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BV7/126/2021
X öffentlich nicht öffentlich
Düsseldorf, 11.05.2021
FDP-Fraktion
Bezirksvertretung 7
An
Bezirksbürgermeisterin
Stadtbezirk 7
Anfrage
zur Sitzung der Bezirksvertretung 7 am 25.05.2021
Betrifft:
Parkplätze Quellenbusch
- Anfrage der FDP-Fraktion -
Die FDP-Fraktion bittet die Verwaltung um Beantwortung folgender
Fragen:
1. Besteht die Möglichkeit, die brachliegende und verwilderte Grünfläche an
der Karlsbader Straße (siehe Anlage 5) in eine Parkfläche umzuwandeln,
ohne die Fläche zu versiegeln?
2. Welche Kosten würden durch die Umwandlung entstehen?
3. Kann die Fläche auch durch Gewerbetreibende erworben oder gepachtet
werden, um dort Parkraum für Geschäftsfahrzeuge zu schaffen (z.B.
Krankentransportfahrzeuge, Pflegedienst, Autohäuser).
Sachdarstellung:
Der Parkdruck an der Karlsbader Straße bis zur Straße „Am Quellenbusch" ist
enorm und wird weiter steigen. Derzeit verfügt der Kleingartenverein
„Homburger Busch" über einen privaten Parkplatz mit 45 Stellplätzen für 135
Parzelleninhaber. Das ist schon jetzt im Sommer knapp bemessen, aber für die
Pächter der Kleingartenanlage ausreichend (s. Foto). Hinzu kommt aber, dass
sich an der Karlsbader Straße zahlreiche Gewerbeunternehmen wie z.B.
Krankentransporte, Auto Im- und Exporte, etc. befinden, die mit
Firmenfahrzeugen oder zu exportierenden Fahrzeugen über längeren Zeitraum
öffentlichen Parkraum in Anspruch nehmen, der eigentlich Anwohne rn oder
Besuchern der Kleingartenanlage und des Naturgebiets „Am Quellenbusch" zur
Verfügung stehen sollte.
Nachdem das Parken an der Straße „Am Quellenbusch" durch das Ve rlegen von
Baumstämmen nicht mehr möglich ist, ist der Bedarf an Alternativen noch weiter
gestiegen. Sofern die Baumstämme weiter nach hinten versetzt werden, damit
bei Gegenverkehr die Verkehrssicherheit garantiert werden kann, kann es hier
nicht mehr zu gefährlichen Situationen kommen und dem Naturschutz ist auch
weiter Rechnung getragen, gleichzeitig brauchen die Anwohner aber auch
Alternativen, die sie derzeit nicht haben. Viele haben Angst, dass die Situation
im Sommer zu eskalieren droht, da viele Besucher der Parzellen, der Grünanlage
oder der dauerhaft bewohnten Häuser mit Meldeadressen ihre Gärten aufsuchen
werden. Deswegen wird mehr Parkraum in unmittelbarer Nähe benötigt, um die
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fehlenden Parkplätze „Am Quellenbusch" zu kompensieren. Die beiden o. g.
Flächen sind von vielen Anwohnern favorisiert, da sie fußläufig für alle erreichbar
sind und zugleich eine brachliegende verwilderte Grünfläche einen öffentlichen
Nutzen erhalten würde.
gez.: André Kiel, Julian Deterding
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6.4
Anlage 1 zu Vorlage BV7/126/2021
Sitzung der Bezirksvertretung 7 am 14.09.2021
Parkplätze Quellenbusch
Anfrage der FDP-Fraktion
Frage 1:
Besteht die Möglichkeit, die brachliegende und verwilderte Grünfläche an der Karls-
bader Straße (siehe Anlage 5) in eine Parkfläche umzuwandeln, ohne die Fläche zu
versiegeln?
Frage 2:
Welche Kosten würden durch die Umwandlung entstehen?
Frage 3:
Kann die Fläche auch durch Gewerbetreibende erworben oder gepachtet werden, um
dort Parkraum für Geschäftsfahrzeuge zu schaffen (z.B. Krankentransportfahrzeuge,
Pflegedienst, Autohäuser).
