Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 61/ 139/2004

BPl5777/48Schlüter/HohenzollernAufstAbsBüBerTöAus

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1Dokument 7. Juni 2004veröffentlicht

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Title: S:\RSD\Test_Konvertierung\Prod Archiv\Vorlagen\2004\61_ 139_2004_19524.wpd URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00073408.pdf Published Time: Fri, 05 Jul 2019 13:13:35 GMT Number of Pages: 52 Markdown Content: Ö Vorlagen - Nr. 61/ 139/2004 > 1Mitwirkung des OVA bei verkehrsplanerischen Angelegenheiten 2Mitwirkung des AUS bei alen umweltrelevanten Vorhaben/ Maßnahmen Seite 1 von 52 Beschlussvorlage Betrifft: B-Plan Nr. 5777748 - Schlüterstraße/Hohenzollern -Aufstellung; Absehen von der frühzeitigen Bürgerbeteiligung; Bericht Trägerbeteiligung; öffentliche Auslegung (Neufassung der Vorlage 61/ 83/2004) Beschlussdarstellung: ” BV Die Bezirksvertretung 2 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5777/48 - Schlüterstraße / Hohenzollern - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. ” OVA 1 Der Ordnungs- und Verkehrsausschuss stimmt dem Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5777/48 - Schlüterstraße / Hohenzollern - im Rahmen seiner Mitwirkung gem. § 12 Abs. 2 der Zuständigkeitsordnung zu und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. Hinweis: Aussagen zu den verkehrsplanerischen Belangen sind in der Begründung zum vorliegenden Bebauungsplan-Entwurf im Kapitel “Ziel und Zweck des Bebauungsplanes - Verkehr” enthalten ” AUS 2 Der Ausschuss für Umweltschutz stimmt dem Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5777/48 - Schlüterstraße / Hohenzollern - im Rahmen seiner Mitwirkung gem. § 18 Abs. 4 der Zuständigkeitsordnung zu und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. Hinweis: Aussagen zu den umweltrelevanten Belangen sind in der Begründung zum vorliegenden Bebauungsplan-Entwurf im Kapitel “Umweltbericht”einschl. der Zusammenfassung gem. § 2a Abs. 3 BauGB enthalten. ” APS I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt, für ein Gebiet etwa zwischen dem Hellweg, der Hans-Günther-Sohl-Straße, der Schlüterstraße, der Dinnendahlstraße, der Metrostraße, dem Heinzelmännchenweg, dem Rapunzelweg, dem Flinger Richtweg und der Eythstraße - maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 139/2004 Seite 2 von 52 gemäß § 9 (7) Baugesetzbuch (BauGB) im Bebauungs-plan- Entwurf Nr. 5777/48 - Schlüterstraße / Hohenzollern - ,der Bestandteil dieses Beschlusses ist -einen Bebauungsplan gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBI. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das "Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz" vom 27.07.2001 (BGBI. I S 1950) aufzustellen, der vorrangig folgende Planungsziele zur Grundlage haben soll: - Ausweisung von allgemeinem Wohngebiet - Ausweisung von Kerngebiet - Ausweisung von Gewerbegebiet - Ausweisung von öffentlichen Verkehrsflächen - Ausweisung von öffentlicher Grünfläche II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt, von der gemäß § 3 (1) BauGB durchzuführenden frühzeitigen Bürgerbeteiligung abzusehen. III. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt dem Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5777/48 - Schlüterstraße / Hohenzollern -und seiner Begründung für die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB zu. Sofern keine Anregungen erhoben werden, empfiehlt der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung dem Rat der Stadt, den vorliegenden Entwurf als Satzung zu beschließen. