Originale durchsuchen
Dokumenttexte
Beschlussvorlage als Text anzeigen
BV7/164/2025
X öffentlich nicht öffentlich
Beschlussvorlage
Betrifft:
Bauantrag, Bergische Landstraße 622
- Erneuerung einer Verkaufshalle im umgebenden Bestand, Nutzungsänderung der
Räume in den Häusern 1-4 und im Büro in eine Lagerfläche sowie Erneuerung des
Eingangs -
Fachbereich:
63 - Bauaufsichtsamt
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordnete Cornelia Zuschke
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Bezirksvertretung 7 02.12.2025 Entscheidung
Beschlussdarstellung:
Die Bezirksvertretung beschließt die Erteilung der Baugenehmigung.
Sachdarstellung:
Das Grundstück Bergische Landstraße 622 liegt weder im Geltungsbereich eines
rechtsverbindlichen Bebauungsplans noch innerhalb eines im Zusammenhang
bebauten Ortsteils; es ist vielmehr dem Außenbereich zuzurechnen.
Im Jahr 2018 stimmte die Bezirksvertretung der nachträglichen Genehmigung des
Gartencenters zu (Vorlage 177/269/2018) . Im Jahr 2024 wurde zudem die
Erneuerung der Hallen 5 und 6 genehmigt (Vorlage BV7/228/2023).
Der Bauherr hat sich entschieden, die Baugenehmigung nicht umzusetzen, sondern
einen neuen Antrag zu stellen.
Im Vergleich zum erteilten Vorbescheid ist folgendes anzumerken.
Für die Halle 5 ergeben sich keine wesentlichen Änderungen. Sie soll entsprechend
des damaligen Antrags weiterhin neu als Verkaufsfläche errichtet werden.
Auch die Halle 6 soll ebenfalls weiterhin erneuert und als Büro -, Personal-,
Seite 2
Besprechungsräume sowie für Kunden -WCs genutzt werden. Die Grundflächen
ändern sich nicht, allerdings werden die geplanten Höhen um bis zu 1,80 m
angehoben.
Für die Hallen 1 und 2, die bestehen bleiben, ist im Gegensatz zur damaligen
Genehmigung eine Änderung von Büro- und Personalräume in Lagerflächen geplant.
Der Eingangsbereich zum Gartencenter bzw. zu den Verkaufshallen soll erneuert
werden. Dabei wird dieser reduziert werden in der Fläche. Die Höhe nimmt um etwa
3,50 m zu.
Neben dem Eingangsbereich soll ein offener Abstellplatz für Einkaufswagen
entstehen.
Die Zuständigkeit der Bezirksvertretung ergibt sich aus der bauplanungsrechtlichen
Beurteilung nach § 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 Nr. 6 BauGB.
Begründung:
Die vorhandenen Hallen sind schlecht isolier t und erleiden regelmäßig
Wasserschäden. Dies macht es dem Betrieb unmöglich die Hallen für die Lagerung
von Pflanzen zu verwenden. Zudem sind die CO2 -Emissionen aufgrund der
schlechten Isolierung übermäßig erhöht.
Eine Sanierung der derzeitigen Gebäude ist nicht möglich, da ihr Zustand zu schlecht
ist. Die Erweiterung der Hallen in der Höhe ist notwendig, um die Dachflächen so
gestalten zu können, dass zur Verschattung der Pflanzen Segel angebracht werden
können.
Durch die Erneuerung der Hallen können die Energiekosten durch bessere Isolierung
und Anbringung einer Photovoltaikanlage zudem gesenkt werden. Der Betrieb kann
hierdurch wettbewerbsfähig bleiben. Durch die Verlegung der Büro - und
Personalräume zugunsten von Lagerflächen können die Betriebsabläu fe optimiert
werden. Mit der Neugestaltung des Eingangsbereiches kann dieser optisch
ansprechender gestaltet werden. Die Fläche für die Einkaufswagen ist im Bestand
bereits vollflächig versiegelt.
Die landschaftsrechtliche Befreiung wurde erteilt.
Sonstige öffentliche Belange, wie Belange des Wasser - und Abfallrechts, des
Immissionsschutzes, des Hochwasserschutzes oder des Denkmalrechts sind nicht
betroffen.
Es handelt sich deshalb um eine nach § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB erlaubte Erweiterung
eines genehmigten Betriebs, die im Verhältnis zum Bestand angemessen ist. Das
Vorhaben ist somit zulässig.
