Worum es geht
Die folgenden Fragen stammen aus der Anfrage. Sie sind keine Feststellungen der Verwaltung; Antworten und Beratungsstand stehen gesondert im Verlauf.
Aus dem Original
(Anfrage Herr Tscholl, SPD -Fraktion, vom 19. April 2022) Die Bauvoranfrage Kreuzbergstraße 93a – Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage (BV5/003/2022) wurde in der Sitzung der Bezirksvertretung 5 am 25.
Januar 2022 behandelt. Die Vorlage wurde mehrheitlich abgelehnt. Im Protokoll ist dazu als Begründung festgehalten: „Die Größe des Bauvorhabens in seiner Massivität ist jedoch abzulehnen.
Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 20. April 2022. Vollständiges Original mit weiteren Angaben
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Dokumenttexte
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Title: 00446388.pdf
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00446388.pdf
Published Time: Wed, 20 Apr 2022 05:16:43 GMT
Number of Pages: 2
Markdown Content:
BV5/088/2022
SPD -Fraktion
der Bezirksvertretung 5
X öffentlich nicht öffentlich
Düsseldorf, 19.04.2022
An den
Bezirksbürgermeister
des Stadtbezirks 5
Anfrage zur Sitzung der Bezirksvertretung 5 am 24. Mai 2022
Betrifft:
Bauvoranfrage Kreuzbergstraße 93a
(Anfrage Herr Tscholl, SPD -Fraktion, vom 19. April 2022)
Die Bauvoranfrage Kreuzbergstraße 93a – Neubau eines Mehrfamilienhauses mit
Tiefgarage (BV5/003/2022) wurde in der Sitzung der Bezirksvertretung 5 am 25.
Januar 2022 behandelt. Die Vorlage wurde mehrheitlich abgelehnt. Im Protokoll
ist dazu als Begründung festgehalten:
„Die Größe des Bauvorhabens in seiner Massivität ist jedoch abzulehnen.
Das Bauvorhaben sollte sich an der Umgebungsbebauung orientieren.“
Hierzu hatte die Verwaltungsvorlage jedoch ausgeführt:
„Das bauliche Maß fügt sich ebenfalls in die nähere Umgebung ein, da
sowohl die geplante Höhe und die Bebauungstiefe geringer sind, als die
der Nachbarbebauungen. Das Gleiche gilt auch für die überbaute
Grundstücksfläche. Das Vorhaben fügt sich in die nähere Umgebung ein
und die Erschließung ist gesichert, daher bestehen keine Bedenken gegen
die Erteilung der Baugenehmigung.“
Grundsätzlich besteht nach § 37 der Gemeindeordnung für den
Oberbürgermeister (und für den Bezirksbürgermeister) die Möglichkeit der
Beanstandung.
In einem ähnlich gelagerten Fall (BV5/064/2020) wurde die Beanstandung durch
den Oberbürgermeister mit Schreiben vom 7. Juli 2020 wie folgt begründet:
„Ein Vorbescheid (…) kann (…) nur versagt werden, wenn dem Vorhaben
öffentlich -rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Dies ist hier nicht
gegeben. Insbesondere ist das Vorhaben mit dem Planungsrecht
vereinbar.“
Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:
Frage 1
Hatte die Bezirksvertretung einen rechtlichen Beurteilungsspielraum bei der
Ablehnung mit der Begründung „Massivität“ sowie „orientieren an der
Umgebungsbebauung“ bzw. war sie befugt, entsprechendes Ermessen bei der
Abstimmung auszuüben?
Frage 2
Warum hat anders als bei der Vorlage BV5/064/2020 keine Beanstandung durch
den Oberbürgermeister stattgefunden?
Frage 3Seite 2
Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, dass dem Bauvorhaben,
insbesondere von dem mehrheitlich getragenen Wunsch, Wohnraum zu schaffen,
noch entsprochen werden kann?
gez. Benjamin Tscholl
Antwort der Verwaltung als Text anzeigen
Title: 00458086.pdf
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00458086.pdf
Published Time: Tue, 23 Aug 2022 11:01:48 GMT
Number of Pages: 1
Markdown Content:
BV5/088/2022
Anfrage Herr Tscholl, SPD-Fraktion, vom 19. April 2022
hier: Bauvoranfrage Kreuzbergstraße 93a
Frage 1:
Hatte die Bezirksvertretung einen rechtlichen Beurteilungsspielraum bei der Ablehnung mit der Begründung „Massivität“ sowie „orientieren an der Umgebungsbebauung“ bzw. war sie befugt, entsprechendes Ermessen bei der Abstimmung auszuüben?
Antwort:
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes und wird im Übrigen nach § 34 BauGB beurteilt.
Die Bezirksvertretung 5 hat der beantragten Befreiung (Wohngebäude sollte in der festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche errichtet werden) nicht zugestimmt und dies wiederum mit der Massivität begründet.
Ein grundsätzlicher Anspruch auf die Erteilung der beantragten Befreiung besteht nicht; infolgedessen auch nicht auf die Erteilung der Baugenehmigung.
Dies verhält sich anders als bei Vorhaben, die ausschließlich nach § 34 BauGB zu beurteilen sind und sich einfügen. Bei diesen Vorhaben besteht bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung.
Frage 2:
Warum hat anders als bei der Vorlage BV5/064/2020 keine Beanstandung durch den Oberbürgermeister stattgefunden?
Antwort:
Aufgrund des fehlenden Rechtsanspruchs wurde keine Beanstandung erwogen (anders als bei der oben angesprochenen Vorlage Rahmer Straße 36-42a - dies war ein Vorhaben, welches ausschließlich nach § 34 BauGB zu beurteilen war).
Frage 3:
Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, dass dem Bauvorhaben, insbesondere von dem mehrheitlich getragenen Wunsch, Wohnraum zu schaffen, noch entsprochen werden kann?
Antwort:
Der Bauherr hat inzwischen mit einzelnen Mitgliedern der Bezirksvertretung 5gesprochen. Er kündigte an, in Kürze eine geänderte Planung vorlegen zu wollen.
Diese wird dann der Bezirksvertretung 5 erneut zur Entscheidung vorgelegt werden.