Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 171 3/2005

Abbruchantrag Schneider- Wibbel-Gasse 5-7

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Schneider-Wibbel-Gasse 5 · Stadtbezirk 1 (Altstadt, Stadtmitte)örtlicher Bezug 1Dokument 10. Januar 2005veröffentlicht

Zur amtlichen Vorlage

Für dieses Dokument liegt noch keine belastbare redaktionelle Zusammenfassung vor. Beratungsweg, Eckdaten und Originaldokumente werden deshalb unverändert aus dem Ratsinformationssystem angezeigt.

Originale durchsuchen

Dokumenttexte

Vorlage als Text anzeigen
Ö Vorlagen - Nr. 171 3/2005 Seite 1 von 2 Beschlussvorlage Betrifft: Abbruchantrag Schneider-Wibbel-Gasse 5-7 -- Abbruch von Gebäudeteilen im rückwärtigen Bereich Beschlussdarstellung: Die Bezirksvertretung 1 beschließt die Erteilung der Abbruchgenehmigung. Sachdarstellung: Das Grundstück Schneider-Wibbel-Gasse 5 - 7 liegt im Geltungsbereich des rechtsver- bindlichen Bebauungsplanes Nr. 5477/110, der das Gebiet als Kerngebiet ausweist. Zudem liegt das Grundstück im Bereich einer Erhaltungssatzung mit folgender Begründung für den Altstadtbereich: "Bei dem abgegrenzten Gebiet handelt es sich um den ältesten Teil der Stadt, in dem zum Teil sogar noch die Erstbebauung aus dem 17. und 18. Jahrhundert besteht. Besonders die Altstadt und Karlstadt sind durch eine Vielzahl erhaltenswerter Gebäude mit unverfälschten Fassaden gekennzeichnet. Die Stadtgestalt der Altstadt ist weitestgehend bestimmt durch ihre Kleinmaßstäblichkeit. Dieses gilt für die Anlage der Straßen, die Parzellierung der Baublöcke sowie in der Fassadenabwicklung der Straßenfronten. Sämtliche dieser Häuser prägen in ihrer auf den Menschen bezogenen Maßstäblichkeit und Feingliedrigkeit den besonderen Stadtbildcharakter, den es zu erhalten gilt." Geplant ist, im Innenhof des Grundstück Schneider-Wibbel-Gasse 5 - 7 bei einem bestehenden III-geschossigen Gebäude das 1. und 2. Obergeschoss sowie das Dachgeschoss abzureissen. Bestehen bleiben soll nur das Erdgeschoss. In den Obergeschossen und dem Dachgeschoss befinden sich zwei Wohneinheiten, die allerdings nicht vom öffentlichen Straßenraum zugänglich sind, sondern nur durch die vorhandene straßenseitige Gaststätte im Erdgeschoss erreicht werden können. Das Gebäude stammt aus den letzten Jahren des 19. Jahrhunderts. Die Untere Denkmalbehörde hat dem Abriss z ugestimmt; das Einvernehmen mit dem Landeskonservator wurde hergestellt. Die Verwaltung befürwortet die Erteilung der Abbruchgenehmigung, da es sich nicht um erhaltenswerte Bausubstanz handelt und die Aspekte aus der Begründung der Erhaltungssatzung nicht zutreffen. Durch den Abbruch wird zudem den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes entsprochen, der für den Blockinnenbereich eine I-geschossige Bebauung festsetzt. RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 171 3/2005 Seite 2 von 2 Die Bezirksvertretung ist für die Entscheidung zuständig, da ein Abbruch im Bereich einer Erhaltungssatzung vorgesehen ist. Anlagen: - Lageplan - Foto Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Bezirksvertretung 1 28.01.2005 -/- 2 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Alternative:Keine Amt: Bauaufsichtsamt Dezernentin / Dezernent: Oberbürgermeister Erwin

Ohne KI-Zusammenfassung. Angezeigt werden ausschließlich strukturierte Angaben und extrahierte Inhalte aus dem Ratsinformationssystem.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 171 3/2005