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Title: 00372496.pdf
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00372496.pdf
Published Time: Tue, 31 Mar 2020 11:39:43 GMT
Number of Pages: 4
Markdown Content:
APS/065/2019
X öffentlich nicht öffentlich
# Beschlussvorlage
Betrifft:
Flächennutzungsplanänderung Nr. 192 - Östlich Völklinger Straße -Stellungnahmen,Planbeschluss
Fachbereich:
61 - Stadtplanungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordnete Cornelia Zuschke
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Bezirksvertretung 3 10.03.2020 Anhörung
Haupt - und Finanzausschuss 08.04.2020 Vorberatung
Ausschuss für Planung und
Stadtentwicklung
18.03.2020 Vorberatung
Rat 26.03.2020 Entscheidung Seite 2
## Sitzung des APS am 18.03.2020 Vorlage Nr. APS/065/2019
## Flächennutzungsplanänderung Stellungnahmen
## Nr. 192 Planbeschluss
## - Östlich Völklinger Straße -Seite 3
Vorlage Nr. APS/065/2019
Flächennutzungsplanänderung Nr. 192
- Östlich Völklinger Straße -
- Stellungnahmen
- Planbeschluss
Beschlussentwurf:
BV Die Bezirksvertretung 3 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Entwurf der Flächennutzungsplanänderung Nr. 192 – Östlich Völklinger – angehört und empfiehlt dem Rat der Stadt eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
HFA Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 5 Abs. 3 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. Seite 4
Rat I. Der Rat der Stadt stimmt der Behandlung der Äußerungen gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behandlung der Stellungnahmen nach § 4 BauGB gemäß Vorlage Nr. APS/006/2019 zu (zustimmender Beschluss des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung sowie Beschlussempfehlung an den Rat vom 25.09.2019, Anlage 3 zur vorliegenden Vorlage).
II. Der Rat der Stadt nimmt Kenntnis von den zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 192 (Entwurf)
- Östlich Völklinger Straße - während der öffentlichen Auslegung abgegebenen Stellungnahmen und entscheidet hierüber gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung entsprechend Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage.
III. Der Rat der Stadt beschließt
den für ein Gebiet zwischen der Bahntrasse Neuss-Düsseldorf, der Völklinger Straße, den gewerblichen Nutzungen im Süden und der Volmerswerther Straße
- maßgebend ist der räumliche Geltungsbereich der
Flächennutzungsplanänderung Nr. 192
- Östlich Völklinger Straße –
erstellten Entwurf gemäß § 5 Abs. 5 BauGB als Flächennutzungsplanänderung Nr. 192 – Östlich Völklinger Straße –
mit der Begründung einschließlich des Umweltberichtes vom 18.12.2019 sowie der zusammenfassenden Erklärung (siehe Anlage 2).
Anlagen:
1.FNP192_Abwägung_3(2) 2.FNP192_Begründung_TEIL_AB 3.FNP192_Zusammenfassende_Erklärung 4.FNP192_Planzeichnung 5.FNP192_BeschlussOffenlage 6.FNP192_BeschlussOffenlage_Frühzeitige_Öffentlichkeitsbeteiligung 7.FNP192_BeschlussOffenlage_Abwägung
1.FNP192_Abwägung_3(2) als Text anzeigen
Title: Microsoft Word - APS0652019_04_FNP192_Anlage1_Abwägung_3(2).docx
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00372499.pdf
Published Time: Tue, 25 Feb 2020 08:36:31 GMT
Number of Pages: 12
Markdown Content:
Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/065/2019
# Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung vom 22.10.2019 bis 22.11.2019 zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 192 - Östlich Völklinger Straße -
A. Behandlung der Stellungnahmen - Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbarkommunen B. Liste der Einsprechenden - Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbarkommunen - 2 -Stand: 18.12.2019
A. Behandlung der Stellungnahmen zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 192 - Östlich Völklinger Straße –
Zu 1. Amt 19, Umweltamt
1.1 Das Umweltamt teilt mit, dass in Teil A der Begründung das Thema Verkehrslärm nicht angesprochen würde.
Antwort:
Das Thema Verkehrslärm wird in Teil B (Umweltbericht) behandelt und muss nicht in Teil A angesprochen werden.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
1.2 Das Umweltamt teilt mit, dass keine Abwägung der Stellungnahme aus der 4.2-Beteiligung stattfinde.
Antwort:
Die Stellungnahme aus der 4.2-Beteiligung wurde im Abwägungsbericht zur Offenlage der Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 192 behandelt. Der Abwägungsbericht ist in Anlage 3 dieser Vorlage zu finden.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
1.3 Das Umweltamt teilt mit, dass der bestehende Text im Kapitel Verkehrslärm zum Thema Schienenlärm Bezug auf die EU-Umgebungslärmkartierung nehme. Diese sei aufgrund anderer Berechnungsnormen nicht für die Planung anzusetzen.
Antwort:
Die Lärmkarten des Eisenbahn-Bundesamt nach EU-Umgebungslärmkartierung werden lediglich für eine grundlegende Einschätzung auf Flächennutzungsplanebene genutzt und ersetzen nicht das Verkehrslärmgutachten für das parallel laufende Bebauungsplanverfahren. Die Darstellung einer gemischten Baufläche bietet städtebaulichen Spielraum für verschiedene Nutzungen. Die genaue Anordnung der Gebäude sowie - 3 -Stand: 18.12.2019 insbesondere die Gewichtung und Lage der Wohnnutzung kann auf der Ebene des Flächennutzungsplanes nicht geregelt werden. Darüber hinaus ergeben sich aus einer Flächennutzungsplan-Änderung auch keine direkten Baumaßnahmen. Daher kann auch nur eine grundlegende Ermittlung des Verkehrslärms erfolgen.
Der Stellungnahme wurde nicht gefolgt.
1.4 Das Umweltamt teilt mit, dass für den Bebauungsplan ein aktuelles Verkehrslärmgutachten vorliege, deren Ergebnisse verwendet werden können.
Antwort:
Die Ergebnisse des speziell für den Bebauungsplan erstellten Gutachtens werden auf Bebauungsplanebene für die dort geplante Bebauung verwendet. Die Verwendung der Ergebnisse auf Flächennutzungsplan-Ebene ist nicht erforderlich, da z.B. Grundrisse oder Gebäudestellungen noch nicht feststehen und daher grundlegende Aussagen auf dieser Planungsebene ausreichen.
Der Stellungnahme wurde nicht gefolgt.
1.5 Das Umweltamt teilt mit, dass die Stellungnahme des Umweltamts zur 4.1 wie auch zur 4.2 Beteiligung zum Thema Verkehrslärm im bisherigen Verfahren nicht berücksichtigt worden sei.
Antwort:
Die Stellungnahmen zum Thema Verkehrslärm wurden im Abwägungsbericht der Vorlage APS-Vorlage APS/006/2019 behandelt. Dieser findet sich in Anlage 3 der vorliegenden Vorlage.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
1.6 Das Umweltamt teilt mit, dass empfohlen wird den letzten Passus in Kap.4.5 (Lufthygiene) des Umweltberichts zu streichen. Die benannten Maßnahmen dort seien alle zu weich und eine Wirkung könne nur als Maßnahmenbündel zur Nutzung des Umweltverbundes nach einem sehr langen Zeitraum erkannt werden. Ob Straßenrand und Fassadenbegrünung eine messtechnisch belegbare lufthygienische Verbesserung zukommt, sei nicht zweifelsfrei nachgewiesen. Weniger Angreifbar sei: „Im Fall erkannter Grenzwertüberschreitungen sind wirksame Schutzvorkehrungen zu identifizieren und textlich festzulegen“. - 4 -Stand: 18.12.2019
Antwort:
Da der Flächennutzungsplan ein Planwerk auf gesamtstädtischer Ebene ist, wurden Maßnahmen zur Verbesserung der gesamtstädtischen Luftqualität empfohlen, auch wenn diese nur im Maßnahmenbündel erfolgreich sein können. Der vorgeschlagene Satzbaustein ist nicht anwendbar, da keine textlichen Festsetzungen auf Flächennutzungsplanebene festgelegt werden können. Demnach entzieht sich der Textvorschlag dem Reglungsgehalt des Flächennutzungsplans und wird daher nicht übernommen. Auf Bebauungsplanebene müssen bei erkannten Grenzwertüberschreitungen Schutzvorkehrungen festgesetzt werden.
Der Stellungnahme wurde nicht gefolgt.
Zu 2. Amt 63, Bauaufsichtsamt
2. Im Umfeld des Plangebietes gebe es Hinweise auf ein germanisches Gräberfeld, über das allerdings bereits im Jahre 1864 berichtet worden und welches nicht umfassend untersucht worden sei. Nach derzeitigem Kenntnisstand sei aufgrund der modernen Störungen des Areals nicht mit erhaltenen Relikten innerhalb des Plangebietes zu rechnen, allerdings sei bisher noch keine systematische Erhebung zur Ermittlung des archäologischen Potenzials durchgeführt worden. Daher werde besonders auf die Paragrafen 15 und 16 DSchG NRW (Verhalten bei Zufallsfunden und Meldepflicht) verwiesen.
