Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 51/ 59/2004

Infos zum Entwurf TAG

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Siegburger Straße 25 · Stadtbezirk 3 (Oberbilk, Bilk)örtlicher Bezug 1Dokument 19. Mai 2004veröffentlicht

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Ö Vorlagen - Nr. 51/ 59/2004 Seite 1 von 3 Informationsvorlage Betrifft: Informationen zum Entwurf des Tagesbetreuungsausbaugesetzes (TAG) einschließlich dem Entwurf zur Änderung des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) Einleitung: Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll das 1991 in kraftgetretene Achte Buch Sozialgesetz (SGB VIII) geändert werden. Dieses hat sich dem Grundsatz nach bewährt, soll jedoch nun weiter an die gewandelten Lebendlagen und Lebenpläne junger Menschen und die Bedingungen der Arbeitswelt angepaßt werden. Nachdem durch das Zweite Änderungsgesetz vom 15.12.1995 (in Kraft seit 01.01.1991) der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für Kinder ab drei Jahren erstmals normiert wurde, ist Schwerpunkt des vorliegenden Gesetzentwurfs der Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und ihre frühe Förderung. Weitere Aspekte des Gesetzentwurfs sind die verbesserte Steuerung, Verwaltungsvereinfachung und mehr Wirtschaftlichkeit der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe. Aktueller Stand der Diskussion: Qualitätsorientierter und bedarfsgerechter Ausbau der Tagesbetreuung von Kindern Obwohl durch das Zweite Änderungsgesetz seit dem 01.01.1991 eine Verpflichtung zur Vorhaltung eines bedarfsgerechten Angebots auch für Kinder unter drei Jahren besteht, ist in den vergangenen Jahren kein ausreichendes Angebot entstanden. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll nun der bedarfsgerechte Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder insbesondere im Alter unter drei Jahren, in den westdeutschen Bundesländern sowie die Sicherung und Weiterentwicklung eines bedarfsgerechten Angebots an Tagesbetreuung in den ostendeutschen Bundesländern geschaffen werden. Hierzu wird der Begriff der Bedarfsgerechtigkeit als Maßstab für das Betreuungsangebot durch Kriterien definiert. Durch verbesserte Rahmenbedingungen der Tagespflege soll diese als Alternative zur qualitätsorientierten Tagesbetreuung von Kindern entwickelt werden. Um sie zu einem gleichrangigen Angebot zu machen, bedarf sie der qualitativen Weiterentwicklung auf der Grundlage gesetzlicher Rahmenbedingungen, die durch diesen Entwurf geschaffen werden. Diese Anforderungen sollen durch S eine Konkretisierung der Verpflichtung, für Kinder im Alter unter drei Jahren nach Bedarf in Tageseinrichtungen und in Tagespflege vorzuhalten, und zwar durch die Vorgabe gesetzlich formulierter Kriterien für einen Mindestbedarf, S die Aufwertung der Tagespflege zu einem den Tageseinrichtungen gleichrangigen Anbot, so dass eine vielfältige Betreuungsstruktur entsteht und S die Regelung von Qualitätsmerkmalen für die Umsetzung des Auftrags zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege erreicht werden. RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 51/ 59/2004 Seite 2 von 3 Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen bei Gefahren für ihr Wohl Mit der Einordnung des Sachgebiets Kinder- und Jugendhilfe in das Sozialgesetzbuch ist der Sozialleistungscharakter der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe in den Vordergrund getreten. Dennoch kann sich die Jugendhilfe nicht darauf beschränken, Leistungen nur "auf Antrag" bzw. auf Nachfrage zu gewähren, sondern muss - jedenfalls bei Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Kindeswohl - von Amts wegen tätig werden, um sodann eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber treffen zu können, ob einer (drohenden) Gefährdung des Kindeswohl besser durch Hilfen mit der und für die Familie oder aber eine Anrufung des Familiengerichts begegnet werden kann. Durch diesen Schutzauftrag zugunsten von Kindern unterscheidet sich das Achte Buch von allen anderen Büchern des Sozialgesetzbuches. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll der Schutz von Kindern und Jugendlichen bei Gefahren für ihr Wohl durch S Konkretisierung des Schutzauftrages des Jugendamtes bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung, S die Ermächtigung des Jugendamtes zum Schutz des Kindes auch gegenüber den Personensorgeberechtigten bei akuter Gefährdung, S eine verschärfte Prüfung von Personen mit bestimmten Vorstrafen im Hinblick auf ihren Einsatz in der Kinder- und Jugendhilfe verbessert werden. Weiterentwicklung des Sozialdatenschutzes Die Regelungen zum Sozialdatenschutz werden weiterentwickelt und an europäisches Recht angepasst. Stärkere Realisierung des Nachrangs der Jugendhilfe und Stärkung der fachlichen und wirtschaftlichen Steuerungskompetenz des Jugendamtes In der Praxis der Kinder- und Jugendhilfe wird in den letzten Jahren zunehmend darüber geklagt, dass der gesetzliche Nachrang der Kinder- und Jugendhilfe auf vielfache Weise unterlaufen wird. Dem soll durch S eine stärkere an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern orientierte Gestaltung der Kostenbeteiligung, S die Berücksichtigung des Kindergeldvorteils bei Leistungen, die den Unterhalt des Kindes aus öffentlichen Kassen sicher, und S die Schaffung eines Landesrechtsvorbehalts für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für öffentliche Dienstleistungen entgegen gewirkt werden. Gleichzeitig soll die fachliche und wirtschaftliche Steuerungskompetenz der Jugendhilfe durch S Eindämmung der Selbstbeschaffung von Leistungen, S zielgenauere Formulierung der Leistungsvoraussetzungen bei der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder- und Jugendliche, und S Qualitätssicherung bei intensivpädagogischen Maßnahmen im Ausland und Rückführung dieser Maßnahmen gestärkt werden. Ö Vorlagen - Nr. 51/ 59/2004 Seite 3 von 3 Verwaltungsvereinfachung und Deregulierung Bei der praktischen Anwendung der Vorschriften über die Beteiligung der Hilfeempfänger und Unterhaltsverpflichteten an den Kosten hat sich gezeigt, dass dem Einsatz höherer Einkommen Grenzen gesetzt sind und dass die Regelungen sehr kompliziert und ihre Anwendung mit einem hohen Aufwand für die Jugendämter verbunden sind. Hier soll eine Verwaltungsvereinfachung und Deregulierung durch S die Vereinfachung der Vorschriften über die Heranziehung junger Menschen und ihrer Eltern zu den Kosten der Leistungen und S die Beseitigung überflüssiger Melde- und Kontrollpflichten erreicht werden. Weiterhin wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die Aufnahme von Kindern in Tagespflege in die gesetzliche Unfallversicherung und die besondere Berücksichtigung der Tagespflege bei der Elternzeit und beim Erziehungsgeld geregelt. Eine Synopse über die geplanten Änderungen des SGB VIII kann auf Nachfrage zur Verfügung gestellt werden. Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Jugendhilfeausschuss 02.06.2004 -/- 2 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Amt: Jugendamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordneter Hintzsche RSD AllVorlg.WPT

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 51/ 59/2004