Beschlussvorlage Aktenzeichen APS/041/2021

Flächennutzungsplanänderung Nr. 196 (Entwurf) - Ehemals Fashion House - Stellungnahmen, Planbeschluss

Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Leuchtenberger Kirchweg 24 · Stadtbezirk 5 (Stockum, Lohausen)örtlicher Bezug 8Dokumente 1. April 2021veröffentlicht

Worum es geht

Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.

Aus der Sachdarstellung

Sitzung des APS am 12.05.2021 Vorlage Nr. APS/041/2021 Flächennutzungsplanänderung Stellungnahmen Nr. 196 (Entwurf) Planbeschluss - Ehemals Fashion House - Vorlage Nr. APS/041/2021 Flächennutzungsplanänderung Nr. 196 (Entwurf) - Ehemals Fashion House - - Stellungnahmen - Planbeschluss Beschlussentwurf: BV Die Bezirksvertretung 6 wird zum Entwurf der Flächennutzungsplanänderung Nr. 196 - Ehemals Fashion House - informiert.

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 1. April 2021. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

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APS/041/2021 X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: Flächennutzungsplanänderung Nr. 196 (Entwurf) - Ehemals Fashion House - Stellungnahmen, Planbeschluss Fachbereich: 61 - Stadtplanungsamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordnete Cornelia Zuschke Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Bezirksvertretung 6 26.05.2021 Kenntnisnahme Bezirksvertretung 5 27.04.2021 Anhörung Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 12.05.2021 Vorberatung Haupt- und Finanzausschuss 17.05.2021 Entscheidung Seite 2 Sitzung des APS am 12.05.2021 Vorlage Nr. APS/041/2021 Flächennutzungsplanänderung Stellungnahmen Nr. 196 (Entwurf) Planbeschluss - Ehemals Fashion House - Seite 3 Vorlage Nr. APS/041/2021 Flächennutzungsplanänderung Nr. 196 (Entwurf) - Ehemals Fashion House - - Stellungnahmen - Planbeschluss Beschlussentwurf: BV Die Bezirksvertretung 6 wird zum Entwurf der Flächennutzungsplanänderung Nr. 196 - Ehemals Fashion House - informiert. BV Die Bezirksvertretung 5 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Entwurf der Flächennutzungsplanänderung Nr. 196 - Ehemals Fashion House - angehört und empfiehlt dem Rat der Stadt eine vorlagegemäße Beschlussfassung. APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. HFA Nach § 60 Abs. 2 GO NRW beschließt der Haupt - und Finanzausschuss anstelle des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf: I. Der Rat der Stadt stimmt der Behandlung der Stellungnahmen nach § 4 BauGB gemäß Vorlage N r. APS/134/2020 zu (zustimmender Beschluss des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung sowie Beschlussempfehlung an den Rat vom 25.11.2020, Anlage 3 zur vorliegenden Vorlage). II. Der Rat der Stadt nimmt Kenntnis von den zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 196 (Entwurf) - Ehemals Fashion House - während der öffentlichen Auslegung abgegebenen Stellungnahmen und entscheidet hierüber gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung entsprechend Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage. Seite 4 III. Der Rat der Stadt beschließt den für ein Gebiet entlang der Gebäude „Fashion House I und II" an der Danziger Straße (Bundesstraße 8) etwas südlich und westlich der Carl-Sonnenschein-Straße und der Deikerstraße - maßgebend ist der räumliche Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung Nr. 196 (Entwurf) - Ehemals Fashion House - erstellten Entwurf gemäß § 5 Abs. 5 BauGB als Flächennutzungsplanänderung Nr. 196 - Ehemals Fashion House - mit der Begründung einschließlich des Umweltbericht es vom 18.03.2021 sowie der zusammenfassenden Erklärung (siehe Anlage 2). Anlagen: 1. Einsprechende 3(2) 2. Behandlung-Stellungnahmen 3(2) 3. Begründung 4. Zusammenfassende Erklärung 5. Plan 6. Beschlusstext 3(2) 7. Behandlung Stellungnahmen 4(1)+4(2)
1. Einsprechende 3(2) als Text anzeigen
Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/041/2021 Liste der Einsprechenden aus der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 12.01.2021 bis 12.02.2021 zur 196. Änderung des Flächennutzungsplanes (Entwurf) - Ehemals Fashion House - - 2 - Stand: 18.03.2021, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/041/2021 I. Liste der Fachämter der Landeshauptstadt Düsseldorf, Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, die Stellungnahmen zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 196 - Ehemals Fashion House - vorgebracht haben 1. Amt 19, Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz 2. Autobahn GmbH des Bundes 3. DFS Deutsche Flugsicherung GmbH 4. Deutsche Telekom Technik GmbH 5. Netzgesellschaft Düsseldorf mbH 6. Rheinbahn AG 7. Telefonica Germany GmbH & Co. OHG - 3 - Stand: 18.03.2021, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/041/2021 II. Liste der Öffentlichkeit, die Stellungnahmen zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 196 - Ehemals Fashion House - vorgebracht haben Es sind keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen.
