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Informationsvorlage BV als Text anzeigen
Title: 00373156.pdf
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00373156.pdf
Published Time: Mon, 15 Jun 2020 11:41:16 GMT
Number of Pages: 2
Markdown Content:
BV8/049/2020
X öffentlich nicht öffentlich
# Informationsvorlage
Betrifft:
Schul- / Spielhof auf dem Schulgrundstück Fuldaer Straße 33
Amt / Institut:
Bezirksverwaltungsstelle 8
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Bezirksvertretung 8 07.05.2020 Kenntnisnahme
Die Bezirksvertretung 8 hat in der Sitzung am 30.01.2020 folgenden Beschluss gefasst:
Bezirksvertretung 8 bittet die Verwaltung, zu prüfen, ob auf dem Schulhof zwei Fußballtore aufgestellt werden können.
Zu diesem Beschluss teilt die Verwaltung mit, dass der Schulhof als Spielhof für Ballspiele freigegeben ist und damit grundsätzlich das Aufstellen von Fußballtoren zulässig ist. Dabei sind jedoch zahlreiche Sicherheitsvorschriften zu beachten:
Es ist die Norm DIN EN 1176 für Spielplatzgeräte oder die Norm DIN EN 15312 berücksichtigen, hiernach ist das Tor als Spielgerät zu sehen und sämtliche Regelungen müssen beachtet werden. In erster Linie betrifft das die Beschaffenheit der Maschenöffnungen und die freie Fallhöhe. Sind die Tore aufgrund ihrer Maschen als bekletterbar zu bewerten, liegt die freie Fallhöhe in der Regel bei ca. 2 m. Wird das Tor nach den Regeln der DIN EN 15312 geprüft, sind die meisten Tore mit Seilnetzen nicht geeignet. In dieser Norm werden die Tore sehr streng betrachtet und dürfen z. B. nicht leicht erkletterbar sein, nicht zum darauf sitzen geeignet sein, die Maschenzugfestigkeit muss einen Mindest-Newton-Wert betragen, die Abstände der Streben dürfen 11 cm nicht überschreiten usw. Ebenfalls wichtig beim Aufstellen ist, dass die Tore gegen Umkippen gesichert sind. Je nach Modell können sie am Boden verschraubt, einbetoniert oder in Bodenhülsen verankert werden.
Zu den Vorgaben bei den Toren ist anzumerken, dass bewegliche Fußballtore ausreichend standfest sind, wenn sie beim Einwirken einer horizontalen Kraft von 1.100 Newton auf die obere Mitte der Querlatte nicht kippen. Zudem schreiben die GUV-Vorschriften die Kennzeichnungen von Toren vor. An jedem Tor ist, entsprechend der geltenden Norm, ein Warnschild anzubringen, das unter anderem darauf hinweist, dass es ausschließlich für Ballspiele konstruiert ist.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßgaben erfolgt die Aufstellung von zwei Toren nach Beendigung der vorläufigen Haushaltsführung. Seite 2