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 5777/48 -Schlüterstraße / Hohenzollern - erfolgt erst dann, wenn die erforderlichen städtebaulichen Verträge wirksam werden. Von der Anwendung des § 3 (1) BauGB wird gemäß § 3 (1) Nr. 2 BauGB abgesehen, da die Unterrichtung der Bürgerinnen und Bürger sowie die Erörterung der Planungsabsichten bereits auf der Grundlage des Rahmenplanes “Schlüterstraße” am 29.11.1993 stattgefunden hat. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung hat dem Bericht über die Bürgerbeteiligung am 03.02.1994 zugestimmt. Am 28.11.2002 hat eine Bürgerinformation im Zusammenhang zum Bebauungsplan Nr. 5778/29 - östlich Schlüterstraße / Metro - und dessen angrenzenden Gebiete stattgefunden. Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 23.06.04 -/- 2Ordnungs- und Verkehrsausschuss -/- 1 -/-21) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 139/2004 Seite 3 von 52 Anlagen: > Nr. Ort Anlage 1beigefügt Bericht Stellungnahmen Ämter 2beigefügt Bericht TöB 3beigefügt B-Plan-Begründung Alternative: Keine Amt: Stadtplanungsamt Dezernentin / Dezernent: Oberbürgermeister Erwin Ö Vorlagen - Nr. 61/ 139/2004 Seite 4 von 52 Anlage 1 zur Vorlage Nr. 61/139/2004 Bericht über die Stellungnahmen der Ämter der Landeshauptstadt Düsseldorf zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5777/48 - Hohenzollern - 1.: Amt 19 Umweltamt Es seien noch Lärmschutzfestsetzungen zu ermitteln und in den Bebauungsplan zu übernehmen. Im MK 9 sei der Lärmpegelbereich VI festzusetzen, für Büroräume hinter Fassaden, für die Lärmpegelbereiche V und VI gelten, seien mechanische Belüftungen festzusetzen. Im Bebauungsplan werden die Lärmpegelbereiche nach DIN 41 09 festgesetzt, wie sie dem Lärmgutachten entnommen sind. Die vom Umweltamt angeregte Festsetzung des Lärmpegelbereiches VI am MK 9 wird nicht umgesetzt. Die Ermittlung dieses Lärmpegelbereiches geht darauf zurück, dass der Verlauf der Fahrbahnen im Gutachten leicht nach Osten in Richtung der weiteren Verlängerung der Straße verschwenkt wird. Die Straße wird in ihrem späteren Ausbau jedoch nicht näher an die Bebauung heran gerückt, sondern südlich des MK 9 eine leichte Kurve erhalten. Zwischen MK 8 und MK 9 wird wie in den nördlicheren Teilen ein symmetrischer Querschnitt hergestellt. Da in diesem Abschnitt nicht mit einer höheren Verkehrsbelastung gerechnet wird als zwischen den Baugebieten MK 5 und 6, wird auch für MK 9 nur Lärmpegelbereich V festgesetzt. Mechanische Lüftungen sind erst ab dem Lärmpegelbereich VI zwingend erforderlich. Festsetzungen des Lärmpegelbereiches VI werden im Bebauungsplan nicht getroffen. Es wird die Ausweisung einer Fläche für eine Jugendfreizeiteinrichtung innerhalb der Baufelder angeregt. Aus dem Gebiet heraus ergibt sich kein Bedarf, der die Anlage einer solchen Einrichtung innerhalb des Geltungsbereiches zwingend erforderlich macht. In den bisherigen Planungen ist von einer solchen Nutzung nicht ausgegangen. Das Gebiet ist als Büro- und Dienstleistungsstandort geplant, die Wohnnutzung beschränkt sich auf den südlichen Rand. Innerhalb der Kerngebiete wäre die Einrichtung einer Jugendfreizeiteinrichtung grundsätzlich möglich. Es wird eine Festsetzung angeregt, dass Tiefgaragen über Dach der aufstehenden oder angrenzenden Gebäude zu entlüften sind. Es handelt sich um eine Standardfestsetzung der Stadt Düsseldorf. Sie wird in diesen Plan aufgenommen. Eine Ausnahmeregelung wird auch andere Entlüftungen zulassen, wenn der Nachweis geführt wird, dass diese ohne Beeinträchtigungen der benachbarten Nutzungen erfolgt. Es wird angeregt, die Anforderungen aus den Umweltbelangen des Bodens und der Wassers in den Bebauungsplan einzuarbeiten. Die erforderlichen Ausführungen zum Thema Boden und Wasser sind in den Umweltbericht und somit in die Begründung zum Bebauungsplan eingeflossen. Der Plan wird entsprechende Kennzeichnungen für die Standorte aufnehmen. Weitere erforderliche Regelungen sollen in öffentlich-rechtlichen Verträgen (im städtebaulichen Vertrag) erfolgen, sofern Sanierungen nicht vor Satzungsbeschluss abgeschlossen sind. Festsetzungen sind nicht erforderlich. