Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 61/ 72/2018

Bebauungsplan Nr. 01/013 Harkortstraße (Normalverfahren)

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Harkortstraße · Stadtbezirk 1 (Altstadt, Stadtmitte)örtlicher Bezug 7Dokumente 5. Juni 2018veröffentlicht

Zur amtlichen Vorlage

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Auswertung Öffentlichkeitsbeteiligung als Text anzeigen
Title: Microsoft Word - 212 Einwendungen Öffentlichkeitsbeteiligung.docx URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00318265.pdf Published Time: Fri, 05 Jul 2019 18:43:47 GMT Number of Pages: 2 Markdown Content: > Stand: 22.05.2018, Vorlage Nr. 61/ 72 /2018 Anlage 1 zur Vorlage Nr. 61/ 72 /2018 # Einwendungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung Bericht Stadtplanung zur Diskussion Vorstellung und Erörterung der Ziele und Zwecke der Planung (Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. §3(1) BauGB) zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 01/013 – Harkortstraße – Stadtbezirk 1 Ort: Aula des Humboldt-Gymnasiums Pempelforter Straße 40 Zeit: 16.11.2016, 18:00 Uhr bis 18:30 Uhr Anwesend: Bezirksvorsteherin Stadtbezirk 1, Frau Spillner Vertreter/innen der öffentlichen Verwaltung (Frau Brandner, Frau Kaufmann und Frau Colditz vom Amt 61) 3 Bürgerinnen und Bürger Die Bezirksvorsteherin des Stadtbezirks 1 Frau Marina Spillner eröffnet die Versammlung, begrüßt alle Anwesenden recht herzlich und gibt Frau Kaufmann das Wort. Frau Kaufmann stellt kurz den Prozess zur Aufstellung eines Bebauungsplans vor und erläu-tert, an welcher Stelle sich das Verfahren mit der „Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung“ derzeit befindet. Sie weist besonders auf die weitere Beteiligung der Öffentlichkeit im Rah-men der Offenlage hin sowie auf die anschließende Behördenbeteiligung. Anhand einer Prä-sentation schildert sie die zentralen städtebaulichen Ziele des Planverfahrens und stellt den Entwurf des siegreichen Büros „greeen! architects“ aus Düsseldorf vor. Der Entwurf sieht eine Mischnutzung von Hotel, Gastronomie, Einzelhandel und einer Son-derform der Wohnnutzung (studentisches Wohnen) vor. Die Baukörper werden die Höhen und die Materialität der Bebauung in der Umgebung aufnehmen und durch Akzente in der Materialität eine Eigenständigkeit ausbilden. Stand: 22.05.2018, Vorlage Nr. 61/ 72 /2018 Im Anschluss dankt Bezirksvorsteherin Spillner Frau Kaufmann für den Vortrag und bittet um Fragen zum Entwurf oder zum Verfahren. Es werden keine Fragen vorgebracht und kein Diskussionsbedarf artikuliert. Daraufhin schließt Frau Spillner um 18:30 Uhr die Veranstaltung, wünscht allen einen guten Heimweg und noch einen schönen Abend.
Auswertung Behördenbeteiligung als Text anzeigen
Title: 00318266.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00318266.pdf Published Time: Fri, 05 Jul 2019 18:43:47 GMT Number of Pages: 45 Markdown Content: Anlage 2 zur Vorlage Nr. 61/72/2018 I. Liste der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, die Stellung-nahmen zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 01/013 – Harkortstraße – vorge-bracht haben: 1. Amprion 2. AWISTA 3. Bezirksregierung Düsseldorf 4. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Infra I 3, Bonn 5. Ericsson GmbH, Düsseldorf 6. GASCADE Gastransport GmbH, Kassel 7. Industrie- und Handelskammer (IHK), Düsseldorf 8. PLEdoc GmbH, Essen 9. Polizeipräsidium Düsseldorf – Städtebauliche Kriminalprävention 10. Stadtwerke Düsseldorf, Liegenschaften, OE 351 11. Deutsche Telekom Technik GmbH, Bochum 12. Unitymedia NRW GmbH 13. BLB Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW, Düsseldorf 14. DB AG, DB Immobilien, Köln 15. Amt 01/18/1 Bezirksverwaltungsstelle Stadtbezirk 1, Düsseldorf 16. Amt 19 Umweltamt 17. Amt 37/232 Feuerwehr und Rettungsdienst, Bevölkerungsschutz 18. Amt 37/612 Feuerwehr und Rettungsdienst, vorsorgender Brandschutz 19. Amt 53/22 Gesundheitsamt 20. Amt 61/5-1-V Erschließungssicherung und –finanzierung 21. Amt 63/32 Bauaufsichtsamt 22. Amt 66/2.1 Amt für Verkehrsmanagement 23. Amt 67/201.3 Stadtentwässerungsbetrieb, Wasserwirtschaftliche Grundlagen 24. Amt 68/2 Gartenamt u. Naturschutzbehörde / Grünplanung u. Neubau Stand: 22.05.2018, Vorlage Nr. 61/ 72 /2018 II. Behandlung der Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentli-cher Belange zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 01/013 – Harkortstraße – 1. Amprion 1.1 Amprion verweist auf ein früheres Schreiben. Die darin mitgeteilte Stellungnahme behalte ihre Gültigkeit. In der genannten Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass im Plangebiet weder Leitungen der Amprion verliefen, noch dass Planungen für Leitungen dort vorlägen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 1.2 Man teilt weiterhin mit, dass man keine Bedenken gegen den Bebauungsplan habe. Man gehe aber davon aus, dass die Betreiber weiterer Versorgungsleitungen beteiligt worden seien. Antwort: Die anderen Leitungsbetreiber sind beteiligt worden. Der Stellungnahme wird gefolgt. 2. AWISTA 2.1 Die AWISTA hat grundsätzlich keine Bedenken, weist aber darauf hin, dass bei der verkehrlichen Erschließung die Anfahrbarkeit von Entsorgungsfahrzeugen zu beach-ten sei. Für diese sei Rückwärtsfahren untersagt. Antwort: Bei der Ausgestaltung der öffentlichen Verkehrsflächen und der privaten Flächen, die für die Andienung durch Entsorgungsfahrzeuge vorgesehen sind, wird auf die Eignung für diese Fahrzeuge geachtet. Die Ausgestaltung der öffentlichen Flächen wird dabei von Seiten des Amtes für Verkehrsmanagement auch dahingehend geprüft. Für die privaten Flächen erfolgt diese Prüfung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Der Stellungnahme wird gefolgt. Stand: 22.05.2018, Vorlage Nr. 61/ 72 /2018 2.2 Von Seiten der AWISTA wird festgestellt, dass die Erschließungsstraße hinter den Hotelbetrieben gemäß der Planunterlagen nur eine Breite von 8 m aufweise. Antwort: Die Andienung zur Entsorgung durch die AWISTA ist über die öffentlichen Verkehrsflächen am und im Plangebiet vorgesehen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 2.3 Damit Entsorgungsfahrzeuge wenden könnten, müsste ein Innenhof eines Hotelbe-triebes dazu genutzt werden. Alternativ sei eine Ausfahrt Richtung Bahnhofsvorplatz sicher zu stellen. Antwort: Die genannte Fläche ist mit einem Geh- und Fahrrecht für bestimmte Andienungen vorgese-hen. Es soll hier keine öffentliche Zugänglichkeit gegeben sein. Wie die Fläche im Einzelnen für diese Andienungen organisiert wird, kann abschließend im Baugenehmigungsverfahren geregelt werden. Eine Ausfahrt zum Bahnhofsvorplatz ist nicht vorgesehen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 3. Bezirksregierung Düsseldorf 3.1 Hinsichtlich der Belange des Luftverkehrs weist das zuständige Dezernat der Be-zirksregierung darauf hin, dass von dort keine Bedenken vorlägen, wenn eine Bau-höhe von 119 m ü.NN nicht überschritten würde. Antwort: Die genannte Bauhöhe wird durch die Planung nicht erreicht und nicht überschritten. Der Stellungnahme wird gefolgt. 3.2 Das Dezernat für die Belange des Denkmalschutzes der Bezirksregierung stellt fest, dass das in direkter Nachbarschaft zum Plangebiet gelegene denkmalgeschützte Gebäude des Hauptbahnhofs Düsseldorf einem besonderen Schutzbedürfnis unter-liege. Für eine angrenzende Neubebauung seien daher die Baufluchten und Trauf-Stand: 22.05.2018, Vorlage Nr. 61/ 72 /2018 höhen angemessen zu berücksichtigen. Auch seien Terrassenbegrünungen durch große Bäume zu vermeiden. Die Kubatur und Gestaltung der angrenzenden Neube-bauung dürften das geschützte Erscheinungsbild nicht dominieren. Antwort: Dem vorliegenden Bebauungsplanverfahren ist ein qualitätssicherndes Verfahren zur Ermitt-lung einer geeigneten städtebaulichen und architektonischen Ausbildung unter Berücksichti-gung des Baudenkmals des Hauptbahnhofsgebäudes vorausgegangen. In der weiteren Überarbeitung des Siegerentwurfs ist weiter auf diese Aspekte eingegangen worden, so dass das Ensemble aus den drei geplanten Baukörpern vom Konrad-Adenauer-Platz nicht vollständig in Erscheinung tritt. Das Bahnhofsgebäude wird weiterhin seine prägende Stel-lung und Wirkung hier entfalten. Die detaillierten Hinweise zu den Höhen und der Stellung von Gebäuden sind in den Bebau-ungsplan in Form von Höhenfestsetzungen und die Vorgabe von Baulinien berücksichtigt worden. Der Stellungnahme wird gefolgt. 3.3 Die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen (im an-grenzenden Bereich zum Hauptbahnhof) bedürfe einer denkmalrechtlichen Er-laubnis gemäß § 9 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NW). Hierauf sollte ausdrücklich im Bebauungsplan hingewiesen werden. Antwort: Der Hinweis wird aufgenommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. 