Beschlussvorlage Aktenzeichen HFA/021/2026

Gründung der von-Burgsdorff-Stiftung für Katzen in Not

Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
3Dokumente 27. Juli 2026veröffentlicht

Beschluss & Empfehlung

  • Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf (LHD) nimmt mit besonderem Dank die

Gründung der von-Burgsdorff-Stiftung für Katzen in Not Fachbereich: 20 - Kämmerei Dezernentin / Dezernent: Stadtkämmerin Dorothée Schneider Beratungsfolge: Gremium SitzungsdatumBeratungsqualität Haupt- und Finanzausschuss14.09.2026Vorberatung Rat 24.09.2026Entscheidung Beschlussdarstellung:

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HFA/021/2026 X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: Gründung der von-Burgsdorff-Stiftung für Katzen in Not Fachbereich: 20 - Kämmerei Dezernentin / Dezernent: Stadtkämmerin Dorothée Schneider Beratungsfolge: Gremium SitzungsdatumBeratungsqualität Haupt- und Finanzausschuss14.09.2026Vorberatung Rat 24.09.2026Entscheidung Beschlussdarstellung: Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf (LHD) nimmt mit besonderem Dank die vom Katzenschutzbund Düsseldorf e.V. angetragene Treuhandschaft für die unselbstständige „von-Burgsdorff-Stiftung für Katzen in Not" an. Sachdarstellung: Der gemeinnützig anerkannte Katzenschutzbund Düsseldorf e.V. strebt aufgrund einer Erbschaft die Errichtung einer unselbstständigen Stiftung mit dem Zweck des Tierschutzes an. Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch: a) die Gründung und Unterhaltung eines Katzenasyls zur Aufnahme und Pflege herrenloser, nicht vermittelbarer, kranker und/oder alter Katzen, die durch den Verein Katzenschutzbund e.V. in das Asyl eingebracht werden b) die Förderung von Projekten im Bereich Katzenschutz in Düsseldorf und Umgebung, insbesondere in Kooperation mit dem Verein Katzenschutzbund Düsseldorf e.V. c) die Förderung von Vereinen, die sich dem Tierschutz, insbesondere der Pflege alter und kranker, verwilderter oder unvermittelbarer Katzen verschrieben haben d) die Förderung von Projekten im Bereich Katzenschutz deutschlandweit Der Katzenschutzbund Düsseldorf e.V. trägt der LHD die Treuhandschaft über die unselbstständige von-Burgsdorff-Stiftung für Katzen in Not an und stattet die Stiftung mit einem Grundstockvermögen von 5.000.000,00 EUR aus. Die Stiftung erfüllt die im § 52 Abs. 2 Nr. 14 Abgabenordnung (AO) - Gemeinnützige Zwecke genannten Voraussetzungen, sodass sie gemeinnützig und steuerbegünstigt ist. Das Finanzamt hat bereits die Anerkennung der Gemeinnützigkeit der Stiftung auf Basis des als Anlage beigefügten Stiftungsgeschäfts und der Stiftungssatzung in Aussicht gestellt. Die „von-Burgsdorff-Stiftung für Katzen in Not" wird von der Landeshauptstadt Düsseldorf als Sondervermögen gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 2 GO NRW - Sondervermögen - verwaltet. Näheres regelt das als Anlage beigefügte Stiftungsgeschäft und die Stiftungssatzung. Anlagen: Stiftungsgeschäft Stiftungssatzung Seite 2
Stiftungsgeschäft als Text anzeigen
Stiftungsgeschäft Getragen von dem Gedanken, Tieren in Not (insbesondere Katzen) zu helfen, errichtet der Katzenschutzbund Düsseldorf e.V. die unselbständige Stiftung „von-Burgsdorff-Stiftung für Katzen in Not" mit Sitz in Düsseldorf. Zweck der Stiftung ist die Förderung des Tierschutzes im Sinne der Abgabenordnung. Die Stiftung wird mit einem Anfangsvermögen von 5.000.000,00 EUR ausgestattet. Das Stiftungsvermögen wird in das Eigentum des Stiftungsträgers, der Landeshaupt- stadt Düsseldorf, übertragen. Die Landeshauptstadt Düsseldorf verwaltet es als Son- dervermögen getrennt vom Gemeindevermögen. Die Landeshauptstadt Düsseldorf übernimmt die Treuhandschaft unentgeltlich. Näheres regelt die Stiftungssatzung, die Bestandteil dieses Stiftungsgeschäftes ist. Landeshauptstadt Düsseldorf, den Landeshauptstadt Düsseldorf, den ______________ 2026 ______________ 2026 Der Oberbürgermeister In Vertretung Stifter Dorothée Schneider Stadtkämmerin
Stiftungssatzung als Text anzeigen