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 139/2004 Seite 5 von 52 2.: Amt 23 Liegenschaftsamt, Grundstücksabteilung Es wird auf die Stellungnahme vom 28.08.2000 verwiesen, die nach wie vor gültig sei. Darüber hinaus erforderten die Änderungen Ankäufe von nunmehr öffentlich ausgewiesenen Flächen. Das Amt für Immobilienmanagement bittet um frühzeitige Beteiligung, damit in den anstehenden Verhandlungen nicht unter Zeitdruck überzogene Preise akzeptiert werden müssten oder Ersatzbeschaffungen von vornherein ausschieden. Zu der Stellungnahme vom 28.08.2000 wird auf die Abwägung im November 2000 verwiesen. Seitens Amt 23 wurde zum damaligen Zeitpunkt auf Pachtverträge für Kleingärten zum Teil mit Behelfsheimen innerhalb des Plangebietes hingewiesen, für die Entschädigungen und Ersatzflächenbeschaffung durchzuführen seien. D i e i m r e c h t s v e r b i n d l i c h e n B e b a u u n g s p l a n 5 7 7 9 / 3 0 g e s i c h e r t e n Dauerkleingartengrundstücke Flur 10, Flurstück Nr. 19 sind aufgrund einer Rücknahme des Straßenverlaufs an der Nord-Ost-Ecke des Plangebietes nicht mehr betroffen. Für betroffene Kleingärten auf den Flurstücksnummern 20 und 23 verpflichtet sich die Stadt, zum Zeitpunkt der Umsetzung der Planung für die Pächter Ersatzflächen zu beschaffen oder Entschädigungen zu zahlen. Es wird darum gebeten, das Liegenschaftsamt frühzeitig zu beteiligen, damit in den anstehenden Verhandlungen nicht unter Zeitdruck überzogene Preise akzeptiert werden müssten oder Ersatzbeschaffungen von vornherein ausschieden. Zukünftige öffentliche Straßen- und Grünflächen werden über Regelungen im städtebaulichen Vertrag kostenfrei an die Stadt übertragen. Für das Plangebiet liegt ein Baustufenplan vor, dessen Abschnittbildung Realisierungsabschnitte ab 2004 bis zu einem Zeitraum ab 2010 vorsieht. Das Liegenschaftsamt wird im Rahmen der Verhandlungen rechtzeitig beteiligt werden. 3.: Amt 37/612: Feuerwehr Es wird angeregt, für die Bereiche, für die eine Baulinie festgesetzt ist, festzulegen, in welcher Form eine Anleiterbarkeit der Fassaden sichergestellt werden können. Im Bereich der Planstraße B, sowie aber gegebenenfalls an der Straße G kann sich für die Feuerwehr die Situation ergeben, dass die im Straßenentwurf vorgesehenen Senkrechtstellflächen belegt sind und somit als Aufstellfläche für die Feuerwehr nicht zur Verfügung stehen. Dann wird es erforderlich, dass zusätzlich zu den Gehwegflächen die Vorgartenbereiche für die Feuerwehr befahrbar ausgebildet sein müssen. Um dies sicherzustellen, soll im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass eine heckenartige Einfriedung, wie sie sonst im Plangebiet zulässig wäre, für diese Bereiche nicht erlaubt wird. Die Ausbildung der Vorgartenfläche als Feuerwehrumfahrt ist im Weiteren im Baugenehmigungsverfahren zu regeln. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 139/2004 Seite 6 von 52 4.: Amt 40/31: Schulverwaltungsamt Es wird darauf hingewiesen, das alle mit der Veränderung des Schulgrundstücks an der Schlüterstraße verbundenen Kosten vom Veranlasser zu übernehmen seien. Das Schulgrundstück ist von der Planung in der Form betroffen, das Flächen für eine Wendeanlage abzugeben sein werden und entsprechend neue Einfriedungen vorzusehen sind. Die Wendeanlage wird erforderlich, da die Straße an der Schule abgebunden werden soll, sie dient überwiegend für Schulbusse. Der Träger der Kosten ist im Rahmen der Verhandlungen zum städtebaulichen Vertrag zu ermitteln. Von der Maßnahme profitieren in erster Linie die Schule, der Kindergarten und das Gemeindezentrum. So wird eine Beruhigung von Durchgangsverkehren erreicht, die eine erhebliche Verbesserung für die Sicherheit der Kinder und für die Immissionssituation bedeutet. 