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Ö Vorlagen - Nr. 51/ 6/2004
JHA am 21.01.2004
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Beschlussvorlage
Betrifft:
Anerkennung der Josef-Heinrich-Sommer-Stiftung als Träger der freien Jugendhilfe
gemäß § 75 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Ersten
Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG)
Beschlussdarstellung:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt gemäß § 75 KJHG i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 1
AG-KJHG die Anerkennung der Josef-Heinrich-Sommer-Stiftung als Träger der freien
Jugendhilfe.
Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe beinhaltet keine Zusage über eine
Förderung nach § 74 KJHG jeglicher Art.
Die Anerkennung kann nach § 25 Abs. 4 AG-KJHG widerrufen werden, wenn die
Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr vorliegen.
Sachdarstellung:
Die Josef-Heinrich-Sommer-Stiftung hat einen Antrag auf Anerkennung als Träger der
freien Jugendhilfe gestellt.
Die Stiftung wurde von der Bezirksregierung Düsseldorf am 16.07.2002 genehmigt. Sie ist
Rechtsnachfolgerin des 1951 gegründeten gemeinnützigen Jugendwohnheim e.V.
Düsseldorf-Benrath.
Die Josef-Heinrich-Sommer-Stiftung unterhält ein Jugendwohnheim (Jugendwohnheim St.
Georg) für junge Menschen bis 27 Jahre, die sich vornehmlich in Schul- und
Berufsausbildung befinden. Aufgabe der Einrichtung ist es, junge Menschen während
ihrer Schul- und Ausbildungszeit sozialpädagogisch zu betreuen.
Kopien des Antragsschreibens, der Satzung, des Sachberichtes, der Genehmigung durch
die Bezirksregierung Düsseldorf und der vorläufigen Bescheinigung des Finanzamtes
über die Gemeinnützigkeit sind der Vorlage beigefügt.
Nach den Bestimmungen des § 75 Abs. 1 KJHG können juristische Personen und
Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie
1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen,
dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der
Jugendhilfe zu leisten imstande sind und
4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
Die Josef-Heinrich-Sommer-Stiftung hat durch die eingereichten Unterl agen
nachgewiesen, dass die o.g. Voraussetzungen erfüllt werden.
Der Verwaltung sind keine Versagungsgründe für eine öffentliche Anerkennung als Träger
der freien Jugendhilfe bekannt.
Der Jugendhilfeausschuss ist gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1 AG-KJHG i.V.m. § 5 Abs. 2 Ziff. 2.3
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der Satzung des Jugendamtes der Landeshauptstadt Düsseldorf für die Anerkennung
zuständig.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Jugendhilfeausschuss 21.01.2004 -/-
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1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Anlagen:
Nr. Ort Anlage
1 beigefügt Antragsschreiben
2 beigefügt Satzung
3 beigefügt Sachbericht
4 beigefügt Genehmigung durch die Bezirksregierung
Düsseldorf
5 beigefügt vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes
Alternative:
Keine
Amt:
Jugendamt
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordneter Hintzsche
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