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Title: Vorlage 12/ 4/2019
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00334452.pdf
Published Time: Mon, 12 Aug 2019 14:02:59 GMT
Number of Pages: 1
Markdown Content:
Vorlage 12/ 4/2019
X öffentlich nicht öffentlich
Eingabe nach § 24 Gemeindeordnung NRW
Betrifft:
Statistische Erfassung gleichgeschlechtlicher Eheschließungen
Kurzdarstellung:
Der Einsender regt an, auf die separate Erfassung gleichgeschlechtlicher Eheschließungen zu verzichten.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Anregungs - und Beschwerdeausschuss 30.01.2019 vertagt
Anregungs - und Beschwerdeausschuss 10.04.2019
> 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
> 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Anlagen: x beigefügt nicht vorhanden
Nr. Anlage
1 Eingabe
2 Stellungnahme der Verwaltung
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Title: 00334483.pdf
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00334483.pdf
Published Time: Fri, 05 Jul 2019 19:03:35 GMT
Number of Pages: 1
Markdown Content:
Anlage 1 zu Vorlage 12/ 4/2019
Eingabe: statistische Erfassung homosexueller Eheschließungen
Mail vom 08.10.2018 an den Anregungs- und Beschwerdeausschuss
Einsender: ein Düsseldorfer
Thema: Sonstiges Anregung/ Beschwerde (Kurzfassung): Statistische Erfassung homosexueller Eheschließungen Begründung/ Schilderung der Situation: Die Westdeutsche Zeitung berichtet in ihrer Ausgabe vom 1.10.2018 davon, dass innerhalb eines Jahres 369 homosexuelle Paare in Düsseldorf eine Ehe geschlossen haben. Ein Stadt-Sprecher wird zitiert, dass dies 10 Prozent aller Eheschließungen ausmache.
Meine Frage lautet: Warum werden homosexuelle Eheschließungen separat statistisch erfasst und ausgewertet, wo doch mit der Gesetzesänderung zum 1.10.2017 von der "Ehe für alle" die Rede ist?
Auch § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB erläutert: "Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen." Wenn es "Ehe für alle" heißt, warum wird dann nach heterosexuellen und homosexuellen Ehen bzw. Eheschließungen unterschieden? Meine Anregung lautet: Eheschließungen statistisch nicht nach heterosexuell und/oder homosexuell zu erfassen.
Stellungnahme der Verwaltung als Text anzeigen
Title: 00334484.pdf
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00334484.pdf
Published Time: Fri, 05 Jul 2019 19:03:35 GMT
Number of Pages: 1
Markdown Content:
Anlage 2 zu Vorlage 12/ 4/2018
gemeinsame Stellungnahme des Amtes für Statistik und Wahlen und des Standesamtes:
Anregung: Eheschließungen statistisch nicht nach heterosexuell und/oder homosexuell zu erfassen.
Diese Anregung wird nicht aufgenommen.
Begründung:
Die Berichterstattung über die Eheschließungen in Unterscheidung nach verschieden- und gleichgeschlechtlichen Paaren wird beibehalten. Sie dokumentiert eine grundsätzliche Veränderung der gesellschaftlichen Strukturen und Wertemuster, deren Entwicklung und Akzeptanz anhand der Statistik beobachtet werden kann.
Die der Eheschließung zu Grunde liegende rechtliche Norm im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 1353 Abs. 1 Satz 1 lautet: "Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen." Hier wird dokumentiert, dass der Eheschließung zwei unterschiedliche geschlechtliche Konstellationen zu Grunde liegen können. Diese Formulierung lässt darauf schließen, dass es dem Gesetzgeber wichtig war darauf besonders hinzudeuten.
Der § 1353 BGB kann jedoch rechtlich nicht als Grundlage für die Verarbeitung von Daten herangezogen werden. Basis hierfür ist § 15 des Personenstandsgesetzes. Dieser legt fest, welche Angaben von der Kommune in das Eheregister einzutragen sind. Dazu gehören lt. Absatz 2 die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten, Ort und Tag ihrer Geburt, ihr Geschlecht sowie auf Wunsch eines Ehegatten seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
Nach § 2 des Bevölkerungsstatistikgesetzes sind die Standesämter verpflichtet Eheschließungen und Umwandlungen von Lebenspartnerschaften unter Angabe der Daten nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, zu denen auch das Geschlecht der Eheleute gehört,
mitzuteilen.
Darüber hinaus können Kommunen Daten, die im Verwaltungsvollzug anfallen, gemäß Artikel 5 Absatz 1b der Datenschutzgrundverordnung des europäischen Parlamentes und des Rates, auch für statistische Zwecke nutzen. Die Stadt Düsseldorf beabsichtigt das weiterhin zu tun.