Antwort:
Die Stellungnahme bezieht sich im Wesentlichen nicht auf die Inhalte der 192. Flächennutzungsplanänderung. Es wird jedoch gesondert darauf hingewiesen, dass ein entsprechender Hinweis zur Meldepflicht sowie zum Verhalten bei der Entdeckung von archäologischen Bodenfunden gemäß den Paragrafen 15 und 16 Denkmalschutzgesetz innerhalb der Unterlagen zum parallel geführten Bebauungsplanverfahren Nummer 03/032 „Östlich Völklinger Straße“ bereits enthalten ist. Ein Hinweis zum möglichen Vorkommen eines germanischen Gräberfeldes wurde in Teil B Kapitel 4.7 der Begründung ergänzt. - 5 -Stand: 18.12.2019
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Zu 3. Stadtentwässerungsbetriebe
3. Dar Stadtentwässerungsbetrieb SEBD macht Vorschläge für redaktionelle Änderungen im Umweltbericht (Teil B): • Auf Seite 15 unter Punkt 4.4.2 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung sei der dort angeführte Paragraf 5 Absatz 2 WHG zu ändern in Paragraf 55 Absatz 2 WHG. • Auf Seite 16 sei „der Stadtentwässerungsbetriebe“ zu ändern in „des Stadtentwässerungsbetriebes SEBD“ • Unter Punkt 4.6.3 Klimaanpassung auf Seite 20 sei der Punkt Überflutungsvorsorge gegenüber dem Text aus der Beteiligung gemäß Paragraf 4.2 BauGB neu hinzugekommen. Dies werde seitens des SEBD zwar als nicht schädlich gesehen, dennoch werde der Textblock (Seite 21) „Um die Entstehung Geländeneigung abgewandt planen.“ im Rahmen eines Flächennutzungsplans, -änderung, die im Maßstab 1:10.000 dargestellt wird, als nicht erforderlich angesehen. Vielmehr sollen diese Punkte im Rahmen des Bebauungsplans aufgeführt / festgesetzt werden.
Antwort:
Der Stellungnahme wird in Bezug auf die redaktionellen Änderungen gefolgt. Die Unterlagen zur 192. Flächennutzungsplanänderung wurden entsprechend angepasst. Es wird angemerkt das der Flächennutzungsplan in 1: 20000 dargestellt wird.
Der Stellungnahme wurde gefolgt.
Zu 4. Gascade Gastransport GmbH
4. Die Antwort gelte auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH und Co. KG. Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der Anlagen des Unternehmens werde mitgeteilt, dass die Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen seien. Dies schließe die Anlagen der voran genannten Betreiber mit ein. Es wird darauf hingewiesen, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden könnten. Diese Betreiber seien gesondert Zur Ermittlung der genauen Lage der Anlagen und eventuellen Auflagen anzufragen.
Antwort:
Die Anbieter weiterer Versorgungsleitungen wurden bereits im Rahmen des Verfahrens beteiligt. Im Übrigen werden die Hinweise zur Kenntnis genommen. - 6 -Stand: 18.12.2019
Der Stellungnahme wurde gefolgt.
Zu 5. HWK – Handwerkskammer Düsseldorf
5. Die Stadt Düsseldorf überplane mit dem vorgelegten Planentwurf ein bestehendes Gewerbeareal von 2,1 ha Größe. Aus Sicht des Handwerks sei dies insofern zu bedauern, als dass bewohnernahe Standorte zur Versorgung mit handwerklichen Produkten und Dienstleistungen in Düsseldorf aufgrund des hohen Drucks im Wohnungsmarkt immer rarer würden. Die überplante Fläche hätte dieses Potential gehabt. Der Planentwurf weise ein Urbanes Gebiet (MU) gemäß Paragraf 6 a Baunutzungsverordnung (BauNVO) aus. Gewerbliche Nutzungen seien ausschließlich in dem durch Verkehr stark lärmbelasteten Bereich festgeschrieben. In den verbleibenden Bereichen seien gewerbliche Nutzungen grundsätzlich zulässig. Vor dem Hintergrund der oben genannten Entwicklung im Immobilienmarkt sehe die Handwerkskammer Düsseldorf die Stadt Düsseldorf in der Pflicht, Urbane Gebiete stärker zu gliedern, da Investoren vornehmlich Gewinnmaximierung anstrebten und der Wohnungsbau in der Regel die ertragreichere Variante gegenüber gewerblicher darstelle. Festsetzungen in der verbindlichen Bauleitplanung stellten das einzige Mittel dar, hier korrigierend einzugreifen. Bislang sei noch keine Rechtsprechung zum Mischverhältnis in MU erfolgt. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sich auch hier ein gewisses einzuhaltendes Mischverhältnis herausbilde, welches bestehende MU gegebenenfalls nicht erfüllten. So lasse sich bei einer systematisch im Gegensatz zu der hier angewandten grammatischen Normauslegung zum Beispiel nicht nachvollziehen, warum in Mischgebieten im Einzelfall sogar ein Mischverhältnis von 30 Prozent zu 70 Prozent rechtmäßig sein könne (vergleichbar VGH Baden-Württemberg 3 S 2018/98, Beschluss vom 8. September 1998) und in MU – bei geringerem immissionsschutzrechtlichen Schutzniveau – ein noch geringeres, weniger ausgeglichenes Mischverhältnis regelmäßig sein sollte. Der Ansatz der stärkeren Mischung in MU diene daher auch der Rechtssicherheit des Planes. Schlussendlich diene eine höhere Nutzungsmischung der Schaffung von Urbanität – zwar nicht unbedingt im Sinne der BauNVO aber im wissenschaftlichen Sinne. Aus Sicht der Kammer solle das Plangebiet aus Gründen der Rechtssicherheit sowie der faktischen Schaffung von Urbanität auch im inneren Planbereich sowie in Richtung der Volmerswerther Straße stärker im Hinblick auf einen höheren gewerblichen Anteil gegliedert werden.
Antwort:
Die Stellungnahme bezieht sich nicht auf den Reglungsgehalt der 192. Flächennutzungsplanänderung. Es wird angemerkt, dass die Darstellung einer gemischten Baufläche einen städtebaulichen Spielraum für verschiedene Nutzungen bietet. Die genaue Anordnung der Gebäude sowie insbesondere die Gewichtung und Lage der verschiedenen Nutzungen kann auf der Ebene des - 7 -Stand: 18.12.2019 Flächennutzungsplanes nicht geregelt werden, da sich aus der FNP-Änderung keine genaue Baumaßnahme ableitet. In diesem Zusammenhang wird auf das parallel geführte Bebauungsplanverfahren Nummer 03/032 „Östlich Völklinger Straße“ verwiesen, in dem ein urbanes Gebiet ausgewiesen wird. Das Plangebiet liegt innerhalb der Kategorie D „Entwicklungszonen gemischter Nutzungen“ der Flächenstrategie für handwerks- und produktionsgeprägte Branchen. Für diese Kategorie besteht das Ziel, unterschiedliche Nutzungen zu verzahnen und in Einklang zu bringen mit einem Schwerpunkt auf Gewerbe und Wohnen. Daher werden im Bebauungsplanverfahren neue Gewerbeflächen innerhalb des urbanen Gebiets geschaffen. Abweichend vom Geltungsbereich des Bebauungsplanes beinhaltet die Flächennutzungsplanänderung auch den östlich angrenzenden Bereich bis zur Volmerswerther Straße. In diesem Bereich soll bei Neuordnung auch die Möglichkeit zur Ansiedlung von produktions- und handwerksgeprägten Gewerbe gegeben sein, um eine qualifizierte Nutzungsmischung (Nutzungen der Kategorie D gemäß Masterplan Industrie) zu fördern. Darüber hinaus wird das südlich angrenzende Gewerbegebiet erhalten. Im Liesegangviertel (B-Plan 03-028 „Westlich Volmerswerther Straße“, nördlich angrenzend) wird das urbane Gebiet gegliedert, so dass ein Bestandsgebäude der ehemaligen Liesegangfabrik als Gewerbe erhalten bleibt. Dies schafft und erhält Raum für beispielsweise Handwerk und Kreativgewerbe.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Zu 6. Information und Technik NRW
6. Durch das oben genannte Plangebiet laufe eine der Richtfunkstrecken von IT NRW in einer Höhe von circa 50,5 Metern über Normalhöhennull (+/- 1 m Fresnelzone). Die Funkstrecke trete im Bereich der Völklinger Straße 24 in das Baufeld ein und quere das gesamte Areal. Den genauen Verlauf sei aus Abbildung 2 der Anlage zu entnehmen. Anhand der vorliegenden Informationen und der Bewertung von IT NRW sei mit einer Nutzungseinschränkung beziehungsweise einem Totalausfall der entsprechenden Richtfunkstrecke während und nach Abschluss des Bauvorhabens zu rechnen. Aus diesem Grund erhebe IT NRW entsprechende Einwände gegen das Bauvorhaben. Über die Unterrichtung über den weiteren Verlauf des Bauvorhabens werde gebeten. Bei Rückfragen stehe man zur Verfügung. - 8 -Stand: 18.12.2019
Antwort:
Die Stellungnahme bezieht sich nicht auf die Inhalte der 192. Flächennutzungsplanänderung. Die genaue Anordnung und Höhe der Gebäude kann auf Ebene des Flächennutzungsplanes nicht geregelt werden. In diesem Zusammenhang wird auf das parallel geführte Bebauungsplanverfahren Nummer 03/032 „Östlich Völklinger Straße“ verwiesen.
