer Rücklage zugeführt werden, um
eine inflationsbedingte Wertminderung des Grundstockvermögens auszugleichen.
(4) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Stiftungsleistungen. Ein Rechtsanspruch Drit-
ter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen der Stiftung be-
steht aufgrund dieser Satzung nicht.
(5) Die Stiftung kann sich, zur Erfüllung ihres Zweckes, Hilfspersonen im Sinne des §
57 Abs. 1 S. 2 AO bedienen.
§ 6 Treuhandverwaltung
(1) Die Landeshauptstadt Düsseldorf verwaltet als Treuhänderin das Stiftungsvermö-
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gen, welches getrennt vom Gemeindevermögen gehalten wird, und nimmt die Stif-
tungsverwaltung wahr. Sie stellt die Stiftungsmittel bereit, überwacht die Vergabe
von Stiftungsmitteln und wickelt die Fördermaßnahmen ab. Die Treuhandschaft
wird unentgeltlich wahrgenommen.
(2) Die Treuhänderin erstellt bis zum 31.03. eines jeden Jahres für das abgelaufene
Kalenderjahr einen Bericht, der auf der Grundlage eines Vermögensnachweises
die Vermögenslage sowie die Mittelverwendung und Mittelherkunft erläutert und
dabei insbesondere die Kapitalanlage transparent darlegt.
(3) Die Treuhänderin sorgt für eine angemessene Öffentlichkeitswirkung der Stiftung
in Abstimmung mit dem Kuratorium.
§ 7 Organ der Stiftung
Einziges Organ der Stiftung ist das Kuratorium.
§ 8 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern.
Das Kuratorium besteht zu Beginn aus folgenden Personen:
a) Vorstandsvorsitzende/r Katzenschutzbund Düsseldorf e.V.
b) weiteres Vorstandsmitglied Katzenschutzbund Düsseldorf e.V.
c) weiteres Vorstandsmitglied Katzenschutzbund Düsseldorf e.V.; alternativ ein
Vorstandsmitglied des Vereins Notpfote Animal Rescue e.V., Düsseldorf, sofern
der Katzenschutzbund e.V. auf die Berufung eines 3. Vorstandsmitgliedes ver-
zichtet
d) der/die für das Stiftungswesen zuständige Mitarbeiter/in der Kämmerei der
Treuhänderin.
(2) Die Kuratoriumsmitglieder gem. Abs. 1 a und b gehören dem Stiftungskuratorium
im Rahmen Ihrer Bestellung im Vorstand des Katzenschutzbund Düsseldorf e.V.
an.
(3) Das Kuratoriumsmitglied gem. Abs. 1 c übt das Amt für fünf Jahre -im Rahmen
seiner Bestellung als Vorstandsmitglied des jeweiligen Vereins- aus und kann vom
Kuratorium jederzeit mit Mehrheitsbeschluss abberufen werden. Das betroffene
Mitglied hat bei der Abstimmung der Abberufung kein Stimmrecht.
Die Kuratoriumsmitglieder scheiden durch Ablauf der Amtszeit, Tod, jederzeit mög-
lichen Rücktritt oder Geschäftsunfähigkeit aus dem Kuratorium aus.
(4) Das Kuratoriumsmitglied gem. Abs. 1 d ist im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit
ohne gesonderte Vergütung für die Stiftung tätig. Ihm dürfen keine Vermögensvor-
teile zugewendet werden.
(5) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertre-
tende/n Vorsitzende/n für die Amtszeit von 5 Jahren mit der Möglichkeit der Wie-
derwahl, auch mehrfach. Der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in bleiben
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auch nach Ablauf ihrer Amtszeit, bis zur Neubesetzung ihrer Position im Amt, so-
weit keiner der Ausschlussgründe aus Abs. 4 vorliegt.
(6) Jedes Mitglied kann sich bei Abstimmungen von einem anderen Mitglied vertreten
lassen. Das Mitglied gem. Abs. 1 d kann sich im Verhinderungsfall auch von ei-
nem/r anderen Mitarbeiter/in der Treuhänderin vertreten lassen.
(7) Das Kuratorium kann die Mitgliedschaft gem. Abs. 1 c entfallen lassen. Das Kura-
torium kann zudem die Zahl der Kuratoriumsmitglieder auf insgesamt bis zu sieben
Mitglieder erhöhen. Kuratoriumsmitglieder müssen einer Gesellschaft oder Verei-
nigung angehören, die das Katzenwohl zum Gegenstand hat. In allen Fällen soll
dem Willen des Stifters Vorrang gegeben werden. Für zusätzliche Mitglieder gelten
die Bestimmungen wie für das Mitglied gem. Abs. 1 c.
(8) Die Mitglieder des Kuratoriums haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(9) Die Mitglieder des Kuratoriums sind unentgeltlich tätig. Ihnen können angemes-
sene Auslagen und Aufwendungen erstattet werden, sofern das Kuratorium dies
beschließt.
§ 9 Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel nach § 2 und
§ 5 Abs. 2 und 3 S.1 der Stiftungssatzung.
(2) Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Das Ku-
ratorium tagt mindestens einmal jährlich. Sitzungsort ist Düsseldorf. Die Einberu-
fung durch die Landeshauptstadt Düsseldorf als Treuhänderin erfolgt in Textform
unter Angabe der Tagesordnung, Ortsangabe und Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn der/die Vorsitzende oder min-
destens zwei Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen.
(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindes-
tens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen die/der Vorsitzende oder sein/ihre Stell-
vertreter/in, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder
anwesend sind und niemand widerspricht.