2. Behandlung-Stellungnahmen 3(2) als Text anzeigen
Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/041/2021 Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 12.01.2020 bis 12.02.2020 zur 196. Änderung des Flächennutzungsplanes (Entwurf) - Ehemals Fashion House - - 2 - I. Behandlung der abwägungsrel evanten Stellungnahmen der Fachämter der Landeshauptstadt Düsseldorf, Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 196 - Ehemals Fashion House - 1. Amt 19, Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz 1.1 Es werden Textänderungen und -streichungen zu den Umweltthemen der Flächennutzungsplanänderung vorgebracht und deren Übernahme/ Streichung in dem Umweltbericht zur Flächennutzungsplanänderung angeregt. Das Thema umfasst Aspekte zur Lufthygiene. Folgender Text sei demnach zu streichen: Entsprechend der aktuellen Berechnungen (Bezugsjahr 2015) mittels IMMISluft ist das Plangebiet entlang der Danziger Straße nicht von Grenzwertüberschreitungen gemäß 39. Bundesimmissionsschutzverordnung (BlmSchV) betroffen. Ob mit Nutzungsänderung Grenzwerte gemäß 39. BlmSchV, insbesondere entlang der Danziger Straße, überschritten werden, ist im nachgeordneten Bebauungsplanverfahren Nummer 05/014 Ehemals Fashion House gutachterlich zu ermitteln. Gegebenenfalls notwendig werdende Schutzvorkehrungen können zum Beispiel durch die Festsetzung "Ausschluss von nicht öffenbaren Fenstern" auf der Ebene des Bebauungsplanes eine Möglichkeit darstellen, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicherzustellen. Stattdessen sei einzusetzen: Im parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren Nummer 05/014 Ehemals Fashion House wurde gutachterlich ermittelt, dass weder im Analysefall noch mit geplanter Nutzungsänderung Grenzwertüberschreitungen gemäß 39. BlmSchV insbesondere entlang der Danziger Straße zu erwarten sind. Eine textliche Festsetzung von lufthygienisch motivierten Schutzvorkehrungen ist daher nicht angezeigt. - 3 - Die vorgebrachte Textstreichung und Änderung bezüglich Lufthygiene im Umweltbericht wird nicht übernommen, da auf der vorliegenden Ebene des Flächennutzungsplans eine grundsätzliche Einschätzung zur Lufthygiene mittels IMMISluft erfolgt. Eine abschließende Bewertung ist Gegenstand der verbindlichen Bauleitplanung und wurde dementsprechend erst im angesprochenen nachgeordneten Bebauungsplanverfahren Nummer 05/014 gutachterlich behandelt. Der Stellungnahme wurde nicht gefolgt. 1.2 Es wird zudem eine redaktionelle Änderung zu den Umweltthemen der Flächennutzungsplanänderung vorgebracht und deren Übernahme/Streichung in dem Umweltbericht zur Flächennutzungsplanänderung angeregt. Das Thema umfasst Aspekte zur Lufthygiene. Der Text im dazugehörigen Kapitel solle entsprechend folgender Anmerkung angepasst werden: Bliebe man bei dem ursprünglichen Text, hätte es zumindest heißen müssen "[...] durch die Festsetzung "Ausschluss von öffenbaren Fenstern" statt [...] "durch die Festsetzung "Ausschluss von nicht öffenbaren Fenstern". Der Umweltbericht der Flächennutzungsplanänderung wird der Anmerkung entsprechend angepasst. 2. Autobahn GmbH des Bundes 2.1 Nördlich des Plangebietes verlaufe in einer Entfernung von circa 800 Meter die Autobahn 44, Abschnitt 26. Durch die „Schüßler-Plan Ingenieurgesellschaft mbH", Köln sei eine Mobilitätsuntersuchung, (Stand 25.05.2020) im Rahmen des parallel laufenden Bebauungsplanverfahren 05/014 erarbeitet worden. Demzufolge könne bei Umsetzung der kommunalen Planung eine leistungsfähige und sichere Anbindung des Vorhabens über das bestehende klassifizierte Straßennetz sichergestellt werden. Ansprüche auf aktiven und / oder passiven Lärmschutz zu Lasten der Straßenbauverwaltung könnten nicht geltend gemacht werden. Externe Ausgleichsflächen würden nicht festgesetzt (vergleiche hierzu das parallel - 4 - laufende Bebauungsplanverfahren 05/014), sodass eine Betroffenheit von Einrichtungen der Straßenbauverwaltung ausgeschlossen sei. Darüber hinaus bestünden keine weiteren Bedenken und Anregungen gegenüber der vorliegenden Planfassung. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 3. DFS Deutsche Flugsicherung GmbH 3.1 Die Stellungnahme vom 27.07.2018 gelte weiterhin. Diese lautet wie folgt: Das Plangebiet liege in der Nähe des Flughafens Düsseldorf. Durch die geringe Entfernung zu den Flugsicherungseinrichtungen am Flughafen könne je nach Art und Höhe der Bebauung Belange der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH bezüglich §18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) berührt werden. Bauvorhaben, die die umliegende Bebauung überschreiten, seien zur Einzelfallprüfung unter Angabe von Bauhöhen der zuständigen Luftfahrtbehörde vorzulegen. Von dieser Stellungnahme blieben die Aufgaben der Länder gemäß § 31 LuftVG unberührt. Die Deutsche Flugsicherung habe das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) von ihrer Stellungnahme informiert. In der Begründung der Flächennutzungsplanänderung wird ein einsprechender Hinweis aufgenommen. 4. Deutsche Telekom Technik GmbH 4.1 In dem Planungsgebiet an der Danziger Straße stünden auf dem Gebäude des ehemaligen Fashion House I und II zwei Dachmasten von denen aus Richtfunk in die Fläche führe: KY6527/ DFMG-ID 1532855 Eigentümer Drittanbieter, KY2132/DFMG-ID 1520779 Eigentümer Deutsche Funkturm GmbH. Diese Mobilfunkstandorte müssten bei der Planung einer neuen Nutzung des Gebäudes/ Grundstückes berücksichtigt werden. - 5 - Die Hinweise werden zur Kenntnis genomme n. Die Gebäude wurden zwischenzeitlich abgebrochen. Die Masten wurden abgebaut und ein temporärer Mast aufgestellt. In die Planunterlagen des parallel laufenden Bebauungsplanverfahrens wird ein Hinweis auf bestehende Richtfunktrassen aufgenommen. Der Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 5. Netzgesellschaft Düsseldorf mbH 5.1 Über die Ausführung jeder Baumaßnahme sei die Netzgesellschaft Düsseldorf mbH spätestens 14 Tage vor Beginn schriftlich unter Angabe von Art, Ort und voraussichtlicher Bauzeit zu informieren. Das Einholen von Leitungsplänen gelte nicht als Baumeldung. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Aus der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung ergeben sich keine unmittelbaren Baumaßnahmen. Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 6. Rheinbahn AG 6.1 Zu Punkt 6 der Begründung könne noch ergänzend erwähnt werden, dass sich circa 600 Meter vom Planungsgebiet entfernt auf der Kaiserswerther Straße die Haltestelle der Stadtbahnlinien U78 und U79 befänden. Die Begründung der Flächennutzungsplanänderung wird entsprechend ergänzt. 7. Telefonica Germany GmbH & Co. OHG 7.1 Nach Rücksprache mit dem Festnetzplaner des Unternehmens, sollte es zu keinen Störungen der Richtfunktrassen kommen. Es solle jedoch bei der Baustelleneinrichtung darauf geachtet werden, dass keine Baukräne in die Richtfunktrassen ragen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Aus der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung ergeben sich keine unmittelbaren Baumaßnahmen. - 6 - Im Rahmen des parallel laufenden Bebauungsplanverfahrens wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen - 7 - II. Behandlung der abwägungsrel evanten Stellungnahmen der Öffentlichkeit zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 196 - Fashion House - Es sind keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen.