Die Verwaltung hat daher keine Bedenken gegen die Erteilung der Baugenehmigung.
Nachrichtlich:
Alle notwendigen Stellplätze werden unverändert auf dem Baugrunds tück selbst
nachgewiesen.
Satzungsgeschütze Bäume sind von dem Vorhaben nicht betroffen.
Seite 3
Anlagen:
Katasterauszug
Luftbild
Lageplan
Grundriss
Schnitte
Ansichten
Vorlagen 177-269-2018 sowie BV7-228-2023
Schnitte als Text anzeigen
Title: Schnitte und Ansichten_9sm0.pdf
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00569237.pdf
Published Time: Wed, 19 Nov 2025 13:21:50 GMT
Number of Pages: 1
Markdown Content:
Ansichten als Text anzeigen
Title: Schnitte und Ansichten_9sm0.pdf
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00569238.pdf
Published Time: Wed, 19 Nov 2025 13:21:57 GMT
Number of Pages: 1
Markdown Content:
Vorlagen 177-269-2018 sowie BV7-228-2023 als Text anzeigen
Title: 00569239.pdf
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00569239.pdf
Published Time: Wed, 19 Nov 2025 13:22:17 GMT
Number of Pages: 9
Markdown Content:
BV7/228/2023
X öffentlich nicht öffentlich
# Beschlussvorlage
Betrifft:
Bauantrag Bergische Landstraße 622
- Erneuerung einer Verkaufshalle im umgebenden Bestand -
Fachbereich :
63 - Bauaufsichtsamt
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordnete Cornelia Zuschke
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Bezirksvertretung 7 28.11.2023 Entscheidung
Beschlussdarstellung:
Die Bezirksvertretung beschließt die Erteilung der Baugenehmigung.
Sachdarstellung:
Die Zuständigkeit der Bezirksvertretung ergibt sich aus der planungsrechtlichen
Beurteilung nach § 35 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB).
Das Grundstück Bergische Land straße 622 liegt weder im Geltungsbereich eines
rechtsverbindlichen Bebauungsplans noch innerhalb eines im Zusammenhang
bebauten Ortsteils; es ist vielmehr dem Außenbereich zuzurechnen.
Im Jahr 2018 stimmte die Bezirksvertretung der nachträglichen Genehmig ung des
Gartencenters zu (Vorlage 177/269/2018).
Nun sollen die Hallen 5 und 6 abgerissen und mit einer Erhöhung um etwa 1,35 m
erneuert werden. Die Grundflächen bleiben dabei unverändert.
Begründung:
Zur Vermeidung von Wiederholungen hinsichtlich der b auplanungsrechtlichen
Beurteilung des Betriebs wird auf die Vorlage aus 2018 verwiesen.
Auch bei dem nun geplanten Vorhaben handelt es sich um eine Erweiterung, die im
Verhältnis zu den vorhandenen Gebäuden und des Gesamtbetriebs angemessen ist.
Der Abriss und Neubau der Hallen unterliegt damit ebenfalls § 35 Abs. 2 i.V.m. § 35
Abs. 4 Nr. 6 BauGB. Seite 2
Die Erneuerung der Hallen ist erforderlich, da die vorhandenen Gebäude schlecht
isoliert sind und regelmäßig Wasserschäden erleiden. Dies macht es den Betreibern
unmöglich, diese Hallen neben der Lagerung und dem Verkauf von Blumentöpfen
sowie weiterem Zubehör auch für die Lagerung und dem Verkauf von Pflanzen zu
verwenden. Zudem sind die CO2 Emissionen auf Grund der schlechten Isolierung
unverhältnismäßig hoch.
Durch die Erneuerung können die Energiekosten durch eine bessere Isolierung und
die Anbringung einer Photovoltaikanlage gesenkt werden und der Betrieb kann
weiterhin wettbewerbsfähig bleiben.
Die größeren Höhen sind erforderlich, um in der Sommerzeit zum Sc hutz der
Pflanzen Schattensegel installieren zu können.
Eine erneute landschaftsrechtliche Befreiung ist aufgrund der unveränderten
Grundfläche nicht erforderlich.
Sonstige öffentliche Belange, wie Belange des Wasser - und Abfallrechts, des
Immissionsschut zes, des Hochwasserschutzes oder des Denkmalrechts sind ebenfalls
nicht betroffen.
Das Vorhaben ist damit nach § 35 Abs. 2 i.V.m. § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB zulässig.
