Beschlussvorlage Aktenzeichen BV7/164/2025

Bauantrag, Bergische Landstraße 622 – Erneuerung einer Verkaufshalle im umgebenden Bestand, Nutzungsänderung der Räume in den Häusern 1-4 und im Büro in eine Lagerfläche sowie Erneuerung des Eingangs

Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Bergische Landstraße 622 · Stadtbezirk 7 (Gerresheim)örtlicher Bezug 8Dokumente 14. November 2025veröffentlicht

Worum es geht

Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.

Im Original formuliert

Die Bezirksvertretung beschließt die Erteilung der Baugenehmigung.

Weitere Einordnung im Original: Aus „Sachdarstellung“

Das Grundstück Bergische Landstraße 622 liegt weder im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils; es ist vielmehr dem Außenbereich zuzurechnen.

Im Jahr 2018 stimmte die Bezirksvertretung der nachträglichen Genehmigung des Gartencenters zu (Vorlage 177/269/2018) . Im Jahr 2024 wurde zudem die Erneuerung der Hallen 5 und 6 genehmigt (Vorlage BV7/228/2023).

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 14. November 2025. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

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BV7/164/2025 X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: Bauantrag, Bergische Landstraße 622 - Erneuerung einer Verkaufshalle im umgebenden Bestand, Nutzungsänderung der Räume in den Häusern 1-4 und im Büro in eine Lagerfläche sowie Erneuerung des Eingangs - Fachbereich: 63 - Bauaufsichtsamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordnete Cornelia Zuschke Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Bezirksvertretung 7 02.12.2025 Entscheidung Beschlussdarstellung: Die Bezirksvertretung beschließt die Erteilung der Baugenehmigung. Sachdarstellung: Das Grundstück Bergische Landstraße 622 liegt weder im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils; es ist vielmehr dem Außenbereich zuzurechnen. Im Jahr 2018 stimmte die Bezirksvertretung der nachträglichen Genehmigung des Gartencenters zu (Vorlage 177/269/2018) . Im Jahr 2024 wurde zudem die Erneuerung der Hallen 5 und 6 genehmigt (Vorlage BV7/228/2023). Der Bauherr hat sich entschieden, die Baugenehmigung nicht umzusetzen, sondern einen neuen Antrag zu stellen. Im Vergleich zum erteilten Vorbescheid ist folgendes anzumerken. Für die Halle 5 ergeben sich keine wesentlichen Änderungen. Sie soll entsprechend des damaligen Antrags weiterhin neu als Verkaufsfläche errichtet werden. Auch die Halle 6 soll ebenfalls weiterhin erneuert und als Büro -, Personal-, Seite 2 Besprechungsräume sowie für Kunden -WCs genutzt werden. Die Grundflächen ändern sich nicht, allerdings werden die geplanten Höhen um bis zu 1,80 m angehoben. Für die Hallen 1 und 2, die bestehen bleiben, ist im Gegensatz zur damaligen Genehmigung eine Änderung von Büro- und Personalräume in Lagerflächen geplant. Der Eingangsbereich zum Gartencenter bzw. zu den Verkaufshallen soll erneuert werden. Dabei wird dieser reduziert werden in der Fläche. Die Höhe nimmt um etwa 3,50 m zu. Neben dem Eingangsbereich soll ein offener Abstellplatz für Einkaufswagen entstehen. Die Zuständigkeit der Bezirksvertretung ergibt sich aus der bauplanungsrechtlichen Beurteilung nach § 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 Nr. 6 BauGB. Begründung: Die vorhandenen Hallen sind schlecht isolier t und erleiden regelmäßig Wasserschäden. Dies macht es dem Betrieb unmöglich die Hallen für die Lagerung von Pflanzen zu verwenden. Zudem sind die CO2 -Emissionen aufgrund der schlechten Isolierung übermäßig erhöht. Eine Sanierung der derzeitigen Gebäude ist nicht möglich, da ihr Zustand zu schlecht ist. Die Erweiterung der Hallen in der Höhe ist notwendig, um die Dachflächen so gestalten zu können, dass zur Verschattung der Pflanzen Segel angebracht werden können. Durch die Erneuerung der Hallen können die