3.4 Aus Sicht des Dezernates 35.4 (Belange der Denkmalangelegenheiten) der Bezirks-regierung bestehen gegen die Planung keine Bedenken, da sich im Planungsgebiet keine Bau- oder Bodendenkmäler befinden, die im Eigentum oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes stehen. Zur Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher Belange wird empfohlen, den LVR -Amt für Denkmalpflege im Rheinland-, Pulheim, den LVR -Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland-, Bonn, sowie die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde zu beteiligen. Stand: 22.05.2018, Vorlage Nr. 61/ 72 /2018 Antwort: Die Behörden mit Zuständigkeit für den Denkmalschutz sind beteiligt worden. Der Stellungnahme wird gefolgt. 3.5 Das Dezernat 51 (Belange der Landschafts- und Naturschutzes) teilt mit, dass von der Planung keine ordnungsbehördliche Verordnung oder einstweilige Sicherstellung der Bezirksregierung als höhere Naturschutzbehörde betroffen sei. Die Belange des Dezernates seien nicht berührt. Bezüglich weiterer naturschutzrechtlich einzubrin-gender Belange im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sei die Stadt Düsseldorf als untere Naturschutzbehörde zuständig. Antwort: Die Untere Naturschutzbehörde ist beteiligt worden. Der Stellungnahme wird gefolgt. 3.6 Die Bezirksregierung bittet um Beachtung der Anforderungen an die Form der TÖB-Beteiligung. Antwort: Die Anforderungen an die Form der TÖB-Beteiligung werden beachtet. Der Stellungnahme wird gefolgt. 4. Bundesamt f. Infrastruktur, Umweltschutz u. Dienstleistungen der Bundeswehr, Infra I 3, Bonn 4.1 Das Bundesamt geht in seiner Stellungnahme davon aus, dass bauliche Anlagen – einschl. untergeordneter Gebäudeteile – eine Höhe von 30 m über Grund nicht über-schreiten. Sollte diese Höhe überschritten werden, wird darum gebeten, in jedem Einzelfall die Planungsunterlagen dem Bundesamt – vor Erteilung einer Baugeneh-migung – zur Prüfung zuzuleiten. Stand: 22.05.2018, Vorlage Nr. 61/ 72 /2018 Antwort: Es sind keine Gebäudehöhen mit mehr als 30 m über Grund einschließlich Nebenanlagen zulässig. Der Stellungnahme wird gefolgt. 5. Ericsson GmbH, Düsseldorf Die Firma Ericsson hat bei den ausgewiesenen Bedarfsflächen bezüglich ihres Richtfunks keine Einwände oder spezielle Planungsvorgaben. Sie bittet darum zu berücksichtigen, dass diese Stellungnahme nur für Richtfunkverbindungen des Ericsson-Netzes gilt und regt an, die Deutsche Telekom, einzubeziehen. Antwort: Die Deutsche Telekom ist beteiligt worden. Der Stellungnahme wird gefolgt. 6. GASCADE Gastransport GmbH, Kassel Die Firma GASCADE stellt – zugleich im Namen und Auftrag weiterer Leitungsbetreiber – fest, dass ihre sowie die Anlagen der vertretenen Betreiber zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen seien. Es wird darauf hingewiesen, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber im Gebiet befinden könnten und angeregt, diese Betreiber gesondert zu beteiligen. Antwort: Die anderen Leitungsbetreiber sind beteiligt worden. Der Stellungnahme ist insofern gefolgt. 7. Industrie- und Handelskammer (IHK), Düsseldorf 7.1 Im Zusammenhang mit der Kerngebietsausweisung merkt die IHK kritisch an, dass in diesem Einzelhandelsbetriebe nur ausnahmsweise zulässig sein sollen. Nach § 7 BauNVO dienen Kerngebiete aber der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Danach Stand: 22.05.2018, Vorlage Nr. 61/ 72 /2018 prägen Einzelhandelsbetriebe wesentlich den Charakter eines Kerngebiets. Eine nur ausnahmsweise Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben, wie in der vorgelegten Planung vorgesehen, widerspräche daher dem Gebietscharakter eines MK. Im Sinne einer rechtssicheren Planung sei daher die Nutzungskategorie „Einzelhandelsbetrie-be“ als zulässig einzustufen. Antwort: Für die Bestandsbebauung und Bestandsnutzung im Bereich, der als Kerngebiet festgesetzt werden soll, ist aus städtebaulichen Gründen gewünscht, diese für die Zukunft zu sichern und eine Insellage als unbeplanten Innenbereich zu vermeiden. Ohne die Einbeziehung in den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans wäre die Bebaubarkeit gemäß § 34 Bauge-setzbuch (BauGB) uneindeutig. Der Bestandsgebäudeblock ist an der Westseite (gegenüber an der Harkortstraße) und an der Nordseite (gegenüber an der Graf-Adolf-Straße) von ei-nem besonderen Wohngebiet umgeben. Auf der Ostseite grenzt die Platzfläche des Konrad-Adenauer-Platzes mit Gleisanlagen der Straßenbahn und Vorfläche des Hauptbahnhofs an. Zukünftig wird auf Grundlage des vorliegenden Bebauungsplans südlich ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Hotel vorliegen. Um den Bestand als etablierten Landesbehör-denstandort mit Öffentlichkeitsansprache (Landesrechnungshof, Finanzamt Düsseldorf-Mettmann) zu sichern, ist die der heutigen Nutzung am nächsten liegende Festsetzung als Kerngebiet vorgesehen. Alternative Gebietsfestsetzungen werden nicht gesehen. Baugebie-te mit der Anforderung eines größeren Anteils Wohnnutzung sind in dieser zentralen, dich-ten, verkehrsreichen und am Konrad-Adenauer-Platz exponierten Lage nicht qualitätvoll um-zusetzen. Intensiv gewerblich betonte Gebietsausweisungen sind aufgrund ihrer sonstigen Nutzungsbreite für diesen innerstädtischen Standort ebenfalls nicht angemessen. Wie richtig dargestellt wird, dienen Kerngebiete vorwiegend der Unterbringung von zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Zulässig sollen daher auch hier Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sein sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, so-ziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Weiterhin sollen allgemein zulässig sein Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes. Um diese Nutzungen zu ergänzen und den besonderen Eigenschaften dieser Nutzungen Rechnung zu tragen, sind zudem Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebs-inhaber und Betriebsleiter zulässig. Um dem Gebietscharakter des Kerngebiets weiter zu stärken, wird dem Vorschlag gefolgt, Einzelhandel unterhalb der Großflächigkeit allgemein zuzulassen. In der bisherigen Nutzung ist lediglich kleinteiliger Einzelhandel („kioskartig“) vorliegend, so dass hier weitere Entwick-lungsmöglichkeiten gegeben werden. Damit kann zur Belebung dieses zentralen Stadtquar-Stand: 22.05.2018, Vorlage Nr. 61/ 72 /2018 tiers beigetragen und ggfs. die Angebote des nördlich gelegenen Hauptbahnhofs ergänzt werden. Durch Zulässigkeit für Einzelhandel soll die Möglichkeit eröffnet werden, geeignete Angebote im Übergang zum Stadtzentrum (A-Zentrum im Zentrenkonzept des Rahmenplans Einzelhandel Düsseldorf) zu ermöglichen. Der Stellungnahme wird gefolgt. 7.2 Man weist auf einen Fehler in der der Begründung bei der Widergabe des Textes der Baunutzungsverordnung zum Kerngebiet hin und bittet, den originalen Wortlaut zu übernehmen. Antwort: Die Wortverwechselung in der Begründung wird korrigiert. Der Stellungnahme wird gefolgt. 7.3 Des Weiteren weist die IHK darauf hin, dass das geplante Kerngebiet laut aktuellem Rahmenplan Einzelhandel im zentralen Versorgungsbereich „Innenstadt: Teilbereich Ost“ liege. Die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben, auch solchen, die im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO großflächig sind, sei hier aus landesplanerischen und städ-tebaulichen Gründen unproblematisch. Es erschließe sich der IHK daher nicht, wa-rum die Kommune in einem zentralen Versorgungsbereich ein Kerngebiet festsetze und Einzelhandel hier nur ausnahmsweise zulassen möchte. Möchte die Kommune die Ansiedlung von (großflächigen) Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet steuern, könne sie Einzelhandel generell zulassen und das Kerngebiet horizontal oder vertikal gliedern. Antwort: Der Rahmenplan Einzelhandel sieht im zentralen Versorgungsbereich „Innenstadt: Teilbe-reich Ost“ eine großes Maß an Heterogenität vorliegen. Das geplante Kerngebiet liegt am Rand dieses Gebiets und soll einen Übergang zu den südlich angrenzenden Quartieren bil-den. Die Ziele des Rahmenplans Einzelhandel sehen den größten Handlungsdruck in der Stärkung von Lagen die sich stärker in Richtung Innenstadt orientieren. Es werden die La-gen an der Friedrich-Ebert-Straße/Karlstraße und Bismarckstraße benannt. Um hier im deut-lichen Randbereich des Zentrums keine dem entgegen gerichteten Schwerpunkte zu setzen, Stand: 22.05.2018, Vorlage Nr. 61/ 72 /2018 soll in diesem Kerngebiet großflächiger Einzelhandel zugunsten der städtebaulich ge-wünschten Behördennutzung nicht zulässig sein. Darüber hinaus siehe auch die Antwort unter Nr. 7.1. Der Stellungnahme wird zum Teil gefolgt. 8. PLEdoc GmbH, Essen 8.1 Die Firma PLEdoc stellt – zugleich im Auftrag von weiteren Gas-Netzbetreibern - fest, dass die von ihr verwalteten Versorgungsanlagen sowie Versorgungseinrichtungen der aufgelisteten Versorgungsunternehmen von der geplanten Maßnahme nicht be-troffen seien. Es wird darauf hingewiesen, dass Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber bei den jeweiligen Versorgungsunt

