Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 61/ 145/2016

Bebauungsplan-Entwurf Nr. 05/002 (eh. 5488/019) - S-Bahnhof Angermund -

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Angermunder Straße 2 · Stadtbezirk 5 (Stockum, Lohausen)örtlicher Bezug 13Dokumente 6. Dezember 2016veröffentlicht

Zur amtlichen Vorlage

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I. Liste der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange als Text anzeigen
Title: Microsoft Word - Dokument1 URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00282506.pdf Published Time: Fri, 05 Jul 2019 18:01:04 GMT Number of Pages: 2 Markdown Content: Anlage 1 zur Vorlage Nr. 61/145/2016 I. Liste der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, die Stellungnahmen zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 05/002 (eh. 5488/019) - S-Bahnhof Angermund - im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vorgebracht haben: 1. Evangelische Kirchengemeinde Lintorf-Angermund An den Linden 6 40489 Düsseldorf 2. Unitymedia NRW GmbH Postfach 10 20 28 34020 Kassel 3. Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf (IHK) Postfach 10 10 17 40001 Düsseldorf 4. Bezirksregierung Düsseldorf - Dezernat 53 - Bauleitplanung -Cecilienallee 2 40474 Düsseldorf 5. Stadtwerke Düsseldorf AG - Liegenschaften OE 310/1 -Postfach 10 11 36 40002 Düsseldorf 6. Rheinbahn AG - Hauptverwaltung -Hansaallee 1 40549 Düsseldorf 7. Polizeipräsidium Düsseldorf - Fachgruppe Städtebauliche Kriminalprävention Postfach 10 11 10 40002 Düsseldorf 8. Awista - Gesellschaft für Abfallwirtschaft und Stadtreinigung mbH -Postfach 10 11 36 40002 Düsseldorf 9. DB Services Immobilien GmbH Deutz-Mühlheimer Straße 22-24 50679 Köln 10. DVV Duisburger Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH Bungertstraße 27 47053 Duisburg
II. Behandlung der Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger als Text anzeigen
Title: Microsoft Word - Dokument1 URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00282508.pdf Published Time: Fri, 05 Jul 2019 18:01:04 GMT Number of Pages: 14 Markdown Content: II. Behandlung der Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 05/002 (eh. 5488/019) - S-Bahnhof Angermund -, die im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingingen: 1. Evangelische Kirchengemeinde Lintorf-Angermund: 1.1 Auf dem Grundstück befänden sich derzeit eine Kirche (jährlich etwa 200 Gottesdienste, zumeist sonntagmorgens), ein Kindergarten, in dem derzeit 42 Kinder betreut würden und ein Pfarrbüro. Der Einwender sieht durch die Errichtung des geplanten Discounters eine Gefährdung seiner kirchlichen und seelsorgerischen Belange. Dies sei bereits mit Schreiben vom 16.08.2010 an (den ehemaligen) Herrn Oberbürgermeister Elbers mitgeteilt worden. Die Inhalte dieses Schreibens seien vollumfänglich Inhalt der vorliegenden Stellungnahme. Antwort: Der Einwender hat ein Schreiben mit vergleichbarem Inhalt im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eingereicht, dessen Inhalte sorgfältig abgewogen wurden. Vergleiche diesbezüglich Vorlage 61/32/2013, I. Nr. 1. Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 1.2 Es werde eine Beeinträchtigung der kirchlichen und seelsorgerischen Tätigkeit durch Lärmimmissionen befürchtet. Antwort: Es wurde ein Schallgutachten erstellt, das zum Ergebnis hatte, dass aufgrund der Immissionen des Lebensmittelmarktes (Gewerbelärm) keine Lärmschutzmaßnahmen erforderlich sind. Die Immissionssituation einer möglichen Haustechnik ist im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Aufgrund der mit dem geplanten Lebensmittelmarkt verbundenen Verkehrserhöhung auf der Angermunder Straße ergeben sich keine schalltechnisch relevanten Verschlechterungen in der Umgebung des Bebauungsplangebietes. Zudem wird durch die Abbindung der Straße An den Linden und die Erschließung des Baugrundstücks sowie des P&R-Parkplatzes über die Angermunder Straße eine Verkehrsberuhigung in direkter Umgebung des Einwendergrundstücks erzielt, da der gesamte Verkehr, der den P&R-Parkplatz zum Ziel hat, nun über die Angermunder Straße abgewickelt wird. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die kirchlichen und seelsorgerischen Tätigkeiten, wie vom Einwender selbst dargestellt, vorwiegend am Sonntagmorgen stattfinden. Zu diesem Zeitpunkt hat der Lebensmittelmarkt geschlossen. Beeinträchtigungen sind somit nicht zu befürchten. Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 1.3 Es wird angeregt, eine Begrünung bzw. Anpflanzung zur Abschirmung des Grundstücks wie im Gestaltungsplan dargestellt, konkret im Bebauungsplan festzusetzen. Die optische Gestaltung sollte mit dem Eigentümer abgestimmt werden. Antwort: Begrünungsmaßnahmen werden festgesetzt, u.a. auch eine Fläche zum Anpflanzen zur Abschirmung des Einwendergrundstückes (Fläche A: dort soll eine Mischvegetation aus standortgerechten Bäumen und Sträuchern gepflanzt werden). Die konkrete Gestaltung wird erst im Baugenehmigungsverfahren festgelegt. Die Bitte um Abstimmung der Gestaltungsmaßnahmen wurde an die Bauherren weitergegeben. Der Stellungnahme wurde gefolgt. 1.4 Es sollte eine Einhausung des Anlieferungsbereiches festgesetzt werden. Antwort: Die Festsetzung einer Einhausung des Anlieferbereiches war laut gutachterlicher Betrachtung nicht erforderlich, um die Immissionsrichtwerte einzuhalten. Es erfolgt eine konkrete Prüfung der Haustechnik etc. im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Der Stellungnahme wird insofern gefolgt. 1.5 Es wird angeregt, bei dem Ausbau des Parkplatzes aus Gründen des Schallschutzes die Verwendung spezieller Materialien festzuschreiben. Antwort: Das Schallgutachten ergab keine Erforderlichkeit für die Festsetzung bestimmter Materialien für den Parkplatz. Die Festlegung von Materialien erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Der Stellungnahme wurde nicht gefolgt. 1.6 Die Betriebszeiten des Discounters sollten vertraglich regelt werden. Insbesondere sollten Ladenöffnungen an Sonntagen ausgeschlossen werden. Dies gelte auch für eine evtl. geplante zusätzliche Bäckerei, Leergutannahmen oder sonstige Betriebsvorrichtungen. Darüber hinaus sollte eine Nutzung des Parkplatzes an Sonntagen ausgeschlossen werden. Antwort: Der geplante Lebensmittelmarkt wird zu den üblichen Ladenöffnungszeiten betrieben werden. Öffnungen an Sonntagen oder ein nächtlicher Betrieb (z.B. Anlieferungen) werden ausgeschlossen. Eine Bäckerei ist nicht vorgesehen. Der Kundenstellplatz soll eine Schranke erhalten und ist dann nur während der Ladenöffnungszeiten befahrbar. Regelungen zu den Betriebszeiten erfolgen im Baugenehmigungsverfahren. Der Stellungnahme wurde insofern gefolgt. 1.7 Kühl- oder Lüftungsanlagen etc. sollten eingehaust oder in den Innenräumen eingerichtet werden. Antwort: Die Detailplanung und Prüfung der technischen Anlagen erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. Die Stellungnahme kann insofern nicht behandelt werden. 1.8 Es wird von einer drastischen Erhöhung des Verkehrsflusses auf der Angermunder Straße ausgegangen. Dies führe auch zu einer Erhöhung der Lärmpegel. Die vorgesehene Schallschutzwand sollte deswegen auch parallel entlang des Einwendergrundstücks weiter geführt werden. Antwort: Durch die mit dem geplanten Lebensmittelmarkt verbundene Verkehrserhöhung auf der Angermunder Straße ergeben sich keine schalltechnisch relevanten Verschlechterungen in der Umgebung des Bebauungsplangebietes. Eine Fortführung der Lärmschutzwand ist nicht erforderlich. Der Stellungnahme wurde nicht gefolgt. 1.9 Die Relation des zukünftigen Baukörpers zur Kirche sei nicht erkennbar. Es seien dem Plan keine Höhenangaben zu entnehmen. Es werde befürchtet, dass die angrenzende Kirche durch das Bauvorhaben „erschlagen“ und die bisherige Aussicht ins Grüne zugebaut werde. Antwort: Zulässig ist eine maximal zweigeschossige Bebauung: im Erdgeschoss ist ein Lebensmittelmarkt vorgesehen, darüber kann - zurückgesetzt vom Einwendergrundstück - ein deutlich kleineres Geschoss für ergänzende Nutzungen (z.B. Büros) errichtet werden. Eine zweigeschossige Bebauung ist auch in der Umgebung vorhanden. Die Relation zwischen Baukörper und Kirchengebäude erscheint daher angemessen. Da es sich bei dem Grundstück grundsätzlich um Bauland handelt, kann ein freier Ausblick ins Grüne nicht gewährleistet werden, da ein Bauverbot zu Einschränkungen des Eigentums des dortigen Grundstückseigentümers führen würde. Insgesamt betrachtet, ist das Nebeneinander von Einzelhandel und Kirchengebäuden nicht untypisch für Düsseldorf und ist vor allem in der Innenstadt häufig vorzufinden. Da das Kirchengebäude kein Baudenkmal ist, bestehen seitens der Stadt keine Bedenken. Die Stadt legt aber Wert darauf, eine städtebaulich ansprechende Lösung für das Grundstück zu finden. Bei der Planung wird die angrenzende Kirchengemeinde selbstverständlich berücksichtigt und durch eine geeignete Grüngestaltung abgeschirmt. Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 1.10 Es wird die Gefahr der Zersplitterung des Ortskerns durch die Errichtung des Discounters gesehen. Antwort: Gemäß Nahversorgungskonzeption für den Stadtbezirk 5 hat grundsätzlich die Sicherung der vorhandenen Märkte in den Zentren sowie deren Stabilisierung und Ausbau erste Priorität. Eine Erweiterung des bestehenden Marktes ist innerhalb des Zentrums jedoch nicht möglich, da es dort oder in unmittelbarer Nachbarschaft kein freies bzw. geeignetes Grundstück gibt. Daneben ist im Rahmen der Untersuchungen eine Versorgungslücke im Stadtteil Angermund festgestellt worden. Aus diesem Grund lautet die Empfehlung des Gutachters, zur Ergänzung des Nahversorgungsangebots einen weiteren Lebensmittelmarkt auf dem freien Grundstück am Haltepunkt der S-Bahn anzusiedeln. Dabei handelt es sich um einen zentrenintegrierten Standort in der Ortsmitte, der vom Zentrum aus fußläufig erreichbar ist. Zur Minimierung von Umsatzauswirkungen auf den bestehenden Vollsortimenter wird die Ansiedlung eines Discounters vorgeschlagen. Somit kann die Nahversorgung im Stadtteil Angermund langfristig gesichert werden. Eine Gefahr der Zersplitterung wird nicht gesehen. Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 1.11 Es wird gebeten, die Belange des Einwenders bei der Erarbeitung der Gutachten (Schallschutz und Verkehr) zu berücksichtigen. Antwort: Die Belange des Einwenders wurden berücksichtigt. Ein Verkehrsgutachten war nicht notwendig. Der Stellungnahme wurde gefolgt. 2. Unitymedia NRW GmbH: Im Planbereich lägen keine Versorgungsleitungen des Unternehmens. Es bestehe grundsätzliches Interesse, das Kabelnetz in Neubaugebieten zu erweitern. Das Unternehmen bittet um Beteiligung im weiteren Verfahren. Antwort: Das Unternehmen wird im weiteren Verfahren beteiligt. Die Bauherren wurden über das Interesse des Unternehmens informiert. Der Stellungnahme wurde gefolgt. 3. Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf (IHK): Der Planung werde insgesamt zugestimmt, sofern sichergestellt werde, dass der Discounter 800 m 2 Verkaufsfläche nicht überschreite, nur auf die Versorgung umgebender Gebiete abstelle und das vorhandene D-Zentrum in seiner Funktionsfähigkeit nicht einschränke. Damit der Lebensmitteldiscounter die von der Kommune definierten 800 m 2 Verkaufsfläche auch tatsächlich einhalte, wird empfohlen, im weiteren Planverfahren darauf zu achten, dass die Geschossfläche des Lebensmitteldiscounters 1.200 m 2 nicht überschreite (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO). Dies sollte durch entsprechende Festsetzungen sichergestellt werden. Sollte dies nicht rechtssicher möglich sein, wird die Ausweisung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel und Wohnen“ empfohlen, da dann die Verkaufsflächenobergrenze problemlos auf 800 m 2 festgesetzt werden könne. Antwort: Mit der Ausweisung eines eingeschränkten Gewerbegebiets ist sichergestellt, dass der geplante Lebensmittelmarkt kleinflächig bleibt, da großflächige Betriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m 2 gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO nur in Kern- oder Sondergebieten zulässig sind. Die genannte Grenze von 1.200 m 2 Geschossfläche gilt als sog. Vermutungsregel - ab dieser Größe kann gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO angenommen werden, dass der Betrieb schädliche Auswirkungen haben könnte. Im vorliegenden Fall kann aber - auch bei einer Überschreitung der 1.200 m 2Geschossfläche bei gleichzeitiger Einhaltung der maximalen Größe von 800 m 2Verkaufsfläche - gewährleistet werden, dass keine schädlichen Auswirkungen durch die Errichtung des Discounters entstehen. Zum einen handelt es sich um die Schließung einer Versorgungslücke gemäß Nahversorgungskonzeption für den Bezirk 5 (Fortschreibung des Rahmenplans Einzelhandel). Das bedeutet, dass der Lebensmittelmarkt das bestehende Zentrum ergänzt, da dort keine geeignete Fläche für eine Ausweitung des bestehenden Angebots besteht. Zum anderen wurde im Rahmen von gutachterlichen Untersuchungen (Schallschutz) und sich daraus ableitenden Maßnahmen sichergestellt, dass auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu befürchten sind. Der Stellungnahme wurde gefolgt. 4. Bezirksregierung Düsseldorf - Dezernat 53 - Bauleitplanung -: Die Aufgabenbereiche des Immissionsschutzes, der Abfall- und der Wasserwirtschaft sowie des Natur- und Landschaftsschutzes im Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung würden nicht berührt. Es wird darum gebeten, diese Aufgabenbereiche in eigener Zuständigkeit als Untere Umweltschutzbehörde zu prüfen und zu bewerten. Antwort: Die Untere Umweltschutzbehörde wird im Rahmen des Verfahrens an der Erstellung des Umweltberichtes beteiligt. Dabei erfolgt eine sorgfältige Prüfung, Bewertung und Abwägung der vorgebrachten Belange. Der Stellungnahme wurde gefolgt. 5. Stadtwerke Düsseldorf AG - Liegenschaften OE 310/1 -: 5.1 Im Plangebiet befänden sich zahlreiche Versorgungsleitungen und -anlagen, an denen aufgrund der geplanten Straßenumbaumaßnahmen sowie der geplanten Schallschutzwand für den Rhein-Ruhr-Express umfangreiche Regulierungsarbeiten notwendig würden. Die Kosten gingen zu Lasten des jeweiligen Verursachers. Darüber hinaus müssten zur Versorgung des Plangebietes voraussichtlich zahlreiche Versorgungsleitungen und -anlagen neu verlegt werden. Die gesamten Erschließungskosten gingen zu Lasten des Investors bzw. des Bauherrn. Antwort: Die Bauherren werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens entsprechend informiert. Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 5.2 Sollten die zukünftigen Straßen im Plangebiet nicht öffentlich gewidmet werden und damit nicht unter den Konzessionsvertrag zwischen der Stadt Düsseldorf und den Stadtwerken Düsseldorf AG fallen, so müssten diese Straßen durchgängig mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Stadtwerke AG ausgewiesen werden. Zur Aufnahme der Versorgungsleitungen und -anlagen werde eine Wegebreite von 3 m benötigt. Antwort: Es ist beabsichtigt, die Erschließungsstraße öffentlich zu widmen. Ein GFL-Recht für die Versorgungsträger kann somit entfallen. Der Stellungnahme wurde gefolgt. 5.3 Zur Stromversorgung des Bebauungsgebietes könne es erforderlich werden, eine Netzumspannstelle zu errichten. Je nach Leistungsbedarf könne es erforderlich werden, dass auch kundeneigene 10-kV-Mittelspannungsanlagen errichtet werden müssten. Es wird um eine rechtzeitige Abstimmung des Bauherrn mit den Stadtwerken Düsseldorf gebeten. Antwort: Die Bauherren werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens entsprechend informiert. Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 5.4 Generell sei auf eine zentrale Wärmeversorgung für das Plangebiet zu achten. Antwort: Die Bauherren werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens entsprechend informiert. Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 5.5 Die Stadtwerke Düsseldorf AG gibt allgemeine Hinweise und bittet um Beachtung der Schutzanweisung für erdverlegte Versorgungsanlagen. Ebenso sei das Regelwerk der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches zu beachten. Antwort: Die Bauherren werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens entsprechend informiert. Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 6. Rheinbahn AG - Hauptverwaltung -: Das Plangebiet werde von den Bussen der Linien 728 und 751 mit der Haltestelle „Auf der Krone“ bedient. Die mittlere Gehwegentfernung zur Haltestelle betrage ca. 200 m. Antwort: Die Begründung des Bebauungsplanes wurde entsprechend ergänzt. Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 7. Polizeipräsidium Düsseldorf - Fachgruppe Städtebauliche Kriminalprävention: 7.1 Die öffentlichen Wege bzw. Verkehrsflächen müssten überschaubar bleiben und in der Dunkelheit ausreichend dauerhaft beleuchtet werden. Deswegen sollten nur hochstämmige Bäume, niedrige Büsche und Hecken und keine großformatigen Werbetafeln zwischen den Parkplätzen

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III. Liste der unteren Fachbehörden und Ämter als Text anzeigen
Title: Microsoft Word - Dokument1 URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00282510.pdf Published Time: Fri, 05 Jul 2019 18:01:04 GMT Number of Pages: 1 Markdown Content: III. Liste der unteren Fachbehörden und Ämter, die Stellungnahmen zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 05/002 (eh. 5488/019) - S-Bahnhof Angermund - im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vorgebracht haben: 1. 01/16/5 Bezirksverwaltungsstelle 5 2. 19/43 Umweltamt 3. 32/32/2 Ordnungsamt 4. 37/2 Feuerwehr und Rettungsdienst 5. 37/6 Feuerwehr und Rettungsdienst 6. 53/22 Gesundheitsamt 7. 60/35 Bauverwaltungsamt 8. 61/2 Stadtplanungsamt, Fachbereich Umweltbelange 9. 66/21 Amt für Verkehrsmanagement 10. 67/2 Stadtentwässerungsbetrieb (SEBD) 11. 67/7 Stadtentwässerungsbetrieb 12. 68/23 Garten-, Friedhofs- und Forstamt
IV. Behandlung der Stellungnahmen der unteren Fachbehörden und Ämter als Text anzeigen
Title: Microsoft Word - Dokument1 URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00282512.pdf Published Time: Fri, 05 Jul 2019 18:01:04 GMT Number of Pages: 11 Markdown Content: IV. Behandlung der Stellungnahmen der unteren Fachbehörden und Ämter im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 05/002 (eh. 5488/019) - S-Bahnhof Angermund - Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB 1. 01/16/5 Bezirksverwaltungsstelle 5 Es wird auf in einem Zeitungsartikel geäußerte Bedenken bezüglich der Verkehrsführung hingewiesen (Abbiegespur, Steigung der Rampe, keine Ampel, Rückstaugefahr, geringe Sichtweite, Gefahrenstelle durch Kreuzung mit Radweg). Antwort: Die Bedenken wurden geprüft und konnten ausgeräumt werden. Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 2. 19/43 Umweltamt 2.1 Es wird um Änderungen und Ergänzungen des Umweltberichtes gebeten. Antwort: Die Änderungs- und Ergänzungsvorschläge wurden in die Begründung - Teil B Umweltbericht - aufgenommen. Der Stellungnahme wurde gefolgt. 2.2 Es wird ein Schallgutachten (Verkehrs- und Gewerbelärm) gefordert. Antwort: Das Schallgutachten wurde erstellt, notwendige Maßnahmen festgesetzt und in der Begründung erläutert. Der Stellungnahme wurde gefolgt. 2.3 Es wird auf notwendige Detailabstimmungen bezüglich Flächenversiegelung und Abgrabungsgrenze in der Wasserschutzzone hingewiesen. Antwort: Zum Schutz vorhandener Deckschichten wurden Höhenfestsetzungen getroffen und die zulässige Gebäudeunterkante festgesetzt. Aufgrund der hohen Frequentierung sind gewerbliche Stellplätze (Kundenstellplatz) und Zufahrten vollständig zu versiegeln. Der Stellungnahme wurde gefolgt. 2.4 Es wird eine kompakte Ausführung der Baukörper, eine Ausrichtung nach Süden, Sonnenschutz, Wärmedämmung und BHKW-Nahwärme oder die Nutzung erneuerbarer Energien empfohlen. Antwort: Die Empfehlungen wurden an den Bauherrn weitergeleitet. Der Stellungnahme wurde gefolgt. 2.5 Es werden Festsetzungen zur Begrünung gefordert: Flachdachbegrünung, Begrünung sämtlicher nicht bebauter Teilflächen, Begrünung der Lärmschutzwand, Pflanzung eines Baumes je vier Stellplätze. Antwort: Es wurden mehrere Flächen zum Anpflanzen sowie Dach- und Lärmschutzwandbegrünung festgesetzt. Aufgrund der begrenzten Grundstücksgröße wurde festgesetzt, dass ein Baum je acht Stellplätze zu pflanzen ist. Der Stellungnahme wurde zum großen Teil gefolgt. 2.6 Der Depotcontainerstandort solle ersetzt und erweitert werden. Antwort: Es wurde ein neuer, vergrößerter Depotcontainerstandort festgesetzt. Der Stellungnahme wurde gefolgt. 3. 32/32/2 Ordnungsamt Sofern hinreichend Parkflächen vorgesehen werden, bestünden keine Bedenken. Antwort: Der Nachweis der für die Nutzungen erforderlichen Stellplätze ist möglich. Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 4. 37/2 Feuerwehr und Rettungsdienst Es bestehe kein Hinweis auf vermehrte Kampfhandlungen im Plangebiet. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit könne gleichwohl nicht gewährt werden. Die Feuerwehr übermittelt Sicherheitshinweise. Antwort: Die Sicherheitshinweise wurden in die Planzeichnung und Begründung aufgenommen. Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 5. 37/6 Feuerwehr und Rettungsdienst 5.1 Bezüglich der Erschließung mit Löschwasser verweist die Feuerwehr auf die Stadtwerke. Antwort: Der Bauherr wird entsprechend informiert. Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 5.2 Die Feuerwehr gibt Hinweise zu Rettungswegen. Antwort: Der Bauherr wird entsprechend informiert. Die Prüfung der Rettungswege erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 6. 53/22 Gesundheitsamt 6.1 Es wird eine schalltechnische Untersuchung gefordert. Antwort: Das Schallgutachten wurde erstellt, notwendige Maßnahmen festgesetzt und in der Begründung erläutert. Der Stellungnahme wurde gefolgt. 6.2 Es wurde eine Dach- und Fassadenbegrünung gefordert. Antwort: Es wurden eine Dachbegrünung und die Begrünung der Lärmschutzwand festgesetzt. Der Stellungnahme wurde gefolgt. 6.3 Die Stellplätze sollten mit Rasengittersteinen befestigt werden. Antwort: Aufgrund der Lage in der Wasserschutzzone müssen die Stellplätze voll versiegelt werden. Der Stellungnahme wurde nicht gefolgt. 6.4 Es solle eine ausreichende Besonnung geprüft werden. Antwort: Die Erstellung einer Verschattungsanalyse war nicht erforderlich. Wohnungen sind nicht geplant. Der Stellungnahme wurde nicht gefolgt. 6.5 Es solle ein ausreichende Abstand zu Netzumspannstellen (mind. 5 m) eingehalten werden. Antwort: Es besteht ein ausreichender Abstand zu Netzumspannstellen. Der Stellungnahme wurde gefolgt. 6.6 Es sollten Abstellmöglichkeiten für Fahrräder eingeplant werden. Antwort: Sowohl am Lebensmittelmarkt als auch am S-Bahnhof sind Abstellmöglichkeiten für Fahrräder geplant. Der Stellungnahme wurde gefolgt. 