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Title: 00482793.pdf
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00482793.pdf
Published Time: Thu, 20 Apr 2023 09:58:16 GMT
Number of Pages: 2
Markdown Content:
BV4/079/2023
X öffentlich nicht öffentlich
Düsseldorf, 20.04.2023
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
der Bezirksvertretung 4
An den
Bezirksbürgermeister
des Stadtbezirks 4
Anfrage
zur Sitzung der Bezirksvertretung 4 am 03.05.2023
Betrifft:
Denkmalschutz im Denkmalbereich Oberkassel, unterschiedliche Abwägung?, Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Begründung:
Wie am 18.04.2023 in einem Rheinischen Post Bericht zu entnehmen war, wurde
die Genehmigung für eine Photovoltaikanlage “Solaranlage” in der Leostraße als
Teil einer kompletten energetischen Sanierung nicht genehmigt. Das Gebäude liegt zwar in der Denkmalbereichssatzung, fällt aber nicht unter die zu schützenden Baujahre. Eine Ansicht auf die Solarpanels ist von der Straße nicht gegeben.
Darüber hinaus sind wir auch informiert worden, dass eine gleichzusetzende Ablehnung der Solaranlage bei der Dominikanerstr. 28 erfolgt ist.
Die Umbauten mit der Genehmigung von Garagentoren in den schmucken Fassaden, die massiven Umbauten an Dächern und hauptsächlich versiegelten Vorgärten sind eine massivere sichtbare Veränderung, die aus unserer Sicht in keinem Verhältnis zu den uns bekannten Ablehnungen von Solaranlagen auf Dächern steht.
Wir bitten die Verwaltung, folgende Fragen zu beantworten:
1. Welche Abwägungsgründe hat die Verwaltung für den Einbau von Garagentoren in die Fassaden der Wildenbruchstraße 96, Leostraße 15,
Brend’amourstraße 6 zu Grunde gelegt, obwohl insbesonde re die Fassaden dieser Gebäude in der Denkmalbereichssatzung zu erhalten sind?
2. Welche Abwägungsgründe haben hingegen zur Ablehnung der Baugenehmigung für den Aufbau von Solaranlagen auf einem Gebäude in der Leostraße. geführt, wohingegen bauliche Veränderungen am Dach Wildenbruchstraße 96 als genehmigungsfähig eingestuft wurden? Seite 2
3. Warum werden trotz Denkmalbereichssatzung die Vorgärten bei Genehmigungen von massiven Umbauten nicht als begrünter Vorgarten vorgeschrieben, obwohl dies ebenfalls als schützenswertes Gestaltungs-elemente in der Satzung benannt ist?