3. Begründung als Text anzeigen
Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/041/2021 Begründung zur 196. Änderung des Fläche nnutzungsplanes (Entwurf) - Ehemals Fashion House - - Stadtbezirk 5 - Stadtteil Stockum - - 2 - Teil A - Städtebauliche Aspekte ............................................................... 4 1 Planungsanlass .............................................................................. 4 2 Örtliche Verhältnisse ....................................................................... 5 2.1 Beschreibung des Plangebietes ......................................................... 5 2.2 Umgebung .................................................................................... 5 3 Gegenwärtiges Planungsrecht .......................................................... 6 3.1 Regionalplan .................................................................................. 6 3.2 Flächennutzungsplan (FNP) .............................................................. 6 3.3 Verbindliche Bauleitplanung ............................................................. 6 4 Sonstige Pläne und Konzepte ........................................................... 6 4.1 Rahmenplan Einzelhandel ................................................................ 6 4.2 Handlungskonzept ZUKUNFT WOHNEN (HKW) .................................... 7 4.3 Grünordnungsplan .......................................................................... 7 4.4 Nachrichtliche Übernahmen und Vermerke, Hinweise ........................... 8 4.4.1 Bau- und Anlagenschutzbereich des Verkehrsflughafens Düsseldorf International .................................................................................. 8 4.4.2 Anlagenschutzbereich von Flugsicherungsanlagen ............................... 8 4.4.3 Hochwasserszenario ....................................................................... 8 5 Ziele der Flächennutzungsplanänderung ............................................ 8 6 Verkehrliche Erschließung ................................................................ 9 Teil B - Umweltbericht ........................................................................... 10 7 Zusammenfassung ....................................................................... 10 8 Beschreibung des Vorhabens .......................................................... 11 9 Ziele des Umweltschutzes im Gebiet ............................................... 12 10 Schutzgutbetrachtung ................................................................... 13 10.1 Mensch ....................................................................................... 13 10.1.1 Verkehrslärm ............................................................................... 13 10.1.2 Gewerbeemissionen ...................................................................... 14 10.1.3 Freizeit- und Sportlärm ................................................................. 14 10.1.4 Elektromagnetische Felder (EMF) .................................................... 15 10.1.5 Störfallbetriebsbereiche ................................................................. 15 10.1.6 Beseitigung und Verwertung von Abfällen ........................................ 15 10.2 Natur und Freiraum ...................................................................... 16 10.2.1 Flächennutzung und -versiegelung .................................................. 16 - 3 - 10.2.2 Tiere, Pflanzen und Landschaft ....................................................... 16 10.2.3 Artenschutzrechtliche Prüfung ........................................................ 17 10.3 Boden ......................................................................................... 18 10.3.1 Altablagerungen im Umfeld des Plangebietes .................................... 18 10.3.2 Altablagerungen im Plangebiet ....................................................... 19 10.3.3 Altstandorte im Plangebiet ............................................................. 19 10.4 Wasser ....................................................................................... 19 10.4.1 Grundwasser ............................................................................... 19 10.4.2 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung ................................. 19 10.4.3 Oberflächengewässer .................................................................... 20 10.4.4 Wasserschutzgebiete .................................................................... 20 10.4.5 Hochwasserbelange ...................................................................... 20 10.5 Luft ............................................................................................ 22 10.5.1 Lufthygiene ................................................................................. 22 10.5.2 Umweltfreundliche Mobilität ........................................................... 22 10.6 Klima .......................................................................................... 23 10.6.1 Globalklima ................................................................................. 23 10.6.2 Stadtklima .................................................................................. 23 10.6.3 Klimaanpassung ........................................................................... 24 10.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................ 25 10.8 Wechselwirkungen sowie Kumulierung ............................................. 25 11 Geprüfte anderweitige Lösungsmöglichkeiten ................................... 28 12 Prognose der Entwicklung des Umwe ltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ............................................................. 28 13 Geplante Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) ............................. 29 14 Weitere Angaben .......................................................................... 