Energiekosten durch bessere Isolierung und Anbringung einer Photovoltaikanlage zudem gesenkt werden. Der Betrieb kann hierdurch wettbewerbsfähig bleiben. Durch die Verlegung der Büro - und Personalräume zugunsten von Lagerflächen können die Betriebsabläu fe optimiert werden. Mit der Neugestaltung des Eingangsbereiches kann dieser optisch ansprechender gestaltet werden. Die Fläche für die Einkaufswagen ist im Bestand bereits vollflächig versiegelt. Die landschaftsrechtliche Befreiung wurde erteilt. Sonstige öffentliche Belange, wie Belange des Wasser - und Abfallrechts, des Immissionsschutzes, des Hochwasserschutzes oder des Denkmalrechts sind nicht betroffen. Es handelt sich deshalb um eine nach § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB erlaubte Erweiterung eines genehmigten Betriebs, die im Verhältnis zum Bestand angemessen ist. Das Vorhaben ist somit zulässig. Die Verwaltung hat daher keine Bedenken gegen die Erteilung der Baugenehmigung. Nachrichtlich: Alle notwendigen Stellplätze werden unverändert auf dem Baugrunds tück selbst nachgewiesen. Satzungsgeschütze Bäume sind von dem Vorhaben nicht betroffen. Seite 3 Anlagen: Katasterauszug Luftbild Lageplan Grundriss Schnitte Ansichten Vorlagen 177-269-2018 sowie BV7-228-2023
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Title: Schnitte und Ansichten_9sm0.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00569237.pdf Published Time: Wed, 19 Nov 2025 13:21:50 GMT Number of Pages: 1 Markdown Content:
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Das Grundstück Bergische Land straße 622 liegt weder im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils; es ist vielmehr dem Außenbereich zuzurechnen. Im Jahr 2018 stimmte die Bezirksvertretung der nachträglichen Genehmig ung des Gartencenters zu (Vorlage 177/269/2018). Nun sollen die Hallen 5 und 6 abgerissen und mit einer Erhöhung um etwa 1,35 m erneuert werden. Die Grundflächen bleiben dabei unverändert. Begründung: Zur Vermeidung von Wiederholungen hinsichtlich der b auplanungsrechtlichen Beurteilung des Betriebs wird auf die Vorlage aus 2018 verwiesen. Auch bei dem nun geplanten Vorhaben handelt es sich um eine Erweiterung, die im Verhältnis zu den vorhandenen Gebäuden und des Gesamtbetriebs angemessen ist. Der Abriss und Neubau der Hallen unterliegt damit ebenfalls § 35 Abs. 2 i.V.m. § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB. Seite 2 Die Erneuerung der Hallen ist erforderlich, da die vorhandenen Gebäude schlecht isoliert sind und regelmäßig Wasserschäden erleiden. Dies macht es den Betreibern unmöglich, diese Hallen neben der Lagerung und dem Verkauf von Blumentöpfen sowie weiterem Zubehör auch für die Lagerung und dem Verkauf von Pflanzen zu verwenden. Zudem sind die CO2 Emissionen auf Grund der schlechten Isolierung unverhältnismäßig hoch. Durch die Erneuerung können die Energiekosten durch eine bessere Isolierung und die Anbringung einer Photovoltaikanlage gesenkt werden und der Betrieb kann weiterhin wettbewerbsfähig bleiben. Die größeren Höhen sind erforderlich, um in der Sommerzeit zum Sc hutz der Pflanzen Schattensegel installieren zu können. Eine erneute landschaftsrechtliche Befreiung ist aufgrund der unveränderten Grundfläche nicht erforderlich. Sonstige öffentliche Belange, wie Belange des Wasser - und Abfallrechts, des Immissionsschut zes, des Hochwasserschutzes oder des Denkmalrechts sind ebenfalls nicht betroffen. Das Vorhaben ist damit nach § 35 Abs. 2 i.V.m. § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB zulässig. Nachrichtlich: Alle notwendigen Stellplätze werden unverändert auf dem Baugrundstück selbst nachgewiesen. Satzungsgeschütze Bäume sind von dem Vorhaben nicht betroffen. Anlagen: Luftbild Katasterauszug Lageplan Grundriss Ansichten und Schnitt Vorlage 177 -269 -2018 Vorlage 177/ 269/2018 > Seite 1 von 2 > RSD