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Title: 00408241.pdf
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Published Time: Thu, 03 Nov 2022 11:46:51 GMT
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Markdown Content:
BV9/094/2021
X öffentlich nicht öffentlich
Düsseldorf, 15.04.2021
SPD-Fraktion
in der Bezirksvertretung 9
An den
Bezirksbürgermeister
des Stadtbezirkes 9
Herrn Dr. Graf
Anfrage
zur Sitzung der Bezirksvertretung 9 am 07.05.2021
Betrifft:
Fußgänger- und Fahrradüberweg Haus-Endt-Straße/Fahrradstraße Angerstraße - Anfrage von Frau Fockenbrock und Herrn Skalnik; SPD
Mit dem Beschluss der Bezirksvertretung 9 des Antrages BV9/226/2020 wurde die Fachverwaltung gebeten, den Überweg Angerstraße über die Haus-Endt-Straße umzugestalten und entsprechend zu beschildern. Zudem wurde gebeten, die komplette Angerstraße als Fahrradstraße umzuwidmen und entsprechend zu kennzeichnen. Beide Überlegungen wurden mit einer Stellungnahme der Fachverwaltung, die der BV 9 in der Sitzung am 19.02.2021 vorgelegt wurde, abgelehnt bzw. im Fall der Umwidmung der Angerstraße zur Fahrradstraße nicht empfohlen. Auch in diesen beiden Fällen bestehen unsererseits Zweifel, ob mit der vorliegenden Stellungnahme nicht gegen die Entscheidungsbefugnisse der Bezirksvertretung im Rahmen des § 3 Abs. 3 und 4 der Satzung über die Bezirksvertretungen verstoßen wird. Im Falle des Übergangs bzw. der Überfahrt der Haus-Endt-Straße nehmen wir Bezug auf § 3 Abs. 3, 13 und der Umwidmung der Angerstraße als Fahrradstraße auf § 3 Abs. 4.
Zur Fahrradstraße möchten wir zudem anmerken, dass allein die Tatsache der Ausweisung der Angerstraße als Wohnstraße mit Anliegerverkehr in einem Teilabschnitt von ca. 150 Metern als verkehrsberuhigte Zone, kein Hinderungsgrund für die Umwidmung als Fahrradstraße sein kann. In der täglichen Praxis ist festzustellen, dass weder von Rad- und Motorradfahrern, vom Parksuchverkehr des Benrather Krankenhauses, vom Anliefer- und Zulieferverkehr, noch von den Anliegern selbst die Regeln der StVO für verkehrsberuhigte Zonen auch nur annähernd beachtet werden.
Anfrage:
Aufgrund welcher Rechtsgrundlage lehnt die Fachverwaltung in beiden vorliegenden Fällen die Einrichtung eines Fußgänger- und Fahrradüberweges sowie die Umwidmung der Angerstraße als Fahrradstraße ab? Seite 2
BV9_094_2021_Fußgänger_und Fahrradüberweg Haus Endt als Text anzeigen
Title: 00465689.pdf
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Published Time: Fri, 04 Nov 2022 08:26:37 GMT
Number of Pages: 2
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TOP 6.1 BV9/ 09 4/2021
Sitzung der BV 9 am 04.11 .202 2
Anfrage von Frau Fockenbrock und Herrn Skalnik; SPD
Fußgänger - und Fahrradüberweg Haus -Endt -Straße/Fahrradstraße
Angerstraße
Frage 1 :
Aufgrund welcher Rechtsgrundlage lehnt die Fachverwaltung in beiden vorliegenden
Fällen die Einrichtung eines Fußgänger - und Fahrradüberweges sowie die
Umwidmung der Angerstraße als Fahrradstraße ab?
Antwort zur Frage 1:
Bei der Planung und Umsetzung von verkehrsplanerischen Maßnahmen und Ideen
legt die Verwalt ung die geltenden Planungsgrundlagen in Form von Richtlinien,
Empfehlungen und Merkblättern zugrunde. Maßgeblich für die Einrichtung von
Fußgängerüberwegen sind hier z.B. die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen
(RASt 06) und die Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von
Fußgängerüberwegen (R -FGÜ 2001). Für die Einrichtung von Radverkehrsanlagen
gelten die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 2010).
Die Aufgabe der Fachverwaltung ist nicht nur die beantragten Maßnahmen
umzusetzen, sondern s ie auf verkehrliche und rechtliche Realisierbarkeit hin zu
prüfen, sie ggfs. in geänderter Form einzurichten oder im Zweifel sogar abzulehnen.
Die Verkehrssicherheit hat hierbei immer oberste Priorität.
Gemäß R -FGÜ 2001 sollen Fußgängerüberwege nur dort e ingerichtet werden, wo auf
beiden Fahrbahnseiten ein Gehweg oder ein weiterführender Gehweg vorhanden ist.