29 - 4 - Teil A - Städtebauliche Aspekte 1 Planungsanlass In Düsseldorf besteht seit mehreren Jahren eine sehr hohe Nachfrage an Wohnbauflächen. Um die Freiflächen im Außenb ereich zu schützen, ist es das Ziel der Düsseldorfer Stadtentwicklung, die im Innenbereich bestehenden Flächenpotenziale zu identifizieren und optimal auszunutzen. Flächen, die für neue Bebauung zur Verfügung stehen, sind jedoch im Stadtgebiet von Düsseldorf begrenzt. Daher soll im Plangebiet eine qualitätsvolle Verdichtung ermöglicht werden. Das so genannte Fashion House (FH I) stand seit Frühjahr 2017 komplett leer, Teile des FH II wurden noch zeitweise als Gewerbe- und Ausstellungs- sowie Messegebäude genutzt. Anfang Februar 2020 wurde auch das FH II komplett leergezogen. Da das Modegewerbe derzeit einen Strukturwandel erlebt (dezentrale Showrooms, Internethandel), ist ein Weiterbetrieb der Spezialimmobilien wirtschaftlich nicht mehr möglich. Daher hat seit März 2020 der Rückbau beider Gebäude begonnen, der mittlerweile abgeschlossen wurde. Auf Grund der verkehrlichen Anbindung sowie der integrierten Lage bietet es sich an, das Gebiet zu einem urbanen Quartier mit einer Nutzungsmischung zu entwickeln. Dadurch kann die Möglichkeit geschaffen werden, untergenutzte Flächenpotenziale zu aktivieren, neuen Wohnraum zu schaffen und gleichzeitig die Nahversorgung in diesem Bereich zu stärken. Parallel zur Flächennutzungsplanänderung wird der Bebauungsplan Nummer 05/014 - Ehemals Fashion House - aufgestellt, in dem die Ausweisung von Urbanen Gebieten vorgesehen ist. Die Ermittlung der Grundlagen und Planungsziele für die Entwicklung des Areals wurden diesbezüglich im Rahmen eines Workshop-Verfahrens in zwei Veranstaltungen am 09.07.2017 und 15.09.2017 mit der Bürgerschaft diskutiert und entwickelt. In der Veranstaltung zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde die Planung am 04.07.2018 der interessierten Öffentlichkeit vorgestellt. Zusätzlich bestand vom 25.06.2018 bis einschließlich 20.07.2018 die Gelegenheit zur Unterrichtung und Erörterung der Planung im Stadtplanungsamt. Durch diese Angebote an die Öffentlichkeit konnte ein rege Teilnahme und breite öffentliche Berichterstattung und Erörterung erreicht werden. - 5 - 2 Örtliche Verhältnisse 2.1 Beschreibung des Plangebietes Das Plangebiet liegt im Stadtteil Stockum des Stadtbezirks 5 und hat eine Größe von ca. 4,7 ha. Es umfasst den Standort der sogenannten Fashion Houses und grenzt an der südöstlichen Seite, im Bereich der Deikerstraße, an den Stadtteil Unterrath (Stadtbezirk 6). Änderungsbereich Der Änderungsbereich wird im Westen und Südwesten von der Danziger Straße (Bundesstraße B 8) begrenzt. Im Nordwesten und Norden bilden die Carl-Sonnenschein-Straße und die daran südlich anschließende Bebauung die Grenze. Im Osten und Südosten reicht das Plangebiet bis zur Deikerstraße. Die Straße Am Hain durchquert das Plangebiet auf einem bis zu sechs Meter hohen Damm. 2.2 Umgebung Im näheren und weiteren Umfeld des Plangebietes befinden sich überwiegend Wohnbauflächen, Flächen für den Gemein bedarf und Grünflächen. In Nord-Süd- Richtung verläuft die überörtliche Bundesstraße B 8 (Danziger Straße), die eine wichtige Straßenverbindung zwischen der Düsseldorfer Innenstadt, dem Düsseldorfer - 6 - Flughafen sowie der Anschlussstelle Düsseldorf-Stockum der Bundesautobahn A 44 darstellt. Nördlich des Plangebietes besteht eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kinderspielplatz, nordöstlich davon und an das Plangebiet angrenzend stellt der gültige Flächennutzungsplan eine Fläche für den Gemeinbedarf, Zweckbestimmung Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen sowie Kindertagesstätte dar. Südlich schließt eine schmale, nach Süden führende Grünfläche an, die an die größere Grünfläche mit Zweckbestimmung Friedhof (Nordfriedhof) angrenzt. 3 Gegenwärtiges Planungsrecht 3.1 Regionalplan Im Regionalplan Düsseldorf (RPD) ist der Planbereich als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Die vorliegende Planung ist somit mit den Zielen der Regionalplanung vereinbar. 3.2 Flächennutzungsplan (FNP) Im bisher wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Düsseldorf aus dem Jahr 1992 ist der Änderungsbereich als Kerngebiet (MK) dargestellt. Die angrenzende Danziger Straße ist als Verkehrsfläche dargestellt. 3.3 Verbindliche Bauleitplanung Innerhalb des Plangebietes liegen folgende rechtsverbildliche Bebauungspläne:  Bebauungsplan Nr. 5381/14 vom 28.05.1977; dieser setzt u.a. ein Kerngebiet (MK) fest.  Bebauungsplan Nr. 5381/18 vom 22.03.1986; dieser setzt u.a. ein Kerngebiet (MK) fest. 4 Sonstige Pläne und Konzepte 4.1 Rahmenplan Einzelhandel Der Rahmenplan Einzelhandel 2016, der vom Rat der Stadt am 07.07.2016 als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen wurde, ist bei allen Bauleitplanverfahren zu berücksichtigen. Im Zentrenkonzept, das Bestandteil des Rahmenplans Einzelhandel ist, sind die zentralen Versorgungsbereiche und deren Abgrenzungen beschrieben. - 7 - Gemäß Zentrenkonzept der Stadt Düsseldor f befinden sich die nächstgelegenen kleinen Stadtteilzentren an der Kalkumer Straße/Unterrather Straße (Unterrath) sowie an der Niederrheinstraße (Lohausen). Das nächstgelegene Nahversorgungszentrum liegt an der Kalkumer Straße/Ulmenstraße (Unterrath/Derendorf). Eine wohnungsnahe Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs wird angestrebt. Zum Bebauungsplanverfahren wurde daher ein Einzelhandelsgutachten erstellt, das eine mit den angrenzenden zentralen Versorgungsbereichen verträgliche Stärkung der Nahversorgung nachweist, die durch planungsrechtliche Festsetzungen gesichert wird. 4.2 Handlungskonzept ZUKUNFT WOHNEN (HKW) Der Rat der Stadt Düsseldorf hat am 06.06.2013 das Handlungskonzept ZUKUNFT WOHNEN.DÜSSELDORF mehrheitlich beschlossen, dessen Ziel es ist, ein ausgewogenes Wohnraumangebot in allen Preissegmenten zu schaffen, ohne das hohe qualitative Niveau in Bezug auf Städtebau und Architektur zu vernachlässigen. Gemäß Ratsbeschluss zur Anpassung und Konkretisierung der Quotierungsregelung des Handlungskonzeptes für den Wohnungsmarkt der Stadt Düsseldorf aus dem Jahr 2016 müssen insgesamt 40% der geplanten Wohneinheiten im öffentlich geförderten und preisgedämpften Segment realisiert werden. Davon sollen mind. 20% öffentlich geförderter Wohnungsbau und mind. 10% preisgedämpfter Wohnungsbau sein, weitere 10% können entweder als öffentlich geförderter oder preisgedämpfter Wohnungsbau ausgebildet werden. Die Maßgaben des Handlungskonzeptes werden im parallel laufenden Bebauungsplanverfahren Nummer 05/014 und mit einem städtebaulichen Vertrag gesichert. 