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RAT/488/2026
X öffentlich nicht öffentlich
Beschlussvorlage
Betrifft:
Anwendung der Novelle des Baugesetzbuches („Bau-Turbo") - Änderung der
Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf
Fachbereich:
01/13 - Ratsangelegenheiten und Stadtverfassung
Dezernentin / Dezernent:
Oberbürgermeister Dr. Stephan Keller
Beratungsfolge:
Gremium SitzungsdatumBeratungsqualität
Rat 24.09.2026Entscheidung
Beschlussdarstellung:
Der Rat der Stadt beschließt, die Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf
(ZO), wie aus der beiliegenden Anlage 1 - Synopse Spalte neue Fassung - ersichtlich, zu
ändern.
Sachdarstellung:
I.
In die Ratssitzung am 19.03.2026 wurde die Beschlussvorlage Nr. APS/007/2026
eingebracht, die sich mit der Anwendung des sogenannten „Bauturbos" beziehungsweise der
2025 eingeführten Änderungen im Baugesetzbuch (BauGB) zur Beschleunigung des
Wohnungsbaus befasst hat. Im Rahmen der Beschlussvorlage sollte festgelegt werden, wie
Düsseldorf diese neuen gesetzlichen Möglichkeiten zukünftig nutzen will.
Seitens der Ratsfraktionen CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wurde daraufhin der
Änderungsantrag Nr. RAT/222//2026 gestellt.
Die im Rahmen der Beschlussvorlage Nr. APS/007/2026 in der Gestalt des
Änderungsantrags Nr. RAT/222/2026 unter Ziffer 3, Ziffer 4 und Ziffer 5 vorgesehenen
Änderungen der Zuständigkeitsordnung sollen mit dieser Beschlussvorlage umgesetzt
werden.
II.
Unter Ziffer 3 sieht der Änderungsantrag vor:
In der Fallkategorie 1 des „Bauturbos" nach § 31 Abs. 3 oder § 34 Abs. 3b BauGB
wird ein Verfahren etabliert und dem Rat ein Vorschlag zur Änderung der
Zuständigkeitsordnung bzw. Bezirkssatzung vorgelegt, wonach in Fällen lediglich
bezirklicher Bedeutung die jeweilige Bezirksvertretung den Projektbeschluss trifft,
hingegen bei Bauvorhaben überbezirklicher Bedeutung im Sinne der
Zuständigkeitsordnung der APS nach vorheriger Anhörung der betroffenen
Bezirksvertretung und des Wohnungsausschusses. Gleiches gilt für Fälle der
Kategorie 1, bei denen ausnahmsweise §246e BauGB Anwendung finden soll.
Der Änderungsantrag bezieht sich damit auf die in der Zuständigkeitsordnung bislang
enthaltene Rückholung von Geschäften der laufenden Verwaltung nach § 41 Abs. 3 GO an
einen Ratsausschuss beziehungsweise die jeweilige Bezirksvertretung. Diese Rückholung
soll nun auch auf die zu regelnden Bauturbo-Entscheidungen erstreckt werden.
Die Bauturbo-Entscheidung (§§ 31 Abs. 3 oder 34 Abs. 3b BauGB samt gemeindlicher
Zustimmung im Sinne des § 36a BauGB) fällt in die Allzuständigkeit des Rates und stellt
nach einhelliger Auffassung kein Geschäft der laufenden Verwaltung dar, sondern eine
nach § 41 Abs. 2 GO übertragbare Ratsentscheidung. Danach ist eine Delegation auf einen
Ratsausschuss oder die Verwaltung möglich, nicht aber auf eine Bezirksvertretung. Eine rein
bezirkliche Planungshoheit, die eine originäre Zuständigkeit der Bezirksvertretungen nach
§ 37 GO auch für Bauturbo-Entscheidungen begründen könnte, ist in der
Gemeindeordnung nicht angelegt.
Die in Ziffer 3 des Änderungsantrages vorgesehen Entscheidungszuständigkeit der
Bezirksvertretungen ist damit rechtlich nicht umsetzbar.
Es ist demnach in der Änderung des § 14 der Zuständigkeitsordnung vorgesehen, die
Zuständigkeit für Bauturbo-Entscheidungen vollständig (§§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3 b, 246e
samt gemeindlicher Zustimmung im Sinne des § 36a BauGB) auf den Ausschuss für
Planung und Stadtentwicklung zu übertragen und die jeweiligen Bezirksvertretungen
anzuhören. Zusätzlich soll gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 6 der Zuständigkeitsordnung der
Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung angehört werden.