Der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Zu 7. Landesbüro der Naturschutzverbände NRW: Nabu
7. Im Namen und mit Vollmacht des Naturschutzbundes Deutschland, Landesverband NRW e.V., werde zu dem oben angegebenen Flächennutzungsplan wie folgt Stellung genommen: Sofern die in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans unter Teil B Seite 8 fortfolgende dargestellten Untersuchungs- und Handlungskonzepte beachtet würden, bestünden gegen die Planung grundsätzlich keine Bedenken.
Antwort:
Die in Teil B darstellten Untersuchungskonzepte werden beachtet.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Zu 8. Landschaftsverband Rheinland, Amt für Liegenschaften
8. Es wird darüber mitgeteilt, dass diese Stellungnahme nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn gelte; es werde darum gebeten, deren Stellungnahmen gesondert einzuholen.
Antwort:
Das Rheinische Amt für Denkmalpflege sowie das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege wurden bereits im Rahmen des Verfahrens beteiligt.
Der Stellungnahme wurde gefolgt. - 9 -Stand: 18.12.2019
Zu 9. PLEdoc GmbH 9. Es wird mitgeteilt, dass von der PLEdoc GmbH verwalteten Versorgungsanlagen der in der Stellungnahme aufgeführten Eigentümer beziehungsweise Betreiber von der geplanten Maßnahme nicht betroffen werden. Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen werde den Unterlagen
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.
2.FNP192_Begründung_TEIL_AB als Text anzeigen
Title: Microsoft Word - APS0652019_05a_FNP192_Anlage2_Begründung_TEIL_AB.docx
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00372500.pdf
Published Time: Tue, 25 Feb 2020 08:37:11 GMT
Number of Pages: 29
Markdown Content:
# Begründung zur 192. Änderung des Flächennutzungsplanes - Östlich Völklinger Straße -Stadtbezirk 3 - Stadtteil Bilk Teil A: Städtebauliche Aspekte ................................................................... 1
1. Lage des Plangebietes, örtliche Verhältnisse ......................................... 1
1.1. Lage/Bestand ............................................................................. 1
1.2. Umgebung ................................................................................. 1
2. Planungsanlass ................................................................................ 2
3. Planungsrechtlich bedeutsame Darstellungen und Bindungen .................. 2
3.1. Regionalplan .............................................................................. 2
3.2. Flächennutzungsplan ................................................................... 2
3.3. Verbindliche Bauleitplanung .......................................................... 3
3.4. Rahmenplan Einzelhandel............................................................. 3
3.5. Gewerbe- und Industriekernzonen ................................................. 3
3.6. Handlungskonzept ZUKUNFT WOHNEN.DÜSSELDORF (HKW) ............. 4
3.7. Nachrichtliche Übernahmen .......................................................... 4
3.7.1. Bau- und Anlagenschutzbereich des Verkehrsflughafens Düsseldorf 4
3.7.2. Hochwasserszenario ............................................................... 4
4. Ziele der Flächennutzungsplanänderung .............................................. 4
4.1. Darstellung Gemischte Baufläche (M) ............................................. 4
4.2. Darstellung einer Kindertagesstätte ............................................... 5
5. Verkehrliche Erschließung .................................................................. 5
Teil B: Umweltbericht ................................................................................ 6
1. Zusammenfassung ........................................................................... 6
2. Beschreibung des Vorhabens .............................................................. 7
3. Ziele des Umweltschutzes im Gebiet.................................................... 8
4. Schutzgutbetrachtung ....................................................................... 9
4.1. Mensch ...................................................................................... 9
4.1.1. Verkehrslärm ........................................................................ 9
4.1.2. Gewerbeemissionen ............................................................. 10 4.1.3. Elektromagnetische Felder (EMF) ........................................... 10
4.1.4. Störfallbetriebsbereiche ........................................................ 11
4.2. Natur und Freiraum ................................................................... 11
4.2.1. Flächennutzung und -versiegelung ......................................... 11
4.2.2. Tiere, Pflanzen und Landschaft .............................................. 11
4.2.3. Artenschutzrechtliche Prüfung ............................................... 13
4.3. Boden ..................................................................................... 14
4.3.1. Altablagerungen im Umfeld des Plangebietes ........................... 14
4.3.2. Altablagerungen im Plangebiet .............................................. 14
4.3.3. Altstandorte im Plangebiet .................................................... 14
4.4. Wasser .................................................................................... 14
4.4.1. Grundwasser ...................................................................... 14
4.4.2. Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung ........................ 15
4.4.3. Oberflächengewässer ........................................................... 16
4.4.4. Wasserschutzgebiete ........................................................... 16
4.4.5. Hochwasserbelange ............................................................. 16
4.5. Luft ......................................................................................... 18
4.5.1. Lufthygiene ........................................................................ 18
4.5.2. Umweltfreundliche Mobilität .................................................. 18
4.6. Klima ...................................................................................... 19
4.6.1. Globalklima ........................................................................ 19
4.6.2. Stadtklima .......................................................................... 19
4.6.3. Klimaanpassung .................................................................. 20
4.7. Kulturgüter und sonstige Sachgüter ............................................. 21
4.8. Wechselwirkungen sowie Kumulierung ......................................... 21
5. Geprüfte anderweitige Lösungsmöglichkeiten ..................................... 23
6. Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ............................................................................. 24 7. Geplante Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) ............................... 24
8. Weitere Angaben ............................................................................ 24 - 1 -Stand: 18.12.2019
# Teil A: Städtebauliche Aspekte 1. Lage des Plangebietes, örtliche Verhältnisse
1.1. Lage/Bestand Das circa 3,1 Hektar (ha) große Plangebiet liegt im Stadtteil Bilk. Es wird im Norden durch die Bahntrasse Neuss-Düsseldorf begrenzt, die auf einem circa 5 Meter hohen Bahndamm liegt. Im Westen grenzen die Völklinger Straße und im südlichen Bereich gewerbliche Nutzungen an. Im Osten wird das Plangebiet durch die Volmerswerther Straße begrenzt. Im Plangebiet befinden sich an der Völklinger Straße gelegen ein 4-geschossiges Geschäfts- und Bürohaus mit einem großflächigen Einzelhandel für Kostüm- und Dekorationsbedarf sowie einem Fitness Studio und separat eine Tankstelle. Im rückwärtigen Bereich liegt ein zweigeschossiges Gebäude, in dem ein Sozialkaufhaus und eine Sozialorganisation untergebracht sind, ein Getränkemarkt sowie diverse meist gewerblich genutzte Hallen in überwiegend ein- und zweigeschossiger Bauweise. Das Areal ist nahezu vollständig versiegelt. Grünbestand besteht lediglich sehr untergeordnet in Randbereichen. Das Plangebiet kann weitestgehend als eben beschrieben werden. Der östliche Teil entlang der Volmerswerther Straße ist durch Wohnnutzung geprägt. Außerdem befindet sich dort ein Hotel. 1.2. Umgebung Nördlich der Bahntrasse befindet sich eine Stellplatzfläche des Sankt Martinus Krankenhauses, auf der die Errichtung einer Hochgarage geplant ist. Östlich davon schließt das so genannte Liesegang-Areal, eine gewerbliche Baustruktur mit überwiegend gewerblicher und kultureller Nutzung, an. Für diesen Bereich wird derzeit der Bebauungsplan Nummer 03/028 „Westlich Volmerswerther Straße“ aufgestellt, der neben der weitgehenden Sicherung des Liesegang-Geländes Planungsrecht für Wohneinheiten schaffen wird. Im Westen, jenseits der Völklinger Straße, liegt eine Brachfläche, für die eine gewerbliche Nutzung (Bürobebauung) vorgesehen ist. - 2 -Stand: 18.12.2019 Südlich des Plangebietes bestehen gewerbliche Nutzungen in Form zweier größerer Autowaschbetriebe, Kleingewerbe sowie eine private Hochschul-Einrichtung. Im Osten grenzt Wohnbebauung mit gewerblichen Nutzungen an.
2. Planungsanlass
Vor dem Hintergrund einer urbanen Quartiersentwicklung soll eine städtebauliche Neuordnung des Plangebietes erfolgen, durch die eine Nachverdichtung des untergenutzten Gewerbegebiets ermöglicht wird, jedoch ein erheblicher Teil an gewerblichen Nutzungen bestehen bleibt beziehungsweise neu entwickelt wird. Im Vorfeld zum Änderungsverfahren wurde im Jahr 2018 ein „Workshop-Verfahren“ mit umfassender Einbindung der Öffentlichkeit durchgeführt, in dem verschiedene Bebauungsvarianten für die zukünftige Nutzung erarbeitet wurden. Gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern aus der Politik, des Stadtplanungsamtes sowie den Workshopteilnehmenden und dem Eigentümer wurden Empfehlungen für die weitere Bearbeitung gegeben, die im parallel laufenden Bebauungsplanverfahren Nummer 03/032 „Östlich Völklinger Straße“ konkretisiert werden. Abweichend vom Geltungsbereich des Bebauungsplanes beinhaltet die Flächennutzungsplanänderung auch den östlich angrenzenden Bereich bis zur Volmerswerther Straße.