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B-Plan Begründung (Teil A) als Text anzeigen
Title: Microsoft Word - 311 Begründung Teil A.docx URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00318267.pdf Published Time: Fri, 05 Jul 2019 18:43:47 GMT Number of Pages: 35 Markdown Content: # B e g r ü n d u n g Teil A - zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 01/013 - Harkortstraße -Stadtbezirk 1 Stadtteil Stadtmitte 2 > Stand: 22.05.2018, Vorlage Nr. 61/ 72 /2018 # Inhalt 1. Örtliche Verhältnisse ...................................................................................................... 3 1.1 Beschreibung des Plangebietes........................................................................................ 3 1.2 Bestand ............................................................................................................................. 3 1.3 Umgebung......................................................................................................................... 3 1.4 Verkehr.............................................................................................................................. 4 2. Gegenwärtiges Planungsrecht ...................................................................................... 5 2.1 Regionalplan ..................................................................................................................... 5 2.2 Flächennutzungsplan ........................................................................................................ 5 2.3 Bebauungsplan ................................................................................................................. 5 3. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplanes ..................... 6 3.1 Ziel und Zweck der Planung.............................................................................................. 6 3.2 Städtebauliches Konzept .................................................................................................. 6 3.3 Nutzungen ......................................................................................................................... 7 3.4 Erschließung und Verkehr................................................................................................. 7 3.5 Planerfordernis und Anpassung des Planungsrechts ....................................................... 7 3.6 Verfahren .......................................................................................................................... 8 4. Inhalt des Bebauungsplans ........................................................................................... 8 4.1 Baugebiete ........................................................................................................................ 8 > Art der baulichen Nutzung .......................................................................................................... 8 > Maß der baulichen Nutzung ..................................................................................................... 11 > Bauweise, Baugrenzen, Baulinien, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen 17 > Abstandflächen ......................................................................................................................... 19 4.2 Verkehr............................................................................................................................ 22 > Verkehrliche Leistungsfähigkeit ................................................................................................ 22 > Ein- und Ausfahrtsbereich ........................................................................................................ 22 > Öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ..................................................... 23 4.3 Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen ........................................................................ 23 > Stellplätze und Garagen ........................................................................................................... 23 > Nebenanlagen .......................................................................................................................... 24 4.4 Geh- und Fahrrechte ....................................................................................................... 25 4.5 Ver- und Entsorgung ....................................................................................................... 25 > Versorgung ............................................................................................................................... 25 > Entwässerung ........................................................................................................................... 26 > Abfallentsorgung ....................................................................................................................... 26 4.6 Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen ................................................................ 27 > Lärmschutz ............................................................................................................................... 27 > Luftschadstoffe ......................................................................................................................... 31 4.7 Bepflanzung .................................................................................................................... 31 4.8 Eingriffs-Ausgleichs-Regelungen .................................................................................... 33 4.9 Boden .............................................................................................................................. 33 > Maßnahmen zum Schutz des Bodens...................................................................................... 33 > Altstandorte im Plangebiet ........................................................................................................ 34 4.10 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen ........................................................................... 34 > Werbeanlagen .......................................................................................................................... 34 5. Hinweise ......................................................................................................................... 35 6. Soziale Maßnahmen ...................................................................................................... 35 7. Bodenordnende Maßnahmen ....................................................................................... 35 8. Kosten für die Gemeinde .............................................................................................. 35 3 > Stand: 22.05.2018, Vorlage Nr. 61/ 72 /2018 1. Örtliche Verhältnisse 1.1 Beschreibung des Plangebietes Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Stadtmitte. Es wird im Norden durch die Graf-Adolf-Straße und den Konrad-Adenauer-Platz, im Osten durch die Gleise des Düssel-dorfer Hauptbahnhofes, im Süden durch die Ellerstraße und im Westen durch den Mintropplatz und die Harkortstraße begrenzt. Nördlich grenzt die denkmalgeschützte Bestandsbebauung des Hauptbahnhofes an. Die ehemals u.a. von der Polizei genutzten Gebäude sowie die Gebäude im Bereich der Bahnanlagen, die für die Autoverladung genutzt wurden, sind bereits vollständig zurückgebaut, wodurch das zentral gelegene Grundstück einer neuen Nutzung zuge-führt werden kann. Das Plangebiet umfasst ca. 1,7 ha. 1.2 Bestand Innerhalb des Plangebiets befindet sich auf einem dreieckigen Grundstück des Bau-und Liegenschafsbetriebes (BLB) NRW die fünfgeschossige Blockrandbebauung des sogenannten Hansahauses, das überwiegend durch den Landesrechnungshof NRW und das Finanzamt Düsseldorf-Mettmann genutzt wird. In den Erdgeschossen entlang der Graf-Adolf-Straße sind kleine Einzelhandelsgeschäfte und Gastronomie ansässig. Die Fassade des Hansahauses stellt das letzte Relikt der kaiserzeitlichen Platzrandbe-bauung am Konrad-Adenauer-Platz dar. Die zu überplanende Fläche befindet sich auf dem Höhenniveau der Bahngleise des Hauptbahnhofes und somit etwa 4 m höher als die umliegenden Straßen. Auf den vor-wiegend versiegelten Flächen wurden bereits die ehemaligen Bestandsgebäude zu-rückgebaut. Entlang der Harkortstraße befindet sich eine etwa 4 m hohe Mauer, die als Stützmauer für eine nach dem Rückbau der früheren Bestandsgebäude erstellte Rampenanlage auf der Höhe der Harkortstraße, Hausnummer 19 endet. Vor der Mauer, auf dem Hö-henniveau der Harkortstraße, befinden sich einige erhaltenswerte Bäume, die eine ein-seitige, straßensäumende Baumreihe bilden. 