5.: Amt 51 Jugendamt Es wird angeregt, das Grundstück, das für einen privaten Betriebskindergarten vorgeschlagene Grundstück im Bereich der öffentlichen Grünfläche in dem Fall, dass der Betriebskindergarten nicht realisiert werde, für eine Jugendfreizeiteinrichtung zu reservieren. Die zwischenzeitlich diskutierte Ansiedlung eines Betriebskindergartens auf der öffentlichen Grünfläche wurde verworfen, um den verbleibenden Grünzug in seiner stadträumlichen und ökologisch-klimatischen Funktion nicht zu beeinträchtigen. Es ist nicht planerische Absicht, Flächen für eine Jugendfreizeiteinrichtung vorzuhalten. Auch wurde die Anregung im Rahmen der ersten Beteiligung der Ämter und Träger öffentlicher Belange seitens des Jugendamts nicht vorgebracht, so dass eine Notwendigkeit bisher nicht gesehen wurde. 6.: Amt 60 Es wird darauf hingewiesen, dass seitens Amt 60 mit dem Investor ein städtebaulicher Vertrag gemäß §§ 11 und 124 BauGB zur Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Ziele innerhalb bestimmter ebenfalls vertraglich festgelegter Zeiträume angestrebt wird. Vertraglicher Primärzweck sei die Regelung der Folgen und die Übertragung der Kosten und sonstiger sich für die Infrastruktur aus der Bauleitplanung ergebende Aufwendungen auf den Investor bzw. seinen Rechtsnachfolger. Die Aussicht auf den Abschluss eines Vertrages könne als positiv bewertet werden. Mit einem kurzfristigen Abschluss sei aber nicht zu rechnen, da seitens des Investors noch zeitintensive Grundstücksverhandlungen mit Dritten geführt werden müssten, sowie die baurechtliche Erschließung auf den bereits aufgestellten Realisierungsstufenplan noch entwickelt werden müsse. Eine definitive Aussage über das Investitionsvolumen, über die auf die Stadt entfallenden Kosten und deren Reduzierung könne noch nicht gemacht werden, da Faktensammlungen von Amt 60 noch nicht abgeschlossen sei. Es wird darauf hingewiesen, dass durch die Bebauungsplanerweiterung um die R e s t f l ä c h e n d e s G ü t e r b a h n h o f e s G r a f e n b e r g d i e U m s e t z u n g d e s Bebauungsplanvorentwurfs erschwert werde, da auch für die Realisierung des Erweiterungsbereichs ein städtebaulicher Vertrag hinsichtlich der unterschiedlichen Interessenslage der beteiligten Investoren abgeschlossen werden müsse. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die Realisierung der ausgewiesenen öffentlichen Grünfläche unter Anwendung des Grundsatzes der Angemessenheit und Kausalität nicht dem Investor des Hohenzollerngebiets aufgegeben werden könne, sofern sie nicht als Ausgleichsfläche für das MK 10-Gebiet festgesetzt werden könne. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 139/2004 Seite 7 von 52 Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es wird darauf hingewiesen, dass nach aktuellem Kenntnisstand die Fläche für die Bahnanlage sowie die südliche GFL-Fläche im MK 10 ersatzlos entfallen könnten. Die südliche GFL-Fläche im MK 10 wird aus dem Entwurf des Bebauungsplans herausgenommen. Die Notwendigkeit der Fläche für Bahnanlagen ist nach Auskunft nicht mehr gegeben. Die Fläche verbleibt damit öffentliche Verkehrsfläche. 7.: Amt 63/22: Bauaufsicht Es wird angeregt, die überbaubare Grundstücksfläche südlich angrenzend an die denkmalgeschützten Gebäude zurückzunehmen, um ausreichenden Abstand einzuhalten. Der Anregung wird nachgekommen. Es wird angeregt, die Ausrichtung und die Anzahl sowie die gestalterischen Festsetzungen für die Hausgruppen zu präzisi

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 61/ 139/2004