3. Planungsrechtlich bedeutsame Darstellungen und Bindungen
3.1. Regionalplan Der Regionalplan Düsseldorf (RPD) ist am 13.04.2018 in Kraft getreten und damit gemäß Paragraf 11 Absatz 1 Raumordnungsgesetz (ROG) wirksam. Die Bindungswirkungen der Ziele und Grundsätze sind nach Paragrafen 4 und 5 ROG bestimmt, die durch verschiedene fachrechtliche Raumordnungsklauseln ergänzt werden (unter anderem auch Paragraf 1 Absatz 4 BauGB). Der Planbereich ist als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Die vorliegende Planung ist somit mit den Zielen der Regionalplanung vereinbar. 3.2. Flächennutzungsplan Im wirksamen Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1992 ist der Änderungsbereich als Gewerbegebiet, die angrenzende Völklinger Straße als - 3 -Stand: 18.12.2019 Verkehrsfläche dargestellt. Die Trasse der Deutschen Bahn AG wurde als Bahnfläche nachrichtlich übernommen. 3.3. Verbindliche Bauleitplanung Das Plangebiet liegt überwiegend im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nummer 5375/46 aus dem Jahre 1964, der ein Gewerbegebiet (GE) mit bis zu drei Geschossen und eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 sowie eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,6 festsetzt. 3.4. Rahmenplan Einzelhandel Der Rahmenplan Einzelhandel 2016 wurde am 07.07.2016 vom Rat der Stadt Düsseldorf beschlossen. Es handelt sich um ein Entwicklungskonzept gemäß Paragraf 1 Absatz 6 Nummer 11 Baugesetzbuch (BauGB), das bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen ist. Im Rahmen des Zentrenkonzeptes der Stadt Düsseldorf, das Bestandteil des Rahmenplanes Einzelhandel ist, ist der nordöstlich des Plangebietes gelegene Bereich an der Martinskirche, Lorettostraße und Bilker Allee als großes Stadtteilzentrum (C-Zentrum) ausgewiesen. Der großflächige Einzelhandel für Kostüm- und Dekorationsbedarf genießt passiven Bestandschutz. 3.5. Gewerbe- und Industriekernzonen Im Gewerbe- und Industriekernzonenkonzept für Düsseldorf, das seit Ende 2018 rechtskräftig ist, liegt das Plangebiet in der „Kategorie D - Entwicklungszonen gemischter Nutzungen“. Für diese Kategorie besteht das Ziel, unterschiedliche Nutzungen zu verzahnen und in Einklang zu bringen mit einem Schwerpunkt auf Gewerbe und Wohnen. Des Weiteren sollen produktions- und handwerksgeprägte Branchen gegenüber anderen gewerblichen Nutzungen gestärkt werden. Das parallel laufende Bebauungsplanverfahren sieht insbesondere ein Mix aus Wohnen, Büros, Dienstleistung und Einzelhandel vor. Abweichend vom Geltungsbereich des Bebauungsplanes beinhaltet die Flächennutzungsplanänderung auch den östlich angrenzenden Bereich bis zur Volmerswerther Straße. In diesem Bereich soll bei Neuordnung auch die Möglichkeit zur Ansiedlung von produktions- und handwerksgeprägten Gewerbe gegeben sein, um eine qualifizierte Nutzungsmischung (Nutzungen der Kategorie D gemäß Masterplan Industrie) zu fördern. - 4 -Stand: 18.12.2019 3.6. Handlungskonzept ZUKUNFT WOHNEN.DÜSSELDORF (HKW) Der Rat der Stadt Düsseldorf hat am 6.6.2013 das Handlungskonzept Wohnen mehrheitlich beschlossen, dessen Ziel es ist, ein ausgewogenes Wohnraumangebot in allen Preissegmenten zu schaffen, ohne das hohe qualitative Niveau in Bezug auf Städtebau und Architektur zu vernachlässigen. Gemäß Ratsbeschluss zur Anpassung und Konkretisierung der Quotierungsregelung des Handlungskonzeptes für den Wohnungsmarkt der Stadt Düsseldorf aus dem Jahr 2016 müssen insgesamt 40 Prozent der geplanten Wohneinheiten im öffentlich geförderten und preisgedämpften Segment realisiert werden. Davon sollen mindestens 20 Prozent öffentlich geförderter Wohnungsbau und mindestens 10 Prozent preisgedämpfter Wohnungsbau sein, weitere 10 Prozent können entweder als öffentlich geförderter oder preisgedämpfter Wohnungsbau entwickelt werden. 3.7. Nachrichtliche Übernahmen
3.7.1. Bau- und Anlagenschutzbereich des Verkehrsflughafens Düsseldorf
Das Plangebiet liegt im Anlagenschutzbereich gemäß § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Daher ist im Einzelfall die Zustimmung der Luftverkehrsbehörde erforderlich.
3.7.2. Hochwasserszenario
Das Plangebiet befindet sich innerhalb eines Hochwasserrisikogebietes im Sinne des § 78b Abs. 1 WHG, d. h. das Plangebiet wird bei einem seltenen bzw. extremen Hochwasserereignis (HQextrem) überschwemmt.
4. Ziele der Flächennutzungsplanänderung
Die Änderung des Flächennutzungsplanes beinhaltet folgende Planungsziele: - Darstellung einer Gemischten Baufläche (M) - Darstellung einer Kindertagesstätte (Symbol) 4.1. Darstellung Gemischte Baufläche (M) Aufgrund der zentralen Lage und der guten Verkehrsanbindung eignet sich das Gebiet für eine dichtere und vielfältige Mischung von Nutzungen. Geplant ist daher, ein lebenswertes und innovatives Quartier bestehend aus Wohnen und Arbeiten zu entwickeln, das sich städtebaulich in die Nachbarschaft einfügt. Darüber hinaus soll es qualitätsvolle Architektur, Freiräume und ein konfliktfreies - 5 -Stand: 18.12.2019 Nebeneinander von Nutzungen schaffen. Dies beinhaltet beispielsweise Maßnahmen zur Eindämmung von Konfliktpotenzial, um Gewerbe in der Umgebung und mögliche gewerbliche Neuansiedlungen zu berücksichtigen. Zur Wahrung einer hohen Freiräumqualität soll das Quartier für Radfahrer und Fußgänger durchquerbar sein. Entlang der Wege sollen öffentlich nutzbare Frei-und Spielflächen entstehen. Aufgrund der in der Landeshauptstadt Düsseldorf großen Nachfrage nach Wohnraum und den begrenzten Flächenressourcen ist es das Ziel der Stadt Baulandpotenziale zu identifizieren und Flächen für Wohnnutzung zu mobilisieren. Das erklärte Ziel der Düsseldorfer Stadtentwicklung (siehe Stadtentwicklungskonzept Düsseldorf 2020+) ist es, die Freiflächen im Außenbereich zu schützen und die Nutzung der Flächenpotenziale im Innenbereich zu optimieren (Innen- vor Außenentwicklung). Das vom Rat der Stadt Düsseldorf beschlossene Handlungskonzept für den Wohnungsmarkt ZUKUNFT WOHNEN.DÜSSELDORF konkretisiert dieses strategische Grundkonzept und legt darauf aufbauend konkrete Maßnahmen fest. Um den verschiedenen Nutzungen im Plangebiet gerecht zu werden, ist die Darstellung einer gemischten Baufläche vorgesehen. Die Darstellung b
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3.FNP192_Zusammenfassende_Erklärung als Text anzeigen
Title: Microsoft Word - APS0652019_05b_FNP192_Anlage2_Zusammenfassende_Erklärung.docx
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00372501.pdf
Published Time: Tue, 25 Feb 2020 08:38:07 GMT
Number of Pages: 2
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# Zusammenfassende Erklärung gemäß Paragraf 6a (1) BauGB zur Flächennutzungsplanänderung Nummer 192 - Östlich Völklinger Straße -Stadtbezirk 3 Stadtteil Bilk Kurzbeschreibung
Vor dem Hintergrund einer urbanen Quartiersentwicklung soll eine städtebauliche Neuordnung des Plangebietes erfolgen, durch die eine Nachverdichtung des untergenutzten Gewerbegebietes ermöglicht wird. Ein erheblicher Anteil an gewerblichen Nutzungen soll jedoch bestehen bleiben beziehungsweise neu entwickelt werden. Aufgrund der zentralen Lage und der guten Verkehrsanbindung eignet sich das Gebiet für eine dichtere und vielfältigere Mischung von Nutzungen. Um dieser Vielfältigkeit gerecht zu werden, wird eine gemischte Baufläche mit Zweckbindung Kindertagesstätte dargestellt. Die Darstellung bietet städtebaulichen Spielraum für verschiedene Nutzungen. Die genaue Anordnung, Gewichtung und Lage der Nutzungen und Gebäude werden im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren konkretisiert.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden keine Stellungnahmen in Bezug auf die 192. Flächennutzungsplanänderung vorgebracht. Die privaten Stellungnahmen bezogen sich auf die Inhalte des parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahrens Nummer 03/032 „Östlich Völklinger Straße“. - 2 -Stand: 18.12.2019, Vorlage Nr. APS/065/2019
Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbarkommunen
In der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbarkommunen gingen keine Stellungnahmen ein, die zu einer grundlegenden Änderung der Planung geführt haben. Es wurde auf die Aufnahme eines Plankennzeichens für eine Kindertagesstätte hingewiesen. Das Plankennzeichen für die Kindertagesstätte wurde aufgenommen. Die wesentlichen Inhalte der eingegangenen Stellungnahmen bezogen sich auf das parallel geführte Bebauungsplanverfahren Nummer 03/032 „östlich Völklinger Straße“.