4.3 Grünordnungsplan Im gesamtstädtischen Grünordnungsplan 2025 - rheinverbunden (GOP I) ist der südliche Teil des Plangebiets bis zur Straße Am Hain dem Teilraum 15- Kittelbach und Schwarzbachgraben und der nördliche Teil dem Teilraum 21 - Flughafen und Messe zugeordnet. Für die FNP-Änderung relevantes Entwicklungsziel ist der Wegeanschluss an die Verbinder zwischen Rhein und Grünem Rücken, hier an die Mahnmalachse und den Thewissenweg entlang des Nordfriedhofs. - 8 - 4.4 Nachrichtliche Übernahmen und Vermerke, Hinweise 4.4.1 Bau- und Anlagenschutzbereich des Verkehrsflughafens Düsseldorf International Das Plangebiet liegt in Abhängigkeit der Bauhöhe im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Düsseldorf International gemäß Luftverkehrsgesetz §12. Auf Ebene der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung werden keine Bauhöhen festgesetzt. 4.4.2 Anlagenschutzbereich von Flugsicherungsanlagen Das Plangebiet liegt in einem Anlagenschutzbereich von Flugsicherungsanlagen gemäß Luftverkehrsgesetz §18a. 4.4.3 Hochwasserszenario Im Falle einer Überschwemmung gemäß de m Hochwasserszenario HQ extrem liegt das Plangebiet teilweise im Überschwemmungsbereich. Ein entsprechender Hinweis wird nachrichtlich in die Legende der Planzeichnung aufgenommen. 5 Ziele der Flächennutzungsplanänderung Aufgrund der in der Landeshauptstadt Düsseldorf großen Nachfrage nach Wohnraum und den begrenzten Flächenressourcen ist es das Ziel der Stadt, Baulandpotenziale zu identifizieren und Flächen für Wohnnutzungen zu mobilisieren. Dies gilt insbesondere für Flächen, die bereits aufgrund ihrer Lage zwischen Innenstadt und Innenstadtrand Charakteristiken eines Urbanen Gebietes besitzen und sich für Nachverdichtungen und die gemeinsame Nutzung von Wohnen und Arbeiten im Sinne einer Stadt der kurzen Wege eignen. Das erklärte Ziel der Düsseldorfer Stadtentwicklung (siehe Stadtentwicklungskonzept Düsseldorf 2020+) ist es, die Freiflächen im Außenbereich zu schützen und die Nutzung der Flächenpotenziale im Innenbereich zu optimieren (Innen- vor Außenentwicklung). Im Rahmen der geplanten Wohnungsbauen twicklung soll eine städtebauliche Neuordnung des Plangebietes erfolgen. Geplant ist, ein lebenswertes Quartier zu entwic

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4. Zusammenfassende Erklärung als Text anzeigen
Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/041/2021 Zusammenfassende Erklärung gemäß § 6a (1) BauGB zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 196 - Ehemals Fashion House - Stadtbezirk 5 Stadtteil Stockum - 2 - Stand: 18.03.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/041/2021 Kurzbeschreibung Das so genannte Fashion House (FH I) stand seit Frühjahr 2017 komplett leer, Teile des FH II wurden noch zeitweise als Gewerbe- und Ausstellungs- sowie Messegebäude genutzt. Anfang Februar 2020 wurde auch das FH II komplett leergezogen. Da das Modegewerbe derzeit einen Strukturwandel erlebt (dezentrale Showrooms, Internethandel), ist ein Weiterbetrieb der Spezialimmobilien wirtschaftlich nicht mehr möglich. Daher hat seit März 2020 der Rückbau beider Gebäude begonnen, der mittlerweile abgeschlossen wurde. Auf Grund der verkehrlichen Anbindung sowie der integrierten Lage bietet es sich an, das Gebiet zu einem urbanen Quartier mit einer Nutzungsmischung zu entwickeln. Dadurch besteht die Möglichkeit, untergenutzte Flächenpotenziale zu aktivieren, neuen Wohnraum zu schaffen und gleichzeitig die Nahversorgung in diesem Bereich zu stärken. Im Rahmen der geplanten Wohnungsbauen twicklung soll eine städtebauliche Neuordnung des Plangebietes erfolgen. Geplant ist, ein lebenswertes Quartier zu entwickeln, das sich städtebaulich in die Nachbarschaft einfügt und qualitätsvolle Architektur sowie Freiräume schafft. Das derzeit von untergenutzten Flächenpotenzialen geprägte Areal soll zu einem lebendigen Stadtquartier entwickelt werden, das Nahversorgungs- und Dienstleistungsnutzungen sowie Wohnungen beherbergt und den Standort als Ganzes stärker mit der Umgebung vernetzt. Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen Im Rahmen der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung wurde auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet. Im Parallelverfahren zum Bebauungsplan Nummer 05/014 - Ehemals Fashion House - wurden die Planungsziele für die Entwicklung des Areals im Rahmen eines Workshop-Verfahrens in zwei Veranstaltungen mit der Bürgerschaft diskutiert und entwickelt. In der Veranstaltung zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplanverfahren wurde die Planung der interessierten Öffentlichkeit vorgestellt. Zusätzlich bestand die Gelegenheit zur Unterrichtung und Erörterung der Planung im Stadtplanungsamt. Durch diese Angebote an die Öffentlichkeit konnte ein rege Teilnahme und breite öffentliche Berichterstattung und Erörterung erreicht werden. - 3 - Stand: 18.03.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/041/2021 Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB für das Plangebiet durchgeführt. Im Rahmen der Beteiligung wurden folgende Anregungen benannt: Es wurde vorgebracht, dass das Plangebiet im Bauschutzbereich des Flughafens Düsseldorf liegt. Aufgrund der Lage und der vorgesehenen Bauhöhen sei davon auszugehen, dass die Gebäude im Baugenehmigungsverfahren weitgehend der luftrechtlichen Zustimmung der Bezirksregierung bedürfen. Ein entsprechender Hinweis wurde in die Begründung aufgenommen. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurden folgende Anregungen vorgebracht: Im Wesentlichen wurden gleiche Argume nte wiederholt. Zusätzliche Anregungen sind in Form von Textänderungen zum Thema Lufthygiene im Umweltbericht geäußert worden. Diese wurden nur teilweise übernommen, da eine abschließende Bewertung der Thematik Gegenstand der ve rbindlichen Bauleitplanung ist und daher im nachgeordneten Bebauungsplanverfahren gutachterlich behandelt wird. Dies führte zu keiner grundsätzlichen Änderung der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung. Umweltbelange Die Umweltbelange wurden umfassend ermittelt und im Umweltbericht dargestellt.
