Vorlage aus der Politik Aktenzeichen 178/ 167/2019

Schutz erhaltenswerter Gebäude im Stadtbezirk 8

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Gerresheimer Landstraße 66 · Stadtbezirk 8 (Eller, Lierenfeld)örtlicher Bezug 1Dokument 6. Mai 2019veröffentlicht

Aus der amtlichen Vorlage

Immer wieder beschäftigt der Erhalt schützenwerter Bausubstanz im Stadtbezirk 8 die Bezirksvertretung, die Politik und die Öffentlichkeit, zuletzt bei der Diskussion um den Abriss der Waldschänke, um Veränderungen in der Siedlung Freiheit und um Bau- und Abrissanträge im Eller Zentrum. Die zuletzt zum Gegenstand einer Bauvoranfrage gemachten Häuser Gumbertstraße 151, 153 sind in der Denkmalbereichssatzung Zentrum Eller nicht als erhaltenswert bzw. denkmalwert aufgeführt.

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Title: Vorlage 178/ 167/2019 URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00341802.pdf Published Time: Mon, 12 Aug 2019 15:05:05 GMT Number of Pages: 5 Markdown Content: Vorlage 178/ 167/2019 > Seite 1 von 5 > RSD Vorlage X öffentlich nicht öffentlich CDU - Fraktion Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen der Bezirksvertretung 8 An den Bezirksbürgermeister des Stadtbezirks 8 W. Gerwald van Leyen 14.04.2019 Gertrudisplatz 8 40229 Düsseldorf # Prüfantrag Schutz erhaltenswerter Gebäude im Stadtbezirk 8 Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, die Fraktionen von CDU und Bündnis 90/Die Grünen bitten Sie, folgenden Prüfantrag in der nächsten Sitzung der Bezirksvertretung 8 beschließen zu lassen: Die Verwaltung wird gebeten, in einer der nächsten Sitzungen mündlich einen Bericht durch das Fachamt zu Bestand und evtl. Aktualisierungsbedarf des Bausatzungsrechts im Stadtbezirk 8 (Erhaltungssatzung, Gestaltungssatzung, Denkmalbereichssatzung) zu halten. Vorbereitend wird die Verwaltung um Prüfung und Darstellung in dem Bericht gebeten, 1. (Liste erhaltenswerter Gebäude in der Denkmalbereichssatzung) Ob der sachliche Geltungsbereich der Denkmalbereichssatzung Zentrum Eller (§ 3 der Satzung) die aktuell unter Schutz stehenden Baudenkmäler umfasst und die Liste der dort und in Anlage 2 zur Satzung aufgeführten Gebäude den aktuellen Beurteilungsgrundsätzen für erhaltenswerte und denkmalwerte Gebäude entspricht oder ob weitere Gebäude in die Aufzählung und Fotodokumentation aufgenommen werden sollten; 2. (Räumlicher Geltungsbereich der Satzungen im Eller Zentrum) ob die Geltungsbereiche der Erhaltungssatzungen (Zentrum Eller und Jägerstraße), der Gestaltungssatzung Zentrum Eller und Denkmalbereichssatzung Eller identisch gefasst werden sollten und/oder Ausdehnungen jeweils der räumlichen Geltungsbereiche sinnvoll sind; Vorlage 178/ 167/2019 > Seite 2 von 5 > RSD Vorlage 3. (Schutz bestimmter Bereiche im Stadtbezirk 8) ob für die Bereiche um die Ludwigshafener Straße (vormals: Gumbertstraße), Am Straußenkreuz, Sturmstraße/Dillenburger-/Braunfels-/Weilburger Weg, Richardstraße/Schweidnitzer Straße und Tannenhofsiedlung der Erlass von Schutzsatzungen sinnvoll ist und/oder auf welchem Weg dort erhaltenswerte Bausubstanz besser geschützt werden kann; 4. (Erhaltungssatzungsgebiete: weitere Schutzsatzungen) ob für die weiteren Erhaltungssatzungsgebiete im Stadtbezirk 8 (Siedlung Freiheit, Schlesisches Viertel, Siedlung Heimgarten), sofern nicht bereits vorhanden, der Erlass auch von Gestaltungs- und/oder Denkmalbereichssatzungen sinnvoll ist; 5. (Schutzwürdige Gebäude und Straßenzüge) ob für weitere Bereiche des Stadtbezirks 8 eine Unterschutzstellung von Gebäuden oder Straßenzügen sinnvoll ist; 6. (Überprüfung der genehmigungspflichte Handlungen) ob die Schutzsatzungen im Stadtbezirk 8 im Hinblick auf den sachlichen Geltungsbereich aktuellen Nutzungsbedürfnissen entsprechen, zugleich aber Erhaltenswertes umfassend genug schützen; 7. (Kommission Erhaltungssatzungen) ob die Bezirksvertretung 8 an der „Kommission Erhaltungssatzungen“ be teiligt und wie