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Title: 00472394.pdf
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Published Time: Thu, 21 Sep 2023 12:28:53 GMT
Number of Pages: 2
Markdown Content:
BV6/009/2023
X öffentlich nicht öffentlich
Düsseldorf, 12.01.2023
Fraktion BÜ90/Die Grünen
An
die Bezirksbürgermeisterin
des Stadtbezirks 6
Frau Birgit Schentek
Anfrage der Fraktion BÜ90/Die Grünen
zur Sitzung der Bezirksvertretung 6 am 25. Januar 2023
Betrifft:
Anfrage der Fraktion BÜ90/Die Grünen:
Rolle der Bezirksvertretung bei der Genehmigung von Befreiungen von
Bebauungsplänen
Die Verwaltung wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:
1. Inwiefern sind die Bezirksvertretungen frei darin, zu beurteilen und
abzuwägen, ob die rechtlichen Voraussetzungen (z.B. ob die Bebauung
dem Gebietscharakter entspricht) für eine Befreiung von einem
Bebauungsplan vorliegen?
2. Wenn ein e Bezirksvertretung mehrheitlich anderer Auffassung bezüglich
des Bestehens der Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung ist
als die Verwaltung, erlangt ihr Beschluss dann Gültigkeit?
3. Weshalb werden bzw. wurden der Bezirksvertretung bei Anträgen z ur
Befreiung nicht alle relevanten Informationen zur Begründung der
Zulässigkeit der Befreiung zur Verfügung gestellt (siehe Fall in der
Begründung)? Kann ein Beschluss rechtskräftig sein, wenn Informationen
fehlen?
Begründung:
Gemäß § 3 Abs. 5 der Bezi rkssatzung “entscheiden ” die Bezirksvertretungen
über “Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen nach Baugesetzbuch und
Landesbauordnung NW, soweit für den Stadtbezirk wesentliche städtebauliche
Gesichtspunkte berührt werden ”. Unklar ist hierbei, welcher Entsc heidungs - und
Abwägungsspielraum der Bezirksvertretung damit eingeräumt wird. Mitunter
wurde auf Sitzungen die Behauptung geäußert, dass die Bezirksvertretung
lediglich dazu berechtigt sei, dem Verwaltungsvorschlag zu folgen und
entsprechende Vorlagen anzu nehmen. Sollte dies tatsächlich der Fall sein, wäre
das eine erhebliche Einschränkung der Zuständigkeiten der Bezirksvertretung. Es
würde sich nicht erschließen, warum diese Angelegenheiten dann zur Seite 2
Abstimmung in einem durch die Bevölkerung gewählten polit ischen Gremium
vorgelegt werden.
Ferner ist die Erörterung bezüglich des Vorliegens der rechtlichen
Voraussetzungen für eine Befreiung vom B -Plan seitens der Verwaltung mitunter
unvollständig. Die Vorlage BV6/164/2022 hat beispielsweise die Befreiung von
einem Fluchtlinienplan erbeten. Hierfür sind die Voraussetzungen des § 31 Abs.
2 BauGB für die Befreiung von einem Bebauungsplan sowie darüber hinaus die
Vorgaben aus § 34 BauGB zur Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile maßgeblich.
Der Begründung der Verwaltung konnte man jedoch keinen Verweis auf § 31
Abs. 2 BauGB entnehmen, der überhaupt die Grundlage für eine Befreiung
darstellt, und keine Erläuterungen dahingehend, inwiefern die dort aufgeführten
Bedingungen gegeben sind.
Hierzu insbesondere: Es fehlte die Ausführung dazu, ob die „Grundzüge der
Planung “ berührt werden. Es fehlte die Erläuterung, ob die Befreiung 1. aus
Gründen des Wohls der Allgemeinheit, 2. aufgrund städtebaulicher Vertretbarkeit
oder 3. aufgrund des Eintretens nicht beabsichtigter Härte bei Ablehnung
stattfinden soll. Es fehlte die Ausführung dazu, ob „die Abweichung auch unter
Würdigung nachbarschaftlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen
vereinbar ist “.
