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Ö Vorlagen - Nr. 61/ 52/2004
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Beschlussvorlage
Betrifft:
B-Plan Nr. 6368/08
- Thomas-Dehler-Straße -
Aufstellung; Absehen von Bürgerbeteiligung; öffentliche Auslegung
Beschlussdarstellung:
" BV Die Bezirksvertretung 10 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der
Bezirkssatzung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 6368/08 - Thomas-Dehler-
Straße - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und
Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
" AUS Der Ausschuss für Umweltschutz stimmt dem Bebauungsplan-Entwurf Nr.
6368/08 - Thomas Dehler-Straße - im Rahmen seiner Mitwirkung gem. § 18
Abs. 4 der Zuständigkeitsordnung zu und empfiehlt dem Ausschuss für
Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
Hinweis:
Aussagen zu den umweltrelevanten Belangen sind in der Begründung zum vorliegenden Bebauungsplan-Entwurf im Kapitel 6. Umweltbericht einschl. der Zusammenfassung
- Kapitel 4 - gem. § 2a Abs. 3 BauGB enthalten.
" APS I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt, für ein
Gebiet im Bereich der Thomas-Dehler-Straße / Stettiner Straße
- maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches
gemäß § 9 (7) Baugesetzbuch (BauGB) im Bebauungsplan-Entwurf
Nr. 6368/08 - Thomas-Dehler-Straße - der Bestandteil dieses
Beschlusses ist -
einen Bebauungsplan gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) vom
27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das
"Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie
und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz" vom 27.07.2001 (BGBl.
I S. 1950) aufzustellen, der vorrangig folgende Planungsziele zur
Grundlage haben soll:
- Ausweisung von Kerngebiet
II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt, von der
gemäß § 3 (1) BauGB durchzuführenden frühzeitigen Bürgerbeteiligung
abzusehen, da die Planinhalte bereits viermal öffentlich diskutiert
wurden:
- 1. Workshop am 03.04.2001 mit ca. 110 Personen
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- 2. Workshop am 12.06.2001 mit ca. 70 Personen
- 3. Workshop am 04.09.2001 mit ca. 60 Personen
- Sonnenplatz am 27.06.2002 mit a. 50 Personen
III. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt dem
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 6368/08 - Thomas-Dehler-Straße - und
seiner Begründung für die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB
zu. Sofern keine Anregungen erhoben werden, empfiehlt der Ausschuss
für Planung und Stadtentwicklung dem Rat der Stadt, den vorliegenden
Entwurf als Satzung zu beschließen.
Die öffentliche Auslegung erfolgt erst, wenn ein abzuschließender
städtebaulicher Vertrag wirksam geworden ist.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 26.05.04 -/-
2
Bezirksvertretung 10 20.04.04 -/-
2
Ausschuss für Umweltschutz 20.04.04 -/-
2
1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Anlagen:
Nr. Ort Anlage
1 beigefügt B-Plan-Begründung
Alternative:
Keine
Amt:
Stadtplanungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Oberbürgermeister Erwin
RSD AllVorlg.WPT
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Anlage zur Vorlage Nr. 61/52/2004
B e g r ü n d u n g
zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 6368/08
- Thomas-Dehler-Straße .
Stadtbezirk 10 Stadtteil Garath
1. Örtliche Verhältnisse
Das Plangebiet ist Teil des Garather Hauptzentrums und zur Zeit nur teilweise bebaut.
Von Norden nach Süden steigt das Plangebiet um ca. 3 m an. Auf dem von der Stettiner
Straße durch einen Parkplatz getrennten nördlichen Teil befindet sich ein dreigeschossi-
ges Bürogebäude mit Satteldach, an welches sich südlich eine nur halb versenkte Tiefga-
rage anschließt. Daneben liegt eine nur provisorisch befestigte, eingezäunte Fläche, die
nur selten als Stellplätze genutzt wurde. Das Bürogebäude steht zur Zeit leer.
Südlich davon befindet sich ein öffentlicher Parkplatz und die Grün- und Freifläche des
Sonnenplatzes. Dieser wird südlich von einer 6-8-geschossigen Wohnbebauung begrenzt.
Den südöstlichen Abschluss des Platzes bildet das 2-geschossige evange-lische
Jugendheim "Anne-Frank-Haus". Diese Gebäude sind aber nicht mehr Teil des
Plangebietes.
