Anfrage Aktenzeichen BV9/094/2021

Fußgänger- und Fahrradüberweg Haus-Endt-Straße/Fahrradstraße Angerstraße - Anfrage von Frau Fockenbrock und Herrn Skalnik; SPD

Eine Frage einer Fraktion oder eines Ratsmitglieds an die Verwaltung.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Haus-Endt-Straße / Angerstraße · Stadtbezirk 9 (Wersten, Holthausen)örtlicher Bezug 2Dokumente 15. April 2021veröffentlicht

Worum es geht

Die folgenden Fragen stammen aus der Anfrage. Sie sind keine Feststellungen der Verwaltung; Antworten und Beratungsstand stehen gesondert im Verlauf.

Aus „Anfrage“

zur Sitzung der Bezirksvertretung 9 am 07.05.2021 Betrifft: Fußgänger- und Fahrradüberweg Haus-Endt-Straße/Fahrradstraße Angerstraße - Anfrage von Frau Fockenbrock und Herrn Skalnik; SPD Mit dem Beschluss der Bezirksvertretung 9 des Antrages BV9/226/2020 wurde die Fachverwaltung gebeten, den Überweg Angerstraße über die Haus-Endt-Straße umzugestalten und entsprechend zu beschildern. Zudem wurde gebeten, die komplette Angerstraße als Fahrradstraße umzuwidmen und entsprechend zu kennzeichnen. Beide Überlegungen wurden mit einer Stellungnahme der Fachverwaltung, die der BV 9 in der Sitzung am 19.02.2021 vorgelegt wurde, abgelehnt bzw. im Fall der Umwidmung der Angerstraße zur Fahrradstraße nicht empfohlen. Auch in diesen beiden Fällen bestehen unsererseits Zweifel, ob mit der vorliegenden Stellungnahme nicht gegen die Entscheidungsbefugnisse der Bezirksvertretung im Rahmen des § 3 Abs. 3 und 4 der Satzung über die Bezirksvertretungen verstoßen wird. Im Falle des Übergangs bzw. der Überfahrt der Haus-Endt-Straße nehmen wir Bezug auf § 3 Abs. 3, 13 und der Umwidmung der Angerstraße als Fahrradstraße auf § 3 Abs. 4.

Weitere Einordnung im Original: Aus „Anfrage“

Aufgrund welcher Rechtsgrundlage lehnt die Fachverwaltung in beiden vorliegenden Fällen die Einrichtung eines Fußgänger- und Fahrradüberweges sowie die Umwidmung der Angerstraße als Fahrradstraße ab?

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 15. April 2021. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

