Anfrage Aktenzeichen BV10/019/2019

Buchholzer Busch

Eine Frage einer Fraktion oder eines Ratsmitglieds an die Verwaltung.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Dietrich-Bonhoeffer-Straße 3 · Stadtbezirk 10 (Garath)örtlicher Bezug 2Dokumente 10. September 2019veröffentlicht

Worum es geht

Die folgenden Fragen stammen aus der Anfrage. Sie sind keine Feststellungen der Verwaltung; Antworten und Beratungsstand stehen gesondert im Verlauf.

Aus „Begründung“

Weder für die SPD Fraktion in der Bezirksvertretung 10 noch für die Erzieherinnen und Erzieher des Familienzentrums Stettiner Straße 32 ist es auch nur annähernd nachvo llziehbar, weshalb die oben genannte Fläche nicht als Zwischennutzung für das Familienzentrum herangezogen werden kann, denn jeder Monat, den die Kinder des Familienzentrums dieses Grundstück nutzen können, ist ein gewonnener Monat und ein Gewinn für die K inder.

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 10. September 2019. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

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Title: Ö URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00355148.pdf Published Time: Wed, 11 Sep 2019 13:11:31 GMT Number of Pages: 2 Markdown Content: BV10/019/2019 X öffentlich nicht öffentlich Düsseldorf, 10.09.2019 Antonio Tassone (SPD-Fraktion) der Bezirksvertretung10 An den Bezirksbürgermeister des Stadtbezirks 10 Anfrage des Bezirksvertreters Tassone zur Sitzung der Bezirksvertretung 10am 24.09.2019 Betrifft: Buchholzer Busch In dem der BV 10 vorgestellten „Freiraumkonzept Garath 2.0“ findet sich folgende Aussage für die Fläche am Buchholzer Busch : „Eine angefragte Zwischennutzung als Spielfläche für das Familienzentrum Stettiner Straße 32 wir d im Hinblick auf eine spätere Inanspruchnahme für eine Wohnbebauung als nicht zutreffend angesehen“ . Im Rahmen ihres Anhörungsrechts hat die BV 10 darum gebeten, eine temporäre Zwischennutzung zuzulassen bis endgültig darüber entschieden ist, welche Entw icklung das fragliche Grundstück Am Buchholzer Busch zukünftig nehmen soll. Denn angesichts der vorgesehenen Priorisierung (der Buscholzer Busch steht erst an vierter Stelle für eine vertiefte Untersuchung mit Entwicklung einer Umsetzungsstrategie) ist er fahrungsgemäß erst in mehreren Jahren mit einer endgültigen Entscheidung über die zukünftige Entwicklung des „Buchholzer Busches“ zu rechnen. Vor diesem Hintergrund wird um die Beantwortung folgender Frage gebeten: Ist der Rat in seiner Sitzung am 29.8.2 019 der Anregung der BV10 gefolgt und hat eine Zwischennutzung der Fläche am Buchholzer Bush als Spielfläche für das Familienzentrum zugelassen? Wenn Nein, wird ein um eine Erläuterung des an sich h eraus nichtssagenden Begriffes „nicht zutreffend“ , der al s Ablehnung für die gewünschte Zwischennutzung herangezogen ist, gebeten. Begründung: Weder für die SPD Fraktion in der Bezirksvertretung 10 noch für die Erzieherinnen und Erzieher des Familienzentrums Stettiner Straße 32 ist es auch nur annähernd nachvo llziehbar, weshalb die oben genannte Fläche nicht als Zwischennutzung für das Familienzentrum herangezogen werden kann, denn jeder Monat, den die Kinder des Familienzentrums dieses Grundstück nutzen können, ist ein gewonnener Monat und ein Gewinn für die K inder. Seite 2 Es geht auch nicht um eine Festlegung oder vor Vorfestlegung der endgültigen Nutzung der Fläche am Buchholzer Busch, sondern lediglich um eine temporäre Zwischenlösung, das könnte zum Beispiel dadurch unterstrichen und gesichert werden, in dem dies e temporäre Zwischennutzung immer nur für ein Kindergartenjahr zugelassen wird mit der Option von jeweiligen Verlängerungen bis zu einer endgültigen Entscheidung über eine Nutzung des fraglichen Bereiches.
Beantwortung zur Vorlage BV10_019_2019 als Text anzeigen
Title: 00358533.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00358533.pdf Published Time: Wed, 09 Oct 2019 06:52:52 GMT Number of Pages: 1 Markdown Content: Beantwortung zur Vorlage BV10/019/2019 # Bezirksvertretung 10 Anfrage des Bezirksvertreters Herrn Tassone (SPD-Fraktion) vom 24.09.2019 Buchholzer Busch Frage: Ist der Rat in seiner Sitzung am 29.8.2019 der Anregung der BV10 gefolgt und hat eine Zwischennutzung der Fläche am Buchholzer Busch als Spielfläche für das Familienzentrum zugelassen? Wenn Nein, wird ein um eine Erläuterung des an sich heraus nichtssagenden Begriffes „nicht zutreffend", der als Ablehnung für die gewünschte Zwischennutzung herangezogen ist, gebeten. Hierzu teilt das Stadtplanungsamt Folgendes mit: Der Rat der Stadt Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 29.08.2019 die Vorlage zum „Frei:Raum - Konzept für Freiraum und ergänzendes Wohnen in Garath“ einstimmig beschlossen. Die Beschlussfassung erfolgte ohne Diskussion oder Änderung der Beschlussvorlage - die Gründe dazu können von hier nicht beantwortet werden. Eine Zwischennutzung der Fläche als Spielfläche stellt wegen des dichten Baumbestandes hohe Anforderungen an die Verkehrssicherheit. Zudem sind in Bezug auf die Fläche selbst weitere Belange zu beachten und zu diskutieren – u. a. ist die Fläche im Bebauungsplan für eine Wohnnutzung ausgewiesen. Vor diesem Hintergrund soll ein qualitätssicherndes Verfahren durchgeführt werden, um die weitere Entwicklung der Fläche hinsichtlich der zukünftigen Nutzungen zu klären. Dieses Vorgehen wurde im Zuge der Erarbeitung der Beschlussvorlage hinsichtlich der verschiedenen betroffenen Belange bis zur Verwaltungsspitze abgestimmt. Es deckt sich mit den Aussagen des Freiraumkonzeptes, wonach eine Zwischennutzung als Spielfläche für das Familienzentrum Stettiner Str. 32 im Hinblick auf eine spätere Inanspruchnahme für eine Wohnbebauung als nicht zielführend (nicht als „nicht zutreffend“) angesehen wird (siehe Frei:Raum - Konzept für Freiraum und ergänzendes Wohnen in Garath, Seite 87).

Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen BV10/019/2019