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01
¶ Dezernat Datum Telefon-Nbst.
63
¶ Amt/Institut/Dienststelle
05.05.2004 94358
Ë
Bei Vorlagen mit finanzieller Auswirkung:
Vorgeprüft durch Amt 20 Vorprüfung durch Amt 14 Prüfvermerk Amt 14
Datum Unterschrift
01 nicht erforderlich
Betrifft:
Dringliche Entscheidung gem. § 60 Abs. 2 Satz 1 GO NRW: Bauvoranfrage Stromstraße 20
In vorstehender Angelegenheit bitte ich, einen Beschluss gemäß § 60 GO NW* herbeizuführen.
Dringlichkeitsentscheidung
Die Angelegen-
heit unterliegt
der Beschluss-
fassung des
Rates.
Die Angelegenheit unterliegt der Beschlussfassung des Ausschuss für
Planung und Stadtentwicklung
Sie ist von äußerster Dringlichkeit. Die recht-
zeitige Einberufung des Rates, des Haupt-
und Finanzausschusses bzw. des
Fachausschusses ist nicht möglich. Die
entsprechende Vorlage (Vordruck LG 145)
ist als Anlage beigefügt.
Unterschrift
Anlagen
* Gesetzestext:
§ 60 - Dringliche Entscheidungen
(1) Der Hauptausschuss entscheidet in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls eine Einberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich
ist. Ist auch die Einberufung des Hauptausschusses nicht rechtzeitig möglich und kann die Entscheidung nicht aufgeschoben werden, weil sonst erhebliche
Nachteile oder Gefahren entstehen können, kann der Bürgermeister mit einem Ratsmitglied entscheiden. Diese Entscheidungen sind im Rat in der nächsten
Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Er kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses
entstanden sind.
(2) Ist die Einberufung eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, nicht rechtzeitig möglich, kann der Bürgermeister mit dem
Ausschussvorsitzenden oder einem anderen dem Ausschuss angehörendem Ratsmitglied entscheiden.
Die Entscheidung ist dem Ausschuss in der n ä c h s t e n Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
RSD Dringend.wpt analog LG 143
Ë
Betrifft: Vorlagen-Nr.
Dringlichkeitsentscheidung gemäß 61/ 102/2004
§ 60 Abs.1 Satz 2 GO NWX§ 60 Abs.2 Satz 1 GO NW
hier:
Dringliche Entscheidung gem. § 60 Abs. 2 Satz 1 GO NRW: Bauvoranfrage Stromstraße 20
Beschlussdarstellung:
Oberbürgermeister Erwin und Ratsherr Utech beschließen gemäß
§ 60 Abs.1 Satz 2 GO NWX§ 60 Abs.2 Satz 1 GO NW
entsprechend der beigefügten Beschlussvorlage Ö Vorlagen - Nr. 61/101/2004
Düsseldorf, den 05.05.2004
Unterschrift Unterschrift
Die Begründung der Beschlussdarstellung (Vordruck Lg 146) ist als Anlage beigefügt.
Amt/Institut/Dienststelle
Amt 63
Dezernentin/Dezernent
RSD Dringend.wpt analog LG 144/145
Betrifft:
Begründung zur Vorlagen-Nr. 61/ 102/2004
Ë
Begründung der Dringlichkeit der Angelegenheit
Der Sendestart für das DVB-T am 08.11.04 kann nicht eingehalten werden, wenn der Vorbescheid erst nach der nächsten
Sitzung des APS erteilt wird. Da die zeitgerechte Einführung dieser neuen Medientechnik im Interesse der Bürger Düsseldorfs
und der Region liegt und die Nichteinhaltung des Termins zu einem Imageverlust der Medienstadt Düsseldorf führen würde,
sollte alles getan werden, um den festgelegten Termin zu halten. Dieses umsomehr, da Köln die zeitgerechte Realisierung
eingehalten hat.
Erläuterung der anfallenden Kosten:
Einmalige Kosten Jährlich wiederkehrende Kosten Folgekosten nach Vordruck 20/173
Euro Datum der Fälligkeit Euro Fälligkeit Euro Euro Datum der Fälligkeit
0
Erläuterung der vorgesehenen Finanzierung:
Erläuterung des zur Beschlussfassung anstehenden Sachverhaltes siehe nächste Seite(n)
RSD Dringend.wpt analog LG 146