Öffentliche Auslegung
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind über die öffentliche Auslegung gemäß Paragraf 3 Absatz 2 BauGB unterrichtet worden. Es gingen keine Stellungnahmen ein, die zu einer grundlegenden Änderung der Planung geführt haben.
Umweltbelange
Die Umweltbelange wurden umfassend ermittelt und im Umweltbericht dargestellt.
5.FNP192_BeschlussOffenlage als Text anzeigen
Title: Microsoft Word - APS0652019_06a_FNP192_Anlage3_BeschlussOffenlage.docx
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00372503.pdf
Published Time: Tue, 25 Feb 2020 08:39:12 GMT
Number of Pages: 3
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Anlage 3 zu Vorlage APS/065/2019 Sitzung des APS am 25.09.2019 Vorlage Nr. APS/006/2019 Flächennutzungsplanänderung Öffentlichkeitsbeteiligung Nr. 192 (Entwurf) Behördenbeteiligung - Östlich Völklinger Straße - Öffentliche Auslegung Stand: 30.08.2019, Vorlage Nr. APS/006/2019 Vorlage Nr. APS/006/2019
Flächennutzungsplanänderung Nr. 192 (Entwurf) - Östlich Völklinger Straße -
- Einwendungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung - Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung - öffentliche Auslegung Beschlussentwurf:
BV Die Bezirksvertretung 3 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Entwurf der Flächennutzungsplanänderung Nr. 192 – Östlich Völklinger Straße- angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
APS I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der Behandlung der Einwendungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung aufgrund § 3 Abs. 1 BauGB gemäß Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage zu und empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der Behandlung der Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung aufgrund § 4 BauGB gemäß Anlage 2 zur vorliegenden Vorlage zu und empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. Stand: 30.08.2019, Vorlage Nr. APS/006/2019 III. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt dem Entwurf der Flächennutzungsplanänderung Nr. 192 - Östlich Völklinger Straße - und seiner Begründung für die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu. Sofern keine Stellungnahmen abgegeben werden, empfiehlt der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung dem Rat der Stadt den vorliegenden Entwurf als Plan zur Änderung des Flächennutzungsplanes zu beschließen.
6.FNP192_BeschlussOffenlage_Frühzeitige_Öffentlichkeitsbeteiligung als Text anzeigen
Title: Microsoft Word - APS0652019_06b_FNP192_Anlage3_BeschlussOffenlage_Frühzeitige_Öffentlichkeitsbeteiligung.docx
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00372504.pdf
Published Time: Tue, 25 Feb 2020 08:39:44 GMT
Number of Pages: 7
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# Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/006/2019
Einwendungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zur 192. Flächennutzungsplanänderung und zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nummer 03/032 - Östlich Völklinger Straße -
Ort: Forum Sankt Martin, Bilker Kirche Neusser Straße 88, 40219 Düsseldorf Zeit: 07. November 2018 Beginn 18:00 Uhr; Ende 19:10 Uhr Anwesend: Herr Marco Siegesmund, Bezirksbürgermeister (Stadtbezirk 3) circa 50 Bürgerinnen und Bürger 3 Vertreter der Stadtverwaltung (Stadtplanungsamt Düsseldorf) 2 Vertreter des Investors 1 Vertreter eines Fachbüros Herr Siegesmund eröffnet um 18:00 Uhr die Veranstaltung und begrüßt die anwesenden Bürgerinnen und Bürger sowie die Vertreter der Verwaltung. Er gibt einen Überblick über den geplanten Ablauf. Danach übergibt er das Wort an Herrn Hendricks und Herrn Spennhoff vom Stadtplanungsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf. Herr Hendricks erläutert den Ablauf sowie das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes und weist auf die verschiedenen Möglichkeiten hin, bei denen sich die Bürgerinnen und Bürger aktiv am Verfahren beteiligen können. Herr Spennhoff gibt anhand einer Präsentation einen Überblick über die Lage sowie die Größe des Plangebietes und informiert über die Ergebnisse aus dem im Vorfeld durchgeführten zweistufigen Bürgerworkshop. Darüber hinaus werden das bisherige Verfahren und die wesentlichen Inhalte der derzeitigen städtebaulichen Konzeption vorgestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet im Vergleich zum Bürgerworkshop vergrößert wurde. Es ist beabsichtigt, das ursprüngliche Plangebiet um einige Grundstücke im Osten mittels Ankaufs durch den Investor zu erweitern, um ein wesentliches Ergebnis des Workshops, die Schaffung einer Fuß- und Radwegeverbindung zur Volmerswerther Straße, umsetzen zu können. - 2 -Stand: 30.08.2019, Vorlage Nr. APS/006/2019 Nach der Vorstellung der aktuellen Planung bedankt sich Herr Siegesmund bei den Vertretern der Verwaltung und bittet die anwesenden Bürgerinnen und Bürger um Rückfragen und Anregungen zur vorgestellten Planung. 1. Ein Bürger fragt nach, wie der Sachstand zu den östlichen Teilgrundstücken sei. Sollen diese an den Investor veräußert werden oder durch die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke mitentwickelt werden?
Antwort: Es werden derzeit Verhandlungen geführt, so dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine abschließende Aussage getroffen werden kann. Eine Einigung mit den Eigentümern ist allerdings bis Ende dieses Jahres denkbar und gewünscht. Es ist das Bestreben des Investors sowie der Stadt, die östlichen Teilstücke mit in das Bebauungsplanverfahren zu integrieren und eine qualitätsvolle Entwicklung des Gebietes mit oberirdischer Anbindung (Fuß- und Radverkehr) von der Völklinger Straße an die Volmerswerther Straße zu entwickeln. 2. Ein Bürger fragt nach, wie das aus dem Planvorhaben resultierende erhöhte Verkehrsaufkommen geregelt werden solle. Er weist auf die derzeitige Verkehrs- bzw. Einfahrtssituation hin, welche als sehr problematisch wahrgenommen werde (Rückstau). Bei der Realisierung von zusätzlichen Wohneinheiten, sei von einer weiteren Verschlechterung der Situation auszugehen. In diesem Zusammenhang wird auch das saisonbedingte hohe Verkehrsaufkommen des Kostümverleihs angemerkt sowie die dazugehörige Anlieferung von LKW´s.
Antwort: Die Problematik der verkehrlichen Erschließung ist bekannt. Im Rahmen des Verfahrens wird auch ein Verkehrsgutachten erstellt. Erste Untersuchungen zum angesprochenen Sachverhalt liegen vor und weisen die Funktionalität der derzeitigen Planung nach. Über die Völklinger Straße ist derzeit eine separate Rechtsabbiegerspur für das neue Quartier geplant. Die Möglichkeit, den Verkehrsfluss über eine Signallichtanlage zu steuern, wird geprüft. Es wird gesondert darauf hingewiesen, dass lediglich die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze nachgewiesen werden müssen, die aus dem Vorhaben resultieren. Diese sind in der geplanten Tiefgarage verortet. Im Zusammenhang mit der Stellplatzsituation wird angemerkt, dass Planungen des Sankt Martinus - 3 -Stand: 30.08.2019, Vorlage Nr. APS/006/2019 Krankenhauses bestehen, weitere öffentlich nutzbare Stellplätze auf dem nördlich des Bahndamms gelegenen Areal in einer Hochgarage zu realisieren. 3. Ein Bürger fragt nach, ob die Anbindung des Planungsareals von der Völklinger Straße auch für Fahrzeuge, die von Norden aus dem Tunnel Gladbacher Straße kommen (Linksabbieger), geprüft wurde.
Antwort: Die Anbindung für Linksabbieger wurde bereits betrachtet. Aufgrund der verkehrlichen Anforderung der stark befahrenen Völklinger Straße ist die Einrichtung eines Linksabbiegers nicht möglich. 4. Ein Bürger merkt an, dass die Ausfahrt des Plangebietes entlang der Volmerswerther Straße auf Höhe von zwei Straßenbahnhaltestellen liege. Es wird darauf hingewiesen, dass dies insbesondere für Fahrradfahrer problematisch sei.
