Beschlussvorlage als Text anzeigen
RAT/362/2024
X öffentlich nicht öffentlich
Beschlussvorlage
Betrifft:
66. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf
Fachbereich:
01/13 - Ratsangelegenheiten und Stadtverfassung
Dezernentin / Dezernent:
Oberbürgermeister Dr. Stephan Keller
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Rat 21.11.2024 Entscheidung
Beschlussdarstellung:
Der Rat der Stadt beschließt
mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder
die 66. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf
gemäß Anlage 1.
Sachdarstellung:
Die bisherigen Verhaltensregeln, die Anlage zu § 24 der Hauptsatzung sind, werden
durch einen neuen Verhaltenskodex ersetzt.
Anlagen:
Anlage 1
Anlage 1 als Text anzeigen
Anlage 1 zu Vorlage RAT/362/2024
66. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Landeshauptstadt
Düsseldorf
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am .................... aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV NRW S. 666/ SGV NRW 2023) folgende
Satzung beschlossen:
Artikel 1
Die Hauptsatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf in der Fassung vom 8.Juli 2003
(Ddf. Amtsblatt Nr. 28 vom 12.Juli 2003), zuletzt geändert durch Satzung
vom 8.7.2024 (öffentliche Bekanntmachung auf der Website der Landeshauptstadt
Düsseldorf www.duesseldorf.de/bekanntmachungen am 10.7.2024; nachrichtlich Ddf.
Amtsblatt Nr. 27/28 vom 13.7.2024) wird wie folgt geändert:
1. § 24 erhält folgende Fassung:
§ 24 Verhaltenskodex für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger der
Landeshauptstadt Düsseldorf
Der Rat legt in einer besonders zu beschließenden Ordnung, welche Bestandteil der
Hauptsatzung ist, einen Verhaltenskodex fest, der von den Rats-, Ausschuss- und
Bezirksvertretungsmitgliedern sowie von den direkt gewählten
Integrationsratsmitgliedern bei ihrer Tätigkeit im Rat, in den Ausschüssen, in den
Bezirksvertretungen und im Integrationsrat zu beachten ist.
2. Die Verhaltensregeln für die Rats-, Ausschuss- und
Bezirksvertretungsmitglieder sowie für direkt gewählte
Integrationsratsmitglieder der Landeshauptstadt Düsseldorf, die Anlage zur
Hauptsatzung sind, erhalten folgende Fassung:
Verhaltenskodex für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger der
Landeshauptstadt Düsseldorf
Präambel
Dieser Verhaltenskodex richtet sich an die Mitglieder des Rates der Landeshauptstadt
Düsseldorf, die Mitglieder der Fachausschüsse, die Mitglieder der Bezirksvertretungen
sowie die direkt gewählten Mitglieder des Integrationsrates der Landeshauptstadt
Düsseldorf (nachfolgend: Mandatsträgerinnen und Mandatsträger). Er soll
Orientierung und rechtliche Hinweise geben, Transparenz schaffen und den
Gremienmitgliedern Handlungssicherheit geben. Er soll ferner dazu beitragen, deren
Verantwortung für eine vorbildliche, uneigennützige und objektive Amtsführung
zu stärken. Die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger unterlassen es, den
Anschein zu erwecken, dass sie für die Erlangung von persönlichen Vorteilen, die
ihnen aus ihrem (Ehren-)Amt erwachsen könnten, empfänglich sein könnten. Sie
unternehmen ihrerseits alle Anstrengungen und unterstützen alle Bestrebungen
gegen korruptes Verhalten und fühlen sich im Rahmen ihrer politischen
Verantwortung an die nachfolgenden Regelungen gebunden.
§ 1 Korruptionsprävention und Vermeidung von Interessenkonflikten
(1) Die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger sind aufgrund ihrer Stellung als
gewählte Repräsentantinnen und Repräsentanten der Landeshauptstadt
Düsseldorf in besonderer Weise für das Ansehen der Stadt und ihrer Verwaltung
verantwortlich. Sie vermeiden jeden Anschein, im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht
ausschließlich im Interesse der Landeshauptstadt Düsseldorf und ihrer Bürgerinnen
und Bürger zu handeln oder für persönliche Vorteile empfänglich zu sein.
(2) Die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger unterliegen dem Verbot der
Bestechlichkeit und machen sich bei entsprechendem Verstoß gem. § 108e StGB
strafbar. Soweit sie vom Rat zur Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben, die
über ihre Mandatstätigkeit hinausgehen (z.B. als Mitglied im Aufsichtsrat einer
städtischen Beteiligungsgesellschaft) bestellt worden sind, unterliegen sie
gleichermaßen dem Verbot der Vorteilsannahme und der Bestechlichkeit, welche
gemäß den §§ 331 f. StGB mit Strafe bedroht sind.
