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Beschlussvorlage
Betrifft:
Bebauungsplan Nr. 5281/043
- Blumenviertel -
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Beschlussdarstellung:
" BV Die Bezirksvertretung 5 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der
Bezirkssatzung zum Bebauungsplan Nr. 5281/043 - Blumenviertel -
angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
eine vorlagegemäße Beschlussfassung. Ferner beauftragt sie die
Verwaltung gem. § 3 Abs. 3 Nr. 18 der Bezirkssatzung, die
Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer öffentlichen Versammlung
(Stadtplanung zur Diskussion) durchzuführen.
" AWM Der Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung wird hiermit gem.
§ 20 Abs. 3 Nr. 1 der Zuständigkeitsordnung zum Bebauungsplan Nr.
5281/043 - Blumenviertel - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für
Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
" APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung nimmt Kenntnis von dem
Bebauungsplan Nr. 5281/043 - Blumenviertel - und beauftragt die
Verwaltung, die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 des
Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004
(BGBl. I. S. 2414) auf dieser Grundlage durchzuführen.
Sachdarstellung:
1. Das Plangebiet
Das nach seinen Straßennamen benannte "Blumenviertel" liegt im Stadtteil Stockum
östlich des Messegeländes. Es hat eine Fläche von ca. 15,4 ha und wird im Norden von
der Beckbuschstraße, im Osten von der Kaiserwerther Straße, im Süden von der
Stockumer Kirchstraße und im Westen der Weißdornstraße umschlossen.
Es handelt sich um ein einheitlich gewachsenes und vollständig bebautes Wohngebiet
aus den 30er und 40er Jahren des letzten Jahrhunderts, das durch Umbauten und
vereinzelte Neubauten aus der neueren Zeit ergänzt worden ist. Das Gebiet ist durch
freistehende Einzel- und Doppelhäuser in ein- bis zweigeschossiger Bauweise geprägt;
lediglich der zentrale Grünanger ist von vier zweigeschossigen Hausgruppen umgeben.
Korrespondierend zu der dargestellten Bebauung sind ein bis zwei Wohneinheiten je
Gebäude für das Gebiet typisch, wobei vereinzelt auch Geschosswohnungsbau aus
neuerer Zeit vorzufinden ist. Gebietsprägend sind insbesondere die großzügigen
privaten Vorgarten- und Gartenflächen mit durchgängigem Grünwuchs und wertvollem
Baumbestand.
Am Rand des Wohngebietes gelegen stellen die Gerhard-Tersteegen-Grundschule und
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das Film-, Funk- und Fernsehzentrum (FFFZ) einschließlich des genehmigten, aber
noch nicht verwirklichten Erweiterungsbaus einen Bereich mit eigener baulicher
Gestaltung dar und sind deshalb nicht Bestandteil des Plangebietes. Das gleiche gilt für
die Blockrandbebauung an der Ecke Stockumer Kirchstraße/Amsterdamer Straße, die
einen vom Blumenviertel abweichenden städtebaulichen Charakter aufweist.
2. Gegenwärtiges Planungsrecht
Nach dem Gebietsentwicklungsplan (GOP) liegt das Gebiet im allgemeinen
Siedlungsbereich. Im Flächenutzungsplan wird das Plangebiet als Wohnbaufläche
dargestellt. Gegenwärtig richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 Abs. 2
BauGB in Verbindung mit den Fluchtlinienplänen Nr. 5281/11 und 5281/12 von 1937.
Des Weiteren liegt das Plangebiet überwiegend in der zukünftigen Wasserschutzzone
IIIA des Trinkwassereinzugsgebietes 'Am Staad' der Stadtwerke Düsseldorf. Das
Plangebiet ist von Fluglärm betroffen und liegt in der Schutzzone 2 gemäß Verordnung
über die Festsetzung des Lärmschutzbereiches für den Verkehrsflughafen Düsseldorf;
zusätzlich befindet sich der nördliche Teil in der Lärmschutzzone B des
Landesentwicklungsplans (LEP) "Schutz vor Fluglärm"; der südliche Teil in der
Schutzzone C. Ebenfalls ist im Plangebiet der Bauschutzbereich (4-km-Kreis) des
Verkehrsflughafens Düsseldorf zu beachten.
3. Anlass, Ziel und Zweck des Bebauungsplans
Das Blumenviertel wird bei seinen Bewohnern aufgrund seiner hohen städtebaulichen
Qualitäten als beliebter Wohnstandort in innenstadtnaher Lage geschätzt.
Insbesondere die kleinteilige Bebauung, die großzügigen Grünbereiche, die
gestalterische Einheit des Viertels und das soziale Milieu finden über die
Anwohnerschaft hinaus ihre Wertschätzung. Insbesondere in Teilbereichen hat sich die
homogene Gestaltung während der Gründungs phase des Viertels bis heute
unverändert erhalten.
Die Bestandsanalyse hat ergeben, dass für die Erhaltung des städtebaulichen
Charakters und die Sicherung der zweifelsfrei hohen Qualitäten des Wohngebietes ein
Handlungsbedarf besteht. Mehrere Vorhaben aus den letzten Jahren haben den nach
§ 34 BauGB zulässigen Rahmen vollständig ausgeschöpft und damit den Maßstab für
die Genehmigung von Vorhaben ausgedehnt. Als Folge sind heute Vorhaben zulässig,
die in Lage, Form, Größe und Gestalt nicht mit der angestrebten Erhaltung der
gestalterischen Einheit des Viertel übereinstimmen würden.