6.7 Das Gesundheitsamt weist auf die Lage in der Wasserschutzzone hin. Antwort: Auf die Lage in der Wasserschutzzone wird auf der Planzeichnung und in der Begründung hingewiesen. Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 7. 60/35 Bauverwaltungsamt 7.1 Es wird auf fehlende Gehrechte hingewiesen. Antwort: Die genannten Flurstücke liegen innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche. Ein zusätzliches Gehrecht ist nicht erforderlich. Der Stellungnahme wurde nicht gefolgt. 7.2 Es wird um zeitnahe Übersendung der Stellungnahmen gebeten. Antwort: Die Stellungnahmen wurden übersendet. Der Stellungnahme wurde gefolgt. 8. 61/2 Stadtplanungsamt, Fachbereich Umweltbelange 8.1 Das Stadtplanungsamt bittet um Änderungen und Ergänzungen des Umweltberichtes. Antwort: Die Änderungs- und Ergänzungsvorschläge wurden in die Begründung - Teil B Umweltbericht - aufgenommen. Der Stellungnahme wurde gefolgt. 8.2 Es wird ein Schallgutachten (Verkehrs- und Gewerbelärm) gefordert. Antwort: Das Schallgutachten wurde erstellt, notwendige Maßnahmen festgesetzt und in der Begründung erläutert. Der Stellungnahme wurde gefolgt. 8.3 Es wird um Prüfung gebeten, ob gesunde Wohnverhältnisse ermöglicht werden können. Es werden Schallschutzmaßnahmen empfohlen. Antwort: Die Prüfung ergab, dass gesunde Wohnverhältnisse nur schwierig zu gewährleisten sind. Daher wurde im weiteren Verfahren eine Wohnnutzung ausgeschlossen. Der Stellungnahme wurde gefolgt. 8.4 Es wird darauf hingewiesen, dass Wertersatz gemäß Baumschutzsatzung erforderlich sei. Antwort: Die Regelung erfolgt im Städtebaulichen Vertrag. Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 8.5 Es werden Vorschläge für grünordnerische Festsetzungen gemacht: Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern, Stellplatzbegrünung, Teilversiegelung von privaten Stellplätzen, Dach- und Fassadenbegrünung, Begrünung nicht bebauter Flächen, Begrünung der Lärmschutzwand. Antwort: Es wurden mehrere Flächen zum Anpflanzen sowie Dach- und Lärmschutzwandbegrünung festgesetzt. Aufgrund der begrenzten Grundstücksgröße wurde festgesetzt, dass ein Baum je acht Stellplätze zu pflanzen ist. Der Stellungnahme wurde zu großen Teilen gefolgt. 8.6 Es wird darauf hingewiesen, dass eine Bebauung oder Bepflanzung von Kanalisationsanlagen nur mit vorheriger Zustimmung des Stadtentwässerungsbetriebes erlaubt ist. Antwort: Die Kanaltrasse ist inkl. Schutzstreifen in der Planzeichnung eingetragen. Bezüglich der notwendigen Abstimmung erfolgte ein Hinweis im Textteil. Der Stellungnahme wurde gefolgt. 8.7 Das Stadtplanungsamt weist auf die Lage in der WSZ III A bzw. III B hin und gibt einen Hinweis auf notwendige Detailabstimmungen bezüglich Flächenversiegelung und Abgrabungsgrenze. Antwort: Zum Schutz vorhandener Deckschichten wurden Höhenfestsetzungen getroffen und die zulässige Gebäudeunterkante festgesetzt. Aufgrund der hohen Frequentierung sind gewerbliche Stellplätze (Kundenstellplatz) und Zufahrten vollständig zu versiegeln. Der Stellungnahme wurde gefolgt. 8.8 Es sollten Abstellmöglichkeiten für Fahrräder eingeplant werden. Antwort: Sowohl am Lebensmittelmarkt als auch am S-Bahnhof sind Abstellmöglichkeiten für Fahrräder geplant. Wohnnutzungen sind nicht mehr geplant. Der Stellungnahme wurde gefolgt. 8.9 Es wird eine kompakte Ausführung der Baukörper, eine Ausrichtung nach Süden, Sonnenschutz, Wärmedämmung, BHKW-Nahwärme oder die Nutzung erneuerbarer Energien empfohlen. Antwort: Die Empfehlungen wurden an den Bauherrn weitergeleitet. Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 9. 66/21 Amt für Verkehrsmanagement 9.1 Das Amt für Verkehrsmanagement gibt Hinweise zur Verkehrsführung und -planung. Antwort: Die Hinweise wurden im Zuge der Entwurfsplanung, gemeinsam mit einem Fachbüro aufgearbeitet und umgesetzt. Der Stellungnahme wurde gefolgt. 9.2 Es sollten Abstellmöglichkeiten für Fahrräder eingeplant werden. Antwort: Sowohl am Lebensmittelmarkt als auch am S-Bahnhof sind Abstellmöglichkeiten für Fahrräder geplant. Wohnnutzungen sind nicht mehr geplant. Der Stellungnahme wurde gefolgt. 9.3 Die Flächen der Bahn sollten als private Verkehrsflächen, ggf. mit Geh und Fahr-Rechten ausgewiesen werden. Antwort: Die Bahnflächen sind nachrichtlich als private Verkehrsfläche übernommen worden. Der Stellungnahme wurde gefolgt. 9.4 Das Amt für Verkehrsmanagement weist darauf hin, dass keine Zuwendungen zu erwarten seien. Antwort: Die Kosten für den Straßenum- und -ausbau trägt der Bauherr. Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 10. 67/2 Stadtentwässerungsbetrieb (SEBD) 10.1 Der SEBD gibt Hinweise zur Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung. Antwort: Die Hinweise wurden in die Begründung aufgenommen. Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 10.2 Der SEBD weist auf die Trasse der Kanalisationsanlagen und notwendige Schutzstreifen sowie die erforderliche Abstimmung mit dem SEBD hin. Antwort: Die Kanaltrasse ist inkl. Schutzstreifen in der Planzeichnung eingetragen. Bezüglich der notwendigen Abstimmung erfolgte ein Hinweis im Textteil. Der Stellungnahme wurde gefolgt. 10.3 Der SEBD weist darauf hin, dass die Anfahrbarkeit gewährleistet bleiben muss. Antwort: Es besteht eine Wendemöglichkeit auf dem Parkplatz des Lebensmittelmarktes (GFL 3). Der Stellungnahme wurde gefolgt. 11. 67/7 Stadtentwässerungsbetrieb Der SEBD weist darauf hin, dass die Zuständigkeit beim BRW liege. Antwort: Der Bergisch-Rheinische Wasserverband ist beteiligt worden. Bedenken wurden nicht vorgetragen. Der Stellungnahme wurde gefolgt. 12. 68/23 Garten-, Friedhofs- und Forstamt 12.1 Das Garten-, Friedhofs- und Forstamt bittet um Änderungen und Ergänzungen des Umweltberichtes. Antwort: Die Änderungs- und Ergänzungsvorschläge wurden in die Begründung - Teil B Umweltbericht - aufgenommen. Der Stellungnahme wurde gefolgt. 12.2 Es sei ein Baumaufmaß zu erstellen. Antwort: Ein Baumaufmaß wurde erstellt. Der Stellungnahme wurde gefolgt. 12.3 Es werden Vorschläge für grünordnerische Festsetzungen gemacht: Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern, Stellplatzbegrünung, Dachbegrünung. Antwort: Es wurden mehrere Flächen zum Anpflanzen sowie Dach- und Lärmschutzwandbegrünung festgesetzt. Aufgrund der begrenzten Grundstücksgröße wurde festgesetzt, dass ein Baum je acht Stellplätze zu pflanzen ist. Der Stellungnahme wurde zu großen Teilen gefolgt.
V. Liste der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange als Text anzeigen
Title: Microsoft Word - Dokument1 URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00282514.pdf Published Time: Fri, 05 Jul 2019 18:01:04 GMT Number of Pages: 1 Markdown Content: V. Liste der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, die Stellungnahmen zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 05/002 (eh. 5488/019) - S-Bahnhof Angermund - im Rahmen der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vorgebracht haben: 1. Evangelische Kirchengemeinde Lintorf-Angermund vertreten durch Krömer Steger Westhoff Rechtsanwälte An den Linden 6 40489 Düsseldorf 2. Unitymedia NRW GmbH Postfach 10 20 28 34020 Kassel 3. Bezirksregierung Düsseldorf - Dezernat 53 - Bauleitplanung -Cecilienallee 2 40474 Düsseldorf 4. Stadtwerke Düsseldorf AG - Liegenschaften OE 310/1 -Postfach 10 11 36 40002 Düsseldorf 5. Polizeipräsidium Düsseldorf - Fachgruppe Städtebauliche Kriminalprävention Postfach 10 11 10 40002 Düsseldorf 6. Deutsche Bahn AG DB Immobilien Region West Deutz-Mühlheimer Straße 22-24 50679 Köln
VI. Behandlung der Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange als Text anzeigen
Title: Microsoft Word - Dokument1 URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00282516.pdf Published Time: Fri, 05 Jul 2019 18:01:05 GMT Number of Pages: 8 Markdown Content: VI. Behandlung der Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 05/002 (eh. 5488/019) - S-Bahnhof Angermund -, die im Rahmen der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingingen: 1. Evangelische Kirchengemeinde Lintorf-Angermund: 1.1 Es wird Bezug auf das Schreiben vom 26.11.2013 genommen und dessen Angaben im Folgenden vertieft. Antwort: Die Stellungnahme vom 26.11.2013 ist sorgfältig abgewogen worden (siehe hierzu Nr. II.1 der vorliegenden Vorlage. Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 1.2 Anstelle der in den bisherigen Planunterlagen vorgesehenen sieben Bäume entlang der Grundstücksgrenze seien nur noch drei Bäume vorgesehen. Es wird dringend angeregt, sowohl aus optischen als auch aus schallschutztechnischen Gründen im Bereich der gesamten Grundstücksgrenze eine intensivere Begrünung vorzusehen. Antwort: Bei den Unterlagen, auf die Bezug genommen wird, handelte es sich um einen Gestaltungsplan, der zur Verdeutlichung der Planungsziele des B-Plan-Vorentwurfes Teil der frühzeitigen Behördenbeteiligung war. Dieser Plan wurde nun aus fachlicher Sicht konkretisiert. Wie auch bereits im Vorentwurf wird eine Pflanzfläche für Sträucher und Laubbäume festgesetzt. Diese Bepflanzung wird die gewünschte optische Abschirmung des Grundstücks gewährleisten. Insgesamt sind fünf Bäume zu pflanzen. Der Stellungnahme wurde insofern gefolgt. 1.3 Dem Hinweis auf eine möglichst umfangreiche Einhausung der Anlieferung sei nicht gefolgt worden. Die Verlagerung auf das Baugenehmigungsverfahren sei überflüssig. Dies gelte auch für den Zu- und Abfahrtslärm sowie den Betrieb haustechnischer Anlagen. Schallemissionen, die durch den Betrieb und die Benutzung des Parkplatzes oder durch Einkaufswagen entstünden, seien unberücksichtigt geblieben. Es wird eine kritische Überprüfung angeregt. Antwort: Die schalltechnische Verträglichkeit des Vorhabens mit der bestehenden Wohnbebauung (und damit auch empfindlichen anderen Nutzungen) ist gutachterlich nachgewiesen worden. Die Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen aufgrund von Gewerbelärm ist nicht erforderlich. Die Konkretisierung erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. Der Stellungnahme wurde insofern gefolgt. 1.4 Die Lärmschutzwand sei an den zu errichtenden Baukörper anzuschließen. Antwort: Die Lärmschutzwand wird direkt auf die Erschließungsrampe gebaut. Ein baulicher Anschluss an das geplante Gebäude ist nicht erforderlich. Der Stellungnahme wurde nicht gefolgt. 1.5 Die Gutachten der Firmen Peutz Consult GmbH bzw. Schüßler Plan lägen nicht vor. Antwort: Die Gutachten der Firmen Peutz Consult GmbH bzw. Schüßler Plan sind im Zuge der öffentlichen Auslegung für Jedermann einsehbar. Der Stellungnahme wurde insofern gefolgt. 1.6 Es wird ein Konfliktpotenzial zwischen sonntäglichen Gottesdiensten und dem Betrieb des Discounters gesehen. Die Betriebszeiten des Discounters sollten deswegen im Rahmen des Bebauungsplanes eingeschränkt oder vertraglich regelt werden. Antwort: Vergleiche hierzu Nr. II.1.2 der vorliegenden Vorlage. Der Stellungnahme wurde gefolgt. 1.7 Es sei nicht nachvollziehbar, warum trotz der genannten verkehrlichen Zusatzbelastung von 34 % keine zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen erforderlich seien. Antwort: Durch die verkehrliche Zusatzbelastung ergeben sich tags um 0,3 dB(A) höhere Beurteilungspegel als im Bestand ohne den geplanten Lebensmittelmarkt. Nachts bleiben die Beurteilungspegel unverändert. Die Ergebnisse zeigen weiterhin, dass an allen umliegenden bestehenden Wohngebäuden im an das Bebauungsplangebiet angrenzenden Bereich die Lärmsanierungswerte von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts deutlich eingehalten werden. Aufgrund der mit dem geplanten Lebensmittelmarkt verbundenen Verkehrserhöhung auf der Angermunder Straße ergeben sich somit keine schalltechnisch relevanten Verschlechterungen in der Umgebung des Bebauungsplangebietes. Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 1.8 Es wird darum gebeten, die vorgebrachten Bedenken und Anregungen in die Abwägung einfließen zu lassen. Das Ziel der Verwaltung, die bestehende Versorgungslücke im Stadtteil zu schließen, sei mit den Belangen des Einwenders vereinbar. Es werde vor allem nicht durch die angeregten Schallschutzmaßnahmen vereitelt. Antwort: Alle vorgebrachten Bedenken und Anregungen werden sorgfältig unter Beachtung des Gebots der planerischen Konfliktbewältigung und des Gebots der Rücksichtnahme abgewogen. Der Stellungnahme wurde gefolgt. 2. Unitymedia NRW GmbH: Die Stellungnahme vom 29.08.2013 gelte unverändert weiter. Antwort: Die Stellungnahme vom 29.08.2013 ist sorgfältig abgewogen worden (siehe hierzu Nr. II.2 der vorliegenden Vorlage). Der Stellungnahme wurde gefolgt. 3. Bezirksregierung Düsseldorf - Dezernat 53 - Bauleitplanung - : 3.1 Das Vorhaben befinde sich in der Schutzzone III A des Wasserwerkes Bockum-Wittlaer. Die Schutzzonenverordnung sei zu beachten. Antwort: Die Wasserschutzzone ist bereits nachrichtlich eingetragen worden. Die Planzeichnung enthält darüber hinaus einen entsprechenden Hinweis. Der Stellungnahme wurde bereits gefolgt. 3.2 Sollten die Aufgabenbereiche des Immissionsschutzes, der Abfall- und der Wasserwirtschaft sowie des Natur- und Landschaftsschutzes im Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung nicht berührt sein, wird darum gebeten, diese Aufgabenbereiche in eigener Zuständigkeit als Untere Umweltschutzbehörde zu prüfen und zu bewerten. Antwort: Die Untere Umweltschutzbehörde wird im Rahmen des Verfahrens an der Erstellung des Umweltberichtes beteiligt. Dabei erfolgt eine sorgfältige Prüfung, Bewertung und Abwägung der vorgebrachten Belange. Der Stellungnahme wurde gefolgt. 4. Stadtwerke Düsseldorf AG - Liegenschaften OE 310/1 -: 4.1 Die Stellungnahme vom 13.09.2013 bliebe weiterhin in vollem Umfang gültig. Antwort: Die Stellungnahme vom 13.09.2014 ist sorgfältig abgewogen worden (siehe hierzu Anlage 2 Nr. II.5 der vorliegenden Vorlage). Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 4.2 In der aktuell vorliegenden Planfassung seien die Geh-, Fahr- und Leitungsrechte nicht so eingetragen, dass die vorhandenen Versorgungsleitungen und -anlagen der Stadtwerke Düsseldorf (SWD) AG abgesichert seien. So sei die Fläche G1 um ein Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der SWD AG zu ergänzen. Auch die östlich gelegene Bahnfläche werde von den Versorgungsleitungen Gas, Wasser und Strom gekreuzt. Es sei eine Ausweisung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten bis zur Grenze des Plangebietes erforderlich. Antwort: Die Versorgungsleitungen und -anlagen der SWD AG sind im vorliegenden Bebauungsplan hinreichend abgesichert. Im Bereich von öffentlichen Straßen gilt der Konzessionsvertrag mit der Stadt, auf Bahngelände der Kreuzungsvertrag mit der Deutschen Bahn AG. Für sonstige Flächen wurden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte eingetragen. Der Stellungnahme wurde insofern gefolgt. 5. Polizeipräsidium Düsseldorf - Fachgruppe Städtebauliche Kriminalprävention : 5.1 Die Stellungnahme vom 05.09.2013 habe weiterhin Bestand. Antwort: Die Stellungnahme vom 05.09.2013 ist sorgfältig abgewogen worden (siehe hierzu Nr. II. 7 der vorliegenden Vorlage). Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 5.2 Hinsichtlich einer Neubepflanzung der Böschung an der Brückenrampe der Angermunder Straße wird empfohlen, ebenfalls nur hochstämmige Bäume, niedrige Büsche und Hecken und keine großformatigen Werbetafeln vorzusehen. Antwort: Die Brücke wird im Rahmen der RRX-Planung erneuert. Im Zuge des Neubaus kann der Hinweis berücksichtigt werden. Die Prüfung von Werbeanlagen erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 6. Deutsche Bahn AG: 6.1 Die nachrichtliche Darstellung der RRX-Planung sei nicht vollständig, da z.B. die neue Gleisanlage und die Eingriffe an der Angermunder Straße nicht dargestellt seien. Hier müssten die durch den RRX betroffenen Flächen mit einer Schraffur und die erforderlichen Abmessungen der Flächen dargestellt werden. Die konkrete Fachplanung erfolge im gesonderten Planfeststellungsverfahren. Antwort: Die RRX-Planung der Deutschen Bahn AG wurde bei der Planung berücksichtigt und nachrichtlich übernommen. Die benötigten Flächen für die Trassenerweiterung werden frei gehalten. Eine Übernahme von Detailplanungen erscheint nicht zielführend, da die Planung noch nicht abgeschlossen ist und sich Änderungen ergeben könnten. Daher wird an dieser Stelle auf das nachfolgende Planfeststellungsverfahren verwiesen. Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 6.2 Eine Brückenunterführung sei in den Planungen zum RRX nicht vorgesehen. Sollte eine Brückenunterführung geplant werden, so müsse diese seitens der Landeshauptstadt Düsseldorf gefordert werden. Dabei würden dann die entstehenden Kosten entsprechend EKrG § 12.2. zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf und der DB Netz AG aufgeteilt. Antwort: Im Zuge der RRX-Trassenherstellung muss die Brücke über die Angermunder Straße erneuert werden. Seitens der Stadt ist eine Unterführung für Fußgänger und Radfahrer wünschenswert, da auf diese Weise auch die Wege zum Zentrum verkürzt werden könnten. Da die Finanzierung noch ungeklärt ist, ist die Darstellung der Unterführung nur hinweislich im Plan. Das Thema kann im Rahmen des nachfolgenden Plangenehmigungsverfahrens behandelt werden. Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 6.3 Bei den seitens der Landeshauptstadt Düsseldorf angesprochenen Abfallbeseitigungs-Containern sei eine privatrechtliche Einigung zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Betreiber der Container herbeizuführen. Antwort: Der neue Containerstandort wird nicht mehr auf dem Gelände der Deutschen Bahn AG stehen, sondern wird Teil der öffentlichen Verkehrsfläche. Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 6.4 Im Zuge der RRX-Planungen seien, u.a. für die Verlängerung der Personenunterführung und die barrierefreien Rampen, Tiefeneingriffe für bauliche Anlagen auch unterhalb von 34,80 m üNN erforderlich. Antwort: Der Bebauungsplan sieht eine Ausnahmeregelung vor, sofern gutachterlich nachgewiesen wird, dass kein Eingriff in die Deckschichten erfolgt. Der Nachweis kann in diesem Fall auf das gesonderte Planfeststellungsverfahren verlagert werden. Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.
VII. Liste der unteren Fachbehörden und Ämter als Text anzeigen
Title: Microsoft Word - Dokument1 URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00282518.pdf Published Time: Fri, 05 Jul 2019 18:01:05 GMT Number of Pages: 1 Markdown Content: VII. Liste der unteren Fachbehörden und Ämter, die Stellungnahmen zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 05/002 (eh. 5488/019) - S-Bahnhof Angermund - im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vorgebracht haben: 1. 19/43 Umweltamt 2. 37/6 Feuerwehr und Rettungsdienst 3. 50/04 Soziale Sicherung, Integration 4. 53/22 Gesundheitsamt 5. 60/35 Bauverwaltungsamt 6. 61/2 Stadtplanungsamt, Fachbereich Umweltbelange 7. 63/23 Bauaufsichtsamt 8. 66/21 Amt für Verkehrsmanagement 9. 67/2 Stadtentwässerungsbetrieb (SEBD) 10. 67/7 Stadtentwässerungsbetrieb 11. 68/23 Garten-, Friedhofs- und Forstamt
Begründung als Text anzeigen
Title: Microsoft Word - B05-002_Offenlage.doc URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00282522.pdf Published Time: Fri, 05 Jul 2019 18:01:05 GMT Number of Pages: 18 Markdown Content: Anlage zur Vorlage 61/145/2016 # B e g r ü n d u n g # Teil A - Städtebauliche Aspekte zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 05/002 (eh. Nr. 5488/019) - S-Bahnhof Angermund -Stadtbezirk 5 Stadtteil Angermund 1. Örtliche Verhältnisse Das ca. 1,6 ha große Plangebiet liegt in der Ortsmitte von Angermund am S-Bahnhof, zwischen der Angermunder Straße (die innerhalb des Geltungsbereiches liegt), der Straße An den Linden und den Gleisen der Deutschen Bahn AG. Das Plangebiet umfasst ein ca. 0,6 ha großes, bislang ungenutztes Baugrundstück (zurzeit Grünfläche) und einen Park-and-ride (P&R)-Parkplatz der Deutschen Bahn inklusive Zufahrt und Wendeschleife. Die Erschließung erfolgt bislang über eine Ver-längerung der Straße An den Linden. Der Bahnhof kann zudem fußläufig über einen nicht ausgebauten Fußweg von der Angermunder Straße aus erreicht werden. Die Umgebung des Plangebietes ist von Wohngebäuden in aufgelockerter Bauweise geprägt. Direkt südlich angrenzend, an der Straße An den Linden, befinden sich eine Ev. Kirche und eine Kindertagesstätte (Kita). Das kleine Stadtteilzentrum von Angermund befindet sich in fußläufiger Entfernung an der Angermunder Straße. 2. Gegenwärtiges Planungsrecht Darstellung des Flächennutzungsplans (FNP) Im wirksamen Flächennutzungsplan der Landeshauptstadt Düsseldorf aus dem Jah-re 1992 sind der P&R-Parkplatz sowie die Anlagen der Deutschen Bahn mit dem Hinweis auf einen S-Bahn-Haltepunkt dargestellt. Das ungenutzte Grundstück wird als Fläche für den Gemeinbedarf mit einer zusätzlichen Kennzeichnung „Jugend-heim, Jugendherberge“ abgebildet. Aufgrund der begrenzten Darstellungstiefe des Flächennutzungsplanes gilt der Bebauungsplan (Größe der vom Flächennutzungs-plan abweichenden Fläche < 1 ha) als entwickelt. Bebauungspläne Für die Angermunder Straße inklusive Böschungsbereich existiert ein rechtskräftiger Bebauungsplan (Nr. 5488/003-01) aus dem Jahr 1970 (Straßenplanung). Die Straße An den Linden liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5488/005 (1970). Für das brach liegende Grundstück gilt § 34 BauGB. Nachrichtliche Übernahmen Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Wasserschutzzone III A bzw. III B des Wasserschutzgebietes Bockum/Wittlaer, Kaiserswerth und Wittlaer-Werth der Stadt-werke Duisburg AG. Die Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung (WSGVO) sind zu beachten. Hinweise Die Flächen der Deutsche Bahn AG (DB) sind nachrichtlich dargestellt. Die DB beab-sichtigt, zwei zusätzliche Gleise an der Westseite der bestehenden Bahntrasse für den geplanten Rhein-Ruhr-Express (RRX) zu errichten. Der aktuelle Stand der Fachplanung wurde in die Planzeichnung nachrichtlich übernommen. Die Detailpla-nung erfolgt im gesonderten Planfeststellungsverfahren. Die Existenz von Kampfmitteln kann im Plangebiet nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. ist eine Sicherheitsdetektion durchzuführen. Plannummer Die Vergabe einer neuen Plannummer (05/002 statt bislang 5488/019) ergab sich aus dem Lagebezugswechsel, d.h. der europaweiten Umstellung vom bisherigen Ko-ordinatensystem Gauß/Krüger auf ETRS89/UTM. 3. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplanes Die zweistufige Planung sieht die Errichtung eines eingeschossigen kleinflächigen Lebensmittelmarktes vor (max. 800 m 2 Verkaufsfläche) vor, der über eine Rampe von der Angermunder Straße aus erschlossen wird. Der geplante Nahversorger soll der Schließung einer bestehenden Versorgungslücke im Stadtteil dienen. Der P&R-Parkplatz bleibt im ersten Schritt (Zwischennutzung) in heutiger Ausführung bestehen, wird jedoch von Beginn an ebenfalls über die Rampenanlage erschlossen. Die Straße An den Linden wird mit Entwicklung des Grundstücks abgebunden (Her-stellung einer Wendeanlage) und somit von Durchgangsverkehr entlastet. Um die Verbindung zwischen dem Wohngebiet am Bilkrather Weg und dem Plangebiet zu verbessern, ist die Anlage einer Querungshilfe über die Angermunder Straße vorge-sehen. Die zweite Ausbaustufe (Folgenutzung) kommt erst in Betracht, wenn die für den ge-planten Rhein-Ruhr-Express (RRX) erforderlichen zwei neuen Gleise errichtet wer-den. In diesem Zusammenhang ist zugleich eine Umgestaltung des Bahnhofes, sei-nes Vorplatzes und der P&R-Anlage erforderlich. An der grundsätzlichen Erschlie-ßung ändert sich nichts. Da die bisherige Wegeführung im Böschungsbereich der Angermunder Straße zum Plangebiet entfällt, soll eine Unterführung für Radfahrer und Fußgänger unter der neu zu errichtenden Brücke Angermunder Straße geschaf-fen werden. Die geplante Bebauung ist mit dem zweigeschossigen Teil vom Kirchengrundstück abgerückt und beeinträchtigt somit die dortigen Nutzungen nicht. 4. Abwägung, Inhalt des Bebauungsplans 4.1. Eingeschränkte Gewerbegebiete 4.1.1. Eingeschränktes Gewerbegebiet GEe 1 Das eingeschränkte Gewerbegebiet GEe 1 wird gemäß § 8 i.V.m. § 1 BauNVO verti-kal gegliedert. Zulässig sind nur Einzelhandelbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten gemäß Nr. 1 der „Düsseldorfer Sortimentsliste“ (Rahmenplan Ein-zelhandel der Landeshauptstadt Düsseldorf 2016, vgl. Kap. 4.1.3), um sicherzustel-len, dass der geplante - und zur Schließung der bestehenden Versorgungslücke not-wendige - Nahversorger hier umgesetzt wird (und kein anderer Einzelhandelsbe-trieb). Zur Ermöglichung einer Nutzungsmischung und Gewährleistung einer größe-ren Flexibilität in der Vermarktung werden darüber hinaus im ersten Obergeschoss Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Anlagen für sportliche, kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke zugelassen. Ausnahmsweise ist die Realisierung von Schank- und Speisewirtschaften oder nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben denkbar. Nicht zulässig sind dagegen sonstige Gewerbebetriebe, Lagerhäuser, Lagerplätze, öffentliche Betriebe und Tankstellen, da hier negative Beeinträchtigungen auf die um-liegenden Wohnnutzungen sowie die Kirche und deren Kita zu befürchten wären. Die gleichen Gründe führen zum Ausschluss von Bordellen, bordellartigen Betriebe und Sexshops sowie Vergnügungsstätten und Spielhallen. Wohnnutzungen werden ebenfalls ausgeschlossen, da eine schalltechnische Untersuchung ergab, dass ge-sunde Wohnverhältnisse nur schwer gewährleistet werden können. Nicht zulässig sind außerdem Einzelhandelsbetriebe, die mit zentrenrelevanten Sor-timenten gemäß Nr. 2 und/oder mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten gemäß Nr. 3-7 der „Düsseldorfer Sortimentsliste“ (Rahmenplan Einzelhandel der Landeshaupt-stadt Düsseldorf 2016) handeln. Die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) im GEe 1 beträgt 0,6, darf jedoch gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO bis maximal 0,8 überschritten werden. Da es sich bei dem Vorhaben um einen Einzelhandelsbetrieb mit entsprechendem Kundenstellplatz handelt, das Grundstück insgesamt jedoch relativ klein ist, ist die Einhaltung eines geringeren Versiegelungsgrades zwar wünschenswert, jedoch nicht realistisch. Auf die Festset-zung einer Geschossflächenzahl wird verzichtet, da hierfür keine Notwendigkeit ge-sehen wird. Der Lebensmittelmarkt ist eingeschossig geplant - das Baufenster wird anhand der vorliegenden Planungen durch Baugrenzen gebildet. Im 1. Oberge-schoss sind weitere Nutzungen zulässig. Zu diesem Zweck wird ein zweites, deutlich kleineres Baufenster festgesetzt, das eine zweigeschossige Bebauung (bzw. ein wei-teres Geschoss auf dem Dach des Einzelhändlers) zulässt. 4.1.2. Eingeschränktes Gewerbegebiet GEe 2 Im eingeschränkten Gewerbegebiet GEe 2 sind Einzelhandelbetriebe mit nahversor-gungsrelevanten Kernsortimenten gemäß Nr. 1 der „Düsseldorfer Sortimentsliste“ (Rahmenplan Einzelhandel der Landeshauptstadt Düsseldorf 2016, vgl. Kap. 4.1.3) sowie Schank- und Speisewirtschaften zulässig. Es ist beabsichtigt, zur Verbesse-rung der sozialen Kontrolle im Bahnhofsbereich an dieser Stelle einen kleinen Kiosk oder Imbiss zu etablieren. Sollte sich kein Investor finden, könnte die Fläche als Er-weiterung für den P&R-Parkplatz dienen (Stellplätze sind zulässig). Ausnahmsweise sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Anlagen für sportliche, kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke zulässig. Nicht zulässig sind dagegen analog zum GEe 1 und aus den gleichen Gründen sons-tige Gewerbebetriebe, Lagerhäuser, Lagerplätze, öffentliche Betriebe, Tankstellen, Wohnnutzungen, Bordelle, bordellartige Betriebe, Sexshops, Vergnügungsstätten und Spielhallen sowie Einzelhandelsbetriebe, die mit zentrenrelevanten Sortimenten gemäß Nr. 2 und/oder mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten gemäß Nr. 3-7 der „Düsseldorfer Sortimentsliste“ (Rahmenplan Einzelhandel der Landeshauptstadt Düsseldorf 2016) handeln. Die zulässige GRZ von 0,6 darf gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO überschritten werden. Gebäude dürfen maximal eingeschossig ausgeführt werden. 4.1.3. Hintergrund: Rahmenplan Einzelhandel Aufgrund verschiedener Rückmeldungen aus der Öffentlichkeit und der Politik des Düsseldorfer Nordens über eine unzureichende Einzelhandelsausstattung sowie an-gesichts mehrerer Investitionsinteressenten für entsprechende Projekte hat sich die Stadt Düsseldorf mit der Situation der Nahversorgung im Stadtbezirk 5 auseinander-gesetzt. Da die Realisierung fehlender Flächen für Lebensmittelmärkte nachhaltig er-folgen und mit den Zielsetzungen des vom Rat der Stadt Düsseldorf am 18.10.2007 beschlossenen (und mit Beschluss vom 07.07.2016 fortgeschriebenen) Rahmen-plans Einzelhandel vereinbar sein sollte, hat die Stadt Düsseldorf ein Gutachten in Auftrag gegeben, das zum einen der Analyse und Bewertung der bestehenden Nah-versorgungsstruktur im gesamten Düsseldorfer Norden dient und zum anderen Ent-wicklungsempfehlungen für den Stadtbezirk und dessen Zentrenstruktur formuliert. Bei Bewertung des Stadtteiles Angermund wurde festgestellt, dass dort eine Versor-gungslücke besteht, die zu Kaufkraftabflüssen, insbesondere nach Duisburg und Ra-tingen führt. Aus Sicht des Gutachters könnte diesem Tatbestand durch Fortentwick-lung des bestehenden kleinen Stadtteilzentrums Angermunder Straße (D-Zentrum gemäß Rahmenplan Einzelhandel) oder konkret durch Erweiterung des bestehenden Vollsortimenters entgegen gewirkt werden. Dies ist jedoch nicht möglich, da es in-nerhalb des zentralen Versorgungsbereiches an der Angermunder Straße bzw. direkt angrenzend aufgrund dortigen Landschaftsschutzgebietes keine geeignete Fläche gibt. Aus diesem Grund lautet die Empfehlung des Gutachters, zur Ergänzung des Nah-versorgungsangebots und Schließung der Versorgungslücke einen weiteren Le-bensmittelmarkt (mit max. 800 m 2 Verkaufsfläche) im zentralen Siedlungsbereich zu errichten. Konkret wurde das ungenutzte Grundstück am S-Bahnhof Angermund ge-nannt, da es sich dabei um einen Standort in der Ortsmitte handelt, der vom Zentrum aus fußläufig erreichbar ist. Zur Minimierung von Umsatzauswirkungen auf den be-stehenden Vollsortimenter wurde die Ansiedlung eines Discounters vorgeschlagen. Diese Empfehlung wird im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanes umgesetzt. Durch die Festsetzung eines Gewerbegebietes wird gewährleistet, dass sich nur ein kleinflächiger Betrieb bis maximal 800 m 2 Verkaufsfläche ansiedeln kann, da größere Märkte nur in Kern- oder Sondergebieten zulässig sind. Zugleich erfolgt wie dargelegt eine Steuerung der zulässigen Sortimente gemäß Rahmenplan Einzelhandel: zulässig sind nur Einzelhandelsbetriebe, die mit nahver-sorgungsrelevanten Kernsortimenten gemäß Nr. 1 der „Düsseldorfer Sortimentsliste“ handeln. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass im Plangebiet die er-wünschte Schließung der Versorgungslücke sichergestellt wird und keine Konkurrenz zum Zentrum entsteht. 4.1.4. Sonstige Festsetzungen Außerhalb der überbaubaren Fläche sind überdachte Hauseingänge und Teile von Gebäuden zulässig, sofern die Baugrenze um nicht mehr als 1,50 m überschritten wird. Des Weiteren können Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO, jedoch keine Anla-gen zur Tierhaltung, zugelassen werden. Aufgrund der hohen Frequentierung gewerblicher Stellplätze sind diese vollständig zu versiegeln (Vermeidung von Eintragungen in den Boden) und ordnungsgerecht zu entwässern. Infolge der Lage des Plangebietes in der Wasserschutzzone III A bzw. III B sollen die natürlichen Deckschichten im Boden weitestgehend erhalten bleiben. Bei zukünftigen Bauvorhaben ist somit zu berücksichtigen, dass die Höhenlage der Unterkante von Fundamenten wasserwirtschaftlichen Erfordernissen unterworfen ist. Tiefeneingriffe für bauliche Anlagen sind auf 34,80 m üNN zu begrenzen. Hiervon können Ausnah-men getroffen werden, wenn gutachterlich nachgewiesen werden kann, dass kein Eingriff in bestehende Deckschichten erfolgt. 4.2. Stellplätze und Garagen Die Errichtung von Tiefgaragen ist aufgrund der Lage in der Wasserschutzzone III A bzw. III B nicht zulässig. Die mögliche Anordnung der Parkplätze auf dem Kunden-stellplatz und dem P&R-Parkplatz wird hinweislich dargestellt. Im Süden des Plange-biets sind entlang der Wendeanlage Stellplätze zulässig, die z.B. den Mitarbeitern des Marktes dienen können. 4.3. Verkehr Zurzeit wird das Grundstück am S-Bahnhof Angermund über die Straße An den Lin-den erschlossen. Mit Umsetzung der Planung wird diese Straße mit Pollern abge-bunden und endet zukünftig in einem Wendeplatz. Die Erschließung des Gesamtge-ländes (inklusive des bestehenden P&R-Parkplatzes) erfolgt dann über eine Rampe von der Angermunder Straße aus. Zu diesem Zweck wird in der Angermunder Straße die Anlage einer neuen Linksabbiegerspur vorgesehen. Die Flächen der Deutschen Bahn AG inklusive des derzeit bahneigenen P&R-Parkplatzes werden in der Zwischennutzung als private Verkehrsfläche (Bahnanlage) und private Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Park-and-ride-Parkplatz) nachrichtlich übernommen. Der P&R-Parkplatz soll zukünftig, d.h. nach der Umstruk-turierung, in städtisches Eigentum übergehen. Daher wird diese Fläche bei der Fol-genutzung als öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festgesetzt. Die Bahnanlage bleibt nach wie vor privat. Der Bereich der Angermunder Straße inklusive Böschung, die neue Rampe sowie der im Plangebiet liegende Teil der Straße An den Linden mit der neu anzulegenden Wendeanlage werden als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Zufahrtsrampe Die geplante Zufahrtsrampe verläuft parallel zum vorhandenen Böschungsdamm und schließt an die Angermunder Straße an. Sie wird mit einem Gefälle von 3,8 % ange-legt und hat eine Fahrbahnbreite von 6 m. Die Rampe ist im Einmündungsbereich aufgeweitet, so dass sich ausfahrende Pkw nebeneinander aufstellen können und sie auch für Müll- und Lieferfahrzeuge uneingeschränkt befahrbar ist. Die Ausfahrtmög-lichkeit für PKW

Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.