Der Osten des Plangebietes wird durch eine Zufahrtstraße mit Parkplätzen und einen
Wendehammer gebildet, welche in die Stettiner Straße einmünden. Außerhalb des
Plangebietes befindet sich hier eine 4-geschossige Wohnbebauung.
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Westlich an das Plangebiet, auf der anderen Seite des Fußgängerbereichs Thomas-
Dehler-Straße, grenzt eine 6-7-geschossige Wohnbebauung.
Westlich an den Sonnenplatz schließt sich die Fortsetzung des Garather Hauptzentrums
mit Läden, Freizeitstätte und S-Bahn an.
2. Gegenwärtiges Planungsrecht
Im Flächennutzungsplan der Stadt Düsseldorf ist das Plangebiet wie das ganze
Hauptzentrum als Kerngebiet dargestellt.
Der Bebauungsplan Nr. 6268/14 weist das Grundstück Stettiner Straße 120 als
Kerngebiet aus. Der nördliche Gebäudeteil, 3-geschossig ausgewiesen, wurde mit dem
ursprünglichen Ziel "Ärztehaus" verwirklicht. Ein südlicher Gebäudeteil auf der oben
erwähnten provisorischen Stellplatzfläche ist als Garagengeschoss + 2 Geschosse
ausgewiesen, was ca. 1 600 m² Geschossfläche ergeben könnte.
Südlich dieses Grundstücks gilt der Bebauungsplan Nr. 6368/06. Hier ist überwiegend
öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen. Zunächst ein 3 m breiter Weg
(Fußgängerbereich), dann Parkplätze mit Zufahrt, schließlich die Fläche des
Sonnenplatzes mit der Ausweisung "Fußgängerbereich mit Brunnenanlage".
3. Anlass, Ziel und Zweck des Bebauungsplanes
Im Garather Hauptzentrum soll das östliche Ende hinsichtlich Bebauung und
Freiraumgestaltung attraktiver werden. Ein Investor will das derzeit nur teilweise 3-
geschossig bebaute Grundstück Stettiner Straße 120 nach Süden um eine 1-3-
geschossige Bebauung ergänzen. Im Rahmen der N eugestaltung des gesamten
Hauptzentrums soll auch der angrenzende "Sonnenplatz" neu gestaltet werden.
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In diesem Zusammenhang sollen auch die privaten Freiflächen des Grundstückes
Stettiner Straße 122 bis 136, Thomas-Dehler-Straße 1 - 5 und Fritz-Erler-Straße 15 ein
besseres Erscheinungsbild erhalten.
Mit diesem Maßnahmebündel soll der Bereich um den "Sonnenplatz" in seinem
Einzelhandelsangebot gestärkt und zu einem attraktiven Bürgertreffpunkt werden.
4. Umweltbericht - Zusammenfassung (gemäss § 2a Abs. 3 BauGB)
Die vorgelegte Planung sieht vor, den zentral gelegenen Baukörper zu erweitern und den
derzeit nicht sehr attraktiven Sonnenplatz neu zu gestalten. Dies wird mit einem Wegfall
an Bäumen und einem etwas höheren Versiegelungsgrad einhergehen. Die Durchwegung
des Gebietes für Fußgänger und Radfahrer bleibt dabei in guter Qualität erhalten. Die zu
erwartenden günstigen Auswirkungen auf die Infrastruktur in der Umgebung und die
soziale Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum lassen die entstehende, geringfügige
Beeinträchtigung des Mikroklimas und des Grüns als tolerabel erscheinen.
Wie der Vergleich der Geländehöhe von 42 - 43 m ü. NN mit den Werten des
Hochwassers von 1926 zeigt, kann das Grundwasser im Plangebiet bis unmittelbar unter
die Geländeoberfläche ansteigen.
Das Niederschlags- und Abwasser wird in die vorhandene Mischkanalisation eingeleitet.
Es liegen keine nennenswerten Lärmbelastungen vor und es werden auch keine neuen
Lärmbelastungen verursacht, die einen besonderen Schallschutz für die Gebäude
begründen.
Im Plangebiet befinden sich keine Altstandorte und Altablagerungen.