Unter Beibehaltung der gegenwärtigen Genehmigungsgrundlage kann beispielsweise
in Zukunft nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer Nachverdichtung zu Lasten
der schützenswerten Gartenflächen und zum sukzessive Abriss der das Gebiet in
Bauweise und Gestaltung prägenden Bebauung kommt. Diese Gefahr besteht
besonders dann, wenn Grundstücke zusammengelegt wer den. Um die hohen
Qualitäten des Wohngebietes für die Anwohner langfristig zu sichern, wird dieser Plan
aufgestellt.
Da durch den Bebauungsplan der sich aus der vorhandenen Eigenart ergebende
Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert werden soll, wird ein vereinfachtes
Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt.
Die Planung entspricht auch dem der Verwaltung vorliegenden und von der
Bezirksvertretung unterstützten Wunsch einiger Anwohner, durch ein
Bebauungsplanverfahren den Erhalt der städtebaulichen Gestalt sicherzustellen.
Die Planung folgt dem Leitgedanken, die bestehenden städtebaulichen Qualitäten des
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Gebietes aufzugreifen und weiterzuentwickeln. Insbesondere sollen mit dem Plan
folgende Ziele und Zwecke verwirklicht werden:
#Sicherung des hochwertigen Wohnstandortes durch Festschreibung der
Wohnnutzung sowie Nutzungen, die das Wohnen nicht stören. Letztere sind nur als
Ausnahme zulässig.
#Erhaltung der durch Ein- und Zweifamilienhäuser geprägten Siedlungsstruktur durch
die Beschränkung der Anzahl von Wohneinheiten je Gebäude.
#Schutz der vorhandenen Vorgarten- und Gartenbereiche mit ihrem wertvollen Baum-
und Grünbestand durch die Konzentration der Bebauung auf die schon bebauten
Flächen entlang den Straßen.
#Stabilisierung des einheitlichen Ortsbildes durch gestalterische Festsetzungen zu
den Fassaden, den Dachformen und -aufbauten sowie den Einfriedungen.
4. Festsetzungen
im Bebauungsplan
Folgende Festsetzungen sollen im Bebauungsplan getroffen werden: Art der Nutzung
Das Plangebiet soll entsprechend seines heutigen Charakters als reines Wohngebiet
ausgewiesen werden. Ausnahmen bilden die Grundstücke entlang der Stockumer
Kirchstraße; hier wird aufgrund der zusätzlich zum Wohnen ansässigen Nutzungen und
der stark befahrenen Stockumer Kirchstraße ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt.
Maß der Nutzung
Die Festsetzungen zu der überbaubaren Grundstücksfläche orientieren sich deutlich
am Bestand, bieten aber den Eigentümern trotzdem Entwicklungsmöglichkeiten.
Lediglich in Fällen, die in ihrer baulichen Ausnutzung über dem vorgesehenen Maß
liegen, wird der bauliche Bestand festgeschrieben. Das Plangebiet wird in einzelne
Teilbereiche, die insbesondere in der Flächenausnutzung und der Bauweise eine
Einheit bilden, untergliedert. Darauf aufbauend werden für jeden Teilbereich
individuelle Nutzungsmaße festgesetzt.
Die Festsetzungen zur der Geschossfläche ermöglichen auf jedem Grundstück zwei
Vollgeschosse und ein ausgebautes Dachgeschoss.
Überbaubare Flächen, Baulinien, Baugrenzen
Mit straßenseitigen Baulinien wird die städtebauliche Grundkonzeption des Viertels
gesichert. Dahinter schließen sich 15 m tiefe überbaubare Flächen an, in denen sich
der heutige Gebäudebestand wiederfindet. Mit der Beschränkung der Bebauungstiefe
können die bisher unbebauten Gartenbereiche vor Bebauung geschützt werden.
Gartenflächen
Sowohl Vorgärten als auch die rückwärtigen Gärten sind durchgängig begrünt und mit
dem gewachsenen Baumbestand besonders schützenswert. Mit einer Konzentration der
Bebauung einschließlich der Stellplatz- und Garagenanlagen auf die überbaubaren
Flächen und mit Festsetzungen zum Grad der Bodenversiegelung sowie der
Zulässigkeit von Nebenanlagen wird der Erhalt gesichert.
Gestaltung
Das Blumenviertel besitzt bis heute in vielen Bereichen einen eigenen Charakter mit
hohem Wiedererkennungswert. Viele der gestalterischen Elemente aus der Zeit der
Erstbebauung sind bis heute unverändert erhalten geblieben und geben dem
Blumenviertel die von den Bewohnern geschätzte Eigenständigkeit. Prägend sind
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insbesondere die einheitliche Dachform Satteldach, die weiß(geschlämmt)en Fassaden
in Kontrast zu der dunklen Dacheindeckung sowie die offenen, großzügigen Vorgärten.
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Um diese Elemente beizubehalten oder - falls nicht mehr vorhanden - zukünftig wieder
herzustellen, werden gestalterische Aussagen zu der Dachform, den Dachaufbauten,
der Fassadenausbildung und der Dacheindeckung sowie den Einfriedungen
vorgenommen.
Lärmschutz
Differenzierte Erkenntnisse zu dem im Gebiet vorhandenen Flug- und Verkehrslärm
stehen noch aus, falls erforderlich werden im Bebauungsplan entsprechende Fest-
setzungen getroffen.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 18.05.2005 -/-
2
Bezirksvertretung 5 -/-
1
-/-
2
Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung -/-
1
-/-
2
1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Alternative:
Keine
Amt:
Stadtplanungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Oberbürgermeister Erwin
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