Die dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung in § 14 eingeräumte Befugnis zur
Delegation der Entscheidung auf die Verwaltung dient der Umsetzung des in dem
Grundsatzbeschluss in Verbindung mit der Anlage zur Beschlussvorlage APS/007/2026
vorgesehenen Verfahrens (sogenannter Projektbeschluss beziehungsweise Masterplan).
Diese Befugnis dient (mitunter) der sinnvollen Umsetzung derjenigen Fallkonstellation, in der
sich der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung aufgrund des Umfangs des Projekts
schon vor der formellen Einreichung des Bauantrags im Rahmen einer Vorabstimmung
bereits mit dem Grundkonzept des Projekts befasst. Der Ausschuss für Planung und
Stadtentwicklung kann dann entweder die Endentscheidung über das Projekt für den dann
noch einzureichenden formellen Antrag und die dann zu erfolgende Ermessensentscheidung
auf die Verwaltung delegieren, wenn er der Auffassung ist, dass auch die Verwaltung das
Vorhaben auf Basis des vorhandenen städtebaulichen Rahmens bewerten kann (zum
Beispiel bei Vorhaben der Fallkategorie 1), oder natürlich weiterhin bestimmen, ob er sich
selbst die letztendliche Sachentscheidung über den dann noch einzureichenden formellen
Antrag vorbehalten möchte.
Sollte ohne Vorabstimmung bereits formell ein Bauantrag für ein Vorhaben eingereicht
werden, über das wegen seiner unklaren städtebaulichen Auswirkungen nicht innerhalb der
in § 36a BauGB statuierten Fiktionsfrist entschieden werden kann, wird der Antrag mit dem
Hinweis abgelehnt, dass eine sachgerechte Vorprüfung und Vorbereitung noch nicht möglich
waren, der Schutz der gemeindlichen Planungshoheit hier jedoch eine Ablehnung erfordert,
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um eine Fiktion zu verhindern, welche die Planungshoheit anderenfalls übergehen würde.
Die Änderung in § 18 der Zuständigkeitsordnung dient der Umsetzung der Ziffer 5 des
Änderungsantrags zur Einbindung des Ausschusses für Umwelt-, Klima, und
Verbraucherschutz in den Fällen, in denen Vorhaben, die in Zukunft im Rahmen des
Bauturbos durch den Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung entschieden werden,
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss. Das Gesetz sieht die
Möglichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung für Fälle des Bauturbos im Bereich des §
246e BauGB vor.
Anlagen:
Synopse Zuständigkeitsordnung
Schaubild Organzuständigkeiten GO NRW
Seite 3
Schaubild Organzuständigkeiten GO NRW als Text anzeigen
Title: ChatGPT Image 10. Juni 2026, 16_05_15.pdf
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00595807.pdf
Published Time: 2026-09-01T14:03:00.000Z
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Anlage 1 zu Vorlage RAT/488/2026
Änderung der Zuständigkeitsordnung
Derzeitige Fassung Neue Fassung
§ 14 Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung § 14 Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
(Stadtplanungsamt, Vermessungs- und Katasteramt, Bauaufsichtsamt) (Stadtplanungsamt, Vermessungs- und Katasteramt, Bauaufsichtsamt)
(1) Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung entscheidet über (1) Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung entscheidet über
1. die Erteilung von Befreiungen und Ausnahmegenehmigungen 1. folgende Angelegenheiten nach dem Baugesetzbuch
nach dem Baugesetzbuch (BauGB) oder der (BauGB) oder Baunutzungsverordnung:
Baunutzungsverordnung sowie über Vorbescheide und a) die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen sowie
Baugenehmigungen nach § 34 BauGB, wenn es sich um über Vorbescheide und Baugenehmigungen nach § 34
Bauvorhaben von überbezirklicher Bedeutung oder um eine BauGB, wenn es sich um Bauvorhaben von
Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB handelt; die überbezirklicher Bedeutung handelt; die Bezirksvertretung
Bezirksvertretung ist vor der Entscheidung zu hören; ist vor der Entscheidung zu hören;
2. ... b) die Erteilung von Befreiungen gemäß § 31 Abs. 3
BauGB sowie Abweichungen gemäß § 34 Abs. 3b
BauGB sowie § 246e BauGB einschließlich der
Zustimmung der Gemeinde; die Bezirksvertretung ist
vor der Entscheidung des Ausschusses zu hören.
Der Ausschuss ist berechtigt, die Angelegenheiten der
Ziffer 1 im Einzelfall oder für eine Mehrzahl von Fällen auf
die Verwaltung zu übertragen; die Bezirksvertretung ist vor
der Entscheidung über die Delegation zu hören.