1.3 Umgebung Das Plangebiet wird nördlich und östlich durch die Anlagen des Düsseldorfer Haupt-bahnhofes begrenzt. Dieser ist mit seinen Haltestellen für Regional- und Fernverkehr, S-Bahn, U-Bahn sowie Straßenbahn und Bus zentraler Verkehrsknotenpunkt im Düs-4 > Stand: 22.05.2018, Vorlage Nr. 61/ 72 /2018 seldorfer Stadtgebiet. Nach Norden erstreckt sich der Stadtteil Düsseldorf Stadtmitte, welcher neben dem Wohnen vor allem Einzelhandel beherbergt sowie Dienstleistungs-und Gewerbestandort ist. Hinter den Bahngleisen, weiter östlich schließt der Stadtteil Düsseldorf Oberbilk an, der in dem hier angrenzenden nördlichen Teil eine gemischte Wohnnutzung aufweist. Westlich jenseits der Harkortstraße und des Mintropplatzes schließt der Stadtteil Friedrichstadt an, welcher neben dem Wohnen auch Nutzungen der Innenstadtlagen bereit hält. Im nahen Umfeld des Plangebietes finden sich keine Grünflächen oder Parkanlagen. In ca. 1 km Entfernung liegt östlich an der Kölner Straße der Bürgerpark IHZ. In Richtung Süden kann über die Hüttenstraße in ca. 1,6 km Fußweg der Volksgarten mit seinen großflächigen Grünanlagen erreicht werden. 1.4 Verkehr Durch die direkte Nachbarschaft zum Hauptbahnhof ist das Plangebiet verkehrlich sehr gut in das ÖPNV-Netz eingebunden. Neben dem Zugverkehr des Nah- und Fernverkehrs stehen der örtliche und überörtli-che Nahverkehr im S-Bahnsystem für alle Richtungen zur Verfügung. Darüber hinaus befindet sich der zentrale Fernbusbahnhof in fußläufiger Entfernung an der Worringer Straße. Für den innerstädtischen Verkehr und die Anbindung an die Nachbargemeinden kann der U-Bahn-, Straßenbahn- und Busverkehr mit vielfältigen Verbindungen genutzt wer-den. In direkter Nachbarschaft verläuft die Karlstraße, die über die Worringer Straße nach Norden über die Toulouser Allee oder die Grafenberger Allee die Bundesstraßen B 7 und B 8 oder nach Westen über die Graf-Adolf-Straße die Rheinkniebrücke oder den Rheintunnel und damit die Bundesstraßen B 1 und B 7 anschließt. Von dort ist eine überörtliche Verbindungen auch über die umgebenden Bundesautobahnen möglich. Sowohl die Harkortstraße als auch die Karlstraße gehören zum Radhauptnetz der Lan-deshauptstadt Düsseldorf und bieten darüber für das Verkehrsmittel Fahrrad eine gute Anbindung in alle Richtungen. 5 > Stand: 22.05.2018, Vorlage Nr. 61/ 72 /2018 2. Gegenwärtiges Planungsrecht 2.1 Regionalplan Im Regionalplan Düsseldorf (RPD 2018) ist das gesamte Plangebiet als Betriebsflä-chen von Schienenwegen dargestellt. 2.2 Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) stellt den Planungsbereich teilweise als Fläche für Bahnanlagen und teilweise als Kerngebiet dar. Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert, so dass der Bebauungs-plan aus den Darstellungen des FNP entwickelt wird. 2.3 Bebauungsplan Das Plangebiet überlagert den Fluchtlinienplan 5576/18 von 1890 mit Änderungen bis 1900. Dieser legt die Fluchtlinien entlang des Konrad-Adenauer-Platzes (damals Wil-helms-Platz), der Graf-Adolf-Straße und der Harkortstraße fest. Das Plangebiet selbst liegt ansonsten nicht im Geltungsbereich eines Bebauungspla-nes. Es gehört zum Teil zu der Fläche, für die das Planfeststellungsverfahren für den Rhein-Ruhr-Express (RRX) betrieben wird. Der hier überlagerte Teilbereich dient der Herstellung einer Baustellenzufahrt zur Anbindung für den Bau der bahnlinken Schall-schutzwand sowie weiterhin zur Andienung der Bahnbetriebsanlagen im südlichen Vor-feld des Hauptbahnhofs Düsseldorf. Die bahnparallele Fläche ist weiterhin bahngewidmete Fläche und unterliegt damit dem Fachplanungsrecht des Eisenbahnbundesamtes (EBA). Da die Überplanung durch die Bauleitplanung mit der Zweckbestimmung der Fläche vereinbar ist, kann diese Fläche durch diesen Bebauungsplan bahnverträglich überplant werden. Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben nach § 34 BauGB. Westlich der Harkortstraße und nördlich des Hansahauses gilt der Bebauungsplan-Nr. 5576/78, der im Wesentlichen Aussagen zu Vergnügungsstätten trifft. 6 > Stand: 22.05.2018, Vorlage Nr. 61/ 72 /2018 3. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplanes 3.1 Ziel und Zweck der Planung Das ehemalige Bahngelände an der Harkortstraße wird zukünftig nicht mehr für den Bahnbetrieb benötigt. Mit der Aufgabe der Autoverladung steht diese Fläche für eine attraktive städtebauliche Nachnutzung zur Verfügung. Die Fläche wurde – unter Be-rücksichtigung der bahntechnischen Restriktionen – weitgehend entwidmet und in Vor-bereitung der zukünftigen Neubebauung von den Bestandsgebäuden befreit. Somit ergibt sich nun die Möglichkeit zur Überplanung dieses innerstädtischen Grund-stücks. Vorrangiges Planungsziel ist die Entwicklung eines Hotelstandortes mit ergän-zenden Nutzungen (Hotel-, Gastronomie- und kleinteilige Einzelhandelsnutzungen), die der zentralen Lage gerecht wird und die direkte Nachbarschaft zum Hauptbahnhof be-rücksichtigt. Zur Neuordnung der maßgeblichen Flächen wurde von Januar 2016 bis August 2016 eine Mehrfachbeauftragung durchgeführt. Von den vorgestellten Arbeiten der fünf ver-schiedenen Planerteams erhielt der Entwurf des Büros greeen! architects, Düsseldorf den 1.Preis. Als zukünftige Nutzung ist eine Mischung aus Hotel-, Gastronomie- und kleinteiliger Einzelhandelsnutzung vorgesehen. Der nordwestliche Teil des Plangebietes (Hansahaus und Finanzamt) befindet sich im Besitz des BLB NRW. Dieser Bereich wurde im Rahmen der Mehrfachbeauftragung als Ideenteil mitgedacht, um eine spätere mögliche Neubebauung in die Planungen einzu-beziehen. 3.2 Städtebauliches Konzept Der Entwurf von greeen! architects sieht drei Baukörper vor, die eine Gliederung des Bauvolumens in städtebaulich verträgliche und marktgerechte Einheiten vorsieht. Ab-geleitet von der städtebaulichen Umgebung weist der Entwurf eine Bebauung mit bis zu acht Geschossen auf, die sowohl zur Harkortstraße, als auch zum Hauptbahnhof eine Vorderseite ausbilden, um den mit der Bahn anreisenden Personen ein Stadt-entree und keine Gebäuderückseite zu bieten. Durch die Materialität der Fassade wird die Ensemblewirkung der Gebäude unterstützt. Die Materialität (Ziegel) des denkmal-geschützten Hauptbahnhofes wird aufgenommen und durch messingfarbene Fassa-denelemente ergänzt. Die Qualität der Gestaltung und der Fassade werden in einem städtebaulichen Vert

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B-Plan Begründung (Teil B) als Text anzeigen
Title: Microsoft Word - 312 Begründung Teil B.docx URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00318268.pdf Published Time: Fri, 05 Jul 2019 18:43:47 GMT Number of Pages: 24 Markdown Content: # B e g r ü n d u n g Teil B – Entwurf des Umweltberichtes Umweltbericht gemäß § 2a BauGB zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 01/013 - Harkortstraße -Stadtbezirk 1 Stadtteil Stadtmitte 2Stand: 22.05.2018, Vorlage Nr. 61/ 72 /2018 1. Zusammenfassung Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Stadtmitte, zentral am Hauptbahnhof Düsseldorf gelegen und weist eine Größe von ca. 1,7 ha auf. Die ehemaligen Gebäude u.a. der Au-toverladestation der Deutschen Bahn, sind im Plangebiet bereits vollständig zurückge-baut worden. Die Verwaltungsgebäude (Hansahaus und Finanzamt) sind als Bestands-gebäude erhalten geblieben. Das Plangebiet liegt derzeit nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, es richten sich demnach die Zulässigkeiten von Bauvorhaben nach § 34 BauGB. Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens 01/013 „Harkortstraße“ soll das Plangebiet einer Nachnutzung und städtebaulichen Neustrukturierung zugeführt werden. Geplant ist die Entwicklung eines Hotelstandortes mit ergänzenden Nutzungen (Hotel-, Gastronomie- und kleinteiligen Einzelhandelsnutzungen). Für das Plangebiet sind daher insbesondere folgende Umweltauswirkungen relevant: - Lärmimmissionen belasten das Plangebiet insbesondere durch die direkte Lage zum Hauptbahnhof Düsseldorf. Von der Umsetzung aktiver Schallschutzmaßnahme wurde abgesehen, da ein effektiver aktiver Schallschutz in einer ähnlichen Höhe wie die ge-plante Bebauung errichtet werden müsste (ca. 15 - 20 m). Aufgrund der sehr hohen Nachtimmissionswerte wurde daher von einer Ausweisung als Wohngebiet abgese-hen. Stattdessen wird ein Sondergebiet mit Hotelnutzung (SO Hotel) geplant. Im Be-bauungsplan werden die durch Verkehrslärm belasteten Bereiche entsprechend ge-kennzeichnet und es erfolgen Festsetzungen zum baulichen Schallschutz für die Be-urteilungspegel bis zu ≥ 68 dB(A). Zudem wird die Sicherstellung einer ausreichen-den Luftwechselrate bei geschlossenen Fenstern und Türen ab dem Beurteilungspe-gel von ≥ 63 dB(A) tags oder ≥ 55 dB(A) nachts bei Aufenthaltsräumen von Wohnun-gen bzw. Übernachtungsräumen sowie ab Beurteilungspegel von ≥ 68 dB(A) bei Bü-ro- und Unterrichtsräumen festgesetzt. - Im Plangebiet treten erhöhte Immissionspegel im Bestand an der Harkortstraße und der Graf-Adolf-Straße im Bereich des Erdgeschosses auf. Die Überschreitungen sind lokal begrenzt und werden durch die eigenen Anlieferungen der Gastronomiebetriebe verursacht. Die Kerngebietsnutzungen stehen damit nicht im Konflikt zueinander und haben auch keine negativen Auswirkungen auf die neu hinzukommenden Hotels. Zwischen den geplanten Hotels und der Bestandsbebauung können Immissionskon-flikte ausgeschlossen werden. Am südlichen Hotelgebäude, an der Fassade direkt neben der Tiefgarageneinfahrt, wurde eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte gem. TA Lärm prognostiziert. Daher sollten hierzu Regelungen und eventuell auch zur Hotelanlieferung bei der konkreten Vorhabenzulassung im Baugenehmigungsver-fahren des Hotels untersucht und getroffen werden. 3Stand: 22.05.2018, Vorlage Nr. 61/ 72 /2018 - Auswirkungen auf den Artenschutz sind aufgrund der innerstädtischen Lage sowie insbesondere aufgrund der Vornutzung des Bebauungsplangebietes und der sich da-raus ergebenden fehlenden Habitatstrukturen nicht zu erwarten. Eine artenschutz-rechtliche Prüfung (ASP I) im Hinblick auf planungsrelevante Arten wurde entspre-chend durchgeführt. Eine Betroffenheit durch das Auslösen der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V. mit Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) kann ausge-schlossen werden. - Auf die Luftqualität wirkt sich insbesondere der Schienenverkehr des Hauptbahnho-fes Düsseldorf in Form von Abrieb und Aufwirbelung sowie die Emissionen aus den Verbrennungsmotoren aus. Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens 01/013 „Harkort-straße“ wurden Luftschadstoffausbreitungsberechnungen in Bezug auf die verkehrs-bedingten Luftschadstoffe Feinstaub (PM 10 und PM 2,5 ) und Stickstoffdioxid (NO 2)durchgeführt. Im Ergebnis zeigt sich, dass mit Grenzwertüberschreitungen gemäß 39. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) auch zukünftig nicht zu rechnen ist. - Im Zuge des Bebauungsplanes kommt es zu einer Aufwertung des Plangebietes durch die Schaffung von neuen Grün- und Freiraumstrukturen. Diese werden sich ebenfalls positiv auf die stadtklimatische Situation des Plangebietes und dessen Um-feldes auswirken. Im Hinblick auf den Klimawandel werden im Rahmen des Bebau-ungsplanes entsprechende Maßnahmen zur Klimaanpassung, z.B. Dach- und Tiefga-ragenbegrünung, berücksichtigt. 2. Beschreibung des Vorhabens Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Stadtmitte, zentral am Hauptbahnhof Düsseldorf gelegen und weist eine Größe von ca. 1,7 ha auf. Im Norden wird es durch die Graf-Adolf Straße und den Konrad-Adenauer Platz, im Osten durch die Gleise des Hauptbahnhofes Düsseldorf, im Süden durch die Ellerstraße und im Westen durch den Mintropplatz und die Harkortstraße begrenzt. Nördlich grenzt zudem die denkmalgeschützte Bestandsbe-bauung des Düsseldorfer Hauptbahnhofes an. Die ehemaligen Gebäude u.a. der Autoverladestation der Deutschen Bahn sind im Plan-gebiet bereits vollständig zurückgebaut worden. Das Plangebiet liegt derzeit nicht im Gel-tungsbereich eines Bebauungsplanes, es richtet sich demnach nach den Zulässigkeiten von Bauvorhaben nach § 34 BauGB. Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens 01/013 „Harkortstraße“ soll das Plangebiet einer Nachnutzung und städtebaulichen Neustruktu-rierung zugeführt werden. Geplant ist die Bestandbebauung des Verwaltungsgebäudes (Hansahaus und Finanzamt) im Norden des Plangebietes zu erhalten und für diese Flä-che eine Mischgebiet (MK) festzusetzen. Zudem werden ein Sondergebiet mit Hotelnut-4Stand: 22.05.2018, Vorlage Nr. 61/ 72 /2018 zung (SO Hotel) sowie eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festgesetzt. Im Plangebiet soll damit die Entwicklung eines Hotelstandortes mit ergänzenden Nutzun-gen (Hotel-, Gastronomie- und kleinteilige Einzelhandelsnutzungen) etabliert werden, die die zentrale Lage in direkter Nachbarschaft zum Hauptbahnhof Düsseldorf berücksichti-gen. 3. Ziele des Umweltschutzes im Gebiet Umweltschutzziele werden auf der Ebene der Europäischen Union, auf Bundes-, Landes-oder kommunaler Ebene festgelegt. Für die Bauleitplanung wichtige Umweltziele resultieren vor allem aus den fachgesetzli-chen Grundlagen wie beispielweise dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie aus fachplanerischen Grundlagen. Die Ziele des Umweltschutzes geben Hinweise zu anzustrebenden Umweltqualitäten im Planungsraum. Im Rahmen der Umweltprüfung dienen die Ziele als Maßstäbe für die Beurteilung der Auswirkungen der Planung und zur Auswahl geeigneter Vermeidungs-und Ausgleichsmaßnahmen für Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft. Für dieses Planverfahren fachlich relevante Planungen gibt es zum Beispiel auf den Ge-bieten Grünordnung, Stadtklima und Luftreinhaltung. Die grünplanerischen Empfehlungen des „gesamtstädtischen Grünordnungsplans 2025 – rheinverbunden –“ finden sich im Abschnitt „Tiere, Pflanzen und Landschaft“ und die Aussagen der „stadtklimatischen Planungshinweiskarte Düsseldorf (2012)“ sind im Ab-schnitt „Stadtklima“ wiedergegeben. Der Luftreinhalteplan und das Szenario 2050 (Wege zur Umsetzung der Klimaschutzzie-le) der Landeshauptstadt Düsseldorf umfassen jeweils das gesamte Stadtgebiet. Im Luft-reinhalteplan sind zahlreiche Maßnahmen beschrieben, die geeignet sind, die Luftqualität insbesondere im hoch verdichteten Innenbereich der Stadt zu verbessern. Im Szenario 2050 hat sich Düsseldorf zum Ziel gesetzt, den Ausstoß an Kohlendioxid bis zum Jahr 2050 auf zwei Tonnen pro Jahr und Einwohner durch vielfältige Konzepte und Einzelpro-jekte zu begrenzen. Die Maßnahmen und Projekte dieser Konzepte betreffen nur zum Teil die Bauleitplanung. Der Intention dieser Zielsetzungen wurde in diesem Bebauungs-plan durch den Erhalt der vorhandenen Grünfläche sowie die Festsetzung von Dachbe-grünungen gefolgt. 5Stand: 22.05.2018, Vorlage Nr. 61/ 72 /2018 4. Schutzgutbetrachtung Im Folgenden wird die Umwelt im Einwirkungsbereich der Planungen je Schutzgut be-schrieben. Es werden die voraussichtlichen relevanten Umweltauswirkungen herausge-arbeitet, die aus der Aufstellung des Bebauungsplans resultieren, sowie mögliche Ver-meidungsstrategien aufgezeigt. Mögliche temporäre Auswirkungen auf die Umwelt während der Bauphase sowie deren Vermeidung werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens berücksichtigt. Hier-bei sind beispielsweise Schutzmaßnahmen für zu erhaltende Bäume und Beregnungs-maßnahmen zur Verminderung der Staubentwicklung bei Abrissarbeiten zu nennen. 4.1 Mensch a) Verkehrslärm Das Plangebiet liegt unmittelbar nordwestlich an der Südeinfahrt in den Düsseldorfer Hauptbahnhof. Zukünftig soll auch der Rhein-Ruhr-Express (RRX) an dieser Stelle ver-kehren. Im Westen wird das Plangebiet durch die Harkortstraße und im Norden durch die Graf-Adolf-Straße mit ihren jeweils dort verkehrendem Straßenbahnverkehr beaufschlagt. Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt (Peutz Consult: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplanverfah-ren „Harkortstraße“ in Düsseldorf (VL 7497-3), 22.05.2017). Die Beurteilungspegel liegen am bestehenden Verwaltungsgebäude straßenseitig bei bis zu 70 dB(A) am Tag und bis zu 64 dB(A) in der Nacht. Die Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) von 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht für Kerngebiete werden um bis zu 5 bzw. bis zu 9 dB(A) für tags/ nachts überschritten. Die Lärmbelastung entspricht hier dem Beurteilungspegel ≥ 68 (BP68 - entsprechend ehem. Lärmpegelbereich V). Unmittelbar an der Bahntrasse werden drei Hotels geplant (SO Hotel). An den Fassaden mit Ausrichtung zu den Gleisen liegen die Beurteilungspegel bei bis zu 69 dB(A) am Tag und bis zu 66 dB(A) in der Nacht. Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für ein Kerngebiet (hilfsweise für das SO Hotel angesetzt) werden um bis zu 4 dB(A) am Tag und bis zu 11 dB(A) in der Nacht überschritten. An den Fassaden der Harkortstraße auf Höhe des Hotelbaus III liegen die Beurteilungspegel aufgrund des ho-hen Straßenbahnverkehrs ebenfalls bei bis zu 69 dB(A) am Tag und 62 dB(A) in der 6Stand: 22.05.2018, Vorlage Nr. 61/ 72 /2018 Nacht. An den rückwärtigen Fassaden liegt die Lärmbelastung bei bis zu 64 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts. Eine Gesundheitsgefährdung kann bei Außenlärmpegeln von über 70 dB(A) am Tag und über 60 dB(A) in der Nacht nicht ausgeschlossen werden. Schallschutzmaßnahmen Von der Umsetzung einer aktiven Schallschutzmaßnahme wurde abgesehen. Ein effekti-ver aktiver Schallschutz müsste in einer ähnlichen Höhe wie die geplante Bebauung er-richtet werden (ca. 15 – 20 m). Aufgrund der sehr hohen Nachtwerte wurde von einer Ausweisung als Wohngebiet abgesehen. Es wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass die zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinha-ber und Betriebsleiter an Lärm exponierten Fassadenbereichen ausgeschlossen werden. Es werden Festsetzungen zum baulichen Schallschutz entsprechend bis BP ≥ 68 dB(A) getroffen. Zudem wird die Sicherstellung einer ausreichenden Luftwechselrate bei ge-schlossenen Fenstern und Türen ab dem Beurteilungspegel von ≥ 63 dB(A) am Tag oder ≥ 55 dB(A) nachts bei Aufenthaltsräumen von Wohnungen bzw. Übernachtungsräumen sowie ab Beurteilungspegel von ≥ 68 dB(A) bei Büro- und Unterrichtsräumen festgesetzt (vgl. Anlage 6.5 des schalltechnischen Gutachtens). Auswirkungen des Bebauungsplanes auf die Schallsituation im Umfeld Mit der Umsetzung eines Vorhabens sind grundsätzlich auch Auswirkungen auf die schalltechnische Situation im Umfeld möglich. Maßgebliche Erhöhungen des Verkehrs-lärms durch die Planung an Straßen in der Umgebung, insbesondere bei Überschreitung der Pegelwerte von mehr als 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht, sind gemäß Rechtsprechung in die Abwägung einzubeziehen, weil grundsätzlich eine Gesundheits-gefährdung bei diesen Außenlärmpegeln nicht ausgeschlossen werden kann. Auch wenn die Lärmsanierung an bestehenden Straßen bisher nicht geregelt ist, sieht die Recht-sprechung ein Verschlechterungsverbot für die Bauleitplanung vor. Unter Umständen sind daher lärmmindernde Maßnahmen für den Bebauungsplan abzuwägen. Die pla-nungsbedingten Zunahmen auf den Straßen im Umfeld des Vorhabens sind daher für den Null-Fall gegenüber dem Prognose-Mit-Fall ermittelt worden. Durch die Realisierung der Hotelgebäude werden sich die Straßenverkehrsbelastungs-zahlen erhöhen; es sind jedoch nur leicht erhöhte Verkehrslärmimmissionen zu erwarten. An den meisten Immissionsorten an der Harkortstraße und am Konrad-Adenauer-Platz ergibt sich nur eine geringe Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen um maximal 0,4 dB. Bereits im Bestand liegen aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens auf der Harkort-7Stand: 22.05.2018, Vorlage Nr. 61/ 72 /2018 straße, der Bismarckstraße und dem Konrad-Adenauer-Platz sowie durch den Schienen-verkehrslärm nahezu an allen Immissionsorten Werte von > 70 dB(A) und > 60 dB(A) für tags/ nachts vor. An den Fassaden der Harkortstraße werden im Tageszeitraum nur leichte Erhöhungen der Verkehrslärmimmissionen um bis zu 0,4 dB(A) durch die vom Planvorhaben ausge-henden Mehrverkehre verursacht. Nachts ergibt sich durch die abschirmende Wirkung der geplanten Hotelgebäude gegenüber den DB-Gleisen eine Verringerung der Immissi-onen um bis zu 1,4 dB(A). An der Südfassade des bestehenden Verwaltungsgebäudes (Hansahaus und Finanzamt) ergibt aufgrund der Abschirmung der Hotelgebäude eine deutliche Verringerung der Verkehrslärmimmissionen um bis zu 10 dB(A). Schallschutzwand – Planungen zum Rhein-Ruhr Express (RRX) Im Zuge des Planfeststellungsverfahrens zum Rhein-Ruhr Express (RRX) wird im südli-chen Plangebiet entlang der Bahngleise eine Schallschutzwand errichtet werden. Die Schallschutzwand ist als Information mit im Bebauungsplan verzeichnet, für die sich im Zuge des Bebauungsplanverfahrens aber keine weiteren Regelungsmöglichkeiten erge-ben. b) Gewerbelärm Die Beurteilungsgrundlage für Lärmimmissionen im Rahmen der Aufstellung von Bebau-ungsplänen ist die DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“. Gemäß der DIN 18005 wer-den die Geräuschimmissionen im Einwirkungsbereich von gewerblichen Anlagen nach der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetzt TA Lärm - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm berechnet. Die Umgebung des Plangebiets ist geprägt von Mischnutzungen. Im Plangebiet selbst befinden sich ein Verwaltungsgebäude (Hansahaus und Finanzamt), sowie

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Title: Vorlage 61/ 72/2018 URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00318271.pdf Published Time: Mon, 12 Aug 2019 19:31:24 GMT Number of Pages: 7 Markdown Content: Vorlage 61/ 72/2018 > Seite 1 von 7 > RS D Vorlage X öffen tlich nicht öffen tlich ## Beschlussvorlage Sitzung des APS am 05.09.2018 Vorlage Nr. 61/ 72 /2018 Bebauungsplan-Entwurf Nr. 01/013 Aufstellung - Harkortstraße - Öffentlichkeitsbeteiligung Behördenbeteiligung Öffentliche Auslegung ## Lageplan ## auf der Grundlage der ## Deutschen Grundkarte 1 : 5.000 ## mit Plangebietsgrenzen Vorlage 61/ 72/2018 > Seite 2 von 7 > RS D Vorlage Vorlage Nr. 61/ 72 /2018 Bebauungsplan-Entwurf Nr. 01/013 - Harkortstraße - - Aufstellung - Äußerungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung - Stellungnahmen aus der/n Behördenbeteiligung/en - öffentliche Auslegung Beschlussentwurf: BV Die Bezirksvertretung 1 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Be-zirkssatzung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 01/013 - Harkortstraße -angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwick-lung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. OVA Der Ordnungs- und Verkehrsausschuss stimmt dem Bebauungsplan-Entwurf Nr. 01/013 - Harkortstraße - im Rahmen seiner Mitwirkung gem. § 12 Abs. 2 der Zuständigkeitsordnung zu und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Be-schlussfassung. AUS Der Ausschuss für Umweltschutz stimmt dem Bebauungsplan-Entwurf Nr. 01/013 - Harkortstraße - im Rahmen seiner Mitwirkung gem. § 18 Abs. 4 der Zuständigkeitsordnung zu und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. APS I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung, Vorlage 61/ 72/2018 > Seite 3 von 7 > RS D Vorlage für ein Gebiet etwa zwischen begrenzt durch die Graf-Adolf-Straße und den Konrad-Adenauer-Platz im Norden, durch die Gleise des Düsseldorfer Hauptbahnhofes im Osten, durch die Ellerstraße im Süden und im Westen durch den Mintropplatz und die Harkortstra-ße. - maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsberei-ches gemäß § 9 Abs. 7 BauGB im Bebauungsplan-Entwurf Nr. 01/013 - Harkortstraße - der Bestandteil dieses Beschlusses ist, einen Bebauungsplan aufzustellen, der vorrangig folgende Pla-nungsziele zur Grundlage haben soll: - Ausweisung von Sondergebiet Hotel (SO) II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der Be-handlung der Äußerungen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlich-keitsbeteiligung aufgrund § 3 Abs. 1 BauGB gemäß Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage zu und empfiehlt dem Rat der Stadt im Rah-men seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. III. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der Be-handlung der Stellungnahmen aus der/n Behördenbeteiligung/en aufgrund § 4 BauGB gemäß Anlage 2 zur vorliegenden Vorlage zu und empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. IV. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt dem Be-bauungsplan-Entwurf Nr. 01/013 - Harkortstraße - und seiner Be-gründung einschließlich des Umweltberichtes für die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 245c BauGB zu. Sofern keine Stellungnahmen abgegeben werden, empfiehlt der Vorlage 61/ 72/2018 > Seite 4 von 7 > RS D Vorlage Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung dem Rat der Stadt, den vorliegenden Entwurf als Satzung zu beschließen. Hinweis: Der Beschluss zur öffentlichen Auslegung gem. §3 Abs. 2 wird vorbehaltlich der Rechtswirksamkeit des Städtebaulichen Vertrages gefasst. Vorlage 61/ 72/2018 > Seite 5 von 7 > RS D Vorlage Sachdarstellung: Das ehemals zu Bahnzwecken genutzte Areal wird nicht mehr benötigt. Damit be-steht die Möglichkeit, über ein Bauleitplanverfahren, anknüpfend an das Ergebnis des im Jahr 2016 durchgeführten Wettbewerbs, das Areal städtebaulich neu zu ord-nen. Vorrangiges Ziel der Planung ist die Schaffung von einem Sondergebiet Hotel (SO) zur Errichtung von drei Hotelgebäuden sowie einer neuen fußläufigen Wegeverbin-dung zwischen dem Konrad-Adenauer-Platz und dem Mintropplatz. Zusätzlich wird über das im Plangebiet befindliche Kerngebiet (MK) der Bestand des Landesrechnungshofes an der Graf-Adolf-Straße gesichert. Zur städtebaulichen Qualifizierung des Plangebietes wurde 2016 eine Mehrfachbe-auftragung, auf Grundlage der am 04.12.2015 im APS beschlossenen Auslobung, für das Plangebiet durchgeführt. Der Siegerentwurf stammt von dem Büro greeen! archi-tects aus Düsseldorf. Der Siegerentwurf dient als Grundlage für das Bebauungsplanverfahren Nr. 01/013. Am 16.11.2016 fand die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. §3(1) BauGB statt. Der Bebauungsplan, der im Rahmen der Öffentlichen Auslegung gem. §3(2) BauGB i.V.m. §245 c BauGB einzusehen ist, setzt das zukünftige Planungsrecht für neue Hotels im innerstädtischen Bereich der Stadt Düsseldorf fest. Eine zusätzliche Auf-wertung erhält das Areal durch die fußläufige Verbindung zwischen dem Konrad-Adenauer-Platz und dem Mintropplatz, welche durch die Anordnung von Gastrono-mie ergänzend belebt wird. Die Neunutzung und damit verbundene Umgestaltung des Areals am Hauptbahnhof erzeugt eine positive Strahlkraft für das Quartier am Hauptbahnhof. Anlagen: Nr. Anlage 1 Auswertung Öffentlichkeitsbeteiligung 2 Auswertung Behördenbeteiligung 3 B-Plan Begründung (Teil A) 4 B-Plan Begründung (Teil B) 5 Textliche Festsetzungen 6 Planverklei nerung Vorlage 61/ 72/2018 Seite 6 von 7 > RS D Vorlage Alternative: keine Amt / Institut: Stadtplanungsamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordnete Zuschke Vorlage 61/ 72/2018 > Seite 7 von 7 > RS D Vorlage Bebauungsplan Nr. 01/013 Harkortstraße (Normalverfahren) Beratungsfolge: Gremium Sitzungs-datum Ergebnis mit Abstimmungs-verhalten Wortlaut bei abweichenden Beschlüssen Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 05.09.2018 Bezirksvertretung 1 08.06.2018 Empfehlung ei n- stimmig beschlo s- sen Ordnungs - und Ve r- kehrsausschuss 29.08.2018 Mehrheitlich zug e- stimmt 18 Ja - Stimmen zu 1 Nein -Stimme Ausschuss für Umwel t- schutz 21.06.2018 Passieren lassen
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Title: Microsoft Word - 314 textliche Festsetzungen.docx URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00318326.pdf Published Time: Fri, 05 Jul 2019 18:43:47 GMT Number of Pages: 11 Markdown Content: > 1 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 01/013 - Harkortstraße -Stadtbezirk 1 - Stadtteil Stadtmitte Stand 22.05.2018 Dieser Plan enthält Festsetzungen nach § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), der Baunut-zungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) und der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256 / SGV NRW 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.05.2014 (GV NRW S. 294). Soweit in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird auf technische Regelwerke - VDI-Richtlinien, DIN-Vorschriften sowie Richtlinien anderer Art -werden diese zur Einsicht bei der auslegenden Stelle bereit gehalten. Die Entwässerung wird nach dem allgemeinen Kanalisationsplan durchgeführt. I. Textliche Festsetzungen 1 Art der Baulichen Nutzung ( § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 1.1 Sondergebiet SO Hotel (§ 11 BauNVO) Das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Hotel“ dient der Unter-bringung von Betrieben des Beherbergungsgewerbes mit den dazugehö-rigen Anlagen und Einrichtungen. Zulässig sind:  Gebäude und Anlagen für Beherbergungsbetriebe,  Tagungs- und Veranstaltungsräume,  an die Hotelnutzung angegliederte Wellnessbereiche mit Schwimm-bad, Sauna- und Fitnessräumen,  die der Hotelnutzung zugehörigen Anlagen für die Verwaltung,  Betriebsinhaber- und Betriebsleiterwohnungen,  Schank- und Speisewirtschaften,  Dienstleistungsbetriebe,  Einzelhandelsbetriebe im Erdgeschoß, ausgenommen großflächiger Einzelhandel,  unterirdische Stellplätze, Garagengeschosse, Keller- bzw. Tiefgara-gen,  Nebenanlagen für den durch die Nutzungen im Sondergebiet Hotel verursachten Bedarf. 2 1.2 Kerngebiet (§ 7 BauNVO) Zulässig sind:  Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,  Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewer-bes,  Einzelhandelsbetriebe, ausgenommen großflächiger Einzelhandel,  Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sport-liche Zwecke,  Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Be-triebsinhaber und Betriebsleiter. Ausnahmsweise können zugelassen werden:  sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe. Unzulässig sind:  Vergnügungsstätten,  Wettbüros,  Tankstellen. 2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 24 und Abs. 3 Satz 2 BauGB i.V.m. §§ 16 bis 21 a BauNVO, § 2 Abs. 5 und § 86 BauO NRW) 2.1 Höhe der baulichen Anlagen (§ 16 und § 18 BauNVO) Die zulässige Höhe der baulichen Anlagen ist in der Planzeichnung je-weils als maximale Gebäudehöhe (GHmax) bzw. als zwingende Gebäu-dehöhe (GH = ) über NHN bestimmt. 2.2 Technikaufbauten und sonstige Aufbauten (§ 16 und 18 BauNVO i.V.m. § 86 BauO NRW) Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen darf die festgesetzte maximale Gebäudehöhe überschritten werden durch:  technische Aufbauten bis zu einer Höhe von 3,00 m; sie sind um min-destens das Maß ihrer Höhe von der darunterliegenden Gebäudeau-ßenwand zurückzusetzen;  Treppenräume und Fahrstuhlschächte bis zu einer Höhe von 4,50 m; sind um mindestens das halbe Maß ihrer Höhe von der darunterlie-genden Gebäudeaußenwand zurückzusetzen;  Anlagen zur regenerativen Energiegewinnung bis zu einer Höhe von 1,50 m; sie sind um mindestens das Maß ihrer Höhe von der darunter-liegenden Gebäudeaußenwand zurückzusetzen.  Im Bereich der Fläche, die mit einer Gebäudehöhe von 65,50 m über NHN und einer maximalen Grundfläche von 135 m² in der Planzeich-3 nung gekennzeichnet ist, darf die maximale Gebäudehöhe nicht über-schritten werden. 3 Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen (§ 12 und 14 BauNVO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) 3.1 Stellplätze sind im SO Hotel nur in Tiefgaragen im Erdgeschoss und in Untergeschossen zulässig. Stellplätze sind im MK nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflä-che zulässig. 3.2 Tiefgaragen Tiefgaragen sind im SO Hotel innerhalb der überbaubaren und der unter-baubaren Grundstücksflächen zulässig. 3.3 Nebenanlagen  Nebenanlagen sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.  Nebenanlagen sind innerhalb der unterbaubaren Grundstücksflächen nur unterirdisch zulässig.  Einrichtungen und Anlagen für die Kleintierhaltung sind nicht zuläs-sig. 4 Baugrenzen, überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) 4.1 Im SO Hotel dürfen die Baugrenzen, die an die öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung angrenzen, durch ein Vordach je Hotelbe-trieb unterhalb der Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses um bis zu 3,00 m überschritten werden. Die Länge eines Vordachs darf jeweils 10 m nicht überschreiten. 4.2 Bei einer gemäß Nr. 4.1 dieser textlichen Festsetzungen zulässigen Überschreitung der Baugrenzen ist im Bereich der festgesetzten öffentli-chen Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung eine lichte Höhe von mindestens 2,50 m einzuhalten. Im MK und im SO Hotel können ausnahmsweise zugelassen werden:  überdachte Hauseingänge und  untergeordnete Bauteile. 4 5 Vom Bauordnungsrecht abweichendes Maß der Tiefe der Abstandflä-chen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB in Verbindung mit § 6 BauO NRW wird die Mindesttiefe der Abstandflächen in den Baugebieten wie folgt festge-setzt:  Im SO Hotel wird die Mindesttiefe der Abstandflächen auf 0,25 H fest-gesetzt.  Abweichend davon wird die Tiefe der Abstandflächen entlang und pa-rallel der festgesetzten Baugrenzen zwischen den Punkten AF - AF auf 5 m festgesetzt. 6 Fläche für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Die mit GF gekennzeichnete Fläche ist mit Geh- und Fahrrechten zuguns-ten der Ver- und Entsorgungsträger und zugunsten der DB Netz AG so-wie für Anlieger und Rettungsfahrzeuge zu belasten. Die mit GFL-gekennzeichnete Fläche ist mit Geh- und Fahrrechten für die Allgemeinheit sowie einem Leitungsrecht zugunsten des Stadtentwässe-rungsbetriebs der Landeshauptstadt Düsseldorf zur belasten. 