Bezirksvertretung Informationsvorlage Aktenzeichen BV8/039/2020

Gebäude Gumbertstraße / Alt-Eller

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Gumbertstraße · Stadtbezirk 8 (Eller, Lierenfeld)örtlicher Bezug 1Dokument 10. Februar 2020veröffentlicht

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URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00371231.pdf Published Time: Mon, 10 Feb 2020 12:30:04 GMT Number of Pages: 1 Markdown Content: BV8/039/2020 X öffentlich nicht öffentlich # Informationsvorlage Betrifft: Gebäude Gumbertstraße / Alt-Eller Amt / Institut:

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Title: 00371231.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00371231.pdf Published Time: Mon, 10 Feb 2020 12:30:04 GMT Number of Pages: 1 Markdown Content: BV8/039/2020 X öffentlich nicht öffentlich # Informationsvorlage Betrifft: Gebäude Gumbertstraße / Alt-Eller Amt / Institut: Bezirksverwaltungsstelle 8 Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Bezirksvertretung 8 19.03.2020 Kenntnisnahme Für das Gebäude Gumbertstraße / Alt-Eller - Gumbertstraße 172 - liegt dem zustän-digen Fachamt ein Bauantrag vor, wonach im Erd- und Dachgeschoss neue Wohnungen geplant sind. Die vorhandenen Wohnungen in den Obergeschossen sollen neu aufgeteilt werden. Da es sich um ein Baudenkmal handelt, wird die Untere Denkmalbehörde beteiligt. Nach der Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum kann das zuständige Fachamt einen länger als 6 Monate andauernden Leerstand von Wohnungen ahnden, bei einer Sanierung eines Objektes, wie im vorliegenden Fall, erst nach 12 Monaten. Baurechtlich können keine vorsorglichen Forderungen gestellt werden, sofern keine Gefahr durch das Gebäude besteht. Aus denkmalrechtlicher Sicht sind Maßnahmen gegen eine Nutzung möglich, wenn von dieser eine Gefahr für die denkmalgeschützte Substanz ausgeht. Im laufenden Baugenehmigungsverfahren wird das Institut für Denkmalschutz und Denkmalpflege als Untere Denkmalbehörde beteiligt und die denkmalrechtliche Zulässigkeit prüfen. Ein Leerstand kann durch das Institut für Denkmalschutz und Denkmalpflege als Untere Denkmalbehörde auf der Basis des Denkmalschutzgesetzes jedoch nicht verhindert werden. Falls der Leerstand eines Baudenkmals mit sich bringt, dass Schäden am Objekt entstehen und zum Beispiel Wasser eindringt, kann die Untere Denkmalbehörde die Eigentümer auffordern, ihrer Erhaltungspflicht nachzukommen und eine Sicherung vorzunehmen.

Ohne KI-Zusammenfassung. Angezeigt werden ausschließlich strukturierte Angaben und extrahierte Inhalte aus dem Ratsinformationssystem.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen BV8/039/2020