Beschlussvorlage Aktenzeichen RAT/488/2026

Düsseldorf plant Änderung der Zuständigkeitsordnung im Zuge des Bau‑Turbo

Amtlicher Titel: Anwendung der Novelle des Baugesetzbuches („Bau-Turbo") - Änderung der Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf

Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.

Beratung geplant Nächster Termin am 24.09.2026 bei Rat.
24. September 2026nächster Termin 3Dokumente 14. September 2026veröffentlicht

Das Wichtigste

Der Rat hat eine Beschlussvorlage zur Anpassung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Düsseldorf vorgelegt. Ziel ist es, die neue Bau‑Turbo‑Novelle des Baugesetzbuches umzusetzen und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen. Der Entwurf ist noch in der Beratung und wurde noch nicht beschlossen.

Warum wichtig

Schnellere Baugenehmigungen können den Wohnungsbau beschleunigen und die Wartezeiten für private Bauprojekte verkürzen.

Die Details

  • Ziel: Umsetzung der Bau‑Turbo‑Novelle, um Genehmigungsverfahren zu beschleunigen
  • Maßnahme: Änderung der Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf
  • Rechtsgrundlage: Novelle des Baugesetzbuches (Bau‑Turbo)
  • Status: Beschlussvorlage, derzeit in Beratung
  • Betroffene: Bauämter, Genehmigungsstellen, Bauherren und zukünftige Bauprojekte

Einordnung

Die geplante Regeländerung betrifft alle Bauvorhaben in Düsseldorf, weil sie die internen Abläufe der Bauämter und Genehmigungsstellen neu strukturiert. Damit werden sowohl Bauherren als auch Bürger:innen von potenziell kürzeren Genehmigungszeiten profitieren.

Hintergrund

Der Begriff „Bau‑Turbo“ bezeichnet die jüngste Novelle des deutschen Baugesetzbuches, die darauf abzielt, Genehmigungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Durch klare Fristen und vereinfachte Prüfungen sollen Bauprojekte schneller umgesetzt werden können.

Beschluss & Empfehlung

  • Der Rat der Stadt beschließt, die Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf
  • In die Ratssitzung am 19.03.2026 wurde die Beschlussvorlage Nr. APS/007/2026
  • Wohnungsbaus befasst hat. Im Rahmen der Beschlussvorlage sollte festgelegt werden, wie
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Dokumenttexte