Vorlage X öffentlich nicht öffentlich # Beschlussvorlage Betrifft: Bauantrag Bergische Landstraße 622 - Nachträgliche Genehmigung der Nutzung als Gartencenter sowie nachträgliche Geneh-migung des Eingangsbereiches - Beschlussdarstellung: Die Bezirksvertretung 7 beschließt die Erteilung der nachträglichen Baugenehmigung. Sachdarstellung : Die Zuständigkeit der Bezirksvertretung ergibt sich aus der planungsrechtlichen Beurtei-lung nach § 35 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB). Das Grundstück Bergische Landstraße 622 liegt weder im Geltungsbereich eines rechts-verbindlichen Bebauungsplanes noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ort-steiles; es ist vielmehr dem Außenbereich zuzurechnen. 1959 wurde auf dem Grundstück eine „Forschungs - und Vegetationsver suchsgärtnerei und Handelsgärtnerei“ mit Wohn -, Büro- und Personalbereichen sowie Gewächshäusern und einem Mehrzweckgebäude ge-nehmigt. Hierfür wurde durch die Bezirksregierung eine Ausnahme gemäß § 9 (2) des Aufbaugesetzes zugelassen. Es handelte sich somit von Beginn an um eine gewerbliche Nutzung. Im Laufe der letzten Jahrzehnte wurden mehrere Gewächshäuser zur Anzucht und zu Verkaufszwecken sowie überdachte Bereiche mit Außenbeeten und Ausstellungsflä-chen genehmigt. Die Forschungsanstalt wurde aufgegeben; die Räume entwickelten sich endgültig zu einem Gartencenter. Die heutigen Betreiber möchten nun den Betrieb veräußern und den bislang ungenehmig- ten Gebäudeteil mit dem „Eingang“ nachträglich legalisieren lassen. Begründung: Das Vorhaben ist nicht privilegiert im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB; es handelt sich viel-mehr um ein sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB. Diese können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht be-einträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Bei dem Vorhaben handelt es sich um die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise er-richteten gewerblichen Betriebes, dessen Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Ge-bäude und Betrieb angemessen ist. Das Vorhaben unterliegt somit § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB. Vorhaben nach § 35 Abs. 4 BauGB kann nicht entgegengehalten werden, dass sie den Darstellungen des Flächennutzungsplanes oder eines Landschaftsplanes widerspre-chen, sie die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder sie die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die entgegenste- hende Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“ im Flächennutzungsplan spielt also ebenso wenig eine Rolle wie entgegenstehende Darstellungen im geltenden Landschafts-plan. Im Übrigen hat die Untere Landschaftsbehörde im Juli 2017 ohnehin eine land-schaftsrechtliche Befreiung unter Festsetzung einer Ausgleichszahlung erteilt. Sonstige öffentliche Belange sind nicht beeinträchtigt, wie z.B. Belange des Wasser- und Abfallrechtes, des Immissionsschutzes, des Hochwasserschutzes oder des Denkmalrech-Vorlage 177/ 269/2018 Seite 2 von 2 > RSD Vorlage tes. Die Landesstraßenbehörde hat dem Vorhaben ebenfalls zugestimmt, nachdem nicht zulässige Teile von Foliengewächshäusern aus dem Schutzstreifen der Autobahn A3 ent-fernt worden sind. Nachrichtlich: Für das Vorhaben sind 78 Kfz-Stellplätze notwendig, die auf dem Baugrundstück selbst nachgewiesen werden. Satzungsgeschützte Bäume sind von dem Vorhaben nicht betroffen. Anlagen: - Deutsche Grundkarte - Katasterauszug - Luftbild - Lageplan - Grundriss EG - Ansichten Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Bezirksvertretung 7 27.11.2018 -/-² > 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. > 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Alternative: keine Amt / Institut: Bauaufsichtsamt Dezernentin / Dezernent: Frau Zuschke

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen BV7/164/2025