Antwort: Der Sachverhalt ist bekannt. Für die Planung des Radverkehrs und die daraus resultierenden Ziele wird auf den Radverkehrsplan der Landeshauptstadt Düsseldorf verwiesen sowie auf entsprechende Entwicklungs- und Mobilitätskonzepte. Das langfristige Ziel des Radverkehrsplanes ist auch die Umgestaltung der Straßenbahnhaltestellen an der Volmerswerther Straße, so dass es zu keinen Konflikten mit dem Radverkehr mehr kommt. 5. Eine Bürgerin merkt an, dass der Ausfahrtsbereich des Plangebietes an der Volmerswerther Straße sehr nah an der Martinstraße liege und das dies zu Problemen im Verkehrsabfluss führen könnte. In diesem Zusammenhang wird nachgefragt, ob eine Ausfahrt in beide Richtungen geplant sei.
Antwort: Die Möglichkeit einer Ausfahrt nach Norden und Süden in die Volmerswerther Straße wird derzeit geprüft. Hier gibt es noch ein ergänzendes Prüferfordernis. Es wird darauf hingewiesen, dass die Martinstraße von der Volmerswerther Straße circa hundert Meter Abstand aufweist. Schwierigkeiten im Verkehrsabfluss werden daher nicht erwartet. 6. Ein Bürger fragt nach, ob die Möglichkeit einer Unterbauung der Bahntrasse in Betracht gezogen wurde, um die Verkehre nach Norden abzuführen.
Antwort: - 4 -Stand: 30.08.2019, Vorlage Nr. APS/006/2019 Der Vorschlag einer Unterbauung der Bahntrasse wurde bereits in einem Wettbewerbsverfahren aus dem Jahre 2006 vorgebracht. Im Rahmen der damaligen Prüfung kam man zu dem Ergebnis, dass dies nicht umsetzbar ist. Der Sachverhalt ist unverändert. 7. Ein Bürger fragt nach, ob die Möglichkeit eines Aufzuges zur höher gelegenen S-Bahnhaltestelle geprüft wurde. Darüber hinaus wird angemerkt, dass der geförderte Wohnungsbau so verortet sei, dass dieser keinen Zugang zum begrünten Innenhof habe.
Antwort: Die Zielstellung eines barrierefreien Zugangs zur S-Bahn-Haltestelle Völklinger Straße wird von der Landeshauptstadt Düsseldorf bereits seit längerer Zeit verfolgt. Es ist jedoch Sache der Deutschen Bahn AG entsprechende Maßnahmen durchzuführen. Weder der Investor, noch das vorliegende Bebauungsplanverfahren der Landeshauptstadt Düsseldorf können den erforderlichen rechtlichen Rahmen herstellen. Hierzu wäre ein Planfeststellungsverfahren nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) durchzuführen. Zur Verortung des geförderten Wohnungsbaus wird angemerkt, dass die erforderlichen Grünflächen gemäß der Förderrichtlinien nachgewiesen werden müssen und dieses auch unter Einbeziehung des Innenhofes geprüft wird. Daher soll im weiteren Verfahren geklärt werden, in welchen Umfang neben privaten Gartenflächen auch Flächen für alle Bewohner des Quartiers als Aufenthalts- und Spielflächen an dieser Stelle zur Verfügung gestellt werden können. 8. Ein Bürger fragt nach, ob eine Kindertagesstätte geplant sei.
Antwort: Es ist eine dreizügige Kindertagesstätte (Kita) auf dem Plangebiet vorgesehen. Der aus dem Vorhaben resultierende Bedarf an Kita-Plätzen wird hierdurch gedeckt. In diesem Zusammenhang wird auch auf die umgebenden Lehreinrichtungen sowie auf den aktuellen Schulentwicklungsplan der Landeshauptstadt Düsseldorf verwiesen. 9. Ein Bürger fragt nach, ob bei der Planung des Hochpunktes (Hochhaus) auch die stadtklimatischen Anforderungen (Verschattung, Wind, et cetera) geprüft wurden. Darüber hinaus sehe er die Entwicklung eines weiteren Hochhauses in diesem Bereich kritisch.
Antwort: - 5 -Stand: 30.08.2019, Vorlage Nr. APS/006/2019 Es wird angemerkt, dass es sich noch um ein frühes Stadium des Verfahrens handelt. Im weiteren Verfahren werden die stadtklimatischen Anforderungen durch einen Fachgutachter sowie die entsprechenden Fachämter der Landeshauptstadt Düsseldorf geprüft. Es wird auf verschiedene DIN-Normen hingewiesen, die bei der Planung eines Hochhauses erfüllt werden müssen. So werde zum Beispiel eine ausreichende Besonnung, beziehungsweise Belichtung der umgebenden Wohnnutzung sichergestellt. Die Konzeption eines Hochhauses ist das Ergebnis der geführten Diskussion im Rahmen des Bürgerworkshops. Der Vorschlag wurde auch aus der Bürgerschaft vorgetragen. Darüber hinaus ist die Entwicklung eines Hochhauses am vorgeschlagenen Standort auch eine städtebauliche Entscheidung, da insbesondere für sehr gut erschlossene Standorte – wie dem vorliegenden – Hochhäuser durchaus in Frage kommen. In diesem Zusammenhang wird auch auf den Hochhausrahmenplan der Landeshauptstadt Düsseldorf verwiesen. 10. Ein Bürger äußert seine Bedenken in Bezug auf die Entwicklung eines „sozialen Brennpunktes“ in Bezug auf das Hochhaus.
Antwort: Das Nutzungskonzept des Hochhauses sieht eine gewerbliche Nutzung vor. Nach derzeitigem Stand soll innerhalb des Hochhauses keine Wohnnutzung realisiert werden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Hochhausplanung für eine Wohnnutzung nicht grundsätzlich das Entstehen von sozialen Brennpunkten verbunden ist. 11. Ein Bürger fragt nach, wieviel Geschossfläche im Hochhaus geplant sei und welche Anzahl von Arbeitsplätzen dort realisiert werden solle.
Antwort: Die aktuelle Planung sieht eine Geschossfläche von circa 14.300 m² vor. Eine genaue Anzahl der Arbeitsplätze kann nicht genannt werden, da im Rahmen des Verfahrens lediglich die Art der baulichen Nutzung und das Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden. Zur konkreten Nutzung der Flächen im Gebäude kann keine Angabe gemacht werden. 12. Ein Bürger fragt nach, in welchem Umfang eine Begrünung des Plangebietes vorgesehen sei und ob die Möglichkeit von begrünten Fassaden in Betracht gezogen wurde. - 6 -Stand: 30.08.2019, Vorlage Nr. APS/006/2019 Antwort: Für das Plangebiet ist eine Dachbegrünung vorgesehen. Darüber hinaus wird auf den großzügig begrünten Innenbereich verwiesen. Insgesamt wird angemerkt, dass durch die Planung mehr Begrünung geschaffen wird, als derzeit vorhanden ist. Das Gebiet ist momentan nahezu vollständig versiegelt. Begrünte Fassaden sind aktuelle nicht in der Konzeption vorgesehen. Im weiteren Verfahren kann dies ggf. noch mal geprüft werden. 13. Ein Bürger merkt an, dass im Rahmen des Bürgerworkshops eine Zusammenarbeit mit dem Sankt Martinus Krankenhaus in Bezug auf Seniorenwohnungen oder betreutes Wohnen in Aussicht gestellt wurde.
Antwort: Es werden Gespräche mit dem Sankt Martinus Krankenhaus geführt, um die Möglichkeit von Seniorenwohnungen zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist auch die Realisierung von betreutem Wohnen und barrierefreiem Wohnen im Gespräch. 14. Ein Bürger fragt nach, ob die Möglichkeit von Mehrgenerationenhäusern in Betracht gezogen worden sei.
Antwort: Im Rahmen der Planung wurden viele mögliche und denkbare Nutzungen und Konzepte (zum Beispiel in Bezug auf Wohnformen aber auch in Bezug auf Mobilität) besprochen. Die Realisierung von Mehrgenerationenwohnen wird vom Inverstor derzeit geprüft und wird auch mit den entsprechenden Fachplanern und Fachämtern diskutiert. Das Ziel der Planung ist ein urbanes, qualitätsvolles und lebendiges Quartier. Hierzu gehören unterschiedliche Nutzungen sowie Nutzergruppen, so dass die Entwicklung einer solchen Nutzung grundsätzlich ebenfalls gewünscht ist. 15. Ein Bürger fragt nach, in welchem Zeitraum die Realisierung des Konzeptes geplant sei.
Antwort: Es wird angemerkt, dass das Verfahren noch in einem sehr frühen Stadium ist. In der Regel erstrecke sich ein Bebauungsplanverfahren über 2 bis 3 Jahre. Der Baubeginn ist für das Jahr 2020 geplant. 16. Ein Bürger merkt an, dass er Teilnehmer am Bürgerworkshop war und die dort erarbeiteten Ergebnisse in der hier vorgestellten Planung sehr gut umgesetzt sehe. - 7 -Stand: 30.08.2019, Vorlage Nr. APS/006/2019 Antwort: Die Anmerkung wird zur Kenntnis genommen. 17. Eine Bürgerin fragt nach, bis wann Sicherheit bestünde, ob die östlichen Erweiterungsflächen Bestandteil der Planung seien.
Antwort: Eine Einigung über die Grundstücke soll noch in diesem Jahr erfolgen. Das Ziel des Investors sowie der Stadt ist es, über diese Grundstücke eine Anbindung für den Fuß- und Radverkehr bis zur Volmerswerther Straße zu realisieren. Dies war auch ein Ergebnis des Bürgerworkshops. 18. Ein Bürger fragt nach, ob hinsichtlich der Verkehrssituation auch mit der Rheinbahn AG gesprochen wurde.