(3) Den Mandatsträgerinnen und Mandatsträger ist es untersagt, außerhalb des
Bereichs sozialadäquaten Verhaltens materielle oder immaterielle Vorteile zu fordern,
sich versprechen zu lassen oder anzunehmen, die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit
angeboten werden oder im Zusammenhang mit einer ihnen über das freie Mandat
hinaus anvertrauten Verwaltungsaufgabe (z.B. Aufsichtsrat) stehen. Dies gilt auch
für Vorteile, die nicht der Mandatsträgerin/dem Mandatsträger selbst, sondern einem
ihm nahestehenden Dritten oder einer ihm nahestehenden Institution oder
gesellschaftlichen Gruppierung zugutekommen soll (Drittvorteil).
Der Public Corporate Governance Kodex für die Beteiligungen der Landeshauptstadt
Düsseldorf bleibt unberührt.
(4) Jeder Hinweis oder Verdacht auf Fälle von Korruption, die die Arbeit der
Gemeinde betreffen sind dem Ältestenrat unverzüglich anzuzeigen.
§ 2 Geschenke und Spenden
(1) Die Annahme von Geld, Gutscheinen und Sachgeschenken sowie sonstigen
immateriellen Vorteilen, bei denen ein Bezug auf die Mandatsträgereigenschaft nicht
ausgeschlossen werden kann, sind den Mandatsträgerinnen und Mandatsträgerin
grundsätzlich untersagt.
(2) Die Annahme von geringwertigen Sachgeschenken bis zu einer Wertgrenze von
25,00 Euro (z.B. Massenwerbeartikel, Blumensträuße oder ähnliche, im Rahmen des
Üblichen, liegende Aufmerksamkeiten) sind grundsätzlich zulässig. Sachgeschenke zu
besonderen Anlässen (z.B. Geburtstage, Jubiläen, Hochzeiten) oder Veranstaltungen
sind dem Ältestenrat anzuzeigen, wenn sie einen Wert von 50,00 Euro je Geschenk
übersteigen. Gastgeschenke anlässlich der Wahrnehmung eines Termins im Auftrag
des Rates oder der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters sind der
Protokollabteilung der Verwaltung zuzuleiten. Ist dies, etwa bei verderblichen Waren
oder persönlichem Bezug, nicht angebracht, sind sie dem Ältestenrat anzuzeigen.
(3) Die Annahme von Geld- oder Sachspenden ist den Mandatsträgerinnen und
Mandatsträgern untersagt. Zulässig ist die Entgegennahme solcher Spenden, die bei
der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben zum Wohle der Stadt gewährt werden.
Derartige Zuwendungen sind unverzüglich an die Oberbürgermeisterin/den
Oberbürgermeister weiterzuleiten.
Im Hinblick auf Parteispenden wird auf die Regelung des § 25 des Parteiengesetzes
vom 31.01.1994 (BGBl. I S. 149) in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen.
§ 3 Einladungen und Freikarten
(1) Die Teilnahme an repräsentativen Empfängen, Essen oder Veranstaltungen ist als
Teil der Mandatstätigkeit grundsätzlich zulässig, wenn sie einen Bezug zur
Landeshauptstadt Düsseldorf hat und die Veranstaltung einen angemessenen
Umfang nicht überschreitet. Dies gilt insbesondere für die im Rahmen einer
mandatsbezogenen Veranstaltung erfolgende Bewirtung. Ebenfalls ist die Annahme
von Freikarten und Einladungen der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters
(z.B. zu Brauchtumsveranstaltungen wie Karneval und Schützenfesten oder zu
Sportveranstaltungen in städtischen Venues) grundsätzlich gestattet.
(2) Die Annahme von angebotenen Freikarten ist nur zulässig, wenn sie mit der
Mandatstätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang steht oder auf einem Beschluss
des Rates, eines zuständigen Fachausschusses, des Integrationsrates oder einer
zuständigen Bezirksvertretung beruht. Die Annahme von Freikarten für
Veranstaltungen von Einrichtungen, die überwiegend der Landeshauptstadt gehören,
ist bis zu zweimal jährlich oder entsprechend den für die Einrichtung geltenden
Compliance-Regelungen zulässig, sofern ein unmittelbarer Bezug zur
Mandatstätigkeit besteht.
(3) Die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger sind angehalten, die Annahme von
Einladungen und Freikarten stets mit Zurückhaltung auszuüben. Sie haben die
ständige Pflicht zu prüfen, ob und inwieweit sich aus der Annahme etwaige
Abhängigkeiten ergeben könnten.
(4) Bei Repräsentationsanlässen ist den Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern
die Mitnahme einer Begleitperson grundsätzlich gestattet.
(5) Private und berufliche Einladungen ohne Bezug zum Mandat fallen nicht unter
den Geltungsbereich vorstehender Regelungen.
