Zusammenfassung
Die Bezirksvertretung 9 entscheidet am 8. Mai 2026 über den Neubau der Rumänisch-Orthodoxen Kirche in Werstener Feld 63. Der Beschluss liegt unter der Referenz BV9/085/2026 vor.
Einordnung
Die Bezirksvertretung 9 berät am 8. Mai 2026 um 16:00 Uhr über die Errichtung des Gebäudes der Rumänisch-Orthodoxen Kirche. Die Entscheidung findet im Rahmen einer Sitzung der Bezirksvertretung statt. Der Beschluss trägt die Referenznummer BV9/085/2026.
Hintergrund
Der Neubau der Kirche soll die religiösen Bedürfnisse der rumänisch-orthodoxen Gemeinde in Düsseldorf erfüllen. Der Standort befindet sich im Werstener Feld 63.
Was bedeutet das für Bürger?
Die Entscheidung könnte Auswirkungen auf die lokale Gemeinde und die Nachbarschaft haben. Eine Genehmigung würde den Bau der Kirche ermöglichen.
Nächste Schritte
Die Bezirksvertretung 9 wird am 8. Mai 2026 über den Antrag abstimmen.
Die wichtigsten Punkte
- Entscheidung über Neubau am 8. Mai 2026
- Ort: Werstener Feld 63
- Referenznummer: BV9/085/2026
- Sitzung der Bezirksvertretung 9 um 16:00 Uhr
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Title: Ö
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00583140.pdf
Published Time: 2026-04-13T14:33:00.000Z
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BV9/085/2026
X öffentlich nicht öffentlich
# Beschlussvorlage
Betrifft:
Werstener Feld 63 - Errichtung des Gebäudes der Rumänisch-Orthodoxen Kirche als
Neubau
Fachbereich :
63 - Bauaufsichtsamt
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordnete Cornelia Zuschke
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Bezirksvertretung 9 08.05.2026 Entscheidung
Beschlussdarstellung:
Die Bezirksvertretung beschließt die erforderliche Befreiung.
Eine Befreiung ist erforderlich für das Überschreiten der Baugrenzen
Sachdarstellung:
Auf dem Grundstück befand sich ein Kirchengebäude aus Holz, das aus statischen Gründen
abgerissen werden musste. Es liegt ein Bauantrag der rumänisch-orthodoxen
Kirchengemeinde vor, mit der Planung ein neues Gebäude (Grundmaße 22,30 m x 10,80 m)
mit Turm (18,50 m hoch), zu errichten.
Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten
Bebauungsplanes Nr. 5772/043. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung erfolgt daher gemäß
§ 30 Absatz 1 BauGB.
Der Bebauungsplan setzt unter anderem durch Baugrenzen ein Baufenster fest.
Für das Bauvorhaben sind Befreiungen von dieser Festsetzung erforderlich, da das geplante
Gebäude die Baugrenze um bis zu 1,50 m überschreiten soll.
Aufgrund der Grundstücksfläche von mehr als 1000 m² fällt die Genehmigung der
erforderlichen Befreiung in die Zuständigkeit der Bezirksvertretung. Seite 2
Begründung:
Durch die atypische Grundstückssituation (dreieckig) ergibt sich ein nicht geradliniger Verlauf
der Baugrenzen, besonders in der südlichen Grundstücksecke. Die Apsis soll teilweise
außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden. Die Überschreitung von
1,50 m ist unbedenklich.
Nachrichtlich:
Auf dem Grundstück befindet sich bereits eine Stellplatzanlage. Um das Grundstück optimal
nutzen zu können, soll diese Anlage gemeinschaftlich mit dem vorhandenen Gemeindehaus
genutzt werden. Dadurch kommt es lediglich zur Neu-Versiegelung der Erweiterungsfläche.
Für das Bauvorhaben muss eine satzungsgeschützte Birke gefällt werden.
Anlagen:
Katasterauszug
Luftbild
Bebauungsplan
Lageplan
Grundriss Ebene 0
Grundriss Ebene 1
Dachaufsicht
Schnitt 1
Schnitt 2
Ansicht 1
Ansicht 2
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Published Time: Fri, 10 Apr 2026 06:43:23 GMT
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Published Time: Fri, 10 Apr 2026 06:51:58 GMT
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