Eingabe nach 24 GO Aktenzeichen ABA/039/2024

Muttersprachlicher Unterricht

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
3Dokumente 21. November 2024veröffentlicht

Worum es geht

Der Auszug beschreibt den Stand der Vorlage zum angegebenen Datum, nicht notwendigerweise den heutigen Stand.

Aus „Kurzdarstellung“

Der Einsender regt an, in Düsseldorf muttersprachlichen Unterricht in den Sprachen Englisch und Hindi einzuführen.

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 21. November 2024. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

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Dokumenttexte

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ABA/039/2024 X öffentlich nicht öffentlich Eingabe nach § 24 Gemeindeordnung NRW Betrifft: Muttersprachlicher Unterricht Fachbereich: 01/13 - Ratsangelegenheiten und Stadtverfassung Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Anregungs- und Beschwerdeausschuss 30.01.2025 - Kurzdarstellung: Der Einsender regt an, in Düsseldorf muttersprachlichen Unterricht in den Sprachen Englisch und Hindi einzuführen. Anlagen: Muttersprachlicher Unterricht_Eingabe muttersprachlicher Unterricht_Stellungnahme der Verwaltung
Muttersprachlicher Unterricht_Eingabe als Text anzeigen
Anlage 1 zu Vorlage ABA/039/2024 Eingabe nach § 24 GO: Muttersprachlicher Unterricht Eingabe vom 20.11.2024 Thema: Sonstiges Anregung/ Beschwerde (Kurzfassung): Einführung von muttersprachlichem Unterricht in Englisch und Hindi in Düsseldorf Begründung/ Schilderung der Situation: Sehr geehrte Damen und Herren, wir möchten anregen, den muttersprachlichen Unterricht (HSU) in Düsseldorf um die Sprachen Englisch und Hindi zu erweitern. Unser Sohn wird im Schuljahr 2025/26 eingeschult und wir würden uns freuen, wenn er die Möglichkeit hätte, muttersprachlichen Unterricht in Englisch oder Hindi zu absolvieren. Leider wird derzeit keines dieser Angebote in Düsseldorf bereitgestellt. Auf Nachfrage bei der Stadt Düsseldorf (Schulamt 40/9) gab es folgende (ausführliche) Antwort: "Die von Ihnen gewünschten Sprachen sind nicht in Planung." Dabei erscheint uns ein solches Angebot äußerst sinnvoll. Englisch ist nicht nur eine Weltsprache, sondern auch die primäre Bildungssprache vieler internationaler Familien. Hindi, mit 609,5 Millionen Sprechenden (weltweit Platz 3), ist zudem die Hauptsprache einer der am schnellsten wachsenden Bevölkerungsgruppen in Düsseldorf. Nach aktuellen Zahlen leben über 5.300 indische Menschen in der Stadt. Indien stellt somit die achtgrößte Bevölkerungsgruppe Düsseldorfs dar, was aus unserer Sicht stärker berücksichtigt werden sollte. Derzeit werden 21(!) Sprachen im HSU angeboten. Wir möchten Sie daher bitten, die Einführung von Englisch und Hindi als Teil des herkunftssprachlichen Unterrichts wohlwollend zu prüfen. Dies wäre ein wichtiger Schritt, um den Bedürfnissen einer zunehmend vielfältigen Stadtbevölkerung gerecht zu werden und die Integration zu fördern.
muttersprachlicher Unterricht_Stellungnahme der Verwaltung als Text anzeigen
Anlage 2 zu Vorlage ABA/039/2024 Eingabe nach § 24 GO: Muttersprachlicher Unterricht Hier: Stellungnahme des Amtes für Schule und Bildung Die schulischen Aufgaben und die damit verbundene Verantwortung für ihre Durchführung im Land NRW sind in innere und äußere Schulangelegenheiten und zwischen Kommune und Land aufgeteilt. Unter "äußere" Schulangelegenheiten fallen alle Bereiche, die die Verwaltung, das Schulgebäude, das Schulgelände sowie die Ausstattung betreffen. Hierzu gehören z.B. die Beschaffung von Schulmaterialien und -mobiliar, Ausstattung und Instandhaltung der Schulgebäude und der Schulhöfe, die Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister, die Schulsekretärinnen sowie die Schülerbeförderung. Die Zuständigkeit für diese Bereiche liegt bei der Kommune, also der Stadt Düsseldorf als Schulträger der städtischen Schulen im Stadtgebiet. Als "innere" Schulangelegenheiten werden u.a. die Bereiche Unterrichtsversorgung, Unterrichtsinhalte, Zeugnisse, Benotungen, Lehrpersonal bezeichnet. Hierfür sind nicht die Schulträger, sondern die Schulaufsichtsbehörden des Landes zuständig (örtlich zuständiges Schulamt als untere staatliche Schulaufsichtsbehörde und örtlich zuständige Bezirksregierung als obere staatliche Schulaufsichtsbehörde, für Düsseldorf: Schulamt bzw. Bezirksregierung Düsseldorf). Der Antragsteller kann seinen Wunsch auf Neueinführung eines herkunfts- sprachlichen Unterrichtsangebots bei der Schulaufsichtsbehörde idealerweise mit einer Namensliste interessierter Schülerinnen und Schüler (bzw. deren Eltern) bei der Schulaufsichtsbehörde einreichen. Die Anfrage wird dort geprüft und über die Bezirksregierung Düsseldorf an das Ministerium für Schule und Bildung NRW weitergeleitet. Hier wird dann unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen und organisatorischen Möglichkeiten (bspw. Mindestgröße der Lerngruppe, s. Runderlass 13-61 Nr. 2 „Herkunftssprachlicher Unterricht" des Ministeriums für Schule und Bildung) über den Antrag entschieden. Für die Einrichtung von Herkunftssprachlichem Unterricht ist die Stadt Düsseldorf bzw. das Amt für Schule und Bildung jedenfalls nicht zuständig, sondern das Land NRW vertreten durch die entsprechende Schulaufsichtsbehörde. Wandt

Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen ABA/039/2024