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Ö Vorlagen - Nr. 51/ 59/2004
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Informationsvorlage
Betrifft:
Informationen zum Entwurf des Tagesbetreuungsausbaugesetzes (TAG) einschließlich
dem Entwurf zur Änderung des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz)
Einleitung:
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll das 1991 in kraftgetretene Achte Buch
Sozialgesetz (SGB VIII) geändert werden. Dieses hat sich dem Grundsatz nach bewährt,
soll jedoch nun weiter an die gewandelten Lebendlagen und Lebenpläne junger
Menschen und die Bedingungen der Arbeitswelt angepaßt werden. Nachdem durch das
Zweite Änderungsgesetz vom 15.12.1995 (in Kraft seit 01.01.1991) der Rechtsanspruch
auf einen Kindergartenplatz für Kinder ab drei Jahren erstmals normiert wurde, ist
Schwerpunkt des vorliegenden Gesetzentwurfs der Ausbau der Tagesbetreuung für
Kinder und ihre frühe Förderung. Weitere Aspekte des Gesetzentwurfs sind die
verbesserte Steuerung, Verwaltungsvereinfachung und mehr Wirtschaftlichkeit der
Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe.
Aktueller Stand der Diskussion:
Qualitätsorientierter und bedarfsgerechter Ausbau der Tagesbetreuung von Kindern
Obwohl durch das Zweite Änderungsgesetz seit dem 01.01.1991 eine Verpflichtung zur
Vorhaltung eines bedarfsgerechten Angebots auch für Kinder unter drei Jahren besteht,
ist in den vergangenen Jahren kein ausreichendes Angebot entstanden.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll nun der bedarfsgerechte Ausbau der
Tagesbetreuung für Kinder insbesondere im Alter unter drei Jahren, in den westdeutschen
Bundesländern sowie die Sicherung und Weiterentwicklung eines bedarfsgerechten
Angebots an Tagesbetreuung in den ostendeutschen Bundesländern geschaffen werden.
Hierzu wird der Begriff der Bedarfsgerechtigkeit als Maßstab für das Betreuungsangebot
durch Kriterien definiert. Durch verbesserte Rahmenbedingungen der Tagespflege soll
diese als Alternative zur qualitätsorientierten Tagesbetreuung von Kindern entwickelt
werden. Um sie zu einem gleichrangigen Angebot zu machen, bedarf sie der qualitativen
Weiterentwicklung auf der Grundlage gesetzlicher Rahmenbedingungen, die durch diesen
Entwurf geschaffen werden.
Diese Anforderungen sollen durch
S eine Konkretisierung der Verpflichtung, für Kinder im Alter unter drei Jahren nach
Bedarf in Tageseinrichtungen und in Tagespflege vorzuhalten, und zwar durch die
Vorgabe gesetzlich formulierter Kriterien für einen Mindestbedarf,
S die Aufwertung der Tagespflege zu einem den Tageseinrichtungen gleichrangigen
Anbot, so dass eine vielfältige Betreuungsstruktur entsteht und
S die Regelung von Qualitätsmerkmalen für die Umsetzung des Auftrags zur
Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege
erreicht werden.
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Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen bei Gefahren für ihr Wohl
Mit der Einordnung des Sachgebiets Kinder- und Jugendhilfe in das Sozialgesetzbuch ist
der Sozialleistungscharakter der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe in den
Vordergrund getreten. Dennoch kann sich die Jugendhilfe nicht darauf beschränken,
Leistungen nur "auf Antrag" bzw. auf Nachfrage zu gewähren, sondern muss - jedenfalls
bei Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Kindeswohl - von Amts wegen tätig werden,
um sodann eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber treffen zu können, ob einer
(drohenden) Gefährdung des Kindeswohl besser durch Hilfen mit der und für die Familie
oder aber eine Anrufung des Familiengerichts begegnet werden kann. Durch diesen
Schutzauftrag zugunsten von Kindern unterscheidet sich das Achte Buch von allen
anderen Büchern des Sozialgesetzbuches.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll der Schutz von Kindern und Jugendlichen bei
Gefahren für ihr Wohl durch
S Konkretisierung des Schutzauftrages des Jugendamtes bei Anhaltspunkten für eine
Kindeswohlgefährdung,
S die Ermächtigung des Jugendamtes zum Schutz des Kindes auch gegenüber den
Personensorgeberechtigten bei akuter Gefährdung,
S eine verschärfte Prüfung von Personen mit bestimmten Vorstrafen im Hinblick auf
ihren Einsatz in der Kinder- und Jugendhilfe
verbessert werden.
Weiterentwicklung des Sozialdatenschutzes
Die Regelungen zum Sozialdatenschutz werden weiterentwickelt und an europäisches
Recht angepasst.
Stärkere Realisierung des Nachrangs der Jugendhilfe und Stärkung der fachlichen und
wirtschaftlichen Steuerungskompetenz des Jugendamtes
In der Praxis der Kinder- und Jugendhilfe wird in den letzten Jahren zunehmend darüber
geklagt, dass der gesetzliche Nachrang der Kinder- und Jugendhilfe auf vielfache Weise
unterlaufen wird. Dem soll durch
S eine stärkere an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern orientierte
Gestaltung der Kostenbeteiligung,
S die Berücksichtigung des Kindergeldvorteils bei Leistungen, die den Unterhalt des
Kindes aus öffentlichen Kassen sicher, und
S die Schaffung eines Landesrechtsvorbehalts für die Erhebung von Gebühren und
Auslagen für öffentliche Dienstleistungen
entgegen gewirkt werden.
Gleichzeitig soll die fachliche und wirtschaftliche Steuerungskompetenz der Jugendhilfe
durch
S Eindämmung der Selbstbeschaffung von Leistungen,
S zielgenauere Formulierung der Leistungsvoraussetzungen bei der
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder- und Jugendliche, und
S Qualitätssicherung bei intensivpädagogischen Maßnahmen im Ausland und
Rückführung dieser Maßnahmen
gestärkt werden.
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Verwaltungsvereinfachung und Deregulierung
Bei der praktischen Anwendung der Vorschriften über die Beteiligung der Hilfeempfänger
und Unterhaltsverpflichteten an den Kosten hat sich gezeigt, dass dem Einsatz höherer
Einkommen Grenzen gesetzt sind und dass die Regelungen sehr kompliziert und ihre
Anwendung mit einem hohen Aufwand für die Jugendämter verbunden sind. Hier soll eine
Verwaltungsvereinfachung und Deregulierung durch
S die Vereinfachung der Vorschriften über die Heranziehung junger Menschen und
ihrer Eltern zu den Kosten der Leistungen und
S die Beseitigung überflüssiger Melde- und Kontrollpflichten
erreicht werden.
Weiterhin wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die Aufnahme von Kindern in
Tagespflege in die gesetzliche Unfallversicherung und die besondere Berücksichtigung
der Tagespflege bei der Elternzeit und beim Erziehungsgeld geregelt.
Eine Synopse über die geplanten Änderungen des SGB VIII kann auf Nachfrage zur
Verfügung gestellt werden.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Jugendhilfeausschuss 02.06.2004 -/-
2
1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Amt:
Jugendamt
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordneter Hintzsche
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