Umweltbericht als Text anzeigen
Title: Microsoft Word - B05-002_Offenlage.doc URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00282524.pdf Published Time: Fri, 05 Jul 2019 18:01:05 GMT Number of Pages: 19 Markdown Content: > Stand: 19.10.2016, Anlage zur Vorlage 61/145/2016 # Teil B - Umweltbericht zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 05/002 (eh. 5488/019) - S-Bahnhof Angermund -Stadtbezirk 5 Stadtteil Angermund 1. Zusammenfassung Der Bebauungsplanentwurf setzt zwei Ausbaustufen fest: Die erste Stufe (Zwischen-nutzung) stellt die Planung ohne die Bahntrasse des Rhein-Ruhr-Expresses (RRX) dar, die zweite Ausbaustufe (Folgenutzung) den Endzustand nach Fertigstellung der Trasse für den RRX. Das Plangebiet wird durch Verkehrsimmissionen (Schiene) be-lastet. Insbesondere nachts werden die Orientierungswerte der DIN 18005 deutlich überschritten. Eine aktive Lärmschutzmaßnahme in Form einer Lärmschutzwand ist in der Folgenutzung vorgesehen. Diese wird allerdings erst im Rahmen des Planfest-stellungsverfahrens für den RRX gesichert, da erst danach der Ausbau der Trasse erfolgen kann. Das Plangebiet ist derzeit zu circa 40% versiegelt. Aufgrund der ge-planten Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes mit ergänzenden Nutzungen und der dafür nötigen Infrastruktur sowie durch die Schaffung der RRX-Trasse wird sich der Versiegelungsgrad deutlich erhöhen. Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III A und B. Teilversiegelte und unversiegelte Flächen sind zwar wünschenswert, die gewerbliche Nutzung der Stellplätze im Plangebiet lässt dies jedoch aus wasserwirt-schaftlichen Gründen nur bedingt zu. Die Böschung entlang der Angermunder Straße weist erhaltenswerte Gehölzstrukturen auf, die jedoch teilweise für den Bau der neu-en Rampenanlage zur Erschließung des Plangebietes in der Zwischennutzung und in der Folgenutzung im Bereich des P&R Parkplatzes vollständig entfernt werden müs-sen. 2. Beschreibung des Vorhabens Das circa 1,6 ha große Plangebiet liegt im Ortskern von Angermund. Es umfasst eine bisher ungenutzte Brachfläche sowie einen P&R-Parkplatz für den S-Bahnhof An-germund. Diese Fläche wird planungsrechtlich nach §34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile) beurteilt. Für die An-- 2 -Stand: 19.10.2016, Anlage zur Vorlage 61/145/2016 germunder Straße inklusive Böschungsbereich existiert ein rechtskräftiger Bebau-ungsplan aus dem Jahr 1970. Das Planungsrecht für die Fläche, die sich im Plange-biet befindet, wird durch den vorliegenden Bebauungsplanentwurf ersetzt. Dieser sieht zur Schließung einer bestehenden Versorgungslücke die Ansiedlung von klein-flächigem Einzelhandel (Lebensmittelmarkt) sowie von ergänzenden Nutzungen vor. Das Vorhaben soll in einem zweigeschossigen Gebäude realisiert werden. Die Er-schließung des Lebensmittelmarktes, aber auch des P&R-Parkplatzes erfolgt zukünf-tig über die neu geplante Rampenanlage von der Angermunder Straße aus. Die Straße An den Linden wird mit Hilfe einer Wendeanlage abgebunden, um Durch-gangsverkehre zu vermeiden. Die Deutsche Bahn AG sieht vor, zwei Gleise für den geplanten RRX an der Westseite der bestehenden Bahntrasse zu errichten. Die hier-für notwendige Fachplanung erfolgt in einem gesonderten Planfeststellungsverfah-ren. Aus diesem Grund sieht der Bebauungsplanentwurf zwei Ausbaustufen vor: Die erste Stufe (Zwischennutzung) stellt den geplanten Lebensmittelmarkt sowie die neue Verkehrsführung dar. Für das Vorhaben wird ein eingeschränktes Gewerbege-biet (GEe 1) festgesetzt. Die zweite Stufe (Folgenutzung) stellt den Endzustand nach Fertigstellung des RRX dar. Im Bereich des P&R Parkplatzes wird ein weiteres ein-geschränktes Gewerbegebiet (GEe 2) festgesetzt, um die planungsrechtlichen Vo-raussetzungen zu schaffen, im Bahnhofsbereich einen Kiosk oder Imbiss zu etablie-ren. 3. Ziele von Umweltfachplanungen im Gebiet Wichtige Umweltziele resultieren vor allem aus den fachgesetzlichen Grundlagen wie dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) und dem Wasserhaus-haltsgesetz (WHG) sowie aus den fachplanerischen Grundlagen wie zum Beispiel dem Landschaftsplan. Die Ziele des Umweltschutzes geben Hinweise zu anzustrebenden Umweltqualitäten im Planungsraum. Im Rahmen der Umweltprüfung dienen die Ziele als Maßstäbe für die Beurteilung der Auswirkungen der Planung und zur Auswahl geeigneter Vermei-dungs- und Ausgleichsmaßnahmen für Beeinträchtigungen von Natur und Land-schaft. Für dieses Planverfahren fachlich relevante Planungen gibt es insbesondere auf den Gebieten Grünordnung, Stadtklima und Luftreinhaltung. Die grünplanerischen Empfehlungen des „Grünordnungsplans für den Stadtbezirk 05“ finden sich im Abschnitt „Tiere, Pflanzen und Landschaft“ und die Aussagen der - 3 -Stand: 19.10.2016, Anlage zur Vorlage 61/145/2016 „Stadtklimatischen Planungshinweiskarte Düsseldorf (2012)“ sind im Abschnitt „Stadtklima“ wiedergegeben. Der Luftreinhalteplan und das Szenario 2050 der Landeshauptstadt Düsseldorf um-fassen jeweils das gesamte Stadtgebiet. Im Luftreinhalteplan sind zahlreiche Maß-nahmen beschrieben, die geeignet sind, die Luftqualität insbesondere im hoch ver-dichteten Innenbereich der Stadt zu verbessern. Im Szenario 2050 hat sich Düssel-dorf zum Ziel gesetzt, den Ausstoß an Kohlendioxid bis zum Jahr 2050 auf zwei Ton-nen pro Jahr und Einwohner durch vielfältige Konzepte und Einzelprojekte zu be-grenzen. Die Maßnahmen und Projekte dieser Konzepte betreffen nur zum Teil die Bauleitplanung. Der Intention dieser Zielsetzungen wurde in diesem Bebauungsplan-entwurf durch die Festsetzung von Dachbegrünung, Pflanzflächen sowie Baumpflan-zungen gefolgt. 4. Schutzgutbetrachtung Im Folgenden wird die Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens je Schutzgut beschrieben. Es werden die aus dem Festsetzungsumfang des Planes resultieren-den Eingriffe dargestellt, die nachteiligen Umweltauswirkungen herausgearbeitet so-wie mögliche Vermeidungsstrategien aufgezeigt. 4.1 Auswirkungen auf den Menschen a) Lärm Verkehrslärm Das Plangebiet wird vorrangig durch den Schienenverkehrslärm der Bahnstrecke Düsseldorf - Duisburg (ICE, IC, RE) und S-Bahn mit Haltepunkt Angermund und durch den Straßenverkehrslärm der Angermunder Straße stark belastet. Zukünftig soll die Strecke für den RRX mit zwei zusätzlichen Gleisen ausgebaut werden. Der P&R-Parkplatz des S-Bahn-Haltepunktes wird durch den Umbau für den RRX ange-passt. Zur Beurteilung der Schallimmissionen wurde ein Gutachten erstellt (Peutz Consult (FA 6625-1): Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplanverfahren S-Bahnhof Angermund“, November 2014). Die Geräuschbelastung durch den Schie-nenverkehr wurde ohne Berücksichtigung des Schienenbonus (d.h. bisheriger Ab-schlag von 5 dB) durchgeführt. Mittlerweile ist für Berechnungen von Bahnlärm die sog. Schall 03-2012 eingeführt worden. Die daraus resultierenden Pegeländerungen sind in den Festsetzungen berücksichtigt worden. Für das GEe 1 ergibt sich dem-nach Folgendes: Die höchsten Beurteilungspegel ergeben sich an den östlichen Ge-bäudeteilen, die unmittelbar zur Bahntrasse ausgerichtet sind. Die Werte liegen tags-- 4 -Stand: 19.10.2016, Anlage zur Vorlage 61/145/2016 über bei bis zu ca. 70 dB(A) für die bestehende Situation ohne RRX. Für die Situation mit geplantem RRX ergeben sich Beurteilungspegel von bis zu ca. 74 dB(A) am Tag. An den nördlichen und südlichen Fassaden liegen die Beurteilungspegel bei bis zu ca. 67 dB(A) für tags ohne RRX und bei bis zu ca. 71 dB(A) am Tag mit RRX. Die Beurteilungspegel erreichen an den westlichen Fassaden, die im Einflussbereich der Angermunder Straße liegen, Werte von bis zu ca. 61 dB(A) am Tag ohne RRX und bis zu ca. 63 dB(A) am Tag mit RRX. Für die geplanten gewerblichen Nutzungen im Obergeschoss des Lebensmittelmark-tes sind keine Schutzansprüche zur Nachtzeit gegeben. Die schalltechnischen Beur-teilungen erfolgen daher nur für den Tagzeitraum. Die schalltechnischen Orientierungswerte des Beiblattes 1 der DIN 18005 für ein Gewerbegebiet von ca. 65 dB(A) tags werden somit um bis zu ca. 5 dB(A) ohne RRX und bis zu ca. 9 dB(A) mit RRX an der zur Bahntrasse ausgerichteten Fassadenseite überschritten. Bei den Fassaden, die zur Bahntrasse stehen, werden Überschreitun-gen von bis zu ca. 2 dB(A) ohne RRX und bis zu ca. 6 dB(A) mit RRX erreicht. Für die erste Planungsstufe (Zwischennutzung) ist keine Lärmschutzwand entlang der Bahntrasse geplant. Für die zweite Planungsstufe (Folgenutzung) wurde die Wir-kung einer Lärmschutzwand mit einer Höhe von 5 m bzw. 6 m berechnet. Selbst mit dem Bau einer Lärmschutzwand in diesen Höhen verbleiben geringfügige Über-schreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 primär zur östlichen Fassade. Die planungsrechtlichen Grundlagen für den Ausbau des RRX und die Sicherung der Lärmschutzwand erfolgen in einem gesonderten Planfeststellungsverfahren. Im Be-bauungsplanentwurf wird für die mögliche Gewerbenutzung mit rein passiven Lärm-schutzmaßnahmen agiert. Den Beurteilungspegeln entsprechend ergibt sich gemäß DIN 4019 Lärmpegelbereich V für die Ostfassade sowie teilweise für die nach Nor-den und Süden ausgerichteten Fassaden. An diesen am stärksten betroffenen Ge-bäudefassaden sind keine Fenster an der geplanten gewerblichen Nutzung oberhalb des Lebensmittelmarktes vorgesehen. Für Büro- und Unterrichtsräume, die trotzdem nur Fenster zu dieser Fassadenausrichtung besitzen, wird die Sicherstellung einer ausreichenden Luftwechselrate bei geschlossenen Fenstern und Türen festgesetzt. Für die übrigen nach Norden und nach Süden ausgerichteten Fassaden ergibt sich entsprechend Lärmpegelbereich IV; für die nach Westen ausgerichteten Fassaden Lärmpegelbereich III. Für gewerbliche Nutzungen ergibt sich hieraus kein erhöhter baulicher Schallschutz. Für das GEe 2 (Folgenutzung) wurde zur Festlegung von Anforderungen zu Lärmpe-gelbereichen eine ergänzende schalltechnische Untersuchung durchgeführt (Peutz Consult (FA 6625-2): Ergänzende schalltechnische Untersuchung zum Bebauungs-- 5 -Stand: 19.10.2016, Anlage zur Vorlage 61/145/2016 plan Nr. 05/002 S-Bahnhof Angermund Festsetzung von Lärmpegelbereichen für das GEe 2 - Gebiet, Januar 2016). Da das Baufenster im GEe 2 der Größe des Bauge-bietes entspricht, wurden die Lärmpegelbereiche in Form von Grenzwertlinien (Iso-phonen) ermittelt. Bei Realisierung der RRX-Trasse mit Lärmschutzwand sind Anfor-derungen an die Schalldämmung der Außenbauteile der Gebäude im GEe 2 entspre-chend Lärmpegelbereich IV ausreichend. Ohne aktiven Lärmschutz ergeben sich sowohl ohne als auch mit RRX Anforderungen nach DIN 4109 entsprechend Lärm-pegelbereich V. Dies ist im Bebauungsplanentwurf entsprechend festgesetzt. Neubau der Abbiegespur Durch den Neubau der Abbiegspur für die neue Zufahrt ins Plangebiet ergeben sich keine Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 16. Bundesimmissions-schutzverordnung (16. BImSchV) für die vorhandene Bebauung, da die westliche Straßenbegrenzung Richtung bestehender Bebauung gleich bleibt. Auch unter Ein-rechnung einer Verkehrszunahme ergeben sich