Antwort zu 1 - 3:
Die im Plan dargestellte Fläche gehört der Stadt Düsseldorf und wird im Liegen-
schaftsamt verwaltet. Die angesprochene Fläche ist nicht verpachtet.
Gemäß Auskunft des Bauaufsichtsamtes in Bezug auf den B-Plan Nr. 5977/049
wurde folgendes mitgeteilt:
In GE (e) sind die dort benannten Gewerbegebiete zulässig (also auch Stell-
plätze, die das Wohnen nicht stören).
Stellplätze im Gewerbegebiet sind innerhalb der überbaubaren Flächen (Bauli-
nien/Baugrenzen) zulässig.
Im Vorgarten, also zwischen Straßenbegrenzungslinie und Baugrenze sind
Stellplätze nicht zulässig.
Gem. § 62 (1) Nr. 14 c) BauO NRW sind nicht überdachte Stellplätze für PKW
und Motorräder bis zu insgesamt 100 m² genehmigungsfrei.
Es wurde darüber hinaus der Stadtentwässerungsbetrieb um Stellungnahme gebe-
ten. Seitens des Stadtentwässerungsbetriebes wurde mitgeteilt, dass die angespro-
chene Fläche neben der bestehenden Anlage des Stadtentwässerungsbetriebes eine
geplante Erweiterungsfläche für das Regenrückhaltebecken ist. Eine bauliche Umset-
zung der Erweiterung ist frühestens ab 2032 realisiert. Aus genehmigungsrechtlichen
Gründen muss diese Fläche jedoch weiter als Reservefläche für den Stadtentwässe-
rungsbetrieb vorgehalten werden.
In Bezug auf die angesprochene Parkplatznutzung wäre seitens des Stadtentwässe-
rungsbetriebes eine temporäre Nutzung mit einer zeitlichen Befristung von z.B.
10 Jahren denkbar. Weitere Details wären abzustimmen. Ein Verkauf ist ausgeschlos-
sen.
Das Umweltamt wurde in Bezug auf die Fragestellung einer Versieglung bei einer
Parkplatznutzung beteiligt. Seitens des Umweltamtes wurde mitgeteilt, dass wasser-
rechtlich eine Nutzung der Fläche ohne Versiegelung nicht möglich ist.
Auf Grund der zu erwartenden Nutzung und Frequentierung der Parkfläche, etwa
durch die Kleingärtner und die umliegenden Gewerbebetriebe, ist davon auszugehen,
dass das Niederschlagswasser mindestens schwach belastet sein wird. Eine Versicke-
rung über eine unbefestigte Parkfläche ist auf Grund der Belastung des Nieder-
schlagswassers nicht zulässig.
Darüber hinaus ist der Grundwasserflurabstand in dem betreffenden Gebiet sehr ge-
ring. Bei hohen Grundwasserständen ist er teilweise kleiner als 1 m. Errichtung und
Betrieb einer Versickerungsanlage zur ortsnahen Beseitigung des auf befestigten Flä-
chen anfallenden Niederschlagswassers ist daher nicht zulässig. Vielmehr ist das Nie-
derschlagswasser in die öffentliche Regenwasserkanalisation einzuleiten.
Unabhängig von der wasserrechtlichen Bewertung des Sachverhaltes wird auf folgen-
des hingewiesen:
Die Brachfläche hat heute bereits einen öffentlichen Nutzen. Sie trägt auf Grund ih-
res hohen Begrünungsgrades insbesondere nachts zu einer Kühlung der Umgebung
bei und hat daher vor allem in den Nachtstunden eine hohe bioklimatische Bedeu-
tung
Eine Errichtung einer Parkfläche ist nur mit einem großen Kostenaufwand, geschätzte
Kosten ca. 80.000 €, möglich. Die genauen Kosten müssten im Rahmen der weiteren
Prüfung und durch ein Ausschreibungsverfahren ermittelt werden, sofern eine Park-
platznutzung verfolgt würde.