Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 51/ 29/2005

Jugendwohnen

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Carl-von-Ossietzky-Straße 20 · Stadtbezirk 10 (Garath)örtlicher Bezug 1Dokument 17. Februar 2005veröffentlicht

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Ö Vorlagen - Nr. 51/ 29/2005 JHA am 01.03.2005 Seite 1 von 2 Informationsvorlage Betrifft: Jugendwohnen Nach § 13 Abs. 3 des SGB VIII besteht die Möglichkeit, jungen Erwachsenen, die sich in beruflicher Ausbildung oder sich in einer schulischen Ausbildung befinden, eine pädagogisch betreute Wohneinrichtung zur Verfügung zu stellen. Im Gegensatz zum § 34 SGB VIII handelt es sich um eine vorübergehende Maßnahme, die zeitlich befristet meist als kurz- oder mittelfristige Inanspruchnahme mit sozialpädagogischer Betreuung. Im Rahmen der Orientierungsziele Hilfe zur Erziehung ist u.a. festgelegt, dass der Bedeutung einer qualifizierten Schul- und beruflichen Ausbildung im Rahmen der gewährten Hilfe nach § 41 SGB VIII eine hohe Priorität einzuräumen ist. Um eine solche Situation zu organisieren, ist es nicht zwingend erforderlich, diese Hilfe auch in stationärer Form einer Jugendhilfemaßnahme im Sinne von HzE zu organisieren. Daher wurde mit den beiden Trägern, die für dieses Arbeitsfeld zur Verfügung stehen und dem Bezirkssozialdienst eine Arbeitsrichtlinie entwickelt, um für solche Fälle ein entsprechendes Hilfeangebot vorrätig zu haben. Insgesamt stehen in Düsseldorf 90 Plätze in den Einrichtungen des Kolpingwerkes und der Diakonie in Düsseldorf mit dem Augusta-Vorderhaus (ausschließlich für weibliche junge Erwachsene) zur Verfügung. Diese Plätze werden nur zu einem Teil durch das Jugendamt Düsseldorf belegt. Durch die Vereinbarung eines Entgeltes ist dieses Arbeitsfeld auch durch den Bezirkssozialdienst steuerbar. So wurde für die Diakonie in Düsseldorf ein pädagogisches Betreuungsentgelt von 27,38 Euro und für das Kolpingwerk in Höhe von 35,97 Euro (incl. eines geringen Mietkostenanteils) vereinbart. Neben diesen Tagessätzen, wird durch den Jugendhilfeträger Grundsicherung oder anteilige Kosten zum Lebensunterhalt gewährt. Andere Kostenträger wirken an der Finanzierung mit. Je nach Bedarfslage fallen in Düsseldorf ca. 20 bis 30 solcher Hilfen an. Die Kosten belaufen sich pro Jahr auf ca 150.000 Euro und liegt damit deutlich unterhalb der Kosten für eine alternative stationäre Einrichtung nach § 41 SGB VIII. Die Steuerung der Aufnahme in einer solchen Einrichtung erfolgt über den Bezirkssozialdienst. Voraussetzung ist hierfür, dass sich die jungen Erwachsenen in einer beruflichen oder schulischen Ausbildungssituation befinden und der pädagogische Hilfebedarf geringer ist, um hier eine deutliche Abgrenzung zum § 41 SGB VIII zu halten. Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass die Angebote im Bereich des § 13 Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit dem § 13 KJFÖG sowohl den quantitativen als auch den qualitativen Erfordernissen einer Großstadt entspricht. Die Träger dieser Maßnahmen sind mit der Verwaltung des Jugendamtes in einem ständigen fachliche Dialog. RSD AllVorlg.WPT RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 51/ 29/2005 JHA am 01.03.2005 Seite 2 von 2 Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Jugendhilfeausschuss 01.03.2005 -/- 2 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Amt: Jugendamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordneter Hintzsche

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 51/ 29/2005