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Ö Vorlagen - Nr. 178 139/2004
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Beschlussvorlage
Betrifft:
Bauantrag Ludwigshafener Straße 33b -- Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 11
Wohneinheiten und einer Tiefgarage
Beschlussdarstellung:
Die Bezirksvertretung 8 beschließt die Erteilung der erforderlichen Befreiung nach dem
Baugesetzbuch (BauGB) hinsichtlich der Abweichung von der Baufluchtlinie sowie die
Zulassung der Abweichung nach der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalens
(BauO NRW) hinsichtlich der Abstandflächen.
Sachdarstellung:
Das Grundstück Ludwigshafener Str. 33 liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen
Bebauungsplans 5874/51, der eine Baufluchtlinie festsetzt. Da es sich nicht um einen
qualifizierten Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch handelt, erfolgt die
planungsrechtliche Beurteilung im Übrigen nach § 34 Baugesetzbuch.
In der näheren Umgebung des Antragsgrundstückes sind verschiedene Nutzungsarten
vorhanden, die unterschiedlichen Gebietskategorien zuzuordnen wären. Für den Bereich
besteht zudem ein Aufstellungsbeschluss vom 16.12.1982 mit dem Planungsziel
besonderes Wohngebiet.
Geplant ist der Neubau eines III-geschossigen Wohngebäudes mit Satteldach. Insgesamt
sollen 11 Wohneinheiten mit einer Gesamtwohnfläche von 1.243 m² entstehen. Das
Bauvolumen beträgt 6.145 m³.
Die Gebäude auf dem Baugrundstück sind bereits weitgehend abgebrochen worden.
Um das Bauvorhaben genehmigen zu können, ist eine Befreiung nach dem
Baugesetzbuch erforderlich, da aufgrund der Anordnung der Tiefgarage von der
Baufluchtlinie abgewichen wird.
Die Verwaltung hat keine Bedenken gegen die Erteilung der Befreiung, da sie die
geringfügige Abweichung für städtebaulich vertretbar hält und sich das Vorhaben nach Art
und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
In bauordnungsrechtlicher Hinsicht verstößt das Vorhaben gegen die
Abstandflächenvorschrift, nach der Abstandflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen
müssen. Die Abstandflächen der Vorbauten liegen teilweise auf dem Nachbargrundstück
Ludwigshafener Str. 33 c. Dies ergibt sich aus einer aufgelockerten Fassadengestaltung.
Die Verwaltung befürwortet die Zulassung der Abweichung, das erforderliche
Einverständnis des betroffenen Angrenzers liegt vor.
Die für das Bauvorhaben erforderlichen 11 Stellplätze werden auf dem Baugrundstück in
einer Tiefgarage nachgewiesen.
RSD AllVorlg.WPT
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Schützenswerte Bäume werden durch das Bauvorhaben nicht berührt.
Die im Bereich des Baugrundstücks stehende Kastanie auf dem Nachbargrundstück wird
während der Bauzeit geschützt und soll erhalten bleiben.
Die Bezirksvertretung ist für die Entscheidung zuständig, da die planungsrechtliche
Beurteilung nach § 34 Baugesetzbuch erfolgt, eine Befreiung nach dem Baugesetzbuch
erforderlich ist, eine Abweichung nach der Landesbauordnung zugelassen werden soll
und das Grundstück größer als 1.000 m² ist.
Anlagen:
Lageplan
Garten- und Straßensicht
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Bezirksvertretung 8 08.07.2004 -/-
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1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Alternative:Keine
Amt: Bauaufsichtsamt
Dezernentin / Dezernent: Oberbürgermeister Erwin