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Ö Vorlagen - Nr. 171 3/2005
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Beschlussvorlage
Betrifft:
Abbruchantrag Schneider-Wibbel-Gasse 5-7 -- Abbruch von Gebäudeteilen im
rückwärtigen Bereich
Beschlussdarstellung:
Die Bezirksvertretung 1 beschließt die Erteilung der Abbruchgenehmigung.
Sachdarstellung:
Das Grundstück Schneider-Wibbel-Gasse 5 - 7 liegt im Geltungsbereich des rechtsver-
bindlichen Bebauungsplanes Nr. 5477/110, der das Gebiet als Kerngebiet ausweist.
Zudem liegt das Grundstück im Bereich einer Erhaltungssatzung mit folgender
Begründung für den Altstadtbereich:
"Bei dem abgegrenzten Gebiet handelt es sich um den ältesten Teil der Stadt, in dem zum
Teil sogar noch die Erstbebauung aus dem 17. und 18. Jahrhundert besteht.
Besonders die Altstadt und Karlstadt sind durch eine Vielzahl erhaltenswerter Gebäude
mit unverfälschten Fassaden gekennzeichnet. Die Stadtgestalt der Altstadt ist
weitestgehend bestimmt durch ihre Kleinmaßstäblichkeit. Dieses gilt für die Anlage der
Straßen, die Parzellierung der Baublöcke sowie in der Fassadenabwicklung der
Straßenfronten.
Sämtliche dieser Häuser prägen in ihrer auf den Menschen bezogenen Maßstäblichkeit
und Feingliedrigkeit den besonderen Stadtbildcharakter, den es zu erhalten gilt."
Geplant ist, im Innenhof des Grundstück Schneider-Wibbel-Gasse 5 - 7 bei einem
bestehenden III-geschossigen Gebäude das 1. und 2. Obergeschoss sowie das
Dachgeschoss abzureissen. Bestehen bleiben soll nur das Erdgeschoss. In den
Obergeschossen und dem Dachgeschoss befinden sich zwei Wohneinheiten, die
allerdings nicht vom öffentlichen Straßenraum zugänglich sind, sondern nur durch die
vorhandene straßenseitige Gaststätte im Erdgeschoss erreicht werden können.
Das Gebäude stammt aus den letzten Jahren des 19. Jahrhunderts. Die Untere
Denkmalbehörde hat dem Abriss z ugestimmt; das Einvernehmen mit dem
Landeskonservator wurde hergestellt.
Die Verwaltung befürwortet die Erteilung der Abbruchgenehmigung, da es sich nicht um
erhaltenswerte Bausubstanz handelt und die Aspekte aus der Begründung der
Erhaltungssatzung nicht zutreffen. Durch den Abbruch wird zudem den Festsetzungen
des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes entsprochen, der für den Blockinnenbereich
eine I-geschossige Bebauung festsetzt.
RSD AllVorlg.WPT
Ö Vorlagen - Nr. 171 3/2005
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Die Bezirksvertretung ist für die Entscheidung zuständig, da ein Abbruch im Bereich einer
Erhaltungssatzung vorgesehen ist.
Anlagen:
- Lageplan
- Foto
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Bezirksvertretung 1 28.01.2005 -/-
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1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Alternative:Keine
Amt: Bauaufsichtsamt
Dezernentin / Dezernent: Oberbürgermeister Erwin