Antwort: Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens werden auch die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (zum Beispiel Rheinbahn AG) um eine Stellungnahme zum Verfahren gebeten. In Zusammenarbeit mit allen Beteiligten wird ein entsprechendes Verkehrskonzept für die Planung erarbeitet. 19. Ein Bürger weist erneut auf die schwierige Verkehrslage im Westen und Osten des Plangebietes hin.
Antwort: Die Anmerkung wird zur Kenntnis genommen. Es wird auf das zu erarbeitende Verkehrsgutachten verwiesen. Nachdem keine weiteren Fragen gestellt werden, bedankt sich Herr Siegesmund bei den anwesenden Bürgerinnen und Bürgern für die angeregte Diskussion. Er verweist in Bezug auf die genannten Themen noch auf das unabhängig vom Bebauungsplanverfahren stattfindende Bürgerforum hin und lädt die anwesenden Bürgerinnen und Bürger gerne zur Teilnahme ein. Herr Siegesmund schließt die Veranstaltung um circa 19:10 Uhr.
7.FNP192_BeschlussOffenlage_Abwägung als Text anzeigen
Title: Microsoft Word - APS0652019_06c_FNP192_Anlage3_BeschlussOffenlage_Abwägung.docx
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Published Time: Tue, 25 Feb 2020 08:40:33 GMT
Number of Pages: 19
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> Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/006/2019
# Stellungnahmen aus den Beteiligungen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 192 - Östlich Völklinger Straße -- 2 -Stand: 30.08.2019, Vorlage Nr. APS/006/2019
I. Liste der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, die Stellungnahmen zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 192 – Östlich Völklingerstraße - vorgebracht haben
1. Amt 19, Umweltamt 2. Amt 37/2.31, Feuerwehr und Rettungsdienst, Bevölkerungsschutz 3. Amt 40, Schulverwaltungsamt 4. Amt 50/04 – Amt für Soziales 5. Amt 51/19 – Jugendamt 6. Amt 53/2 – Gesundheitsamt 7. Amt 80 – Wirtschaftsförderungsamt 8. Bezirksregierung Düsseldorf 9. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr 10. Deutsche Bahn AG 11. DFS – Deutsche Flugsicherung 12. Ericsson Service GmbH 13. Evangelische Luther Kirchengemeinde 14. Gascade Gastransport GmbH 15. Geologischer Dienst NRW 16. HWK – Handwerkskammer Düsseldorf 17. IHK – Industrie- und Handelskammer Düsseldorf 18. Landesbetrieb Straßenbau NRW 19. Landschaftsverband Rheinland (LVR) 20. PLEdoc GmbH 21. Rhein-Main Rohrleitungstransportgesellschaft m.b.H. 22. Rheinbahn AG 23. Telefonica GmbH & Co. OHG 24. Vodafone GmbH - 3 -Stand: 30.08.2019, Vorlage Nr. APS/006/2019
II. Behandlung der Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 192 - Östlich Völklinger Straße –
1. Es werden verschiedene Textbeiträge, Textänderungen oder -streichungen zu den Umweltthemen der Flächennutzungsplan-Änderung vorgebracht und deren Übernahme/Streichung in dem Umweltbericht zur Flächennutzungsplan-Änderung angeregt.
Antwort: Der Bitte des Umweltamtes, die Textteile im Umweltbericht zu übernehmen, wird in teilen gefolgt. Die Anmerkungen zu den Punkten Verkehrslärm, Gewerbeemissionen und Lufthygiene werden inhaltlich im parallel laufenden Bebauungsplanverfahren Nummer 03/032 “Östlich Völklinger Straße“ vertieft thematisiert. Eine Aufnahme in die Begründung zur 192. Flächennutzungsplanänderung ist nicht erforderlich. Insgesamt ist dazu anzumerken, dass die Darstellung einer gemischten Baufläche einen städtebaulichen Spielraum für verschiedene Nutzungen bietet. Die genaue Anordnung der Gebäude sowie insbesondere die Gewichtung und Lage der Wohnnutzung kann auf der Ebene des Flächennutzungsplanes nicht geregelt werden. Darüber hinaus ergeben sich aus einer FNP-Änderung auch keine direkten Baumaßnahmen. Daher wird auf das nachgeordnete Bebauungsplanverfahren 03/032 „Östlich Völklinger Straße“ verwiesen, in dem Gutachten spieziell für die geplante Bebauung erstellt werden. In diesem wird entschieden und geregelt werden müssen, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang Wohnnutzungen an den stark lärmbelasteten Verkehrswegen verträglich umgesetzt werden können und ob durch die geplante Bebauung Konflikte durch Gewerbeemissionen entstehen. Die dazu notwendigen technischen und städtebaulichen Maßnahmen sind im Bebauungsplan festzusetzen. Grundsätzlich ist eine Ansiedlung von Wohnnutzungen innerhalb des Plangebietes jedoch realisierbar und die Ausweiung einer gemischte Baufläche ist mit §50 BImSchG vereinbar. - 4 -Stand: 30.08.2019, Vorlage Nr. APS/006/2019 Eine Bewertung der Lufthygiene kann auf Flächennutzungsplanebene nur grundlegend erfolgen, da keine direkte Baumaßnahme und daher auch keine direkt Verkehrszunahme bzw. Verkehrsabnahme mit einer FNP-Änderung einhergeht. Im Umweltbericht der FNP-Änderung wurden die stadtweiten Berechnungen mittels IMMISluft genutzt und es wurden Maßnahmen zur Verringerung einer potenziellen Luftschadstoffbelastung empfohlen. Mehr kann eine vorbereite Bauleitplanung nicht leisten, da beispielsweise der in der Stellungnahme angesproche Hochpunkt mit 17 Stockwerken nicht dargestellt werden kann.
Der Stellungnahme wurde teilweise gefolgt.
2. Die Feuerwehr führt an, dass bisher lediglich für das Gebiet des Be-bauungsplans Nummer 03/032 – Östlich Völklinger Straße eine Luftbildauswertung zur Überprüfung auf das Vorhandensein von Kampfmitteln durgeführt worden sei. Somit läge keine flächige Auswertung für das Gebiet des Flächennutzungsplans Nr. 192 vor. Bei dem Verfahren handele es sich um eine Flächennutzungsplanänderung ohne konkret geplante Baumaßnahmen. Daher werde eine Luftbildauswertung im Rahmen der geplanten Nutzungsänderung als nicht erforderlich erachtet. Erst bei konkreten Bauvorhaben sei das mögliche Vorhandensein von Kampfmitteln und somit eine Beteiligung des staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienstes der Bezirksregierung Düsseldorf relevant. Das Ergebnis der Luftbildauswertung des Bebauungsplanes Nummer 03/032 wurde der Stellungnahme als Anlage beigefügt.
Antwort: Wenn abseits des Bebauungsplans weitere konkrete Bauvorhaben im Gebiet der Flächennutzungsplan-Änderung geplant sind, wird Amt 37 erneut beteiligt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. - 5 -Stand: 30.08.2019, Vorlage Nr. APS/006/2019
3. Das Schulveraltungsamt merkt an, dass vor dem Hintergrund der Entwicklung des Gebietes die Erweiterung der nächstgelegenen Grundschule Kronprinzenstraße im Dezember 2018 beschlossen worden sei. Je nach Menge der realisierbaren Wohneinheiten sei eine anteilige Kostenbeteiligung des Investors erforderlich.
Antwort: Die Menge der realisierbaren Wohneinheiten kann im Flächennutzungsplan nicht dargestellt werden. Daher wird auf das parallel laufende Bebauungsplanverfahren Nummer 03/032 und den städtebaulichen Vertrag verwiesen, in dem die anteilige Kostenbeteiligung festgelegt werden muss.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
4.1 Das Amt für Soziales reicht eine wortgleiche Stellungnahme zu dem hier vorliegenden 192. Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans sowie für das Aufstellungsverfahren zu dem Bebauungsplan Nummer 03/032 – östlich Völklinger Straße – ein. In unmittelbarer Nähe zu der zu entwickelnden Flächen befinde sich auf der Gladbacher Straße 25 das Sankt Martinus Krankenhaus. Der Krankenhausträger beabsichtige im Plangebiet die Errichtung einer Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot, einer Tagespflege- sowie einer Kurzzeitpflegeeinrichtung. Erste Pläne für die Realisierung im Plangebiet 03/032 – östlich Völklinger Straße – seien entwickelt und in Beratungsgesprächen mit der örtlichen Planung thematisiert worden. Das Amt gibt an, dass dem Investor zufolge, die geplante Realisierung einer Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot nicht umsetzbar sei. Der Bedarf für diese Einrichtung bleibe jedoch bestehen. Alternativ blieben die Planungen für eine Tagespflegeeinrichtung und ambulant betreute Wohngruppen als realistische Optionen bestehen. Als weiteres Ergebnis der örtlichen Planung des Amtes 50 bestehe im Bereich der Hilfen für Menschen mit Behinderung ein zusätzlicher Bedarf an ambulant betreuten Wohngemeinschaften sowie an Angeboten des Servicewohnens. Zur - 6 -Stand: 30.08.2019, Vorlage Nr. APS/006/2019
Sicherung eines quartiersnahen Angebotes wird daher angeregt, diese Bedarfe bei der weiteren Betrachtung zu berücksichtigen. Insbesondere wird angeregt, im Rahmen des Paragraf 4 Absatz 2 BauGB sonstige Träger öffentlicher Belange, wie zum Beispiel Leistungsanbieter der Pflege oder der Hilfen für behinderte Menschen zu beteiligen. Gerade für diese Personenkreise fehle es bisher an bezahlbarem Wohnraum für Wohngemeinschaften oder geeigneten Wohnungen, die von pflegebedürftigen Menschen oder Menschen mit Behinderung barrierefrei genutzt werden können. Es werde darum gebeten, in die Planung ebenso generell die Bedarfe der Personengruppen der Menschen mit Behinderung einzubeziehen. Darüber hinaus wird auf die Dienstanweisung zur Umsetzung des behinderten Gleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (DA BGG NRW) verwiesen.