lediglich Erhöhungen von 0,3 dB(A). Eine Gesundheitsgefährdung wird erst bei Außenlärmpegeln von über 70 dB(A) am Tage und über 60 dB(A) in der Nacht angenommen. Da die Werte bezogen auf den Verkehrslärm der Angermunder Straße deutlich unterschritten sind, ergeben sich keine Lärmschutzansprüche dem Grunde nach gemäß 16. BImSchV. Die Errichtung einer Wendeanlage am Ende der Straße An den Linden verursacht eine Erweiterung der Straßenfläche im Plangebiet. Es erfolgt keine Verschiebung in Richtung der vorhandenen Wohnbebauung. Es ergeben sich keine Ansprüche an Lärmschutz dem Grunde nach, da durch die erwartete Verringerung der Verkehrs-mengen durch die geänderte Zufahrt zum Plangebiet keine Schallpegelerhöhung vor-liegt. P&R-Parkplatz Die Immissionen des P&R-Parkplatzes werden gemäß 16. BImSchV beurteilt und nach den gängigen Rechen- und Beurteilungsgrundlagen bewertet. Es ergeben sich Beurteilungspegel von maximal 40 dB(A) am Tag der Zwischennutzung an der ge-werblichen Nutzung oberhalb des geplanten Lebensmittelmarktes. Bei der Folgenut-zung liegen die Werte mit 39,3 dB(A) tags etwas niedriger. An der bestehenden um-liegenden Wohnbebauung liegen die Beurteilungspegel insgesamt unterhalb 40 dB(A) am Tag. Die zulässigen Immissionsgrenzwerte für Wohngebiete von 59 dB(A) am Tag werden somit sowohl für die Zwischen- wie auch für die Folgenutzung einge-halten. - 6 -Stand: 19.10.2016, Anlage zur Vorlage 61/145/2016 Die Immissionen des P&R- Parkplatzes führen sowohl an der bestehenden Wohnbe-bauung als auch an der geplanten gewerblichen Nutzung, weder während der Zwi-schen- noch der Folgenutzung, zu Überschreitungen der jeweiligen Immissions-grenzwerte (für Gewerbegebiete von 68 dB(A) am Tag) der 16. BImSchV. Auswirkungen der Planung auf das Umfeld Mit der Umsetzung eines Vorhabens sind grundsätzlich auch Auswirkungen auf die schalltechnische Situation im Umfeld möglich. Maßgebliche Erhöhungen des Ver-kehrslärms durch die Planung an Straßen in der Umgebung, insbesondere bei Über-schreitung der Pegelwerte von mehr als 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht, sind gemäß Rechtsprechung in die Abwägung einzubeziehen. Grundsätzlich kann eine Gesundheitsgefährdung bei Außenlärmpegeln von über 70 dB(A) am Tage und über 60 dB(A) in der Nacht nicht ausgeschlossen werden. Auch wenn die Lärmsanie-rung bisher nicht geregelt ist, sieht die Rechtsprechung ein Verschlechterungsverbot für die Bauleitplanung vor. Die planungsbedingten Verkehrszunahmen auf den Straßen im Umfeld des Vorha-bens sind für die Zwischennutzung und für die Folgenutzung verglichen worden. Am Tag kommt es durch die Zusatzbelastung durch den Lebensmittelmarkt zu einer ge-ringfügigen Erhöhung der Emissionspegel um 0,3 dB(A) an der Angermunder Straße, nachts bleiben die Emissionen unverändert. Die Lärmsanierungswerte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht werden auch mit Umsetzung der Planung mit 61,4 dB(A) tags und 54,2 dB(A) deutlich unterschritten. Durch die Planungen ergeben sich keine schalltechnisch relevanten Verschlechte-rungen in der Umgebung des Plangebietes. Gewerbelärm Die Zufahrt zum Parkplatz des Lebensmittelmarktes und zur P&R-Anlage soll von der Angermunder Straße aus über eine neue Rampenanlage erfolgen. Entlang der südli-chen Rampe ist eine 2,5 Meter hohe Lärmschutzwand zum Schutz der angrenzen-den Grundstücke vor Lärmimmissionen geplant. Schutzbedürftige Nutzungen befin-den sich westlich des Plangebietes an der Angermunder Straße (Schutzanspruch Reines Wohngebiet (WR)) sowie südlich des Plangebietes an der Straße An den Linden (WR-Gebiet). Quellen von Gewerbelärm nach TA-Lärm sind die Zu- und Ab-fahrt des Lebensmittelmarktes, dessen Belieferung sowie Kühlaggregate und even-tuell weitere haustechnische Anlagen. Die schalltechnische Verträglichkeit des Mark-- 7 -Stand: 19.10.2016, Anlage zur Vorlage 61/145/2016 tes mit der bestehenden Wohnbebau

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Title: Microsoft Word - T05-002_Offenlage.doc URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00282526.pdf Published Time: Fri, 05 Jul 2019 18:01:05 GMT Number of Pages: 8 Markdown Content: Dieser Plan enthält Festsetzungen nach § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geän-dert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S.1722), der Baunut-zungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBI. I S. 1548) und der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekannt-machung vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256 / SGV NRW 232), zuletzt geändert durch Ge-setz vom 20.05.2014 (GV NRW S. 294). Soweit in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird auf technische Regelwerke - VDI-Richtlinien, DIN-Vorschriften sowie Richtlinien anderer Art -werden diese zur Einsicht bei der auslegenden Stelle bereit gehalten. I. Textliche Festsetzungen 1. Baugebiete 1.1. Gliederung der GEe-Gebiete (§ 8 i. V. m. § 1 BauNVO) GEe 1 Zulässig sind: - Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsorti-menten gemäß Nr. 1 der nachfolgend abgebildeten „Düsseldorfer Sortimentsliste“ (Rahmenplan Einzelhandel der Landeshauptstadt Düsseldorf 2016). Zulässig sind im 1. Obergeschoss: - Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, - Anlagen für sportliche, kirchliche, kulturelle, soziale und gesund-heitliche Zwecke. Ausnahmsweise können im 1. Obergeschoss zugelassen werden: - nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, - Schank- und Speisewirtschaften. Nicht zulässig sind: - sonstige Gewerbebetriebe, - Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - Tankstellen, - Wohnnutzungen, - Bordelle, bordellartige Betriebe und Sexshops, - Vergnügungsstätten und Spielhallen, - Einzelhandelsbetriebe, die mit zentrenrelevanten Sortimenten ge-mäß Nr. 2 und/oder mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten ge-mäß Nr. 3-7 der nachfolgend abgebildeten „Düsseldorfer Sorti-mentsliste“ (Rahmenplan Einzelhandel der Landeshauptstadt Düsseldorf 2016) handeln. GEe 2 Zulässig sind: - Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsorti-menten gemäß Nr. 1 der nachfolgend abgebildeten „Düsseldorfer Sortimentsliste“ (Rahmenplan Einzelhandel der Landeshauptstadt Düsseldorf 2016), - Schank- und Speisewirtschaften, - Stellplätze. Ausnahmsweise zulässig sind: - Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, - Anlagen für sportliche, kirchliche, kulturelle, soziale und gesund-heitliche Zwecke. Nicht zulässig sind: - sonstige Gewerbebetriebe, - Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - Tankstellen - Wohnnutzungen - Bordelle, bordellartige Betriebe und Sexshops, - Vergnügungsstätten und Spielhallen, - Einzelhandelsbetriebe, die mit zentrenrelevanten Sortimenten ge-mäß Nr. 2 und/oder mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten ge-mäß Nr. 3-7 der nachfolgend abgebildeten „Düsseldorfer Sorti-mentsliste“ (Rahmenplan Einzelhandel der Landeshauptstadt Düsseldorf 2016) handeln. Tabelle Düsseldorfer Sortimentsliste Düsseldorfer Sortimentsliste Abgestimmt auf die Sortimentsliste für das Regionale Einzelhandelskonzept für das westliche Ruhrge-biet und Düsseldorf (mit der Ausnahme des Sortimentes Fahrräder und Zubehör) Sortimente mit Zentrenrelevanz Sortimente ohne Zentrenrelevanz 1. Nahversorgungsrelevante Sortimente (periodischer Bedarf) 1.1 Nahrungs- und Genussmittel 1.2 Pharmazeutika, Reformwaren 1.3 Drogerie, Körperpflege (Drogeriewa-ren, Wasch- u. Putzmittel) 1.4 Tiere und Tiernahrung, Zooartikel 1.5 (Schnitt-)Blumen 1.6 Zeitungen, Zeitschriften 3. Baumarktspezifische Kernsortimente 3.1 Baustoffe (Holz, Metall, Kunststoffe, Stei-ne, Fliesen, Dämmstoffe, Mörtel etc.) 3.2 Bauelemente (Fenster, Türen, Verkleidun-gen, Rollläden, Markisen etc.) 3.3 Installationsmaterial (Elektro, Sanitär, Hei-zung, Öfen etc.) 3.4 Bad- und Sanitäreinrichtungen 3.5 Farben, Lacke und Tapeten 3.6 Bodenbeläge 3.7 Beschläge und Eisenwaren 3.8 Werkzeuge, Geräte, Gerüste und Leitern 2. Zentrenrelevante Sortimente (aperiodischer Bedarf) 2.1 Persönlicher Bedarf 2.1.1 Bekleidung (auch Sportbekleidung), Lederwaren und Schuhe 2.1.2 Parfümerie- und Kosmetikartikel 2.1.3 Uhren und Schmuck 2.1.4 Sanitätswaren 2.2 Wohn- und Haushaltsbedarf 2.2.1 Wohnaccessoires, Antiquitäten, Deko-rationsartikel 2.2.2 Haus- und Heimtextilien (Gardinen und Zubehör, Stoffe und Kurzwaren, Handarbeitsmaterialien, Wolle, Näh-maschinen) 2.2.3 Glas, Porzellan und Keramik 2.2.4 Haushaltswaren und Elektrokleingerä-te 2.2.5 Kunst, Bilder, Kunstgewerbe und Kunsthandwerk, Bilderrahmen, Galan-teriewaren und Geschenkartikel 2.3 Freizeit- und sonstiger Bedarf 2.3.1 Bastelartikel und Spielwaren 2.3.2 Medien (Bücher, Zeitschriften, bespiel-te Speichermedien, Tonträger, Com-puterspiele, Computersoftware) 2.3.3 Büroartikel, Papier, Schreibwaren 2.3.4 Unterhaltungs- und Kommunikations-elektronik (Computer und Zubehör, unbespielte Speichermedien) 2.3.5 Foto, Video, Optik, Akustik 2.3.6 Sport- und Freizeitartikel 2.3.7 Sportgeräte, Campingartikel, Waffen und Jagdbedarf 2.3.8 Musikinstrumente und Zubehör, Musi-kalien 4. Gartenmarktspezifische Kernsortimente 4.1 Gartenbedarf 4.1.1 Pflanzen, Bäume und Sträucher 4.1.2 Pflanzgefäße 4.1.3 Gartengeräte 4.1.4 Erde, Torf, Düngemittel 4.1.5 Pflanzenschutzmittel 4.2 Garteneinrichtungen 4.2.1 Materialien für den Bau von Außenanla-gen, Wegen, Terrassen, Teichen, Pergo-len, Zäune und Einfriedungen 4.2.2 Gartenhäuser und Gewächshäuser 4.3 Garten- und Balkonmöbel 5. Möbel 5.1 Wohnmöbel und Küchenmöbel 5.2 Büromöbel und Büromaschinen 5.3 Elektrogroßgeräte für den Haushalt 5.4 Beleuchtungskörper und Lampen 5.5 Teppichböden und Teppiche 5.6 Kinderwagen 6. Fahrzeuge und Fahrräder 6.1 Kraftfahrzeuge aller Art (inklusive Motor-räder, Motorradfunktionsbekleidung und Zubehör), Anhänger 6.2 Kfz-Teile und -Zubehör 6.3 Boote und Zubehör 6.4 Fahrräder und Zubehör 7. Brennstoffe, Mineralölerzeugnisse, Chemikalien, Technische Gase 2. Höhe baulicher Anlagen (§§ 16 und 18 BauNVO) Tiefeneingriffe für bauliche Anlagen sind auf 34,80 m üNN zu begrenzen. Es können Ausnahmen von der getroffenen Festsetzung zugelassen werden, soweit gutachterlich nachgewiesen wird, dass kein Eingriff in bestehende Deckschichten erfolgt. 3. Überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind ausnahmsweise zulässig: - überdachte Hauseingänge und Teile von Gebäuden, wenn die Bau-grenze um nicht mehr als 1,50 m überschritten wird, - Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO, jedoch keine Anlagen zur Tier-haltung. 4. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Stellplätze und ihre Zufahrten sind vollständig zu versiegeln. 5. Stellplätze und Garagen (§ 12 BauNVO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB) Die Errichtung von Tiefgaragen ist nicht zulässig. 6. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) 6.1. Die Fläche GF 1 ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Allge-meinheit zu belasten. 6.2. Die Fläche G 2 ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der All-gemeinheit zu belasten. 