2. ...
...
§ 18 Ausschuss für Umwelt-, Klima- und Verbraucherschutz § 18 Ausschuss für Umwelt-, Klima- und Verbraucherschutz
(Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz) (Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz)
... ...
Derzeitige Fassung Neue Fassung
(4) Der Ausschuss wirkt bei allen umwelt- und klimarelevanten (4) Der Ausschuss wirkt bei allen umwelt- und klimarelevanten
Vorhaben und Maßnahmen anderer Ausschüsse mit und überprüft sie Beratungsgegenständen anderer Ausschüsse mit und überprüft sie
hinsichtlich ihrer Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfung) hinsichtlich ihrer Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfung)
und ihrer Auswirkungen auf die Klimabilanz der Stadt. und ihrer Auswirkungen auf die Klimabilanz der Stadt.
Dazu gehören insbesondere Dazu gehören insbesondere
1. Raumordnung, Regionalplanung, 1. Raumordnung, Regionalplanung,
2. Planfeststellungsverfahren, 2. Planfeststellungsverfahren,
3. Flächennutzungsplan, 3. Flächennutzungsplan,
4. Stadtentwicklungskonzepte, 4. Stadtentwicklungskonzepte,
5. Bebauungspläne, 5. Bebauungspläne,
6. Landschaftsplan einschließlich des Grünordnungsplanes, 6. Landschaftsplan einschließlich des Grünordnungsplanes,
7. Verkehrsplanungen und -maßnahmen, 7. Verkehrsplanungen und -maßnahmen,
8. Energieversorgung, 8. Energieversorgung,
9. Industrie- und Gewerbeansiedlung, 9. Industrie- und Gewerbeansiedlung,
10. Änderung und Ergänzung umweltbedeutsamer Vorschriften. 10. Änderung und Ergänzung umweltbedeutsamer Vorschriften,
11. Entscheidungen des Ausschusses für Planung und
... Stadtentwicklung über Bauvorhaben gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1
b dieser Zuständigkeitsordnung, wenn gem. § 246e Abs. 1
S. 2 BauGB eine Umweltverträglichkeitsprüfung
erforderlich ist.
...
§ 20 Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung § 20 Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung
(Amt für Wohnungswesen) (Amt für Wohnungswesen)
... ...
(3) Der Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung wirkt mit (3) Der Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung wirkt mit
Derzeitige Fassung Neue Fassung
1. bei der Erstellung und Änderung von Plänen im Rahmen der 1. bei der Erstellung und Änderung von Plänen im Rahmen der
verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungspläne), soweit verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungspläne), soweit
wohnungsrelevante Interessen berührt werden, wohnungsrelevante Interessen berührt werden,
2. bei dem Erlass von Satzungen (außer Bebauungsplänen) und 2. bei dem Erlass von Satzungen (außer Bebauungsplänen) und
städtebaulichen Geboten nach dem Baugesetzbuch, soweit es städtebaulichen Geboten nach dem Baugesetzbuch, soweit es
sich um wohnungsrelevante Angelegenheiten handelt, sich um wohnungsrelevante Angelegenheiten handelt,
3. bei der Aufstellung und Änderung (Fortschreibung) der 3. bei der Aufstellung und Änderung (Fortschreibung) der
vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplan), von vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplan), von
Stadtentwicklungs- und städtebaulichen Rahmenplänen, Stadtentwicklungs- und städtebaulichen Rahmenplänen,
4. bei städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsverfahren 4. bei städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsverfahren
nach dem BauGB., wenn Maßnahmen des Wohnungsbaus nach dem BauGB., wenn Maßnahmen des Wohnungsbaus
oder der Wohnungsmodernisierung betroffen sind, oder der Wohnungsmodernisierung betroffen sind,
5. bei der Auslobung, Durchführung und Auswertung von 5. bei der Auslobung, Durchführung und Auswertung von
qualitätssichernden Verfahren, soweit wohnungsrelevante qualitätssichernden Verfahren, soweit wohnungsrelevante
Belange berührt werden können. Belange berührt werden können.
6. bei Entscheidungen des Ausschusses für Planung und
Stadtentwicklung gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 b dieser
Zuständigkeitsordnung.
Soweit wohnungsrelevante Belange berührt werden, erfolgt die Soweit wohnungsrelevante Belange berührt werden, erfolgt die
Mitwirkung in der Regel vor der Entscheidung des Ausschusses für Mitwirkung in der Regel vor der Entscheidung des Ausschusses für
Planung und Stadtentwicklung. Planung und Stadtentwicklung.
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