5. Plan als Text anzeigen
Title: FNP-196-Offenlage.tif URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00406959.pdf Published Time: Thu, 01 Apr 2021 08:28:41 GMT Number of Pages: 1 Markdown Content:
6. Beschlusstext 3(2) als Text anzeigen
Anlage 3 zur Vorlage Nr. APS/041/2021 Sitzung des APS am 25.11.2020 Vorlage Nr. APS/134/2020 Flächennutzungsplanänderung Absehen Öffentlichkeits- Nr. 196 (Entwurf) beteiligung - Ehemals Fashion House - Behördenbeteiligungen Öffentliche Auslegung Stand: 28.10.2020, Vorlage Nr. APS/134/2020 Vorlage Nr. APS/134/2020 Flächennutzungsplanänderung Nr. 196 (Entwurf) - Ehemals Fashion House - - Absehen von der Öffentlichkeitsbeteiligung - Stellungnahmen aus der/n Behördenbeteiligung/en - öffentliche Auslegung Beschlussentwurf: BV Die Bezirksvertretung 5 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Entwurf der Flächennutzungsplanänderung Nr. 196 - Ehemals Fashion House - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. APS I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt, von der gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführenden frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung abzusehen, da eine frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit bereits auf der Grundlage des Bebauungsplanvorentwurfes Nr.05/014 erfolgt ist. II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der Behandlung der Stellungnahmen aus der/n Behördenbeteiligung/en aufgrund § 4 BauGB gemäß Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage zu und empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. Stand: 28.10.2020, Vorlage Nr. APS/134/2020 III. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt dem Entwurf zur 196. Änderung des Flächennutzungsplanes - Ehemals Fashion House - und seiner Begründung einschließlich des Umweltberichtes für die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu. Sofern keine Stellungnahmen abgegeben werden, empfiehlt der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung dem Rat der Stadt, den vorliegenden Entwurf als Plan zur Änderung des Flächennutzungsplanes zu beschließen. BV Die Bezirksvertretung 6 wird zum Entwurf der Flächennutzungsplanänderung Nr. 196 - Ehemals Fashion House - informiert.
7. Behandlung Stellungnahmen 4(1)+4(2) als Text anzeigen
Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/134/2020 Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behö rden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vom 10.07.2018 bis 10.08.2018 sowie Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vom 16.07.2020 bis 19.08.2020 zur 196. Änderung des Flächennutzungsplanes (Entwurf) - Ehemals Fashion House - - 2 - I. Liste der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, die Stellungnahmen zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 196 - Ehemals Fashion House - vorgebracht haben 1. Bezirksregierung Düsseldorf 2. Landesbetrieb Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld 3. Landesbüro der Naturschutzverbände NRW: NABU 4. Telefónica Germany GmbH & Co. OHG 5. Handwerkskammer Düsseldorf 6. DFS Deutsche Flugsicherung GmbH - 3 - II. Behandlung der abwägungsrel evanten Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 196 - Ehemals Fashion House - 1. Bezirksregierung Düsseldorf 1.1 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß Paragraf 4 (1) BauGB 1.1.1 Die Bezirksregierung führt aus, dass das Plangebiet im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Düsseldorf gemäß Paragraf 12 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) liege. Aufgrund der Lage und der vorgesehenen Bauhöhen sei davon auszugehen, dass die Gebäude im Baugenehmigungsverfahren weitgehend der luftrechtlichen Zustimmung der Bezirksregierung bedürfen. Gründe, die einer luftrechtlichen Zustimmung im Wege stehen könnten, seien jedoch nicht ersichtlich. Insofern bestehen von keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung. In der 196. Änderung des Flächennutzungsplanes wird ein Hinweis auf den Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Düsseldorf International in die Begründung aufgenommen. 1.2 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß Paragraf 4 (2) BauGB 1.2.1 Gegen die vorliegende Änderung des Flächennutzungsplans bestehen keine Bedenken. Auf die Lage im Bauschutzbereich bzw. Anlagenschutzbereich und sich daraus ergebenden Konsequenzen sei im Zuge der Beteiligung zum Bebauungsplan für das gegenständliche Gebiet bereits hingewiesen worden. In der 196. Änderung des Flächennutzungsplanes wird ein Hinweis auf einen von der Bauhöhe abhängigen Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Düsseldorf International in die Begründung aufgenommen. Auf der Ebene der Flächennutzungsplanung werden keine Bauhöhen festgesetzt. - 4 - 1.2.2 Das Plangebiet befinde sich in den Risikogebieten des Rheins, die bei einem seltenen und extremen Hochwasser (HQextrem) überschwemmt werden könnten. Für Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten gelten die Regelungen der Paragrafen 78b, 78c des Wasserhaushaltsgesetzes. Risikogebiete im Sinne des Paragrafen 78b Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz, das heißt überschwemmte Gebiete bei einem seltenen und extremen Hochwasserereignis (HQextrem), seien gemäß Paragraf 5 Absatz 4 a Baugesetzbuch im Flächennutzungsplan nachrichtlich zu übernehmen. In der Begründung werde über eine Betroffenheit des Plangebietes bei einem häufigen (HQhäufig) oder mittleren (HQ100) Hochwasserereignis informiert. Dies sei nicht zutreffend und sei zu streichen. Die gewünschten Änderungen sowie Streichungen werden in den Umweltbericht übernommen. In die Legende der Planzeichnung wird ein entsprechender Hinweis bezüglich HQextrem nachrichtlich übernommen. 