Anfrage Aktenzeichen BV5/054/2019

Erschließung der Grundstücke Einbrunger Straße 82 a- d

Eine Frage einer Fraktion oder eines Ratsmitglieds an die Verwaltung.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Einbrunger Straße 82 · Stadtbezirk 5 (Stockum, Lohausen)örtlicher Bezug 2Dokumente 4. Dezember 2019veröffentlicht

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Title: 00365895.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00365895.pdf Published Time: Wed, 04 Dec 2019 11:25:57 GMT Number of Pages: 2 Markdown Content: BV5/054/2019 CDU-Fraktion der Bezirksvertretung 5 X öffentlich nicht öffentlich Düsseldorf, 03.12.2019 An den Bezirksbürgermeister des Stadtbezirks 5 Anfrage zur Sitzung der Bezirksvertretung 5 am 28. Januar 2020 Betrifft: Erschließung der Grundstücke Einbrunger Straße 82 a-d (Anfrage Herr Dr. Hartmann, CDU-Fraktion, vom 3. Dezember 2019) Die Grundstücke Einbrunger Straße 82 a-d liegen abseits der öffentlichen Verkehrs-fläche. Die Zufahrt erfolgt, wie der nachstehende Auszug aus tim-online zeigt, u.a. über die Grundstücke mit den Flurstücknummern 2398 und 2376. Anwohner sind der Auffassung, die Zufahrt sei, insbesondere dort, wo das Flurstück 2400 und das Flurstück 2398 aneinandergrenzen und Stromverteilerkästen aufge-stellt wurden, nicht breit genug, um die Erschließung (insb. Feuerwehr und Entsor-gung) zu sichern. Zudem sei der Kurvenradius für große, abbiegende Fahrzeuge zu knapp bemessen. So fahre die Awista die Grundstücke schon gar nicht mehr an. Vor diesem Hintergrund wird die Verwaltung gefragt: 1. Welche Vorgaben macht das öffentliche Recht für Zufahrten zu Grundstücken, die abseits der öffentlichen Verkehrsfläche liegen? 2. Erfüllt die vorgenannte Zufahrt diese Vorgaben? 3. Wenn Frage 2 mit „Nein“ beantwortet wird: Wie stellt die Verwaltung sicher, dass die Grundstücke Einbrunger Straße 82 a-d künftig ordnungsgemäß erschlossen sind? Seite 2 gez. Dr. Florian Hartmann
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Title: Microsoft Word - Antwort.TOP33-Erschließung Grundstücke Einbrunger Str. 82 a-d.docx URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00380023.pdf Published Time: Wed, 27 May 2020 12:47:41 GMT Number of Pages: 2 Markdown Content: BV5/054/2019 Anfrage Herr Dr. Hartmann, CDU-Fraktion, vom 3. Dezember 2019 hier: Erschließung der Grundstücke Einbrunger Straße 82 a-d Frage 1: Welche Vorgaben macht das öffentliche Recht für Zufahrten zu Grundstücken, die abseits der öffentlichen Verkehrsfläche liegen? Antwort: Die §§ 30 und 34 Baugesetzbuch setzen als Zulässigkeitsvoraussetzung für Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils eine „gesicherte Erschließung“ voraus. Der Begriff „Erschließung“ bedeutet dabei die Benutzbarkeit bebaubarer und bebauter Grundstücke. Wesentlich ist die wegemäßige Zugänglichkeit durch den Anschluss an das öffentliche Straßennetz sowie die Versorgung mit Wasser und die Abwasserbeseitigung des Grundstücks. Hierbei muss der Anschluss an die not- wendigen Erschließungseinrichtungen in der Regel bis unmittelbar an das Grundstück heranreichen. Bei Hinterliegergrundstücken und Grundstücken an Privatstraßen muss die Erschließung durch die Eintragung von Baulasten (Geh-, Fahr- und Leitungs- rechte) öffentlich-rechtlich gesichert sein. Weitergehende Regelungen finden sich in § 5 der Bauordnung des Landes NRW. Hier wird insbesondere die Anfahrbarkeit der Grundstücke durch die Feuerwehr geregelt: „(1) Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein gerad- liniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen, zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über Gelände liegt, ist in den Fällen des Satzes 1 anstelle eines Zu- oder Durchgangs eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. Ist für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen. Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zufahrten oder Durch- fahrten nach Satz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücks- teilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehr- einsatzes erforderlich sind. Soweit erforderliche Flächen nicht auf dem Grundstück liegen, müssen sie öffentlich-rechtlich gesichert sein. (2) Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen müssen für Feuer- wehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein. Sie sind als solche zu kennzeichnen und ständig frei zu halten. Die Kennzeichnung von Zufahrten muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. Fahrzeuge dürfen auf den Flächen nach Satz 1 nicht abgestellt werden.“ Frage 2: Erfüllt die vorgenannte Zufahrt diese Vorgaben? Frage 3: Wenn Frage 2 mit „Nein“ beantwortet wird: Wie stellt die Verwaltung sicher, dass die Grundstücke Einbrunger Straße 82 a-d künftig ordnungsgemäß erschlossen sind? Antwort zu den Fragen 2 und 3: Die Grundstücke Einbrunger Straße 82 a-d (Gemarkung: Einbrungen, Flur 1, Flur- stücke 2320 – 2324) liegen außerhalb des Bebauungsplans Nr. 05/001. Sie werden über die Einbrunger Straße, den Graf-Recke-Weg und zwei Geh-, Fahr- und Lei- tungsrechtsflächen (GFL 2 und 3 -Flächen) erschlossen. Die GFL 2 und 3 – Flächen sind im Bebauungsplan Nr. 05/001 festgesetzt. In Ziffer 7 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes sind die GFL-Rechte wie folgt definiert: „7.2 Die im Plan gekennzeichnete Fläche (GFL2) ist mit einem Geh-und Fahrrecht zugunsten der Anlieger, einem Geh- und Fahrradfahrrecht zugunsten der Allgemein- heit und mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Leitungsträger, Notfall-, Rettungs- und Entsorgungsfahrzeuge zu belasten.“ „7.3 Die im Plan gekennzeichnete Fläche (GFL 3) ist mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Leitungsträger, Notfall-, Rettungs- und Entsorgungs- fahrzeuge zu belasten.“ Bei der Einbrunger Straße und dem Graf-Recke-Weg handelt es sich um öffentliche Erschließungsanlagen, die im Eigentum der Stadt stehen. Die GFL 2 und GFL 3- Flächen stehen im Eigentum Dritter. Die Geh-, Fahr- und Leitungsrechte wurden durch die Eintragung entsprechender Baulasten und Dienstbarkeiten gesichert. Die feuerwehrtechnische Erschließung erfolgt von der Einbrunger Straße über die im vorgenannten Bebauungsplan festgesetzten GFL 3 Fläche, den Graf-Recke-Weg und die ebenfalls festgesetzte GFL 2 Fläche. Die gesicherte Erschließung wurde nicht nur durch die Feuerwehr, sondern auch durch die AWISTA bestätigt. Sie sehen im Rahmen der festgesetzten GFL-Flächen ihre Belange ausreichend berücksichtigt.

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen BV5/054/2019