Nachrichtlich:
Alle notwendigen Stellplätze werden unverändert auf dem Baugrundstück selbst
nachgewiesen.
Satzungsgeschütze Bäume sind von dem Vorhaben nicht betroffen.
Anlagen:
Luftbild
Katasterauszug
Lageplan
Grundriss
Ansichten und Schnitt
Vorlage 177 -269 -2018 Vorlage 177/ 269/2018
> Seite 1 von 2
> RSD Vorlage
X öffentlich nicht öffentlich
# Beschlussvorlage
Betrifft:
Bauantrag Bergische Landstraße 622
- Nachträgliche Genehmigung der Nutzung als Gartencenter sowie nachträgliche Geneh-migung des Eingangsbereiches -
Beschlussdarstellung:
Die Bezirksvertretung 7 beschließt die Erteilung der nachträglichen Baugenehmigung.
Sachdarstellung :
Die Zuständigkeit der Bezirksvertretung ergibt sich aus der planungsrechtlichen Beurtei-lung nach § 35 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB).
Das Grundstück Bergische Landstraße 622 liegt weder im Geltungsbereich eines rechts-verbindlichen Bebauungsplanes noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ort-steiles; es ist vielmehr dem Außenbereich zuzurechnen. 1959 wurde auf dem Grundstück
eine „Forschungs - und Vegetationsver suchsgärtnerei und Handelsgärtnerei“ mit Wohn -, Büro- und Personalbereichen sowie Gewächshäusern und einem Mehrzweckgebäude ge-nehmigt. Hierfür wurde durch die Bezirksregierung eine Ausnahme gemäß § 9 (2) des Aufbaugesetzes zugelassen. Es handelte sich somit von Beginn an um eine gewerbliche Nutzung. Im Laufe der letzten Jahrzehnte wurden mehrere Gewächshäuser zur Anzucht und zu Verkaufszwecken sowie überdachte Bereiche mit Außenbeeten und Ausstellungsflä-chen genehmigt. Die Forschungsanstalt wurde aufgegeben; die Räume entwickelten sich endgültig zu einem Gartencenter.
Die heutigen Betreiber möchten nun den Betrieb veräußern und den bislang ungenehmig-
ten Gebäudeteil mit dem „Eingang“ nachträglich legalisieren lassen.
Begründung:
Das Vorhaben ist nicht privilegiert im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB; es handelt sich viel-mehr um ein sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB. Diese können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht be-einträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Bei dem Vorhaben handelt es sich um die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise er-richteten gewerblichen Betriebes, dessen Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Ge-bäude und Betrieb angemessen ist. Das Vorhaben unterliegt somit § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB. Vorhaben nach § 35 Abs. 4 BauGB kann nicht entgegengehalten werden, dass sie den Darstellungen des Flächennutzungsplanes oder eines Landschaftsplanes widerspre-chen, sie die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder sie die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die entgegenste-
hende Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“ im Flächennutzungsplan spielt also
ebenso wenig eine Rolle wie entgegenstehende Darstellungen im geltenden Landschafts-plan. Im Übrigen hat die Untere Landschaftsbehörde im Juli 2017 ohnehin eine land-schaftsrechtliche Befreiung unter Festsetzung einer Ausgleichszahlung erteilt.
Sonstige öffentliche Belange sind nicht beeinträchtigt, wie z.B. Belange des Wasser- und Abfallrechtes, des Immissionsschutzes, des Hochwasserschutzes oder des Denkmalrech-Vorlage 177/ 269/2018
Seite 2 von 2
> RSD Vorlage
tes. Die Landesstraßenbehörde hat dem Vorhaben ebenfalls zugestimmt, nachdem nicht zulässige Teile von Foliengewächshäusern aus dem Schutzstreifen der Autobahn A3 ent-fernt worden sind.
Nachrichtlich:
Für das Vorhaben sind 78 Kfz-Stellplätze notwendig, die auf dem Baugrundstück selbst nachgewiesen werden.
Satzungsgeschützte Bäume sind von dem Vorhaben nicht betroffen.
Anlagen:
- Deutsche Grundkarte
- Katasterauszug
- Luftbild
- Lageplan
- Grundriss EG
- Ansichten
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Bezirksvertretung 7 27.11.2018 -/-²
> 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
> 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Alternative:
keine
Amt / Institut:
Bauaufsichtsamt
Dezernentin / Dezernent:
Frau Zuschke