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Title: 00408241.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00408241.pdf Published Time: Thu, 03 Nov 2022 11:46:51 GMT Number of Pages: 2 Markdown Content: BV9/094/2021 X öffentlich nicht öffentlich Düsseldorf, 15.04.2021 SPD-Fraktion in der Bezirksvertretung 9 An den Bezirksbürgermeister des Stadtbezirkes 9 Herrn Dr. Graf Anfrage zur Sitzung der Bezirksvertretung 9 am 07.05.2021 Betrifft: Fußgänger- und Fahrradüberweg Haus-Endt-Straße/Fahrradstraße Angerstraße - Anfrage von Frau Fockenbrock und Herrn Skalnik; SPD Mit dem Beschluss der Bezirksvertretung 9 des Antrages BV9/226/2020 wurde die Fachverwaltung gebeten, den Überweg Angerstraße über die Haus-Endt-Straße umzugestalten und entsprechend zu beschildern. Zudem wurde gebeten, die komplette Angerstraße als Fahrradstraße umzuwidmen und entsprechend zu kennzeichnen. Beide Überlegungen wurden mit einer Stellungnahme der Fachverwaltung, die der BV 9 in der Sitzung am 19.02.2021 vorgelegt wurde, abgelehnt bzw. im Fall der Umwidmung der Angerstraße zur Fahrradstraße nicht empfohlen. Auch in diesen beiden Fällen bestehen unsererseits Zweifel, ob mit der vorliegenden Stellungnahme nicht gegen die Entscheidungsbefugnisse der Bezirksvertretung im Rahmen des § 3 Abs. 3 und 4 der Satzung über die Bezirksvertretungen verstoßen wird. Im Falle des Übergangs bzw. der Überfahrt der Haus-Endt-Straße nehmen wir Bezug auf § 3 Abs. 3, 13 und der Umwidmung der Angerstraße als Fahrradstraße auf § 3 Abs. 4. Zur Fahrradstraße möchten wir zudem anmerken, dass allein die Tatsache der Ausweisung der Angerstraße als Wohnstraße mit Anliegerverkehr in einem Teilabschnitt von ca. 150 Metern als verkehrsberuhigte Zone, kein Hinderungsgrund für die Umwidmung als Fahrradstraße sein kann. In der täglichen Praxis ist festzustellen, dass weder von Rad- und Motorradfahrern, vom Parksuchverkehr des Benrather Krankenhauses, vom Anliefer- und Zulieferverkehr, noch von den Anliegern selbst die Regeln der StVO für verkehrsberuhigte Zonen auch nur annähernd beachtet werden. Anfrage: Aufgrund welcher Rechtsgrundlage lehnt die Fachverwaltung in beiden vorliegenden Fällen die Einrichtung eines Fußgänger- und Fahrradüberweges sowie die Umwidmung der Angerstraße als Fahrradstraße ab? Seite 2
BV9_094_2021_Fußgänger_und Fahrradüberweg Haus Endt als Text anzeigen
Title: 00465689.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00465689.pdf Published Time: Fri, 04 Nov 2022 08:26:37 GMT Number of Pages: 2 Markdown Content: TOP 6.1 BV9/ 09 4/2021 Sitzung der BV 9 am 04.11 .202 2 Anfrage von Frau Fockenbrock und Herrn Skalnik; SPD Fußgänger - und Fahrradüberweg Haus -Endt -Straße/Fahrradstraße Angerstraße Frage 1 : Aufgrund welcher Rechtsgrundlage lehnt die Fachverwaltung in beiden vorliegenden Fällen die Einrichtung eines Fußgänger - und Fahrradüberweges sowie die Umwidmung der Angerstraße als Fahrradstraße ab? Antwort zur Frage 1: Bei der Planung und Umsetzung von verkehrsplanerischen Maßnahmen und Ideen legt die Verwalt ung die geltenden Planungsgrundlagen in Form von Richtlinien, Empfehlungen und Merkblättern zugrunde. Maßgeblich für die Einrichtung von Fußgängerüberwegen sind hier z.B. die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) und die Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R -FGÜ 2001). Für die Einrichtung von Radverkehrsanlagen gelten die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 2010). Die Aufgabe der Fachverwaltung ist nicht nur die beantragten Maßnahmen umzusetzen, sondern s ie auf verkehrliche und rechtliche Realisierbarkeit hin zu prüfen, sie ggfs. in geänderter Form einzurichten oder im Zweifel sogar abzulehnen. Die Verkehrssicherheit hat hierbei immer oberste Priorität. Gemäß R -FGÜ 2001 sollen Fußgängerüberwege nur dort e ingerichtet werden, wo auf beiden Fahrbahnseiten ein Gehweg oder ein weiterführender Gehweg vorhanden ist. Überträgt man diese Voraussetzung auf die Anlage von Fahrradüberwegen, wird diese Voraussetzung hier