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Ö Vorlagen - Nr. 51/ 29/2005
JHA am 01.03.2005
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Informationsvorlage
Betrifft:
Jugendwohnen
Nach § 13 Abs. 3 des SGB VIII besteht die Möglichkeit, jungen Erwachsenen, die sich in
beruflicher Ausbildung oder sich in einer schulischen Ausbildung befinden, eine
pädagogisch betreute Wohneinrichtung zur Verfügung zu stellen. Im Gegensatz zum § 34
SGB VIII handelt es sich um eine vorübergehende Maßnahme, die zeitlich befristet meist
als kurz- oder mittelfristige Inanspruchnahme mit sozialpädagogischer Betreuung.
Im Rahmen der Orientierungsziele Hilfe zur Erziehung ist u.a. festgelegt, dass der
Bedeutung einer qualifizierten Schul- und beruflichen Ausbildung im Rahmen der
gewährten Hilfe nach § 41 SGB VIII eine hohe Priorität einzuräumen ist. Um eine solche
Situation zu organisieren, ist es nicht zwingend erforderlich, diese Hilfe auch in stationärer
Form einer Jugendhilfemaßnahme im Sinne von HzE zu organisieren. Daher wurde mit
den beiden Trägern, die für dieses Arbeitsfeld zur Verfügung stehen und dem
Bezirkssozialdienst eine Arbeitsrichtlinie entwickelt, um für solche Fälle ein
entsprechendes Hilfeangebot vorrätig zu haben. Insgesamt stehen in Düsseldorf 90
Plätze in den Einrichtungen des Kolpingwerkes und der Diakonie in Düsseldorf mit dem
Augusta-Vorderhaus (ausschließlich für weibliche junge Erwachsene) zur Verfügung.
Diese Plätze werden nur zu einem Teil durch das Jugendamt Düsseldorf belegt. Durch die
Vereinbarung eines Entgeltes ist dieses Arbeitsfeld auch durch den Bezirkssozialdienst
steuerbar. So wurde für die Diakonie in Düsseldorf ein pädagogisches Betreuungsentgelt
von 27,38 Euro und für das Kolpingwerk in Höhe von 35,97 Euro (incl. eines geringen
Mietkostenanteils) vereinbart. Neben diesen Tagessätzen, wird durch den
Jugendhilfeträger Grundsicherung oder anteilige Kosten zum Lebensunterhalt gewährt.
Andere Kostenträger wirken an der Finanzierung mit.
Je nach Bedarfslage fallen in Düsseldorf ca. 20 bis 30 solcher Hilfen an. Die Kosten
belaufen sich pro Jahr auf ca 150.000 Euro und liegt damit deutlich unterhalb der Kosten
für eine alternative stationäre Einrichtung nach § 41 SGB VIII.
Die Steuerung der Aufnahme in einer solchen Einrichtung erfolgt über den
Bezirkssozialdienst. Voraussetzung ist hierfür, dass sich die jungen Erwachsenen in einer
beruflichen oder schulischen Ausbildungssituation befinden und der pädagogische
Hilfebedarf geringer ist, um hier eine deutliche Abgrenzung zum § 41 SGB VIII zu halten.
Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass die Angebote im Bereich des § 13 Abs. 3 SGB
VIII in Verbindung mit dem § 13 KJFÖG sowohl den quantitativen als auch den
qualitativen Erfordernissen einer Großstadt entspricht. Die Träger dieser Maßnahmen
sind mit der Verwaltung des Jugendamtes in einem ständigen fachliche Dialog.
RSD AllVorlg.WPT RSD AllVorlg.WPT
Ö Vorlagen - Nr. 51/ 29/2005
JHA am 01.03.2005
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Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Jugendhilfeausschuss 01.03.2005 -/-
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1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Amt:
Jugendamt
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordneter Hintzsche