Satzung der unselbstständigen „von-Burgsdorff-Stiftung für Katzen in Not" § 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die von-Burgsdorff-Stiftung für Katzen in Not ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der Landeshauptstadt Düsseldorf (Treuhänderin) und wird folg- lich von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten. (2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Düsseldorf. § 2 Stiftungszweck (1) Zweck der Stiftung ist die Förderung des Tierschutzes im Sinne der Abgabenord- nung. (2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: a) die Gründung und Unterhaltung eines Katzenasyls zur Aufnahme und Pflege herrenloser, nicht vermittelbarer, kranker und/oder alter Katzen, die durch den Verein Katzenschutzbund e.V. in das Asyl eingebracht werden b) die Förderung von Projekten im Bereich Katzenschutz in Düsseldorf und Umgebung, insbesondere in Kooperation mit dem Verein Katzenschutzbund Düsseldorf e.V. c) die Förderung von Vereinen, die sich dem Tierschutz, insbesondere der Pflege alter und kranker, verwilderter oder unvermittelbarer Katzen, ver- schrieben haben d) die Förderung von Projekten im Bereich Katzenschutz deutschlandweit Mindestens zwei Drittel der Mittelverwendung muss Zwecken in Düsseldorf dienen. § 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer- den. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 1 § 4 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Grundstockvermögen und dem sonstigen Vermögen. Das Grundstockvermögen besteht aus dem gewidmeten Vermögen, Zustiftungen und zu Grundstockvermögen bestimmtem Vermögen. Das Grundstockvermögen und das sonstige Stiftungsvermögen ergeben sich aus dem Stiftungsgeschäft. (2) Dem Grundstockvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen entgegenzunehmen. (3) Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich und sicher anzulegen. (4) Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig, wobei der Grundsatz der Bestandserhaltung zu wahren ist. Im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften können Gewinne aus Umschichtungen von Stiftervermögen angespart oder zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. § 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen (1) Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Grundstockvermögens und aus Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder Zuführungen zum Stiftungsvermö- gen. (2) Die Erträge des Grundstockvermögens und die, diesem nicht zuwachsenden, Zu- wendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfül- lung des Stiftungszwecks zu verwenden. Dasselbe gilt für Spenden, die der Stiftung zu diesem Zweck zugewandt werden. (3) Soweit dies im Rahmen der steuerlichen Gemeinnützigkeit zulässig ist, kann die Stiftung ihre Erträge ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Zudem können Erträge im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen einer Rücklage zugeführt werden, um eine inflationsbedingte Wertminderung des Grundstockvermögens auszugleichen. (4) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Stiftungsleistungen. Ein Rechtsanspruch Drit- ter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen der Stiftung be- steht aufgrund dieser Satzung nicht. (5) Die Stiftung kann sich, zur Erfüllung ihres Zweckes, Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO bedienen. § 6 Treuhandverwaltung (1) Die Landeshauptstadt Düsseldorf verwaltet als Treuhänderin das Stiftungsvermö- 2 gen, welches getrennt vom Gemeindevermögen gehalten wird, und nimmt die Stif- tungsverwaltung wahr. Sie stellt die Stiftungsmittel bereit, überwacht die Vergabe von Stiftungsmitteln und wickelt die Fördermaßnahmen ab. Die Treuhandschaft wird unentgeltlich wahrgenommen. (2) Die Treuhänderin erstellt bis zum 31.03. eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr einen Bericht, der auf der Grundlage eines Vermögensnachweises die Vermögenslage sowie die Mittelverwendung und Mittelherkunft erläutert und dabei insbesondere die Kapitalanlage transparent darlegt. (3) Die Treuhänderin sorgt für eine angemessene Öffentlichkeitswirkung der Stiftung in Abstimmung mit dem Kuratorium. § 7 Organ der Stiftung Einziges Organ der Stiftung ist das Kuratorium. § 8 Kuratorium (1) Das Kuratorium besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern. Das Kuratorium besteht zu Beginn aus folgenden Personen: a) Vorstandsvorsitzende/r Katzenschutzbund Düsseldorf e.V. b) weiteres Vorstandsmitglied Katzenschutzbund Düsseldorf e.V. c) weiteres Vorstandsmitglied Katzenschutzbund Düsseldorf e.V.; alternativ ein Vorstandsmitglied des Vereins Notpfote