6.3. Die Fläche GFL 3 ist mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorger und der Landeshauptstadt Düsseldorf zu belas-ten. 7. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) An Gebäudefronten, die an den durch Nummerierung und Schrägschraf-fur (\\\\\) gekennzeichneten Baugrenzen oder Baulinien, parallel zu diesen oder in einem Winkel bis einschließlich 90° zu diesen stehen, werden Mindestanforderungen an den passiven Schallschutz entsprechend der Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 („Schallschutz im Hochbau“, Aus-gabe November 1989, Hrsg.: DIN – Deutsches Institut für Normung e.V., veröffentlicht im Ministerialblatt NRW Nr. 77 vom 26.10.1990) festgesetzt, die bei Neu-, Um- und Anbauten einzuhalten sind. Die Schalldämmmaße der Außenbauteile von Aufenthaltsräumen (im Sinne des § 2 Abs. 7 i. V. m. § 48 BauO NRW) sind gemäß der in nachfol-gender Tabelle in Verbindung mit den in der Planzeichnung aufgeführten Lärmpegelbereichen und unter Berücksichtigung der Raumnutzung, des Verhältnisses der gesamten Außenflächen zur Grundfläche des Raumes und des Fensterflächenanteils nach DIN 4109 nachzuweisen. Hierzu kann die Vorlage einer Bescheinigung einer/eines Sachverständigen für Schallschutz gefordert werden. Die nach außen abschließenden Bauteile von Aufenthaltsräumen sind so auszuführen, dass sie zwischen den benannten Lärmpunkten folgende Schalldämmmaße (erforderliches R’ w, res ) aufweisen: in der Plan-zeichnung gekenn-zeichneter Abschnitt maß-gebl. Außen-lärmpe-gel (dB(A)) Lärm-pegel-bereich Unterrichtsräume und ähnliches Büroräume und ähnli-ches erf. R’ w, res des Außenbauteils in dB L 1 – L 2 (Ostfassade) 71 - 75 V 45 40 L 2 – L 3 66 - 70 IV 40 35 L 4 – L 1 66 - 70 IV 40 35 L 5 – L 6 (GEe 2) 71 - 75 V 45 40 Als Mindestanforderung für alle sonstigen Fassaden gilt Lärmpegelbe-reich III (maßgeblicher Außenlärmpegel 61-65 dB (A), erf. R’ w,res für Büro-räume 30 dB). Bei Büro- und Unterrichtsräumen, die nur Fenster zu Fassaden mit einer Lärmbelastung gleich dem Lärmpegelbereich V besitzen, ist für eine aus-reichende Luftwechselrate bei geschlossenen Fenstern und Türen zu sorgen. Dabei ist zu gewährleisten, dass das erforderliche Schalldämm-maß des Außenbauteils (erf. R’ w, res ) nicht unterschritten wird. Die in der Planzeichnung festgesetzte Lärmschutzwand mit einer Höhe von mindestens 2,5 m über Fahrbahnoberkante muss den Anforderun-gen der ZTV-Lsw 06 (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen, Aus-gabe 2006, Hrsg.: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswe-sen, zu beziehen bei der FGSV Verlag GmbH, Köln) entsprechen. Es können Ausnahmen von den getroffenen Festsetzungen zugelassen werden, soweit durch Sachverständige für Schallschutz nachgewiesen wird, dass andere geeignete Maßnahmen ausreichen. 8. Bepflanzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) 8.1. Die mit A gekennzeichnete Fläche südlich der Zufahrtsrampe ist flä-chendeckend mit einer strukturreichen Mischvegetation aus standortge-rechten Bäumen (z. B. Ahorn, Eiche) und Sträuchern (z. B. Hainbuche, Liguster) dauerhaft zu begrünen. Es sind mindestens 5 groß- bis mittel-großkronige Laubbäume (Stammumfang 20 – 25 cm, gemessen in 1 m Höhe) zu pflanzen. 8.2. Die mit B gekennzeichnete Fläche nördlich des Wendehammers ist flä-chendeckend mit einer strukturreichen Mischvegetation aus standortge-rechten Sträuchern (z. B. Hainbuche, Liguster) und Bodendeckern zu begrünen. 8.3. Die mit C gekennzeichnete Fläche entlang der östlichen Plangebiets-grenze (siehe Zwischennutzung) ist flächendeckend als Mähwiese mit einer Saatgutmischung für kräuterreiches Straßenbegleitgrün einzusäen. Die Wiese ist jährlich zweimal zu mähen. Der erste Schnitt ist Anfang Juli und der 2. Schnitt Mitte September durchzuführen. 8.4. Je angefangene 8 oberirdische und nicht überdachte Stellplätze ist je ein mittelgroßkroniger Laubbaum (Stammumfang 20-25 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Boden) zur Stellplatzbegrünung zu pflanzen. Die Grö-ße der Baumscheibe muss mindestens 8 m 2 betragen. 8.5. Flachdächer oder flach geneigte Dächer bis max. 15 Grad Dachneigung sind unter Beachtung der brandschutztechnischen Bestimmungen mit einer standortgerechten Vegetation mindestens extensiv zu begrünen. Die Stärke der Vegetationstragschicht muss im Mittel 10 cm betragen. Das Dachbegrünungssubstrat muss der FLL-Richtlinie Ausgabe 2008 entsprechen (siehe Hinweis). Von der Dachbegrünung ausgenommen sind verglaste Flächen und technische Aufbauten, soweit sie gemäß anderen Festsetzungen auf der Dachfläche zulässig sind. Diese Ausnahme von der Verpflichtung zur Begrünung gilt nicht für auf-geständerte Fotovoltaikanlagen. 8.6. Die festgesetzte Lärmschutzwand ist auf der zur Bebauung im Gewerbe-gebiet gelegenen Seite auf je zwei Meter Wandlänge mit mindestens ei-ner rankenden, klimmenden oder schlingenden Pflanze, Mindestqualität Strauch, Container- oder Topfballen, Höhe 40-60 cm dauerhaft zu begrü-nen. 8.7. Alle Bepflanzungen und Begrünungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen. Hinweis: Die Begrünungsmaßnahmen sind fachgerecht durchzuführen. Alle Be-grünungsmaßnahmen sind mit der Landeshauptstadt Düsseldorf, Untere Landschaftsbehörde (Garten-, Friedhofs- und Forstamt) abzustimmen. Der Begrünungsaufbau und die verwendeten Materialien und Substrate für die Tiefgaragen- und Dachbegrünung sind gemäß der FLL-Richtlinie Ausgabe 2008 für die Planung, Ausführung und Pflege von Dachbegrü-nungen auszuführen. (FLL = Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V., Bonn) 9. Festsetzung einer bis zum Eintritt bestimmter Umstände aufschiebend bedingten zulässigen Nutzung (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) Folgenutzung Die Umstrukturierung des Bahngeländes - private Verkehrsfläche (Bahn-anlage) und private Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Park-and-ride-Parkplatz) - inklusive der Überplanung der Pflanzfläche C öst-lich des Gewerbegebietes GEe 1 gemäß Zwischennutzung sind erst dann zulässig, wenn der Planfeststellungsbeschluss für den Trassenbau des Rhein-Ruhr-Express (RRX) bestandskräftig ist. Zwischennutzung Bis zum Baubeginn sind der bestehende Park-and-ride-Parkplatz zu er-halten und der als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzte Teil der bisherigen Erschließungsstraße zu entsiegeln und zu begrünen. 10. Örtliche Bauvorschriften (§ 86 BauO NRW i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB) 10.1. Die Fläche für die Abfallentsorgung ist mit Hecken oder Strauchpflan-zungen einzugrünen. 10.2. Werbeanlagen Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Folgende Werbeanlagen sind nicht zulässig: - Blinklichtanlagen, - Wechsellichtanlagen, - Lauflichtanlagen, - Projektoren und Monitore aller Art, - angestrahlte Anlagen, wenn die Lichtquelle bewegt oder in der Hellig-keit verändert wird, - Anlagen mit der Möglichkeit, Motive zu wechseln (Wendeanlagen), - Kombinationen solcher Anlagen, - Fremdwerbeanlagen. II. Nachrichtliche Übernahme 1. Wasserschutzzone Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Wasserschutzzone III A bzw. III B des Wasserschutzgebietes Bockum/Wittlaer, Kaiserswerth und Witt-laer-Werth der Stadtwerke Duisburg AG. Die Bestimmungen der Wasser-schutzgebietsverordnung (WSGVO) sind zu beachten. III. Hinweise 1. Rhein-Ruhr-Express (RRX) Die Deutsche Bahn AG beabsichtigt, zwei zusätzliche Gleise an der Westseite der bestehenden Bahntrasse für den geplanten Rhein-Ruhr-Express (RRX) zu errichten. Der aktuelle Stand der Fachplanung wurde in die Planzeichnung nachrichtlich übernommen. Die Detailplanung er-folgt im gesonderten Planfeststellungsverfahren. 2. Kampfmittel Die Existenz von Kampfmitteln kann im Plangebiet nicht gänzlich ausge-schlossen werden. Erfolgen Erdarbeite

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Title: Microsoft Word - 145-Plan_A4.docx URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00282528.pdf Published Time: Fri, 05 Jul 2019 18:01:05 GMT Number of Pages: 1 Markdown Content: Bebauungsplan Nr. 05/002 (eh. Nr. 5488/019) - S-Bahnhof Angermund -(unmaßstäblich)
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Title: Vorlage 61/ 145/2016 URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00282531.pdf Published Time: Tue, 13 Aug 2019 09:59:30 GMT Number of Pages: 3 Markdown Content: Vorlage 61/ 145/2016 > Seite 1 von 3 > RSD Vorla ge X öffentlich nicht öffentlich Bebauungsplan-Entwurf Behördenbeteiligung Nr. 05/002 (eh. 5488/019) Öffentliche Auslegung - S-Bahnhof Angermund -Vorlage 61/ 145/2016 > Seite 2 von 3 > RSD Vorla ge Beschlussvorlage Betrifft: Bebauungsplan-Entwurf Nr. 05/002 (eh. 5488/019) - S-Bahnhof Angermund - Behördenbeteiligung Öffentliche Auslegung Beschlussdarstellung:  BV Die Bezirksvertretung 5 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 05/002 (eh. 5488/019) - S-Bahnhof Angermund - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.  AUS Der Ausschuss für Umweltschutz stimmt dem Bebauungsplan-Entwurf Nr. 05/002 (eh. 5488/019) - S-Bahnhof Angermund - im Rahmen seiner Mitwirkung gem. § 18 Abs. 4 der Zuständigkeitsordnung zu und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. Hinweis: Aussagen zu den umweltrelevanten Belangen sind in der Begründung zum vorliegenden Bebauungsplan-Entwurf im Teil B “Umweltbericht” gem. § 2 a BauGB enthalten.  APS I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der Behandlung der Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung aufgrund § 4 BauGB gemäß Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage zu und empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt dem Bebauungsplan-Entwurf Nr. 05/002 (eh. 5488/019) - S-Bahnhof Angermund - und seiner Begründung für die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu. Sofern keine Stellungnahmen abgegeben werden, empfiehlt der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung dem Rat der Stadt, den vorliegenden Entwurf als Satzung zu beschließen. Beratungsfolge: Vorlage 61/ 145/2016 Seite 3 von 3 > RSD Vorla ge Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 15.02.2017 -/-² Ausschuss für Umweltschutz 09.02.2017 -/-² Bezirksvertretung 5 28.01.2017 -/-² > 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. > 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Anlagen: x beigefügt nicht vorhanden Nr. Anlage 1 I. Liste der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 2 II. Behandlung der Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger 3 III. Liste der unteren Fachbehörden und Ämter 4 IV. Behandlung der Stellungnahmen der unteren Fachbehörden und Ämter 5 V. Liste der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belang e 6 VI. Behandlung der Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 7 VII. Liste der unteren Fachbehörden und Ämter 8 VIII. Behandlung der Stellungnahmen der unteren Fachbehörde und Ämter 9 Begründung 10 Umweltbericht 11 Tex tliche Festsetzung 12 Planverkleinerung Alternative: keine Amt / Institut: Stadtplanungsamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordnete Zuschke

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 61/ 145/2016