nicht erfüllt. Der Fahrradüberweg würde zwar an den Fußweg mit „Radfahrer frei“ vom Benrather Schloss kommend anschließen. Jedoch führt auf der gegenüberliegenden Straßenseite kein Weg für den Radfahrer weiter. Dort befindet sich eine angrenzende Grünfläche mit Fußwegeverbindung, die in erster Linie als Erholungs - und Aufenthaltsfläche für den Fußverkehr dient und vom Radverkehr freigehalten werden sollte. Wie in Tempo -30 -Zonen empfohlen, wird der Radfahrer mit dem MIV auf der Fahrbahn geführt. Die weiterführende Radverkehrsführung auf der Urdenbacher Dorfstraße verläuft ebenfalls auf Fahrbahnniveau. Diese Tatsache macht einen Fahrradüberweg aus Sicht der Verwaltung entbehrlich – gemäß ERA sind Beschilderungen und Markierungen in der Regel nicht an Knotenpunkten mit Rechts - vor -links -Regelung vorzusehen. Ebenso ist ein Fußgängerüberweg in der Regel in Tempo -30 -Zonen als entbehrlich anzusehen. Gemäß ERA 2010 kommen Überquerungsanlagen mit Bevorrechtigung des Radverkehrs zum Einsatz, wenn eine Radhauptverbindung eine Straße mit untergeordneter Bedeutung für den Kraftfahrzeugverkehr kreuzt. Dies ist hier nicht der Fall. Die nahe Lage zur vorhandenen Lichtsignalanlage (LSA) an der Haus -Endt -Straße / Urdenbacher Allee spricht nicht nur gem. R -FGÜ gegen die Einrichtung eines Überweges. Die angedachte Stelle lie gt im Bereich der Aufweitung in zwei separate Abbiegespuren vor der LSA. Die Fahrbahnbreite beträgt hier über 6,50m. Sollte an dieser Stelle tatsächlich ein Fußgänger - und Fahrradüberweg geplant werden, würde bei einer solchen Fahrbahnbreite eine Mittelin sel oder ein vorgezogener Seitenraum unter Wegnahme eines Fahrstreifens notwendig werden. Die daraus entstehenden baulichen Anpassungen im Straßenraum sowie die Markierung der Überwege sind in dieser Situation verzichtbar, da die Fußgänger die bestehende s ignalisierte Querung ohne große Umwege nutzen können und der Radverkehr ohnehin die Fahrbahn nutzen sollte. Der bauliche und finanzielle Aufwand stünde dabei nicht im Verhältnis zum erhofften Nutzen. Die nahe Lage eines FGÜ vor einer LSA wird nicht unbed ingt wegen sich zurückstauenden Fahrzeugen als kritisch betrachtet, sondern wegen der Gefahr, dass der Kfz -Verkehr bei einem Grünlicht an der LSA den FGÜ nicht beachtet bzw. übersieht. Aus verkehrsplanerischer Sicht wird daher nach wie vor keine Empfehlun g für die Einrichtung eines Fußgänger - und Fahrradüberwegs oder einer ähnlichen Querungshilfe ausgesprochen. Aus Sich t der Verwaltung sprechen folgende Punkte gegen die Einrichtung einer Fahrradstraße entlang der Angerstraße. Laut Allgemeiner Verwaltun gsvorschrift zur Straßenverkehrs -Ordnung (VwV -StVO) kommt die Ausweisung einer Fahrradstraße dann in Betracht, wenn der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist oder dies alsbald zu erwarten ist. Dies ist aktuell für die Angerstraße nicht der Fall. Au fgrund der für den Radverkehr untergeordneten Verbindungsfunktion, wird von Seiten der Verwaltung auch keine Veränderung der Verhältnisse erwartet. In aktuelle n Regelwerke n und Empfehlungen für die Planung von Fahrrads traßen wird eine Regelbreite von 4,00m für die Breite der Fahrgasse vorgegeben. An Engstellen kann diese auf bis zu 3,50m reduziert werden. Diese Vorgaben sind entlang der Angerstraße nu r durch eine erhebliche Reduktion des ruhenden Verkehrs realisierbar. Zudem bedeutet e ine Umwidmung d er Angerstraße zur Fahrradstraße die Erhöhung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h . Für den verkehrsberuhigten Bereich zwis chen den Hausnummer 89 und 103 würde dies eine Erhöhung der dortigen Geschwindigkeit bedeuten. Da auf der Angerstraße ke ine separaten Gehwege existieren, wäre eine Reduzierung der Verkehrssicherheit für den Fu ßgängerverkehr zu erwarten. Es wäre daher im Sinne der Sicherheit gerade der schwächsten am Verkehr Teilnehmenden , den verkehr sberuhigten Bereich zu belassen und keine Fahrradstraße einzurichten.

Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen BV9/094/2021