deren Arbeitsaufnahme durch die Verwaltung gefördert werden kann; 8. (Beteiligung der Bezirksvertretung: Fachstellungnahmen) ob bei Entscheidungen der Bezirksvertretungen in Bausachen der Bezirksvertretung, soweit einschlägig und von der BV erbeten, die Stellungnahme der Denkmalpflege und/oder die Fachstellungnahme gemäß der Erhaltungs- und/oder Gestaltungssatzungen jeweils im Wortlaut zur Kenntnis gebracht werden kann; 9. (Beteiligung der Bezirksvertretung: Erhaltungssatzungsgebiete) ob das Düsseldorfer Kommunalverfassungsrecht (Hauptsatzung, Bezirkssatzung, Zuständigkeitsordnung, Richtlinien) dahingehend ergänzt werden kann und sollte, dass die Bezirksvertretungen auch bei Genehmigungsentscheidungen zu den nach den Erhaltungssatzungen neben Abbruchanträgen genehmigungsbedürftigen Anträgen auf Änderung, Nutzungsänderung und Errichtung beteiligt, jedenfalls aber informiert werden; 10. (Beteiligung der Bezirksvertretung Gestaltungssatzungsgebiete) ob das Düsseldorfer Kommunalverfassungsrecht (Hauptsatzung, Bezirkssatzung, Zuständigkeitsordnung, Richtlinien) dahingehend ergänzt werden kann, dass die Bezirksvertretungen auch bei Genehmigungsentscheidungen zu den nach den Gestaltungssatzungen Vorlage 178/ 167/2019 > Seite 3 von 5 > RSD Vorlage genehmigungsbedürftigen Anträgen (insbesondere Umbau, Neubau und Anbringung von Werbeanlagen) beteiligt, jedenfalls aber informiert werden; 11. (Beteiligung der Bezirksvertretung: Denkmalbereichssatzungen) ob das Düsseldorfer Kommunalverfassungsrecht (Hauptsatzung, Bezirkssatzung, Zuständigkeitsordnung, Richtlinien) dahingehend ergänzt werden kann, dass die Bezirksvertretungen auch bei Genehmigungsentscheidungen zu den nach der Denkmalbereichssatzung genehmigungsbedürftigen Anträgen (insbesondere Umbau, Neubau und Anbringung von Werbeanlagen) beteiligt, jedenfalls aber informiert werden; 12. (Einbeziehung Denkmalbehörde bei Erhaltungs- und Gestaltungssatzung; Ansiedlung Denkmalbehörde) ob Entscheidungen über nach Erhaltungssatzungen und Gestaltungssatzungen zu treffende Genehmigungen – sofern nicht bereits der Fall – jeweils auch unter Beteiligung der Denkmalbehörde getroffen werden sollten und ob die für Entscheidungen nach Erhaltungssatzungen, Gestaltungssatzungen und Denkmalbereichssatzungen zuständige Einheit der Verwaltung bei der Bauaufsicht oder zur weiteren Stärkung der Unabhängigkeit anderweitig angesiedelt sein sollte. Begründung: Immer wieder beschäftigt der Erhalt schützenwerter Bausubstanz im Stadtbezirk 8 die Bezirksvertretung, die Politik und die Öffentlichkeit, zuletzt bei der Diskussion um den Abriss der Waldschänke, um Veränderungen in der Siedlung Freiheit und um Bau- und Abrissanträge im Eller Zentrum. Die zuletzt zum Gegenstand einer Bauvoranfrage gemachten Häuser Gumbertstraße 151, 153 sind in der Denkmalbereichssatzung Zentrum Eller nicht als erhaltenswert bzw. denkmalwert aufgeführt. Das Satzungsrecht zum Schutz der Bausubstanz im Eller Zentrum stammt aus den Jahren 1982 bis 1986. Angeregt wird daher mit Ziff. 1 eine Prüfung, ob die Liste der erhaltenswerten Gebäude aktuellen Maßstäben entspricht, zudem, ob alle seit Erlass der Satzung unter Schutz gestellten Baudenkmäler abgebildet sind. Der Prüfantrag zu Ziff. 2 berücksichtigt, dass sich die räumlichen Geltungsbereiche der Erhaltungssatzungen, Denkmalbereichssatzung und Gestaltungssatzung im Eller Zentrum vor allem in den Randbereichen unterscheiden. So sind etwa die nördliche Gumbertstraße, Jägerstraße, der Mühlenkamp (südliche Seite), Konrad-, Rütger- und Dietrichstraße sowie der Bereich der östlichen Straßenseite von Alt Eller jeweils durch eine Erhaltungssatzung, nicht jedoch durch die Gestaltungssatzung und die Denkmalbereichssatzung geschützt. Umgekehrt sind die Bereiche um die Vohwinkelallee, Krippstraße und Mühlenkamp (nördliche Seite) von der Gestaltungssatzung erfasst, nicht jedoch von einer der Erhaltungssatzungen und der Denkmalbereichssatzung. Vorlage 