1.2.3 Das Plangebiet liege im Einzugsgebiet des Luftreinhalteplanes Düsseldorf. Im nachgeordneten Bebauungsplan 05/014 werde nach der Luftschadstoffuntersuchung für den Prognosezustand 2023 ausgegangen, dass Grenzwertüberschreitungen bei Stickoxiden an Teilabschnitten des Gebäudekomplexes um bis zu 0,9 µg/m³ nicht auszuschließen seien. Bauliche Maßnahmen (z.B. Lärmschutzwälle, wände) sowie die Vermeidung von Straßenschluchten könnten diese Folge verhindern. Aus Sicht des Sachgebietes 53.01 - Luftreinhalteplanung, gebe es grundsätzlich keine Bedenken. Entsprechend den aktuellen Berechnungen (Bezugsjahr 2015) mittels IMMISluft ist das Plangebiet entlang der Danziger Straße nicht von Grenzwertüberschreitungen gemäß 39. Bundesimmissionsschutzverordnung (BlmSchV) betroffen, sodass auf Ebene der Flächennutzungsplanänderung eine Darstellung des Plangebiets als Gemischte Baufläche grundsätzlich möglich ist. - 5 - Im nachgeordneten Bebauungsplanverfahren Nummer 05/014 Ehemals Fashion House ist gutachterlich zu ermitteln, ob mit der Nutzungsänderung Grenzwerte gemäß 39. BlmSchV, insbesondere entlang der Danziger Straße, überschritten werden. Gegebenenfalls notwendige Schutzvorkehrungen, zum Beispiel durch die Festsetzung „Ausschluss von nicht öffenbaren Fenstern", werden auf der Ebene des Bebauungsplanes geregelt, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicherzustellen. 2. Landesbetrieb Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld 2.1 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß Paragraf 4 (1) BauGB 2.1.1 Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sei eine Verkehrsuntersuchung hinsichtlich der zu erwartenden Zusatzverkehre und der Unverträglichkeiten des umliegenden klassifizierten Straßennetzes durchzuführen. In die Untersuchung sei die Anschlussstelle Autobahn 44/Bundesstraße 8" Düsse ldorf Stockum" einzubeziehen. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wird eine Verkehrsuntersuchung durchgeführt. 2.2 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß Paragraf 4 (2) BauGB 2.2.1 Der Landesbetrieb verweist vollinhaltlich auf seine Stellungnahme vom 02.07.2020 zum parallel laufenden Bebauungsplanverfahren Nummer 05/014 Ehemals Fashion House. Seitens der Straßenbauverwaltung werde darauf hingewiesen, dass eine leistungsfähige und sichere Anbindung an das übergeordnete Verkehrsnetz bei Realisierung des in Rede stehenden Vorhabens in jedem Fall durch die Stadt Düsseldorf sicherzustellen sei. Der Eingriff durch den Bebauungsplan 05/014 könne innerhalb des Plangebietes kompensiert werden. Belange der Autobahnniederlassung Krefeld würden hier nicht berührt. - 6 - Für das Parallelverfahren liegt ein Verkehrsgutachten vor, das die Leistungsfähigkeit der betroffenen Knotenpunkte im umliegenden klassifizierten Straßennetz nachweist. Eine leistungsfähige und sichere Anbindung des Vorhabens wird somit im Rahmen der Planung sichergestellt. 3. Landesbüro der Naturschutzverbände NRW: NABU 3.1 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß Paragraf 4 (2) BauGB 3.1.1 Gegen das Verfahren bestehen keine Einwände. Der NABU regt an, für die Auswahl an Pflanzen möglichst standortangepasste, insbesondere heimische Arten auszuwählen, um der zunehmend in Bedrängnis geratenden Insektenfauna und im Gefolge der Avifauna (Vögel) besser gerecht zu werden. Auch mit heimischen Arten ließen sich hervorragend funktionale wie repräsentative und zierende Grünanlagen herstellen. Außerdem regt der NABU an, im Zuge der Bauplanung Nist- und Rastmöglichkeiten für seltene Arten von zum Beispiel Vögeln und Fledermäusen sowie Überwinterungsquartiere für zum Beispiel Schmetterlinge und Wildbienen zu integrieren. Die Anregungen entziehen sich dem Regelungsinhalt der Flächennutzungsplanänderung. 4. Telefónica Germany GmbH & Co. OHG 4.1 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß Paragraf 4 (1) BauGB 4.1.1 Es wird darauf hingewiesen, dass durch das Plangebiet neun Richtfunkverbindungen führen. Die Richtfunkverbindungen mit den Linknummern 306555626, 306555633, 306554424 seien hiervon betroffen. Alle geplanten Konstruktionen und notwendigen Baukräne dürften nicht in die Richtfunktrassen ragen. Innerhalb der Schutzbereiche seien entsprechende Bauhöhenbeschränkungen festzusetzen, damit die raumbedeutsamen Richtfunkstrecken nicht beeinträchtigt würden. Es müsse ein horizontaler Schutzkorridor zur Mittellinie der Richtfunkstrahlen - 7 - von mindestens +/- 30 m und einen vertikalen Schutzabstand zur Mittellinie von mindestens +/- 15 m eingehalten werden. Es werde um Berücksichtigung und Übernahme der oben genannten Richtfunktrassen einschließlich der genannten Schutzbereiche in die Flächennutzungsplanänderung gebeten. gemischten Baufläche vor. Eine Höhenfestlegung ist damit nicht verbunden. Das Maß der baulichen Nutzung sowie die Höhe der geplanten baulichen Anlagen werden im Rahmen des parallel laufenden Bebauungsplanverfahrens konkretisiert. Die genannten Richtfunktrassen werden allerdings nicht in die Plandarstellung Flächennutzungsplanänderung übernommen. Die Darstellung einzelner Richtfunktrassen im Rahmen einer sehr kleinräumigen Flächennutzungsplanänderung ist nicht sinnvoll, da damit nur ein kleiner Ausschnitt der gesamten Richtfunktrasse dargestellt werden kann. Die Bundesnetzagentur Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen weist zudem darauf hin, dass einige Richtfunkstrecken aus Datenschutzgründen unter Umständen nicht im Flächennutzungsplan dargestellt werden dürfen. Zudem unterliegen die Trassenverläufe nicht mehr dem Genehmigungsvorbehalt und können sich in kurzer Zeit ändern. Daher werden neue Richtfunktrassen nicht in der Flächennutzungsplanänderung dargestellt. Der Stellungnahme wurde nicht gefolgt. 