Animal Rescue e.V., Düsseldorf, sofern der Katzenschutzbund e.V. auf die Berufung eines 3. Vorstandsmitgliedes ver- zichtet d) der/die für das Stiftungswesen zuständige Mitarbeiter/in der Kämmerei der Treuhänderin. (2) Die Kuratoriumsmitglieder gem. Abs. 1 a und b gehören dem Stiftungskuratorium im Rahmen Ihrer Bestellung im Vorstand des Katzenschutzbund Düsseldorf e.V. an. (3) Das Kuratoriumsmitglied gem. Abs. 1 c übt das Amt für fünf Jahre -im Rahmen seiner Bestellung als Vorstandsmitglied des jeweiligen Vereins- aus und kann vom Kuratorium jederzeit mit Mehrheitsbeschluss abberufen werden. Das betroffene Mitglied hat bei der Abstimmung der Abberufung kein Stimmrecht. Die Kuratoriumsmitglieder scheiden durch Ablauf der Amtszeit, Tod, jederzeit mög- lichen Rücktritt oder Geschäftsunfähigkeit aus dem Kuratorium aus. (4) Das Kuratoriumsmitglied gem. Abs. 1 d ist im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit ohne gesonderte Vergütung für die Stiftung tätig. Ihm dürfen keine Vermögensvor- teile zugewendet werden. (5) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertre- tende/n Vorsitzende/n für die Amtszeit von 5 Jahren mit der Möglichkeit der Wie- derwahl, auch mehrfach. Der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in bleiben 3 auch nach Ablauf ihrer Amtszeit, bis zur Neubesetzung ihrer Position im Amt, so- weit keiner der Ausschlussgründe aus Abs. 4 vorliegt. (6) Jedes Mitglied kann sich bei Abstimmungen von einem anderen Mitglied vertreten lassen. Das Mitglied gem. Abs. 1 d kann sich im Verhinderungsfall auch von ei- nem/r anderen Mitarbeiter/in der Treuhänderin vertreten lassen. (7) Das Kuratorium kann die Mitgliedschaft gem. Abs. 1 c entfallen lassen. Das Kura- torium kann zudem die Zahl der Kuratoriumsmitglieder auf insgesamt bis zu sieben Mitglieder erhöhen. Kuratoriumsmitglieder müssen einer Gesellschaft oder Verei- nigung angehören, die das Katzenwohl zum Gegenstand hat. In allen Fällen soll dem Willen des Stifters Vorrang gegeben werden. Für zusätzliche Mitglieder gelten die Bestimmungen wie für das Mitglied gem. Abs. 1 c. (8) Die Mitglieder des Kuratoriums haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. (9) Die Mitglieder des Kuratoriums sind unentgeltlich tätig. Ihnen können angemes- sene Auslagen und Aufwendungen erstattet werden, sofern das Kuratorium dies beschließt. § 9 Aufgaben des Kuratoriums (1) Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel nach § 2 und § 5 Abs. 2 und 3 S.1 der Stiftungssatzung. (2) Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Das Ku- ratorium tagt mindestens einmal jährlich. Sitzungsort ist Düsseldorf. Die Einberu- fung durch die Landeshauptstadt Düsseldorf als Treuhänderin erfolgt in Textform unter Angabe der Tagesordnung, Ortsangabe und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn der/die Vorsitzende oder min- destens zwei Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen. (3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindes- tens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen die/der Vorsitzende oder sein/ihre Stell- vertreter/in, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. (4) Sitzungen und Beschlussfassungen können mittels eines audiovisuellen Verfah- rens (bspw. Videokonferenz), fernmündlich (bspw. Telefonkonferenz) oder im schriftlichen sowie elektronischen Umlaufverfahren erfolgen. Eine Kombination aus mehreren Verfahren ist zulässig. Voraussetzung für Sitzungen und Beschlussfassungen in der jeweils gewählten Form ist, dass alle stimmberechtigten Mitglieder schriftlich oder per E-Mail, an die vom Abfragenden zuletzt mitgeteilte E-Mailadresse, das vorherige Einverständnis dazu geben. Ergeht keine Rückmeldung innerhalb von sieben Arbeitstagen (NRW), gilt dies als Zustimmung. Das Kuratorium wird in diesen Fällen von seiner/seinem Vorsitzenden - bei seiner Verhinderung von seiner/seinem stellvertretenden Vorsitzenden - unter Angabe der Tagesordnung, der für die gewählte Form notwendigen Informationen (z.B. Link zur Videokonferenz) und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. 