7 Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkun-gen (§ 9 Abs. 1 Nr. 23a und 24 BauGB) 7.1 Passiver Schallschutz Bei Neu-, Um- und Anbauten von Gebäuden mit schutzbedürftigen Auf-enthaltsräumen sind technische Vorkehrungen entsprechend der jeweils bei Einreichung des Bauantrages als technische Baubestimmung einge-führten Fassung der DIN 4109 vorzusehen. Für alle Fassaden im Plange-biet gelten als Mindestwerte Beurteilungspegel von 58 dB(A) am Tag und 48 dB(A) in der Nacht. Bei Fassaden mit höheren Beurteilungspegeln sind diese zu berücksichtigen. 7.1.1 An Gebäudefronten, die an den mit Schrägschraffur (/////) und Kennzeich-nung BP73 gekennzeichneten Baugrenzen, parallel zu diesen oder in ei-nem Winkel bis 90° zu diesen stehen, sind bei Neu-, Um- und Anbauten von Gebäuden öffenbare Fenster oder sonstige Öffnungen zu Aufent-haltsräumen von Wohnungen nicht zulässig. 5 7.1.2 An Gebäudefronten, die an den mit Schrägschraffur (/////) und Kenn-zeichnung BP68 gekennzeichneten Baugrenzen und Baulinien, parallel zu diesen oder in einem Winkel bis 90° zu diesen stehen, sind bei Neu-, Um- und Anbauten von Gebäuden öffenbare Fenster oder sonstige Öff-nungen zu Aufenthaltsräumen von Wohnungen nur zulässig, wenn min-destens die Hälfte der Aufenthaltsräume einer Wohnung über ein öffen-bares Fenster oder sonstige Öffnung zu einer Fassade mit einem Beur-teilungspegel von <= 62 dB(A) verfügt. 7.1.3 An Gebäudefronten, die an den mit Schrägschraffur (/////) gekennzeichne-ten Baugrenzen und Baulinien, parallel zu diesen oder in einem Winkel bis 90° zu diesen stehen, ist bei Neu-, Um- und Anbauten von Gebäuden für Aufenthaltsräume in Wohnungen und Übernachtungsräume (auch in Kindertagesstätten), die nur Fenster zu den Fassaden mit dieser Signatur besitzen, eine ausreichende Belüftung bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen. Dabei ist zu gewährleisten, dass das erforderliche Schalldämmmaß des Außenbauteils gemäß Nachweis nach Nr. 7.1 nicht unterschritten wird. 7.1.4 An Gebäudefronten, die an den mit Schrägschraffur (/////) und Kenn-zeichnung BP68 gekennzeichneten Baugrenzen und Baulinien, parallel zu diesen oder in einem Winkel bis 90° zu diesen stehen, sind bei Neu-, Um- und Anbauten von Gebäuden in Büro- und Unterrichtsräumen, die nur Fenster zu den Fassaden mit dieser Signatur besitzen, eine ausrei-chende Belüftung bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustel-len. Dabei ist zu gewährleisten, dass das erforderliche Schalldämmmaß des Außenbauteils gemäß Nachweis nach Nr. 7.1 nicht unterschritten wird. 7.2 Es können Ausnahmen von den Festsetzungen Nr. 7.1 bis 7.1.4 zugelas-sen werden, soweit durch ein Sachverständigenbüro für Schallschutz nachgewiesen wird, dass andere geeignete Maßnahmen für die Einhal-tung der Anforderungen ausreichen. 7.3 Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Be-triebsinhaber und Betriebsleiter sind an Lärm exponierten Fassadenbe-reichen ausgeschlossen. 7.4 Schutzvorkehrungen bei Tiefgaragen. a) In die Gebäude integrierte Tiefgaragen-Ein- und Ausfahrten sind an Wänden und Decken vollständig bis 2,00 m in die Öffnung hinein ge-mäß DIN EN 1793-1 (Ausgabe November 1997, Hrsg.: DIN - Deutsches Institut für Normung e.V.) mit einer Schallabsorption DLa > 8 dB aus-zuführen. Der Abstand zwischen Rampe und den Fenstern von Auf-enthaltsräumen von Wohnungen darf 5,0 m nicht unterschreiten. 6 b) Nicht in die Gebäude integrierte Tiefgaragen-Ein- und Ausfahrten sind im Rampenbereich einzuhausen. Die Schallschutzeinhausung muss hoch absorbierend und schalldämmend ausgeführt werden gemäß den ZTV-Lsw 06 (Zusätzliche Technische Vorschriften und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen) entsprechend den Kriterien der Schalldämmung DLR > 24 dB und der Schallabsorp-tion DLa > 8 dB. c) Erforderliche Bodendränrinnen in der Zufahrt zu den Tiefgaragen und die Tore zu Tiefgaragen müssen dem Stand der Lärmminderungs-technik entsprechen. Es können Ausnahmen von den getroffenen Festsetzungen Nr. 7.4 a) bis 7.4 c) zugelassen werden, soweit in einem schalltechnischen Gutachten nachgewiesen wird, dass nach den Rechen- und Beurteilungsvorschrif-ten der TA Lärm die Immissionsrichtwerte sowie die Kriterien für kurzzei-tige Geräuschspitzen gemäß TA Lärm Nr. 6.1 tags und nachts durch an-dere geeignete Maßnahmen eingehalten werden. d) Tiefgaragen sind über Dach der aufstehenden oder angrenzenden Gebäude zu entlüften. Ausnahmsweise können abweichende Lüftungsanlagen der Tiefgara-gen zugelassen werden, wenn gutachterlich nachgewiesen wird, dass an umliegenden Nutzungen und Gebäuden die Grenzwerte gemäß 39. Bundes-Immissionsschutzverordnung eingehalten werden. 8 Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und 25 b BauGB i.V.m. § 86 BauO NRW) 8.1 Erhaltung von Bestandsbäumen Die in der Planzeichnung zum Erhalt festgesetzten Bestandsbäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. 8.2 Begrünung der nicht überbauten Grundstücksflächen der Baugebiete Die nicht überbauten und nicht der Erschließung dienenden Grund-stücksflächen der Baugebiete, soweit sie nicht mit einem Geh- und Fahr-recht gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 6 zu belasten sind, sind mit einer strukturreichen Mischvegetation aus Laubbäumen, Laubsträuchern und bodendeckender Bepflanzung dauerhaft zu begrünen. Innerhalb der nicht über- und unterbauten Grundstücksflächen des Son-dergebiets Hotel sind mindestens 3 standortgerechte Laubbäume II. Ordnung mit einem Stammumfang von 20 – 25 cm zu pflanzen. 7 8.3 Dachflächenbegrünung Flachdächer und flach geneigte Dächer bis max. 15 Grad Neigung, sowie Tiefgaragendecken und unterirdische Gebäudeteile, sind unter Beach-tung der brandschutztechnischen Bestimmungen mit einer standortge-rechten Vegetation zu begrünen. Von der Dachbegrünung ausgenommen sind Flächen, soweit sie gemäß anderer Festsetzungen auf der Dachfläche zulässig sind. Diese Ausnah-me von der Verpflichtung zur Begrünung gilt nicht für aufgeständerte Fo-tovoltaik-Anlagen. Der Begrünungsaufbau und die verwendeten Substrate und Materialien müssen mindestens den Anforderungen der FLL Richtlinie für die Pla-nung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen, in der jeweils bei Eingang des Bauantrages als Richtlinie eingeführten Fassung der Richt-linie entsprechen. a) Auf den überbaubaren Grundstücksflächen, die mit einer maximalen Gebäudehöhe von GHmax: 43,50 ü.NHN gekennzeichnet sind, sind die Teilflächen mit 180 m², 1022 m² und 186 m² - soweit sie nicht durch Erschließungsflächen überbaut werden - mit einer mindestens 30 cm starken Vegetationstragschicht zuzüglich einer Drainschicht einfach-intensiv zu begrünen. b) Ausgenommen von der Begrünung gemäß Nr. 8.3 a) dieser textlichen Festsetzungen ist die in der Planzeichnung entsprechend für intensi-ve Dachbegrünung gekennzeichnete überbaubare Grundstücksfläche. Auf dieser ist - soweit sie nicht durch Erschließungsflächen überbaut wird - eine Vegetationsfläche bestehend aus einer mindestens 80 cm starken Vegetationstragschicht zuzüglich einer Drainschicht fachge-recht aufzubauen. c) Flachdächer und flach geneigte Dächer bis max. 15 Grad Dachnei-gung, die nicht unter a) und b) genannt werden, sind mit einer min-destens 10 cm starken Vegetationstragschicht zuzüglich einer Drain-schicht extensiv zu begrünen. 8.4 Pflege und Erhalt Die Begrünungsmaßnahmen unter Nr. 8.2 bis 8.3 dieser textlichen Fest-setzungen sind dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Ausfälle sind zu ersetzen. 9 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Na-tur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Innerhalb der mit einem Geh- und Fahrrecht gemäß der textlichen Fest-setzung Nr. 6 zu belastenden Fläche, ist eine Schotterfläche anzulegen. Davon ausgenommen sind Flächen für Feuerwehrzufahrten und für den 8 Anlieferungsverkehr. Diese sind mit wasserdurchlässigem Pflaster her-zustellen. 10 Gestaltung (§ 86 BauO NRW) 10.1 Werbeanlagen 10.1.1 Anbringungsort von Werbeanlagen a) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. b) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Werbe-anlagen im SO Hotel nur an Gebäudewänden im Erdgeschoß, an Vor-dächern im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoß bis 30 cm unterhalb der Unterkante des Fenstergesimses bzw. der Fensterbank ange-bracht werden. c) Befindet sich die Stätte der Leistung im SO Hotel außer im Erdge-schoß auch in anderen oberirdischen Geschossen, so können zusätz-lich zu den Werbeanlagen im Erdgeschoss Werbeanlagen an der Brüstung oberhalb des jeweiligen obersten Geschosses der Stätte der Leistung bis 30 cm unterhalb der Unterkante des Fenstergesim-ses bzw. der Fensterbank des darüber liegenden Geschosses zuge-lassen werden. Befindet sich die Stätte der Leistung im SO Hotel auch

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 61/ 72/2018