(4) Sitzungen und Beschlussfassungen können mittels eines audiovisuellen Verfah-
rens (bspw. Videokonferenz), fernmündlich (bspw. Telefonkonferenz) oder im
schriftlichen sowie elektronischen Umlaufverfahren erfolgen. Eine Kombination aus
mehreren Verfahren ist zulässig.
Voraussetzung für Sitzungen und Beschlussfassungen in der jeweils gewählten
Form ist, dass alle stimmberechtigten Mitglieder schriftlich oder per E-Mail, an die
vom Abfragenden zuletzt mitgeteilte E-Mailadresse, das vorherige Einverständnis
dazu geben. Ergeht keine Rückmeldung innerhalb von sieben Arbeitstagen (NRW),
gilt dies als Zustimmung.
Das Kuratorium wird in diesen Fällen von seiner/seinem Vorsitzenden - bei seiner
Verhinderung von seiner/seinem stellvertretenden Vorsitzenden - unter Angabe
der Tagesordnung, der für die gewählte Form notwendigen Informationen (z.B. Link
zur Videokonferenz) und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen.
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Der/die Vorsitzende - bei seiner/ihrer Verhinderung der/die Stellvertreter/in - kann
hiermit die Treuhänderin beauftragen.
An schriftlichen, fernmündlichen oder elektronischen Umlaufverfahren sind alle Ku-
ratoriumsmitglieder zu beteiligen. Schweigen, innerhalb von zwei Wochen seit Auf-
forderung zur Abstimmung, gilt als Ablehnung des Antrags bzw. der Anträge.
(5) Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebe-
nen gültigen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Jedes
Kuratoriumsmitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
der/des Vorsitzenden, ersatzweise des/der Stellvertreters/Stellvertreterin den Aus-
schlag. Dies gilt auch für Wahlen nach § 8, sofern die Satzung nichts Abweichen-
des bestimmt.
(6) Die Sitzungen des Kuratoriums werden von der/dem Vorsitzenden, ersatzweise
von dem/der Stellvertreter/in geleitet. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu
fertigen und von dem/der Sitzungsleiter/in und dem/der Protokollanten/Protokollan-
tin zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Kuratoriums zur Kenntnis zu
bringen. Dies gilt entsprechend für Sitzungen nach Abs.4.
(7) Das Kuratorium kann über seine Selbstauflösung beschließen. Dieser Beschluss
ist einstimmig zu fassen. Für diesen Fall muss das Kuratorium im Vorfeld eine
Richtlinie für die Treuhänderin über die Mittelvergabe im Sinne des Stiftungs-
zwecks beschließen.
§ 10 Satzungsänderung
(1) Das Kuratorium kann Satzungsänderungen beschließen, die nicht den Stiftungs-
zweck betreffen, insbesondere Änderungen, die die Organisation der Stiftung, die
Verwaltung des Stiftungsvermögens oder die Beschlussfassung des Organs be-
treffen. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beein-
trächtigen.
(2) Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des
Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint, der Stiftungszweck demnach nicht
mehr dauernd oder nachhaltig erfüllt werden kann oder das Gemeinwohl gefährdet,
kann das Kuratorium mit einer Mehrheit von 75% der Stimmen Änderungen des
Stiftungszwecks beschließen. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig im Sinne
der Abgabenordnung zu sein und soll im Bereich des Tierschutzes liegen. Die Be-
schlüsse sollen in einer Präsenzsitzung gefasst werden und dürfen die Steuerbe-
günstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
(3) Der Stiftungszweck kann auch unabhängig von Abs. (2) erweitert werden, dabei ist
sicherzustellen, dass nur nach der Änderung eingehende Zuwendungen für diesen
Zweck verwandt werden. Der erweiterte Stiftungszweck hat gemeinnützig im Sinne
der Abgabenordnung zu sein und darf die bestehende Steuerbegünstigung der
Stiftung nicht beeinträchtigen.
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(4) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Treuhänderin und bei Um-
wandlungen des Stiftungszwecks auch der Aufsichtsbehörde.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 12 Zusammenlegung, Zulegung und Auflösung
(1) Das Kuratorium kann einstimmig die Zusammenlegung, die Zulegung oder die Auf-
lösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den
Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Er-
füllung eines nach § 1 Abs. 2 der Stiftungssatzung geänderten oder erweiterten
Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt, also wenn sich die Verhältnisse wesent-
lich verändert haben. Die durch die Zusammenlegung oder Zulegung entstehende
neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
(2) Die durch die Zusammenlegung oder Zulegung entstehende neue Stiftung muss
ebenfalls steuerbegünstigt sein. Die Beschlüsse sollen in einer Präsenzsitzung ge-
fasst werden. Sie bedürfen der Zustimmung der Treuhänderin und der Aufsichts-
behörde.
§ 13 Vermögensanfall
Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbe-
günstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Landeshauptstadt Düsseldorf, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Stiftungs-
zwecks nach § 2 zu verwenden hat.
§ 14 Finanzamt
Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Zusammenlegung, Zulegung und die
Auflösung der Stiftung sind dem Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die
den Zweck der Stiftung betreffen, ist eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steu-
erbegünstigung einzuholen.
§15 Aufsichtsbehörde
Aufsichtsbehörde ist die Kommunalaufsicht bei der Bezirksregierung Düsseldorf. Die
Genehmigungsbefugnisse gemäß der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen sind zu
beachten.
§ 16 Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, werden oder die Satzung
eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen
hiervon unberührt.
(2) Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Bestimmung als vereinbart, die
dem Gewollten am Nächsten kommt; das Gleiche gilt im Fall einer Lücke.
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