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RAT/488/2026 X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: Anwendung der Novelle des Baugesetzbuches („Bau-Turbo") - Änderung der Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf Fachbereich: 01/13 - Ratsangelegenheiten und Stadtverfassung Dezernentin / Dezernent: Oberbürgermeister Dr. Stephan Keller Beratungsfolge: Gremium SitzungsdatumBeratungsqualität Rat 24.09.2026Entscheidung Beschlussdarstellung: Der Rat der Stadt beschließt, die Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf (ZO), wie aus der beiliegenden Anlage 1 - Synopse Spalte neue Fassung - ersichtlich, zu ändern. Sachdarstellung: I. In die Ratssitzung am 19.03.2026 wurde die Beschlussvorlage Nr. APS/007/2026 eingebracht, die sich mit der Anwendung des sogenannten „Bauturbos" beziehungsweise der 2025 eingeführten Änderungen im Baugesetzbuch (BauGB) zur Beschleunigung des Wohnungsbaus befasst hat. Im Rahmen der Beschlussvorlage sollte festgelegt werden, wie Düsseldorf diese neuen gesetzlichen Möglichkeiten zukünftig nutzen will. Seitens der Ratsfraktionen CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wurde daraufhin der Änderungsantrag Nr. RAT/222//2026 gestellt. Die im Rahmen der Beschlussvorlage Nr. APS/007/2026 in der Gestalt des Änderungsantrags Nr. RAT/222/2026 unter Ziffer 3, Ziffer 4 und Ziffer 5 vorgesehenen Änderungen der Zuständigkeitsordnung sollen mit dieser Beschlussvorlage umgesetzt werden. II. Unter Ziffer 3 sieht der Änderungsantrag vor: In der Fallkategorie 1 des „Bauturbos" nach § 31 Abs. 3 oder § 34 Abs. 3b BauGB wird ein Verfahren etabliert und dem Rat ein Vorschlag zur Änderung der Zuständigkeitsordnung bzw. Bezirkssatzung vorgelegt, wonach in Fällen lediglich bezirklicher Bedeutung die jeweilige Bezirksvertretung den Projektbeschluss trifft, hingegen bei Bauvorhaben überbezirklicher Bedeutung im Sinne der Zuständigkeitsordnung der APS nach vorheriger Anhörung der betroffenen Bezirksvertretung und des Wohnungsausschusses. Gleiches gilt für Fälle der Kategorie 1, bei denen ausnahmsweise §246e BauGB Anwendung finden soll. Der Änderungsantrag bezieht sich damit auf die in der Zuständigkeitsordnung bislang enthaltene Rückholung von Geschäften der laufenden Verwaltung nach § 41 Abs. 3 GO an einen Ratsausschuss beziehungsweise die jeweilige Bezirksvertretung. Diese Rückholung soll nun auch auf die zu regelnden Bauturbo-Entscheidungen erstreckt werden. Die Bauturbo-Entscheidung (§§ 31 Abs. 3 oder 34 Abs. 3b BauGB samt gemeindlicher Zustimmung im Sinne des § 36a BauGB) fällt in die Allzuständigkeit des Rates und stellt nach einhelliger Auffassung kein Geschäft der laufenden Verwaltung dar, sondern eine nach § 41 Abs. 2 GO übertragbare Ratsentscheidung. Danach ist eine Delegation auf einen Ratsausschuss oder die Verwaltung möglich, nicht aber auf eine Bezirksvertretung. Eine rein bezirkliche Planungshoheit, die eine originäre Zuständigkeit der Bezirksvertretungen nach § 37 GO auch für Bauturbo-Entscheidungen begründen könnte, ist in der Gemeindeordnung nicht angelegt. Die in Ziffer 3 des Änderungsantrages vorgesehen Entscheidungszuständigkeit der Bezirksvertretungen ist damit rechtlich nicht umsetzbar. Es ist demnach in der Änderung des § 14 der Zuständigkeitsordnung vorgesehen, die Zuständigkeit für Bauturbo-Entscheidungen vollständig (§§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3 b, 246e samt gemeindlicher Zustimmung im Sinne des § 36a BauGB) auf den Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung zu übertragen und die jeweiligen Bezirksvertretungen anzuhören. Zusätzlich soll gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 6 der Zuständigkeitsordnung der Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung angehört werden. Die dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung in § 14 eingeräumte Befugnis zur Delegation der Entscheidung auf die Verwaltung dient der Umsetzung des in dem Grundsatzbeschluss in Verbindung mit der Anlage zur Beschlussvorlage APS/007/2026 vorgesehenen Verfahrens (sogenannter Projektbeschluss beziehungsweise Masterplan). Diese Befugnis dient (mitunter) der sinnvollen Umsetzung derjenigen Fallkonstellation, in der sich der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung aufgrund des Umfangs des Projekts schon vor der formellen Einreichung des Bauantrags im Rahmen einer Vorabstimmung bereits mit dem Grundkonzept des Projekts befasst. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung kann dann entweder die Endentscheidung über das Projekt für den dann noch einzureichenden formellen Antrag und die dann zu erfolgende Ermessensentscheidung auf die Verwaltung delegieren, wenn er der Auffassung ist, dass auch die Verwaltung das Vorhaben auf Basis des vorhandenen städtebaulichen Rahmens bewerten kann (zum Beispiel bei Vorhaben der Fallkategorie 1), oder natürlich weiterhin bestimmen, ob er sich selbst die letztendliche Sachentscheidung über den dann noch einzureichenden formellen Antrag vorbehalten möchte. Sollte ohne Vorabstimmung bereits formell ein Bauantrag für ein Vorhaben eingereicht werden, über das wegen seiner unklaren städtebaulichen Auswirkungen nicht innerhalb der in § 36a BauGB statuierten Fiktionsfrist entschieden werden kann, wird der Antrag mit dem Hinweis abgelehnt, dass eine sachgerechte Vorprüfung und Vorbereitung noch nicht möglich waren, der Schutz der gemeindlichen Planungshoheit hier jedoch eine Ablehnung erfordert, Seite 2 um eine Fiktion zu verhindern, welche die Planungshoheit anderenfalls übergehen würde. Die Änderung in § 18 der Zuständigkeitsordnung dient der Umsetzung der Ziffer 5 des Änderungsantrags zur Einbindung des Ausschusses für Umwelt-, Klima, und Verbraucherschutz in den Fällen, in denen Vorhaben, die in Zukunft im Rahmen des Bauturbos durch den Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung entschieden werden, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss. Das Gesetz sieht die Möglichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung für Fälle des Bauturbos im Bereich des § 246e BauGB vor. Anlagen: Synopse Zuständigkeitsordnung Schaubild Organzuständigkeiten GO NRW Seite 3
Schaubild Organzuständigkeiten GO NRW als Text anzeigen
Title: ChatGPT Image 10. Juni 2026, 16_05_15.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00595807.pdf Published Time: 2026-09-01T14:03:00.000Z Number of Pages: 1 Markdown Content:
Synopse Zuständigkeitsordnung als Text anzeigen
Anlage 1 zu Vorlage RAT/488/2026 Änderung der Zuständigkeitsordnung Derzeitige Fassung Neue Fassung § 14 Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung § 14 Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung (Stadtplanungsamt, Vermessungs- und Katasteramt, Bauaufsichtsamt) (Stadtplanungsamt, Vermessungs- und Katasteramt, Bauaufsichtsamt) (1) Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung entscheidet über (1) Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung entscheidet über 1. die Erteilung von Befreiungen und Ausnahmegenehmigungen 1. folgende Angelegenheiten nach dem Baugesetzbuch nach dem Baugesetzbuch (BauGB) oder der (BauGB) oder Baunutzungsverordnung: Baunutzungsverordnung sowie über Vorbescheide und a) die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen sowie Baugenehmigungen nach § 34 BauGB, wenn es sich um über Vorbescheide und Baugenehmigungen nach § 34 Bauvorhaben von überbezirklicher Bedeutung oder um eine BauGB, wenn es sich um Bauvorhaben von Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB handelt; die überbezirklicher Bedeutung handelt; die Bezirksvertretung Bezirksvertretung ist vor der Entscheidung zu hören; ist vor der Entscheidung zu hören; 2. ... b) die Erteilung von Befreiungen gemäß § 31 Abs. 3 BauGB sowie Abweichungen gemäß § 34 Abs. 3b BauGB sowie § 246e BauGB einschließlich der Zustimmung der Gemeinde; die Bezirksvertretung ist vor der Entscheidung des Ausschusses zu hören. Der Ausschuss ist berechtigt, die Angelegenheiten der Ziffer 1 im Einzelfall oder für eine Mehrzahl von Fällen auf die Verwaltung zu übertragen; die Bezirksvertretung ist vor der Entscheidung über die Delegation zu hören. 