Antwort: Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass innerhalb der geplanten gemischten Baufläche die Entwicklung der benannten Einrichtungen möglich ist. Genaue Nutzung und Anordnung der Gebäude wird jedoch erst auf Ebene des Bebauungsplans festgelegt. Leistungsanbieter der Pflege und der Hilfe für behinderte Menschen sind keine Träger öffentlicher Belange und wurden daher auch nicht im Rahmen des Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren beteiligt. Die Hinweise zur Wohnraumsituation von Menschen mit Behinderung und pflegebedürftigen Menschen wurden darüber hinaus zur Kenntnis genommen, können jedoch in diesem Verfahren nicht behandelt werden.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
4.2 Es werde darum gebeten, mögliche Investoren wie auch die Ämter 63 und 66, sofern nicht bereits erfolgt, über dieses Schreiben zu informieren. Der Stellungnahme liegen die Planungsgrundlagen (Anlage) der örtlichen Planung zum Stadtbezirk 3 als Anlage bei. - 7 -Stand: 30.08.2019, Vorlage Nr. APS/006/2019 Antwort Die Informierung von möglichen Investoren und den Ämtern 63 und 66 über die Stellungnahme ist nicht Aufgabe der Flächennutzungsplan-Änderung.
Der Stellungnahme wurde nicht gefolgt.
5. Das Jugendamt übermittelt seine Stellungnahme, die es im parallelen Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Nummer 03/032 – östlich Völklinger Straße – eingereicht hat. In dieser Stellungnahme wird ein zusätzlicher Bedarf an Betreuungsplätzen für Kinder unterschiedlicher Altersgruppen in dem Sozialraum des Plangebietes deutlich gemacht. Das Jugendamt stellt fest, dass insgesamt ein Bedarf für eine 6 gruppige Kindertageseinrichtung bestehe. Das Jugendamt bittet, die entsprechend erforderliche Änderung des Flächennutzungsplanes im Hinblick auf die Einplanung der Kindertageseinrichtung, gegebenenfalls auch der Einplanung von 2 Standorten, entsprechend abzustimmen.
Antwort: Im Flächennutzungsplan ist eine entsprechende Kennzeichnung (Kindergarten / Kindertagesstätte) aufgenommen worden. Die Größe der Kindertageseinrichtung kann auf Flächennutzungsplanebene nicht geregelt werden. Darüber hinaus wäre auch die Entwicklung eines zweiten Standorts ohne ein seperates Symbol möglich.
Die Stellungnahme wird insofern gefolgt.
6. Das Gesundheitsamt regt an, sofern für die Versorgung des Plangebietes neue Trafostationen notwendig seien oder sich im Plangebiet vorhandene befinden, diese zeichnerisch mit dem Zeichen für Elektrizität im Flächennutzungsplan festzuhalten. - 8 -Stand: 30.08.2019, Vorlage Nr. APS/006/2019 Antwort: Die Kennzeichnung von erforderlichen Flächen für Versorgungsanlagen, hier Elektrizität, erfolgt auf Ebene des Flächennutzungsplanes, aufgrund des Maßstabs von 1:20000, nur für größere und gesamtstädtisch bedeutsame Anlagen. Hier ist keine dieser Anlagen vorgesehen.
Der Stellungnahme wurde nicht gefolgt.
7. Es sei darauf zu achten, dass bei der Umsetzung der Planung alle, in dem Gebiet betroffenen Betriebe, umfassend über die Veränderungen informiert würden, damit die Betriebe gegebenenfalls frühzeitig Verlagerungsnotwendigkeiten prüfen könnten.
Antwort: Im Rahmen der frühzeiten Öffentlichkeitsbeteiligung wurde über das Verfahren informiert. Darüber hinaus wird es im Rahmen der Offenlage erneut die Möglichkeit für die Öffentlichkeit geben, an dem Verfahren zu partizipieren. Im parallel laufenden Bebauungsplanverfahren wurde durch ein Gewerbelärmgutachten festgestellt, dass die Planung verträglich umsetzbar ist und die Betriebe in der Umgebung nicht durch die geplanten schutzwürdigen Nutzungen beeinträchtigt werden. Insgesamt ist anzumerken, dass die Darstellung einer gemischten Baufläche einen städtebaulichen Spielraum für verschiedene Nutzungen bietet. Die genaue Anordnung der Gebäude sowie insbesondere die Gewichtung und Lage der Wohnnutzung kann auf der Ebene des Flächennutzungsplanes nicht geregelt werden. Daher kann auf Ebene der Flächennutzungsplan-Änderung keine detailierte Aussage zu den Veränderungen im Gebiet gemacht werden. Die Flächennutzungplan-Änderung schafft städtebaulichen Spielraum für Wohnnutzungen. Jedoch sollen auch gewerbliche Nutzungen in der Umgebung erhalten bleiben und es soll kein reines Wohngebiet entstehen. Daher wurde die - 9 -Stand: 30.08.2019, Vorlage Nr. APS/006/2019 Fläche und die Umgebung in die Kategorie D „Entwicklungszonen gemischter Nutzungen“ des städtebaulichen Entwicklungskonzept „Gewerbe- und Industriekernzonen in Düsseldorf“ aufgenommen. Für diese Kategorie besteht das Ziel, unterschiedliche Nutzungen zu verzahnen und in Einklang zu bringen mit einem Schwerpunkt auf Gewerbe und Wohnen.
Der Stellungnahme wurde gefolgt.
8.1 Da die hier vorliegenden Zuständigkeiten nur für Denkmäler im Eigentums-oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes gegeben seien, werde empfohlen -falls nicht bereits geschehen - dem LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland/Pulheim und dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland/Bonn, sowie die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde zur Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher Belange zu beteiligen.
Antwort: Die genannten Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt.
Der Stellungnahme wurde gefolgt.
8.2 Das Plangebiet befinde sich in den Risikogebieten des Rheins, die bei einem Versagen oder Überströmen von Hochwasserschutzeinrichtungen ab einem mittleren Hochwasser überschwemmt werden können. Zum 05.01.2018 sind geänderte Anforderungen für Risikogebiete im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Baugesetzbuch in Kraft getreten. Risikogebiete im Sinne des Paragraf 78b Absatz 1 WHG, das heißt überschwemmte Gebiete bei einem seltenen beziehungsweise extremen Hochwasserereignis, seien gemäß Paragraf 5 Absatz 4a Baugesetzbuch im Flächennutzungsplan nachrichtlich zu übernehmen. Eine Berücksichtigung der Belange Hochwasserschutz und Hochwasservorsorge sei in Bauleitplänen gemäß Paragraf 1 Absatz 6 Nummer 12 Baugesetzbuch vorzunehmen. Gemäß Paragraf 78b WHG seien die Belange Hochwasserschutz und Hochwasservorsorge, insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit - 10 -Stand: 30.08.2019, Vorlage Nr. APS/006/2019
sowie die Vermeidung erheblicher Sachschäden, in der Abwägung nach Paragraf 1 Absatz 7 BauGB zu berücksichtigen.
Antwort: Der Hinweis wurde in die Begründung übernommen.
Der Stellungnahme wurde gefolgt.
9. Gegen die genannten Maßnahmen bestehen aus Sicht der Bundeswehr keine Bedenken. Sollten bauliche Anlagen oder untergeordnete Gebäudeteile eine Höhe von 30,0 m überschreiten, werde darum gebeten, die entsprechenden Unterlagen im Einzelfall zur Prüfung - vor Erteilung einer Baugenehmigung -zuzuleiten.
Antwort: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Gebäudehöhen können jedoch nicht im Flächennutzungsplan geregelt werden. Daher wird auf das nachgeordnete Bebauungsplanverfahren 03/032 „Östlich Völklinger Straße“ verwiesen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
10. Die Deutsche Bahn AG, Deutsche Bahn Immobilien, als
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.
4.FNP192_Planzeichnung als Text anzeigen
Title: FNP-192-Offenlage_2019-09-16
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00372506.pdf
Published Time: Tue, 25 Feb 2020 08:55:44 GMT
Number of Pages: 1
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