Überträgt man diese Voraussetzung auf die Anlage von Fahrradüberwegen, wird
diese Voraussetzung hier nicht erfüllt. Der Fahrradüberweg würde zwar an den
Fußweg mit „Radfahrer frei“ vom Benrather Schloss kommend anschließen. Jedoch
führt auf der gegenüberliegenden Straßenseite kein Weg für den Radfahrer weiter.
Dort befindet sich eine angrenzende Grünfläche mit Fußwegeverbindung, die in
erster Linie als Erholungs - und Aufenthaltsfläche für den Fußverkehr dient und vom
Radverkehr freigehalten werden sollte.
Wie in Tempo -30 -Zonen empfohlen, wird der Radfahrer mit dem MIV auf der
Fahrbahn geführt. Die weiterführende Radverkehrsführung auf der Urdenbacher
Dorfstraße verläuft ebenfalls auf Fahrbahnniveau. Diese Tatsache macht einen
Fahrradüberweg aus Sicht der Verwaltung entbehrlich – gemäß ERA sind
Beschilderungen und Markierungen in der Regel nicht an Knotenpunkten mit Rechts -
vor -links -Regelung vorzusehen. Ebenso ist ein Fußgängerüberweg in der Regel in
Tempo -30 -Zonen als entbehrlich anzusehen.
Gemäß ERA 2010 kommen Überquerungsanlagen mit Bevorrechtigung des
Radverkehrs zum Einsatz, wenn eine Radhauptverbindung eine Straße mit
untergeordneter Bedeutung für den Kraftfahrzeugverkehr kreuzt. Dies ist hier nicht
der Fall.
Die nahe Lage zur vorhandenen Lichtsignalanlage (LSA) an der Haus -Endt -Straße /
Urdenbacher Allee spricht nicht nur gem. R -FGÜ gegen die Einrichtung eines
Überweges. Die angedachte Stelle lie gt im Bereich der Aufweitung in zwei separate
Abbiegespuren vor der LSA. Die Fahrbahnbreite beträgt hier über 6,50m. Sollte an dieser Stelle tatsächlich ein Fußgänger - und Fahrradüberweg geplant
werden, würde bei einer solchen Fahrbahnbreite eine Mittelin sel oder ein
vorgezogener Seitenraum unter Wegnahme eines Fahrstreifens notwendig werden.
Die daraus entstehenden baulichen Anpassungen im Straßenraum sowie die
Markierung der Überwege sind in dieser Situation verzichtbar, da die Fußgänger die
bestehende s ignalisierte Querung ohne große Umwege nutzen können und der
Radverkehr ohnehin die Fahrbahn nutzen sollte. Der bauliche und finanzielle Aufwand
stünde dabei nicht im Verhältnis zum erhofften Nutzen.
Die nahe Lage eines FGÜ vor einer LSA wird nicht unbed ingt wegen sich
zurückstauenden Fahrzeugen als kritisch betrachtet, sondern wegen der Gefahr, dass
der Kfz -Verkehr bei einem Grünlicht an der LSA den FGÜ nicht beachtet bzw.
übersieht.
Aus verkehrsplanerischer Sicht wird daher nach wie vor keine Empfehlun g für die
Einrichtung eines Fußgänger - und Fahrradüberwegs oder einer ähnlichen
Querungshilfe ausgesprochen.
Aus Sich t der Verwaltung sprechen folgende Punkte gegen die Einrichtung einer
Fahrradstraße entlang der Angerstraße.
Laut Allgemeiner Verwaltun gsvorschrift zur Straßenverkehrs -Ordnung (VwV -StVO)
kommt die Ausweisung einer Fahrradstraße dann in Betracht, wenn der Radverkehr
die vorherrschende Verkehrsart ist oder dies alsbald zu erwarten ist. Dies ist aktuell
für die Angerstraße nicht der Fall. Au fgrund der für den Radverkehr untergeordneten
Verbindungsfunktion, wird von Seiten der Verwaltung auch keine Veränderung der
Verhältnisse erwartet.
In aktuelle n Regelwerke n und Empfehlungen für die Planung von Fahrrads traßen
wird eine Regelbreite von 4,00m für die Breite der Fahrgasse vorgegeben. An
Engstellen kann diese auf bis zu 3,50m reduziert werden. Diese Vorgaben sind
entlang der Angerstraße nu r durch eine erhebliche Reduktion des ruhenden Verkehrs
realisierbar.
Zudem bedeutet e ine Umwidmung d er Angerstraße zur Fahrradstraße die Erhöhung
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h . Für den verkehrsberuhigten
Bereich zwis chen den Hausnummer 89 und 103 würde dies eine Erhöhung der
dortigen Geschwindigkeit bedeuten.
Da auf der Angerstraße ke ine separaten Gehwege existieren, wäre eine Reduzierung
der Verkehrssicherheit für den Fu ßgängerverkehr zu erwarten. Es wäre daher im
Sinne der Sicherheit gerade der schwächsten am Verkehr Teilnehmenden , den
verkehr sberuhigten Bereich zu belassen und keine Fahrradstraße einzurichten.