Diese Informationen wurden auf Nachfragen hin in der Sitzung mündlich
nachgeliefert. Allerdings ist es für uns als Bezirksvertreter*innen ohne
tiefergehende Kenntnis des Bau - und Planungsrechts von Wichtigkeit, dass wir
vom Amt zu den Vorlagen vollständig und verständlich informiert wer den. Bei
Befreiungen zählen Informationen bezüglich der Zulässigkeit der Befreiung
unbedingt zu den erforderlichen Unterlagen. Erforderliche Unterlagen müssen
der Ladung beiliegen. Die Weitergabe der notwendigen Informationen sollte nicht
davon abhängig se in, ob eine Fraktionen danach fragt oder weitreichende
Kenntnis über das Baugesetzbuch verfügt.
Wir haben insbesondere Sorge davor, dass Beschlüsse der Bezirksvertretung
rechtlich anfechtbar sind, wenn erforderliche Unterlagen nicht vollständig mit der
La dung zugesandt werden.
gez. Florian Ries gez. Antonia Frey gez. Lukas Mielczarek gez. Ralf Molnar
BV6-009-2023 Antwort Anfrage Befreiungen Bebauungspläne als Text anzeigen
Title: TOP 23
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00498178.pdf
Published Time: Tue, 26 Sep 2023 09:59:19 GMT
Number of Pages: 2
Markdown Content:
Drucksache BV6/ 009/2023
Antwort der Verwaltung
zur Anfrage der Fraktion BÜ90/Die Grünen
vom 12.01.2023
Rolle der Bezirksvertretung bei der Genehmigung von Befreiungen von
Bebauungsplänen
Das Bauaufsichtsamt (Amt 6 3) beantwortet die Fragen wie folgt:
Frage 1:
Inwiefern sind die Bezirksvertretungen frei darin, zu beurteilen und abzuwägen, ob
die rechtlichen Voraussetzungen (z.B. ob die Bebauung dem Gebietscharakter
entspricht) für eine Befreiung vom Bebauungsplan vorliegt?
Antwort :
Die Bezirksvertretun g kann bei der Beschlussfassung über eine Bauvoranfrage oder
einen Bauantrag nicht anders entscheiden, als die Bauaufsichtsbehörde entscheiden
dürfte. Bei der Entscheidung, ob eine Befreiung zu erteilen ist, handelt es sich gem.
§ 31 Abs. 2 BauGB um eine sogenannte Ermessensentscheidung. Im Rahmen einer
solchen Ermessensentscheidung dürfen nur städtebauliche Gründe unter
Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Falles einbezogen werden. Hierzu gibt
es rechtliche Vorgaben und die Frage der „offenbar nic ht beabsichtigten Härte“ ist zu
berücksichtigen.
Frage 2:
Wenn eine Bezirksvertretung mehrheitlich anderer Auffassung bezüglich des
Bestehens der Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung ist als die
Verwaltung, erlangt ihr Beschluss dann Gültigke it?
Antwort :
Ein von dem Entscheidungsentwurf der Verwaltung abweichender Beschluss der
Bezirksvertretung erlangt Gültigkeit.
Sofern der Beschluss nach Auffassung der Verwaltung geltendes Recht verletzt, kann
er durch den Oberbürgermeister gem. § 54 Abs. 2, Abs. 3, i.V.m. § 37 Abs. 6 Satz 4
GO NRW beanstandet werden. Sofern aufgrund der Entscheidung der
Bezirksvertretung die Erteilung einer Befreiung abgelehnt werden muss, kann diese
Ablehnung durch den Bauherrn außerdem einer gerichtlichen Überprüfung zu geführt
werden.
Frage 3:
Weshalb werden bzw. wurden der Bezirksvertretung bei Anträgen zur Befreiung nicht
alle relevanten Informationen zur Begründung der Zulässigkeit der Befreiung zur
Verfügung gestellt? Kann ein Beschluss rechtskräftig sein, wenn Info rmationen
fehlen?
Antwort :
Das Ziel der Verwaltung ist es immer, der Bezirksvertretung alle
entscheidungserheblichen Tatbestände vorzulegen. Dazu dienen – neben den
Vorlagen – auch die Aussprachen in den Sitzungen. Damit ist sowohl eine
Nachfragemöglichk eit als auch eine hohe Transparenz gegeben. Grundsätzlich, aber auch aufgrund der hiesigen Nachfrage, sagt die Bauaufsicht zu,
weiterhin die Vorlagen so zu optimieren, dass die Entscheidungsgrundlagen
deutlicher und für alle verständlicher formuliert werde n. Dennoch bitten wir um
Verständnis, dass der Verweis auf Paragrafen erforderlich ist und bleibt.