2. ... ... § 18 Ausschuss für Umwelt-, Klima- und Verbraucherschutz § 18 Ausschuss für Umwelt-, Klima- und Verbraucherschutz (Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz) (Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz) ... ... Derzeitige Fassung Neue Fassung (4) Der Ausschuss wirkt bei allen umwelt- und klimarelevanten (4) Der Ausschuss wirkt bei allen umwelt- und klimarelevanten Vorhaben und Maßnahmen anderer Ausschüsse mit und überprüft sie Beratungsgegenständen anderer Ausschüsse mit und überprüft sie hinsichtlich ihrer Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfung) hinsichtlich ihrer Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfung) und ihrer Auswirkungen auf die Klimabilanz der Stadt. und ihrer Auswirkungen auf die Klimabilanz der Stadt. Dazu gehören insbesondere Dazu gehören insbesondere 1. Raumordnung, Regionalplanung, 1. Raumordnung, Regionalplanung, 2. Planfeststellungsverfahren, 2. Planfeststellungsverfahren, 3. Flächennutzungsplan, 3. Flächennutzungsplan, 4. Stadtentwicklungskonzepte, 4. Stadtentwicklungskonzepte, 5. Bebauungspläne, 5. Bebauungspläne, 6. Landschaftsplan einschließlich des Grünordnungsplanes, 6. Landschaftsplan einschließlich des Grünordnungsplanes, 7. Verkehrsplanungen und -maßnahmen, 7. Verkehrsplanungen und -maßnahmen, 8. Energieversorgung, 8. Energieversorgung, 9. Industrie- und Gewerbeansiedlung, 9. Industrie- und Gewerbeansiedlung, 10. Änderung und Ergänzung umweltbedeutsamer Vorschriften. 10. Änderung und Ergänzung umweltbedeutsamer Vorschriften, 11. Entscheidungen des Ausschusses für Planung und ... Stadtentwicklung über Bauvorhaben gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 b dieser Zuständigkeitsordnung, wenn gem. § 246e Abs. 1 S. 2 BauGB eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. ... § 20 Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung § 20 Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung (Amt für Wohnungswesen) (Amt für Wohnungswesen) ... ... (3) Der Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung wirkt mit (3) Der Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung wirkt mit Derzeitige Fassung Neue Fassung 1. bei der Erstellung und Änderung von Plänen im Rahmen der 1. bei der Erstellung und Änderung von Plänen im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungspläne), soweit verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungspläne), soweit wohnungsrelevante Interessen berührt werden, wohnungsrelevante Interessen berührt werden, 2. bei dem Erlass von Satzungen (außer Bebauungsplänen) und 2. bei dem Erlass von Satzungen (außer Bebauungsplänen) und städtebaulichen Geboten nach dem Baugesetzbuch, soweit es städtebaulichen Geboten nach dem Baugesetzbuch, soweit es sich um wohnungsrelevante Angelegenheiten handelt, sich um wohnungsrelevante Angelegenheiten handelt, 3. bei der Aufstellung und Änderung (Fortschreibung) der 3. bei der Aufstellung und Änderung (Fortschreibung) der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplan), von vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplan), von Stadtentwicklungs- und städtebaulichen Rahmenplänen, Stadtentwicklungs- und städtebaulichen Rahmenplänen, 4. bei städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsverfahren 4. bei städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsverfahren nach dem BauGB., wenn Maßnahmen des Wohnungsbaus nach dem BauGB., wenn Maßnahmen des Wohnungsbaus oder der Wohnungsmodernisierung betroffen sind, oder der Wohnungsmodernisierung betroffen sind, 5. bei der Auslobung, Durchführung und Auswertung von 5. bei der Auslobung, Durchführung und Auswertung von qualitätssichernden Verfahren, soweit wohnungsrelevante qualitätssichernden Verfahren, soweit wohnungsrelevante Belange berührt werden können. Belange berührt werden können. 6. bei Entscheidungen des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 b dieser Zuständigkeitsordnung. Soweit wohnungsrelevante Belange berührt werden, erfolgt die Soweit wohnungsrelevante Belange berührt werden, erfolgt die Mitwirkung in der Regel vor der Entscheidung des Ausschusses für Mitwirkung in der Regel vor der Entscheidung des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung. Planung und Stadtentwicklung. ... ...

KI-gestützt aufbereitet am 16. September 2026. Die Zusammenfassung kann Fehler enthalten. Maßgeblich bleiben die Originaldokumente und veröffentlichten Beratungsergebnisse.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen RAT/488/2026