4 Der/die Vorsitzende - bei seiner/ihrer Verhinderung der/die Stellvertreter/in - kann hiermit die Treuhänderin beauftragen. An schriftlichen, fernmündlichen oder elektronischen Umlaufverfahren sind alle Ku- ratoriumsmitglieder zu beteiligen. Schweigen, innerhalb von zwei Wochen seit Auf- forderung zur Abstimmung, gilt als Ablehnung des Antrags bzw. der Anträge. (5) Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebe- nen gültigen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Jedes Kuratoriumsmitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden, ersatzweise des/der Stellvertreters/Stellvertreterin den Aus- schlag. Dies gilt auch für Wahlen nach § 8, sofern die Satzung nichts Abweichen- des bestimmt. (6) Die Sitzungen des Kuratoriums werden von der/dem Vorsitzenden, ersatzweise von dem/der Stellvertreter/in geleitet. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und von dem/der Sitzungsleiter/in und dem/der Protokollanten/Protokollan- tin zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt entsprechend für Sitzungen nach Abs.4. (7) Das Kuratorium kann über seine Selbstauflösung beschließen. Dieser Beschluss ist einstimmig zu fassen. Für diesen Fall muss das Kuratorium im Vorfeld eine Richtlinie für die Treuhänderin über die Mittelvergabe im Sinne des Stiftungs- zwecks beschließen. § 10 Satzungsänderung (1) Das Kuratorium kann Satzungsänderungen beschließen, die nicht den Stiftungs- zweck betreffen, insbesondere Änderungen, die die Organisation der Stiftung, die Verwaltung des Stiftungsvermögens oder die Beschlussfassung des Organs be- treffen. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beein- trächtigen. (2) Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint, der Stiftungszweck demnach nicht mehr dauernd oder nachhaltig erfüllt werden kann oder das Gemeinwohl gefährdet, kann das Kuratorium mit einer Mehrheit von 75% der Stimmen Änderungen des Stiftungszwecks beschließen. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung zu sein und soll im Bereich des Tierschutzes liegen. Die Be- schlüsse sollen in einer Präsenzsitzung gefasst werden und dürfen die Steuerbe- günstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen. (3) Der Stiftungszweck kann auch unabhängig von Abs. (2) erweitert werden, dabei ist sicherzustellen, dass nur nach der Änderung eingehende Zuwendungen für diesen Zweck verwandt werden. Der erweiterte Stiftungszweck hat gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung zu sein und darf die bestehende Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen. 5 (4) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Treuhänderin und bei Um- wandlungen des Stiftungszwecks auch der Aufsichtsbehörde. § 11 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. § 12 Zusammenlegung, Zulegung und Auflösung (1) Das Kuratorium kann einstimmig die Zusammenlegung, die Zulegung oder die Auf- lösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Er- füllung eines nach § 1 Abs. 2 der Stiftungssatzung geänderten oder erweiterten Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt, also wenn sich die Verhältnisse wesent- lich verändert haben. Die durch die Zusammenlegung oder Zulegung entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. (2) Die durch die Zusammenlegung oder Zulegung entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. Die Beschlüsse sollen in einer Präsenzsitzung ge- fasst werden. Sie bedürfen der Zustimmung der Treuhänderin und der Aufsichts- behörde. § 13 Vermögensanfall Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbe- günstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Landeshauptstadt Düsseldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Stiftungs- zwecks nach § 2 zu verwenden hat. § 14 Finanzamt Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Zusammenlegung, Zulegung und die Auflösung der Stiftung sind dem Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steu- erbegünstigung einzuholen. §15 Aufsichtsbehörde Aufsichtsbehörde ist die Kommunalaufsicht bei der Bezirksregierung Düsseldorf. Die Genehmigungsbefugnisse gemäß der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen sind zu beachten. § 16 Salvatorische Klausel (1) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, werden oder die Satzung eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. (2) Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Bestimmung als vereinbart, die dem Gewollten am Nächsten kommt; das Gleiche gilt im Fall einer Lücke. 6

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen HFA/021/2026