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BV6/058/2021
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Beschlussvorlage
Betrifft:
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung - Antrag der St. Sebastianus
Schützengesellschaft Mörsenbroich zur Restaurierung der Vereinsfahne - Vorlage
BV6/057/2021
Amt / Institut:
Bezirksverwaltungsstelle 6
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Bezirksvertretung 6 26.05.2021 Entscheidung
Beschlussdarstellung:
Die Bezirksvertretung 6 genehmigt folgende, von Frau Birgit Schentek,
Bezirksbürgermeisterin des Stadtbezirks 6, und Herrn Ralf Thomas, 1. stellv.
Bezirksbürgermeister des Stadtbezirks 6, am 19. März 2021 gem. § 60 Abs. 1 Satz 2
GO NRW in Verbindung mit § 36 Abs. 5 Satz 2 GO NRW getroffene
Dringlichkeitsentscheidung:
Die Bezirksvertretung 6 beschließt, der St. Sebastianus Schützengesellschaft
Mörsenbroich für die Restaurierung der Vereinsfahne einen Festbetragszuschuss in
Höhe von bis zu 1.000 Euro aus den Verfügungsmitteln 2021 (Konto 1111114
5/74990600) zu gewähren.
Sachdarstellung:
Die St. Sebastianus Schützengesellschaft Mörsenbroich beabsichtigt, die notwendige
und kostenintensive Restaurierung der Vereinsfahne in Angriff zu nehmen und bittet
bei Kosten von über 4.000 Euro die Bezirksvertretung 6 um finanzielle
Unterstützung. Die Vorlage wäre in der Sitzung der Bezirksvertretung 6 am
10.03.2021 beraten worden. Die Sitzung wurde jedoch aufgrund von Corona
abgesagt und am Sitzungstag hat die Interfraktionelle Runde vorbesprochen, welche
Dringlichkeitsentscheidungen getroffen werden sollten und nicht bis zur nächsten
regulären Sitzung am 21.04.2021 warten können. Auch wenn eine Dringlichkeit im
Sinne von negativen/finanziellen Nachteilen für die Landeshauptstadt Düsseldorf
nicht vorliegt, möchte die Bezirksvertretung 6 in dieser für alle Beteiligten
schwierigen Corona-Zeit ein Zeichen gegenüber allen Vereinen, Institutionen und
Einrichtungen setzen, die eine Förderung beantragen. Vor diesem Hintergrund soll
die beantragte Unterstützung kurzfristig im Sinne der St. Sebastianus
Schützengesellschaft Mörsenbroich ermöglicht werden. Da die nächste Sitzung erst
am 21.04.2021 geplant ist, kann die notwendige Bereitstellung der Mittel nur durch
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eine Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW in Verbindung mit
§ 36 Abs. 5 Satz 2 GO NRW getroffen werden.
Anlagen:
2021-03-19 BV6 Dringlichkeitsbeschluss BV6-057-2021 St. Seb. Schützen
Restaurierung Vereinsfahne
2021-03-19 BV6 Dringlichkeitsbeschluss BV6-057-2021 St. Seb. Schützen Restaurierung Vereinsfahne als Text anzeigen
Title: SKM_C45821032208150
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00405929.pdf
Published Time: Mon, 22 Mar 2021 10:36:32 GMT
Number of Pages: 1
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