5. Abwägung, Inhalt des Bebauungsplanes
5.1 Städtebauliche Einordnung, Zentrums-Nutzungen
Im Zusammenhang mit der Neugestaltung des Garather Hauptzentrums und des
Sonnenplatzes wurde über eine zusätzliche Bebauung auf dem Grundstück Stettiner
Straße 120 / Thomas-Dehler-Straße und dem angrenzenden Parkplatz im Rahmen eines
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Workshop-Verfahrens mit den Bürgern diskutiert:
- 1. Workshop am 03.04.2001 mit ca. 110 Personen
- 2. Workshop am 12.06.2001 mit ca. 70 Personen
- 3. Workshop am 04.09.2001 mit ca. 60 Personen
- Sonnenplatz am 27.06.2002 mit ca. 50 Personen
Die Bebauung soll mit einem oder mehreren Läden für mehr Attraktivität in dem heute
schwachen Ladenangebot sorgen und in den Obergeschossen Raum für Büros und
Praxen bieten. Auch soll sie für einen städtebaulich befriedigenden Abschluss des
Sonnenplatzes nach Norden sorgen, der in der Planung Anfang der 70er Jahre ein
Kaufhaus erhalten sollte. Als diese Ansiedlung gescheitert war, sollte eine Platzgestaltung
mit Brunnen erfolgen. Auch dieses Projekt war nicht ausführungsfähig. Statt dessen
wurde eine provisorische Begrünung und ein Parklatz angelegt - eine städtebaulich
unbefriedigende Situation.
Ein Gutachten zum Einzelhandelsbesatz im Garather Hauptzentrum hält noch zusätzlich
ca. 3 000 m² Verkaufsfläche zur Stärkung des Zentrums für sinnvoll. Ein Teil davon, etwa
700 m², soll dem Hauptzentrumsbereich Thomas-Dehler-Straße und Fritz-Erler-Straße zu
etwas mehr Attraktivität verhelfen.
Die zusätzlichen Baukörper sollen sich direkt an das vorhandene dreigeschossige
Bürogebäude anschließen. Im Westen von bestehender Wohnbebauung benachbart, soll
der neue Hauptbaukörper nur 1 Geschoss aufweisen, um deren Lichtverhältnisse nicht
wesentlich zu beeinträchtigen. Zum Sonnenplatz hin definiert das neue Gebäude die
nördliche Platzkante.
Aus diesem Grund soll hier ein mindestens 2-, maximal 3-geschossiges Bauteil entstehen,
das zwischen dem 2-geschossigen Jugendheim Anne-Frank-Haus und der 7-
geschossigen Geschäfts- und Wohnbebauung Thomas-Dehler-Straße vermittelt. Das
Plangebiet wird als Kerngebiet (MK) ausgewiesen.
Auch das Grundstück Thomas-Dehler-Straße 1 und 3 ist als Kerngebiet (MK)
ausgewiesen. Dazwischen liegt die öffentliche Verkehrsfläche der Thomas-Dehler-Straße.
Für die Abstandsfläche ist daher gem. § 6 (5) Satz 2 der BauO NW der Wert für
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Kerngebiete von 0,25 H anzuwenden. Mit dem Abstand von 11 m zur geplanten
Bebauung werden die erforderlichen Abstandsflächen mehr als nur eingehalten. Selbst
wenn man auf dieser Seite den Wert 0,4 H für Wohngebiete anwendet, sind ausreichend
Abstandsflächen gegeben.
Der § 7 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) lässt eine große Palette von Nutzungen.
Dazu gehören auch Nutzungen, die problematische Auswirkungen auf diesen Zentrumsteil
haben könnten. Deshalb werden in den Textlichen Festsetzungen Nutzungen wie
Vergnügungsstätten und Tankstellen ausgeschlossen.
Um eine optimale Grundstücksausnutzung zu gewährleisten, soll die Grundflächenzahl
(GRZ) 1,0 und die Geschossflächenzahl (GFZ) maximal 1,8 betragen.
5.2 Nutzungen am östlichen Rand des Plangebietes
Die Stellplatzflächen im Nordosten des Plangebietes sind dem benachbarten Kerngebiet
(B-Plan Nr. 6268/14) zugeordnet und werden wie diese als Kerngebiet ausgewiesen.
Ein Teilbereich im Osten des Sonnenplatzes befindet sich im Eigentum des
Gesamtverbandes der evangelischen Kirchengemeinden in Düsseldorf. Diese Fläche ist
dem benachbarten Jugendheim Anne-Frank-Haus ("BfG ev angelisches
Gemeindezentrum" im B-Plan Nr. 6268/14) zugeordnet und dementsprechend als Fläche
für Gemeinbedarf Jugendheim ausgewiesen.