5. Handwerkskammer Düsseldorf 5.1 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß Paragraf 4 (1) BauGB 5.1.1 Aus Sicht der Kammer sei die Planung in der vorgelegten Form nicht zu beanstanden. Aufgrund der besonders verkehrsgünstigen Anbindung an das Autobahnnetz werde jedoch angeregt, im städtebaulichen Entwurf zu einem Teil auch kleineren handwerklichen Gewerbeeinheiten Raum zu geben. So benötigten insbesondere Gründer aus dem Ausbaugewerbe (zum Beispiel Sanitär/Heizung/Klima, Bodenleger, Stuckateure, Maler) kleinere Flächeneinheiten für die Lagerung von Material, vorbereitende Arbeiten (Abkanten et cetera), sowie unter Umständen Büroräume. Emissionen aus diesen Gewerken beschränkten sich im Regelfall auf das händische Be- und - 8 - Entladen von kleineren Transportern sowie den An- und Abfahrverkehr in der Größenordnung fünf An- und Abfahrten/Tag. Gleichzeitig würde das geplante Gebiet und das Umfeld ortsnah mit handwerklichen Dienstleistungen versorgt. Die Architektur des Gebietes solle insbesondere dahingehend modifiziert werden, dass sich Lager- und gegebenenfalls kleinere Werkstattbereiche entsprechend in die Wohnbereiche einfügen und möglichst geringe Störwirkungen entfalten, um deren Akzeptanz zu steigern. gemischten Baufläche vor. Hiermit wird eine Nutzung des Baugebietes durch kleinere handwerkliche Gewerbeeinheiten planungsrechtlich grundsätzlich ermöglicht. 6. DFS Deutsche Flugsicherung GmbH 6.1 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß Paragraf 4 (1) BauGB 6.1.1 Das Plangebiet liege in der Nähe des Flughafens Düsseldorf. Durch die geringe Entfernung zu den Flugsicherungseinrichtungen am Flughafen könne je nach Art und Höhe der Bebauung Belange der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH bezüglich Paragraf 18a Luftverkehrsgesetz (Luft VG) berührt werden. Bauvorhaben, die die umliegende Bebauung überschritten, seien zur Einzelfallprüfung unter Angabe von Bauhöhen der zuständigen Luftfahrtbehörde vorzulegen. Von dieser Stellungnahme blieben die Aufgaben der Länder gemäß Paragraf 31 Luft VG unberührt. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) sei über die Stellungnahme informiert worden. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. In der Begründung wird ein entsprechender Hinweis auf die Belange der Flugsicherung bezüglich Paragraf 18 a Luftverkehrsgesetz aufgenommen. - 9 - 6.2 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß Paragraf 4 (2) BauGB 6.2.1 Es wird auf die vorherige Stellungnahme vom Juli 2018 verwiesen (s. 6.1.1). Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. In der Begründung wird ein entsprechender Hinweis auf die Belange der Flugsicherung bezüglich Paragraf 18 a Luftverkehrsgesetz aufgenommen. - 10 - III. Liste der Fachämter der Landeshauptstadt Düsseldorf, die Stellungnahmen zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 196 - Ehemals Fashion House - vorgebracht haben 1. Amt 19, Umweltamt 2. Amt 37, Feuerwehr und Rettungsdienst 3. Amt 40, Schulverwaltungsamt 4. Amt 50, Amt für Soziales 5. Amt 53, Gesundheitsamt 6. Amt 67, Stadtentwässerungsbetrieb - 11 - IV. Behandlung der abwägungsrel evanten Stellungnahmen der Fachämter der Landeshauptstadt Düsseldorf zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 196 - Ehemals Fashion House - 1. Amt 19, Umweltamt 1.1 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß Paragraf 4 (1) BauGB 1.1.1 Das Umweltamt gibt in seiner Stellungnahme Hinweise für das weitere Verfahren und bittet, die Stellungnahme in den entsprechenden Umweltbericht zu übernehmen. Im Einzelnen gibt das Umweltamt Hinweise zu den Themen:  Lärm,  Boden,  Wasser,  Luft,  Klima. Die entsprechenden Inhalte werden in den Umweltbericht der Flächennutzungsplanänderung eingearb eitet. Erforderliche konkrete Schutzmaßnahmen werden auf Ebene des Bebauungsplanes festgesetzt. 1.2 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß Paragraf 4 (2) BauGB 1.2.1 Es werden verschiedene Textbeiträge, Textänderungen oder -streichungen zu den Umweltthemen der Flächennutzungsplanänderung vorgebracht und deren Übernahme/Streichung in dem Umweltbericht zur Flächennutzungsplanänderung angeregt. Die Themen umfassen Aspekte zu Lärm und Klima. - 12 - Die entsprechenden Inhalte werden in den Umweltbericht der Flächennutzungsplanänderung eingefügt. Erforderliche konkrete Schutzmaßnahmen werden auf Ebene des Bebauungsplanes festgesetzt. 2. Amt 37, Feuerwehr 2.1 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß Paragraf 4 (2) BauGB 2.1.1 Die Bauantragsstellende habe für die Fläche bereits einen Antrag auf Luftbildauswertung gestellt. Im Ergebnis seien Hinweise auf vermehrte Bombenabwürfe in Teilen der Fläche ermittelt worden. Vor Beginn der Bauarbeiten seien diese zum Nachweis der Kampfmittelfreiheit im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu überprüfen. 3. Amt 40, Schulverwaltungsamt 3.1 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß Paragraf 4 (1) BauGB 3.1.1 Eine abschließende Stellungnahme könne erst abgegeben werden, wenn die tatsächliche Anzahl geplanter Wohnungen feststehe. Amt 40 wird im weiteren Verfahren erneut beteiligt. 4. Amt 50, Amt für Soziales 4.1 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß Paragraf 4 (1) BauGB 4.1.1 Das Amt für Soziales regt an, im Bereich der Wohnbebauung Optionen für Wohneinheiten für Seniorinnen und Senioren oder betreutes Wohnen und Mehrgenerationenwohnen unter Beachtung der Barrierefreiheit (nach DIN 1840-2) zu berücksichtigen. Zudem werde angeregt, die Planung einer stationären Pflegeeinrichtung mit umfassendem Leistungsangebot zu berücksichtigen. Hierzu nennt das Amt Zahlen zur Pflegesituation in Düsseldorf sowie Stockum selbst, die den - 13 - Bedarf an stationären Pflegeeinrichtungen verdeutlichen. Vor diesem Hintergrund werde gebeten, die geplante Hotelnutzung zu überprüfen, ob nicht al

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Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen APS/041/2021