178/ 167/2019 > Seite 4 von 5 > RSD Vorlage (v.l.n.r.: Denkmalbereichssatzung, Erhaltungssatzung, Gestaltungssatz Zentrum Eller) Eine entsprechende Anregung ist mit Ziff. 4 für die weiteren Erhaltungssatzungsgebiete im Bezirk 8 (Heimgarten, Schlesisches Viertel, Siedlung Freiheit) gegeben. (v.l.n.r.: Erhaltungssatzungen, Gumbertstraße, Heimgarten, Schlesisches Viertel) (v.l.n.r.: Erhaltungs- und Gestaltungssatzung Siedlung Freiheit als Anlage zu B-Plan 6075/29) Der Prüfantrag zu Ziff. 3 nimmt auf eine Anregung des Historikers Brozsa und aus der Öffentlichkeit Bezug, auch historische Gebäude außerhalb des unmittelbaren Zentrenbereichs zu schützen. Bedeutung hat dies vor allem für die Gebiete um die Ludwigshafener Straße, die früher den Beginn der Gumbertstraße markierte, und die weiter genannten Siedlungsbereiche mit historischer Bausubstanz. Die Prüfanträge Ziff. 5 und 6 dienen einer ggf. notwendigen Aktualisierung des Satzungsrechts im Hinblick auf die räumlichen Bereiche im Bezirk 8, aber auch im Hinblick auf die Nutzungshandlungen. In räumlicher Hinsicht fällt etwa auf, dass der Bereich um Schlossallee und Schlosskirche nicht geschützt ist. In sachlicher Hinsicht sei erwähnt, dass vor allem aus der Siedlung Freiheit wurden einerseits Klage darüber geführt wurde, dass bestimmte Gebäudeveränderungen trotz Bestehens der Erhaltungssatzung genehmigt wurden oder genehmigungsfrei waren, umgekehrt kritisiert wurde, das Satzungsrecht sei teilweise zu starr und berücksichtige moderne Nutzungsbedarfe nicht. Vorlage 178/ 167/2019 > Seite 5 von 5 > RSD Vorlage Da die vom Rat 2015 eingerichtete Kommission „Erhaltungssatzungen“ auch nach Jahren nicht einmal ihre Arbeit aufgenommen hat (vgl. Ö-Vorl. 178-341/2018), ist die Bezirksvertretung gezwungen, diese Prüfungen nunmehr eigenständig zu veranlassen. Die Ziff. 7, 9-11 greifen auf, dass die Bezirksvertretungen bislang nur unzureichend an Entscheidungen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes, der Erhaltungs- und Gestaltungssatzungen beteiligt und informiert werden. Eine Zuständigkeit der Bezirksvertretung besteht bislang nur für Bauanträge nach § 34/35 BauGB, wenn bestimmte Grundstücksgrößen erreicht sind (dann wird die BV über das Ergebnis etwaig notwendiger Prüfungen nach Denkmalbereichs-, Gestaltungs- und Erhaltungssatzung informiert) oder für Abbruchanträge im Bereich von Erhaltungssatzungen. Für Bauanträge im Bereich qualifizierter Bebauungspläne erfährt die Bezirksvertretung dann, wenn keine Befreiungen beantragt sind, von der nach dem Schutzsatzungsrecht notwendigen Genehmigungen nichts; ebenso nicht für Grundstücke in unbeplanten Bereichen unter 1.000 qm, wenn dort Änderung, Nutzungsänderung, Errichtung, Umbau, Neubau und Werbeanlagenanbringung in Rede steht und eine Erhaltungs- oder Gestaltungssatzung besteht. Im Bereich der Denkmalschutzsatzungen ist der Kulturausschuss als zuständiger Ausschuss bestimmt; anders als in anderen Städten sieht das Düsseldorfer Kommunalverfassungsrecht diesbezüglich nicht einmal eine Information der Bezirksvertretungen vor. Die Ziff. 8 und 12 betreffen Organisation und Verfahren für geschützte Gebäude: Der Bezirksvertretung sollte die vollständige Stellungnahme des Denkmalschutzes oder der Einheit, die den Erhaltungswert eines Gebäudes prüft, jedenfalls auf Anforderung vorgelegt werden. Zudem erscheint prüfenswert, ob die Denkmalbehörde auch an Entscheidungen nach der Erhaltungssatzung beteiligt wird, sofern dies nicht bereits der Fall ist. Schließlich könnten weitere Maßnahmen sinnvoll sein, um die Unabhängigkeit der Bewerter zu stärken. # Gez. Christian Rütz gez. Susanne Ott # CDU Bündnis90/Die Grünen Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Bezirksvertretung 8 16.05.2019

Ohne KI-Zusammenfassung. Angezeigt werden ausschließlich strukturierte Angaben und extrahierte Inhalte aus dem Ratsinformationssystem.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 178/ 167/2019