Um die Zuwegung aus Richtung Süden vom Jugendheim und die Nutzung durch die
Allgemeinheit weiterhin zu sichern, wird für diese Fläche ein Gehrecht für die
Allgemeinheit ausgewiesen.
5.3 Erschließung
Die äußere Erschließung des Plangebietes erfolgt von Nordosten über die vorhandene
Zufahrt zur Stettiner Straße. Die Breite der Zufahrt beträgt 9 m inklusive separater
Fußgängerstreifen. Fußläufige Verbindungen sind ferner über die Thomas-Dehler-Straße
und die Fritz-Erler-Straße, Teile der Fußgängerzone im Garather Hauptzentrum,
vorhanden.
Die Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr ist sichergestellt: Der S-Bahn-Haltepunkt
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befindet sich in etwa 250 m Entfernung, Bushaltestellen sind bereits in 100 m Entfernung
an der Frankfurter Straße.
Die Erweiterung über die Grenzen des Grundstücks Stettiner Straße 120 nach Süden
hinaus nimmt einen öffentlichen Weg und ca. 22 Parkplätze in Anspruch. Dafür sieht der
Bebauungsplan folgenden Ersatz vor: Durch Verschieben des Wendeplatzes nach Süden
entstehen östlich der Straße 14 neue Parkplätze, wobei zusammen mit den 14
vorhandenen Stellplätzen durch einen Grundstücksaustausch mit der Eigentümer-
Gesellschaft 14 öffentliche und 14 private Stellplätze entstehen.
Auf der westlichen Straßenseite sind 12 private Stellplätze geplant, die nachts und
feiertags für die Anwohner nutzbar sein sollen. Zusammen stehen dann 26 öffentlich
nutzbare Stellplätze als Ersatz für die vorhandenen 22 Stellplätze zur Verfügung.
Zusätzliche Stellplätze sind in einer neu zu bauenden Tiefgarage vorgesehen, die sich
evtl. noch unter den Sonnenplatz erstrecken wird. Die heute vorhandene Tiefgarage
südlich des 3-geschossigen Bürogebäudes muss wegen ihrer Höhenlage beseitigt
werden. Diese ist nur halb versenkt, der geplante Einzelhandel muß jedoch ebenerdigen
Zugang zum Sonnenplatz haben.
Der heutige Wendeplatz hat eine Größe von 16 x 14 m. Die Feuerwehr fordert einen
Wendekreis von 21 m Durchmesser, wie heute bei Neuplanungen üblich. Die räumlichen
Verhältnisse lassen dies leider nicht zu. Der neue Wendeplatz hat 16 m Breite und nach
Süden eine dreieckige Verlängerung, insgesamt 24 m lang. Dies ergibt im Vergleich zu
heute eine wesentliche Erleichterung beim Wenden größerer Fahrzeuge, so dass unter
Berücksichtigung der verkehrlichen Belange auf einen Wendekreis von 21 m verzichtet
werden soll.
5.4 Grünflächen
Der gesamte Bereich des Sonnenplatzes wird neu gestaltet, begrünt und mit neuen
Bäumen bepflanzt. Zum Teil werden zwar durch die Baumaßnahmen bisher eher
unansehnliche Flächen versiegelt und es wird ein geringer Baumverlust im Bereich der
Stellplätze erwartet, öffentliche Grünflächen befinden sich jedoch nördlich der Stettiner
Straße sowie 250 m östlich mit dem Garather Forst.
Des weiteren werden zur Kompensation und zur Verbesserung des Kleinklimas die
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Dachflächen der geplanten Baukörper als Flachdach mit Extensiv-Begrünung ausgebildet.
5.5 Entwässerung
Entwässerungstechnisch ist das Planungsgebiet bereits an den vorhandenen
Mischwasserkanal im Wendehammer der Zufahrt oder der Thomas-Dehler-Straße
angeschlossen.
Da das B-Plangebiet bereits vor dem 01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die
öffentliche Kanalisation angeschlossen wurde, finden die Bestimmungen des § 51a LWG
hier keine Anwendung. Aufgrund der hohen Grundwasserstände im B-Plangebiet ist eine
Versickerung von Niederschlagswasser nicht genehmigungsfähig.
Das neu hinzukommende Niederschlags- und Abwasser ist in die vor handene
Mischkanalisation einzuleiten.
6. Umweltbericht
Im folgenden werden die Umweltbelange im Einwirkungsbereich des Vorhabens je
Schutzgut beschrieben, die aus dem Festsetzungsumfang des Planes resultiertieren
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.