§ 4 Reisen
Dienstreisen der Fachausschüsse oder einzelner Mitglieder des Rates bedürfen der
Genehmigung des Haupt- und Finanzausschusses (§ 5 Abs. 1 Ziff. 6
Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf).
§ 5 Verpflichtungserklärung
(1) Mandatsträgerinnen und Mandatsträger erklären mit Beginn ihrer
Mandatstätigkeit ihre Verpflichtung zur Einhaltung des Verhaltenskodexes der
Landeshauptstadt Düsseldorf (Verpflichtungserklärung).
(2) Die Mandatsträger werden einmal jährlich zur Aktualisierung Ihrer Angaben
aufgefordert.
(3) Wird die Abgabe der Verpflichtungserklärung oder die Aktualisierung durch eine
Mandatsträgerin oder einen Mandatsträger verweigert, berät der Ältestenrat in der
Sache.
§ 6 Auskunfts- und Veröffentlichungspflicht
(1) Die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger unterliegen einer Auskunftspflicht
gegenüber der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister. Diese Auskunftspflicht
erstreckt sich insbesondere auf
1. die gegenwärtig ausgeübten Berufe einschließlich nebenberufliche Tätigkeiten
und Beraterverträge,
2. entgeltliche Tätigkeiten der Beratung, Vertretung fremder Interessen und
Erstattung von Gutachten, soweit diese Tätigkeiten nicht im Rahmen des
ausgeübten Berufes liegen,
3. die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des
§ 125 Abs. 1 Satz 5 des Aktiengesetzes vom 06.09.1965 (BGBl. I S. 1089) in der
jeweils geltenden Fassung,
4. die Mitgliedschaft in Organen von verselbständigten Aufgabenbereichen in
öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form,
5. die Mitgliedschaft in Organen von Zweckverbänden, Genossenschaften und
vergleichbaren Zusammenschlüssen,
6. die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen und
7. die Funktion in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.
Die Auskunftspflichten der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger gemäß § 7 Abs. 1
i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 KorruptionsbG NRW vom 16.12.2004 in der jeweils geltenden
Fassung bleiben hiervon unberührt.
(2) Änderungen zu den getätigten Angaben nach Absatz 1 sind der
Oberbürgermeisterin/ dem Oberbürgermeister unverzüglich mitzuteilen. Die Angaben
zu Absatz 1 werden im Internet (https://www.duesseldorf.de/rat/korruptionsbg) der
Landeshauptstadt Düsseldorf veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert. Sechs
Monate nach Ablauf der Wahlperiode werden sie gelöscht.
§ 7 Kontrollpflicht des Ältestenrates
(1) Der Ältestenrat wacht über die Einhaltung des Verhaltenskodex und kann bei
Verstößen Ermahnungen und Empfehlungen aussprechen. Er tagt nichtöffentlich und
kann bei Bedarf Fachleute hinzuziehen. Die Beratungen sind vertraulich. Er gibt
jährlich einen anonymisierten Bericht gegenüber dem Haupt- und Finanzausschuss
ab.
(2) Der Ältestenrat kann praxisbezogene Anweisungen zur Handhabung des
Verhaltenskodex geben und Änderungen vorschlagen. Mandatsträgerinnen und
Mandatsträger haben die Möglichkeit, sich im Zweifelsfall durch Rückfrage beim
Ältestenrat über die Einhaltung des Verhaltenskodex zu vergewissern.
(3) Die Anzeige oder Mitteilung eines Sachverhaltes an den Ältestenrat befreit die
Mandatsträgerinnen und Mandatsträger nicht von der Verantwortung aus eigener
Sicht zu prüfen, ob und inwieweit ein Handeln im Sinne dieses Verhaltenskodex
angesehen werden kann.
(4) Der Ältestenrat kann auch im Verdachtsfall beraten.
(5) Bestehen Anhaltspunkte, dass eine Mandatsträgerin/ein Mandatsträger ihre/seine
Pflichten aus diesem Verhaltenskodex verletzt hat, veranlasst der Ältestenrat eine
Aufklärung des Sachverhalts unter Anhörung der Betroffenen. Die Auskunftspflicht
nach § 6 KorruptionsbG bleibt hiervon unberührt.
§ 8 Vertraulichkeit und Geheimhaltung
Die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger haben gemäß § 30 GO NRW vom
14.07.1994 (GV NRW S. 666/ SGV NRW 2023) in der jeweils geltenden Fassung auch
nach Beendigung ihrer Mandatstätigkeit, über die ihnen dabei bekannt gewordenen
Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich, besonders
vorgeschrieben oder vom Rat beschlossen worden ist, Verschwiegenheit zu
bewahren. Informationen, die während der Mandatstätigkeit oder im Zusammenhang
mit dieser erlangt werden, dürfen nicht zur Erlangung von Vorteilen oder Nachteilen
für die Mandatsträgerin/den Mandatsträger, Angehörige oder sonstige Dritte
verwendet werden.
Artikel 2
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.