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Eingabe 24GO als Text anzeigen
ABA/039/2024
X öffentlich nicht öffentlich
Eingabe nach § 24 Gemeindeordnung NRW
Betrifft:
Muttersprachlicher Unterricht
Fachbereich:
01/13 - Ratsangelegenheiten und Stadtverfassung
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Anregungs- und
Beschwerdeausschuss
30.01.2025 -
Kurzdarstellung:
Der Einsender regt an, in Düsseldorf muttersprachlichen Unterricht in den Sprachen
Englisch und Hindi einzuführen.
Anlagen:
Muttersprachlicher Unterricht_Eingabe
muttersprachlicher Unterricht_Stellungnahme der Verwaltung
Muttersprachlicher Unterricht_Eingabe als Text anzeigen
Anlage 1
zu Vorlage ABA/039/2024
Eingabe nach § 24 GO:
Muttersprachlicher Unterricht
Eingabe vom 20.11.2024
Thema:
Sonstiges
Anregung/ Beschwerde (Kurzfassung):
Einführung von muttersprachlichem Unterricht in Englisch und Hindi in Düsseldorf
Begründung/ Schilderung der Situation:
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten anregen, den muttersprachlichen Unterricht (HSU) in Düsseldorf um
die Sprachen Englisch und Hindi zu erweitern.
Unser Sohn wird im Schuljahr 2025/26 eingeschult und wir würden uns freuen,
wenn er die Möglichkeit hätte, muttersprachlichen Unterricht in Englisch oder Hindi
zu absolvieren. Leider wird derzeit keines dieser Angebote in Düsseldorf
bereitgestellt.
Auf Nachfrage bei der Stadt Düsseldorf (Schulamt 40/9) gab es folgende
(ausführliche) Antwort: "Die von Ihnen gewünschten Sprachen sind nicht in
Planung."
Dabei erscheint uns ein solches Angebot äußerst sinnvoll. Englisch ist nicht nur eine
Weltsprache, sondern auch die primäre Bildungssprache vieler internationaler
Familien. Hindi, mit 609,5 Millionen Sprechenden (weltweit Platz 3), ist zudem die
Hauptsprache einer der am schnellsten wachsenden Bevölkerungsgruppen in
Düsseldorf. Nach aktuellen Zahlen leben über 5.300 indische Menschen in der Stadt.
Indien stellt somit die achtgrößte Bevölkerungsgruppe Düsseldorfs dar, was aus
unserer Sicht stärker berücksichtigt werden sollte.
Derzeit werden 21(!) Sprachen im HSU angeboten. Wir möchten Sie daher bitten,
die Einführung von Englisch und Hindi als Teil des herkunftssprachlichen Unterrichts
wohlwollend zu prüfen. Dies wäre ein wichtiger Schritt, um den Bedürfnissen einer
zunehmend vielfältigen Stadtbevölkerung gerecht zu werden und die Integration zu
fördern.
muttersprachlicher Unterricht_Stellungnahme der Verwaltung als Text anzeigen
Anlage 2
zu Vorlage ABA/039/2024
Eingabe nach § 24 GO:
Muttersprachlicher Unterricht
Hier: Stellungnahme des Amtes für Schule und Bildung
Die schulischen Aufgaben und die damit verbundene Verantwortung für ihre
Durchführung im Land NRW sind in innere und äußere Schulangelegenheiten und
zwischen Kommune und Land aufgeteilt.
Unter "äußere" Schulangelegenheiten fallen alle Bereiche, die die Verwaltung, das
Schulgebäude, das Schulgelände sowie die Ausstattung betreffen. Hierzu gehören
z.B. die Beschaffung von Schulmaterialien und -mobiliar, Ausstattung und
Instandhaltung der Schulgebäude und der Schulhöfe, die Schulhausmeisterinnen
und Schulhausmeister, die Schulsekretärinnen sowie die Schülerbeförderung.
Die Zuständigkeit für diese Bereiche liegt bei der Kommune, also der Stadt
Düsseldorf als Schulträger der städtischen Schulen im Stadtgebiet.
Als "innere" Schulangelegenheiten werden u.a. die Bereiche Unterrichtsversorgung,
Unterrichtsinhalte, Zeugnisse, Benotungen, Lehrpersonal bezeichnet. Hierfür sind
nicht die Schulträger, sondern die Schulaufsichtsbehörden des Landes zuständig
(örtlich zuständiges Schulamt als untere staatliche Schulaufsichtsbehörde und örtlich
zuständige Bezirksregierung als obere staatliche Schulaufsichtsbehörde, für
Düsseldorf: Schulamt bzw. Bezirksregierung Düsseldorf).
Der Antragsteller kann seinen Wunsch auf Neueinführung eines herkunfts-
sprachlichen Unterrichtsangebots bei der Schulaufsichtsbehörde idealerweise mit
einer Namensliste interessierter Schülerinnen und Schüler (bzw. deren Eltern) bei
der Schulaufsichtsbehörde einreichen. Die Anfrage wird dort geprüft und über die
Bezirksregierung Düsseldorf an das Ministerium für Schule und Bildung NRW
weitergeleitet. Hier wird dann unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen und
organisatorischen Möglichkeiten (bspw. Mindestgröße der Lerngruppe, s. Runderlass
13-61 Nr. 2 „Herkunftssprachlicher Unterricht" des Ministeriums für Schule und
Bildung) über den Antrag entschieden.
Für die Einrichtung von Herkunftssprachlichem Unterricht ist die Stadt Düsseldorf
bzw. das Amt für Schule und Bildung jedenfalls nicht zuständig, sondern das Land
NRW vertreten durch die entsprechende Schulaufsichtsbehörde.
Wandt