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Title: 00365895.pdf
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00365895.pdf
Published Time: Wed, 04 Dec 2019 11:25:57 GMT
Number of Pages: 2
Markdown Content:
BV5/054/2019
CDU-Fraktion
der Bezirksvertretung 5
X öffentlich nicht öffentlich
Düsseldorf, 03.12.2019
An den
Bezirksbürgermeister
des Stadtbezirks 5
Anfrage zur Sitzung der Bezirksvertretung 5 am 28. Januar 2020
Betrifft:
Erschließung der Grundstücke Einbrunger Straße 82 a-d (Anfrage Herr Dr. Hartmann, CDU-Fraktion, vom 3. Dezember 2019)
Die Grundstücke Einbrunger Straße 82 a-d liegen abseits der öffentlichen Verkehrs-fläche.
Die Zufahrt erfolgt, wie der nachstehende Auszug aus tim-online zeigt, u.a. über die Grundstücke mit den Flurstücknummern 2398 und 2376.
Anwohner sind der Auffassung, die Zufahrt sei, insbesondere dort, wo das Flurstück 2400 und das Flurstück 2398 aneinandergrenzen und Stromverteilerkästen aufge-stellt wurden, nicht breit genug, um die Erschließung (insb. Feuerwehr und Entsor-gung) zu sichern. Zudem sei der Kurvenradius für große, abbiegende Fahrzeuge zu knapp bemessen. So fahre die Awista die Grundstücke schon gar nicht mehr an.
Vor diesem Hintergrund wird die Verwaltung gefragt:
1. Welche Vorgaben macht das öffentliche Recht für Zufahrten zu Grundstücken, die abseits der öffentlichen Verkehrsfläche liegen?
2. Erfüllt die vorgenannte Zufahrt diese Vorgaben?
3. Wenn Frage 2 mit „Nein“ beantwortet wird: Wie stellt die Verwaltung sicher,
dass die Grundstücke Einbrunger Straße 82 a-d künftig ordnungsgemäß erschlossen sind? Seite 2
gez. Dr. Florian Hartmann
Antwort der Verwaltung als Text anzeigen
Title: Microsoft Word - Antwort.TOP33-ErschlieÃung Grundstücke Einbrunger Str. 82 a-d.docx
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00380023.pdf
Published Time: Wed, 27 May 2020 12:47:41 GMT
Number of Pages: 2
Markdown Content:
BV5/054/2019
Anfrage Herr Dr. Hartmann, CDU-Fraktion, vom 3. Dezember 2019
hier: Erschließung der Grundstücke Einbrunger Straße 82 a-d
Frage 1:
Welche Vorgaben macht das öffentliche Recht für Zufahrten zu Grundstücken, die
abseits der öffentlichen Verkehrsfläche liegen?
Antwort:
Die §§ 30 und 34 Baugesetzbuch setzen als Zulässigkeitsvoraussetzung für Vorhaben
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb eines im Zusammenhang
bebauten Ortsteils eine „gesicherte Erschließung“ voraus.
Der Begriff „Erschließung“ bedeutet dabei die Benutzbarkeit bebaubarer und
bebauter Grundstücke. Wesentlich ist die wegemäßige Zugänglichkeit durch den
Anschluss an das öffentliche Straßennetz sowie die Versorgung mit Wasser und die
Abwasserbeseitigung des Grundstücks. Hierbei muss der Anschluss an die not-
wendigen Erschließungseinrichtungen in der Regel bis unmittelbar an das Grundstück
heranreichen. Bei Hinterliegergrundstücken und Grundstücken an Privatstraßen muss
die Erschließung durch die Eintragung von Baulasten (Geh-, Fahr- und Leitungs-
rechte) öffentlich-rechtlich gesichert sein.
Weitergehende Regelungen finden sich in § 5 der Bauordnung des Landes NRW. Hier
wird insbesondere die Anfahrbarkeit der Grundstücke durch die Feuerwehr geregelt:
„(1) Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein gerad-
liniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen, zu anderen
Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über
Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der
Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über
Gelände liegt, ist in den Fällen des Satzes 1 anstelle eines Zu- oder Durchgangs eine
Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. Ist für die Personenrettung der Einsatz von
Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, sind die dafür erforderlichen Aufstell- und
Bewegungsflächen vorzusehen. Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50
m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zufahrten oder Durch-
fahrten nach Satz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücks-
teilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehr-
einsatzes erforderlich sind. Soweit erforderliche Flächen nicht auf dem Grundstück
liegen, müssen sie öffentlich-rechtlich gesichert sein.
(2) Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen müssen für Feuer-
wehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein. Sie sind als solche zu
kennzeichnen und ständig frei zu halten. Die Kennzeichnung von Zufahrten muss von
der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. Fahrzeuge dürfen auf den Flächen
nach Satz 1 nicht abgestellt werden.“ Frage 2:
Erfüllt die vorgenannte Zufahrt diese Vorgaben?
Frage 3:
Wenn Frage 2 mit „Nein“ beantwortet wird: Wie stellt die Verwaltung sicher, dass die
Grundstücke Einbrunger Straße 82 a-d künftig ordnungsgemäß erschlossen sind?
Antwort zu den Fragen 2 und 3:
Die Grundstücke Einbrunger Straße 82 a-d (Gemarkung: Einbrungen, Flur 1, Flur-
stücke 2320 – 2324) liegen außerhalb des Bebauungsplans Nr. 05/001. Sie werden
über die Einbrunger Straße, den Graf-Recke-Weg und zwei Geh-, Fahr- und Lei-
tungsrechtsflächen (GFL 2 und 3 -Flächen) erschlossen. Die GFL 2 und 3 – Flächen
sind im Bebauungsplan Nr. 05/001 festgesetzt.
In Ziffer 7 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes sind die GFL-Rechte
wie folgt definiert:
„7.2 Die im Plan gekennzeichnete Fläche (GFL2) ist mit einem Geh-und Fahrrecht
zugunsten der Anlieger, einem Geh- und Fahrradfahrrecht zugunsten der Allgemein-
heit und mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Leitungsträger,
Notfall-, Rettungs- und Entsorgungsfahrzeuge zu belasten.“
„7.3 Die im Plan gekennzeichnete Fläche (GFL 3) ist mit einem Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht zugunsten der Leitungsträger, Notfall-, Rettungs- und Entsorgungs-
fahrzeuge zu belasten.“
Bei der Einbrunger Straße und dem Graf-Recke-Weg handelt es sich um öffentliche
Erschließungsanlagen, die im Eigentum der Stadt stehen. Die GFL 2 und GFL 3-
Flächen stehen im Eigentum Dritter. Die Geh-, Fahr- und Leitungsrechte wurden
durch die Eintragung entsprechender Baulasten und Dienstbarkeiten gesichert.
Die feuerwehrtechnische Erschließung erfolgt von der Einbrunger Straße über die im
vorgenannten Bebauungsplan festgesetzten GFL 3 Fläche, den Graf-Recke-Weg und
die ebenfalls festgesetzte GFL 2 Fläche. Die gesicherte Erschließung wurde nicht nur
durch die Feuerwehr, sondern auch durch die AWISTA bestätigt. Sie sehen im
Rahmen der festgesetzten GFL-Flächen ihre Belange ausreichend berücksichtigt.