Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 001/ 60/2017

Neufassung der Hundesteuersatzung zum 01.01.2018

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Rüdigerstraße 1 · Stadtbezirk 6 (Rath, Mörsenbroich)örtlicher Bezug 3Dokumente 31. August 2017veröffentlicht

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Title: Vorlage 001/ 60/2017 URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00300024.pdf Published Time: Mon, 12 Aug 2019 23:06:33 GMT Number of Pages: 28 Markdown Content: Vorlage 001/ 60/2017 > Seite 1 von 28 > RSD Vorlage X öffentlich nicht öffentlich # Beschlussvorlage Betrifft: Neufassung der Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf zum 01.01.2018 Beschlussdarstellung: Der Rat der Stadt beschließt die Neufassung der Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf zum 01.01.2018 Sachdarstellung: Die Neufassung der aus dem Jahr 2000 bestehenden Hundesteuersatzung ist notwendig, da ab dem 01.01.2018 mehrjährige nummerierte Hundesteuermarken ausgeben werden sollen, die die derzeitigen jährlichen Hundesteuermarken ersetzen. Ebenfalls soll zukünftig bei Anmeldung eines Hundes ein Dauerbescheid erteilt werden, der die jährlich zu erstellenden Bescheide ersetzt. Durch diese Umstellungen werden im Rahmen des Projektes "Verwaltung 2020" entsprechende Kapazitäten frei gesetzt, da sich der Verwaltungsaufwand zur Erhebung der Hundesteuer nach einer kurzen Übergangszeit verringert. Da die Satzung gleichzeitig in großen Teilen redaktionell geändert und an die tatsächlichen Lebenssachverhalte (z.B. Erweiterung des Katalogs der für eine Steuerbefreiung relevanten Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis) angepasst wird, ist eine Neufassung und nicht nur eine bloße Änderungssatzung zweckmäßig. Die Änderungsvorschläge und deren Begründung können der beigefügten Synopse entnommen werden. Finanzielle Auswirkungen ergeben sich durch diese Neufassung nicht. Es wurden zwar neue Steuertatbestände im Zusammenhang mit den sog. „Kampfhunden“ (§ 2 Abs. 2 der Satzung) aufgenommen, wenn mehrere „Kampfhunde“ bzw. mehrere „Kampfhunde“ gemeinsam mit „normalen“ Hunden gehalten werden. Dabei handelt es sich aber um eine ordnungspolitische Maßnahme, die der Abschreckung dient, eine Auswirkung auf das Steueraufkommen ist derzeit nicht erkennbar. Beratungsfolge: Gremium Sitzung sdatum Ergebnis Haupt - und Finanzausschuss 11.09.2017 -/-¹ -/-² Rat 21.09.2017 -/-¹ -/-² > 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. > 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Anlagen: x beigefügt nicht vorhanden Vorlage 001/ 60/2017 > Seite 2 von 28 > RSD Vorlage Nr. Anlage 1 Satzung Hundesteuer 2 Synopse Alternative: keine Amt / Institut: Steueramt Dezernentin / Dezernent: Kämmerin Schneider Vorlage 001/ 60/2017 > Seite 3 von 28 > RSD Vorlage X öffentlich nicht öffentlich Anlage 1 Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 21.09.2017 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert am 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966), und § 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert am 15.12.2016 (GV. NRW. S. 1150), folgende Neufassung der Hundesteuersatzung vom 21.09.2000, in Kraft getreten am 01.10.2000, geändert durch Satzungen vom 13.02.2003, 11.10.2005 und 03.02.2006, beschlossen: § 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet Düsseldorf. (2) Steuerpflichtig ist die Hundehalterin oder der Hundehalter. Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen für Zwecke der persönlichen Lebensführung in ihren beziehungsweise seinen Haushalt aufgenommen hat. (3) Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen abgegeben wird. (4) Als Hundehalterin oder Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung aufgenommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn sie beziehungsweise er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. (5) Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Alle im Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten. Die Besteuerung aller Hunde eines Haushaltes wird daher über eine gemeinsame Veranlagung vorgenommen. § 2 Steuermaßstab und Steuersatz (1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einer Hundehalterin, einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam  ein Hund gehalten wird, 96,00 EUR,  zwei Hunde gehalten werden, je Hund 150,00 EUR, Vorlage 001/ 60/2017 > Seite 4 von 28 > RSD Vorlage  drei oder mehr Hunde gehalten werden, je Hund 180,00 EUR. (2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer jährlich für das Halten gefährlicher Hunde im Sinne des § 3 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (NRW) oder Hunde bestimmter Rassen nach § 10 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW,  600,00 EUR, wenn ein solcher Hund gehalten wird,  900,00 EUR pro Hund, wenn zwei solcher Hunde gehalten werden,  1.200,00 EUR pro Hund, wenn drei oder mehr solcher Hunde gehalten werden,  750,00 EUR, wenn ein solcher Hund gemeinsam mit einem oder mehreren Hunden nach Abs. 1 gehalten wird,  1.050,00 EUR pro Hund nach Abs. 2, wenn zwei oder mehrere solcher Hunde gemeinsam mit einem oder mehreren Hunden nach Abs. 1 gehalten werden. Halterinnen und Haltern gefährlicher Hunde oder von Hunden bestimmter Rassen wird für diese und andere Hunde grundsätzlich keine Befreiung oder Ermäßigung gewährt. (3) Gefährliche Hunde sind: a) Nach § 3 Abs. 2 Landeshundegesetz NRW: American Staffordshire Terrier Bullterrier Pittbull Terrier Staffordshire Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden. b) Hunde, bei denen die Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 3 Landeshundegesetz NRW festgestellt worden ist. (4) Hunde bestimmter Rassen nach § 10 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW sind: Alano American Bulldog Bullmastiff Dogo Argentino Fila Brasileiro Mastiff Mastino Espanol Mastino Napoletano Rottweiler Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden. Vorlage 001/ 60/2017 > Seite 5 von 28 > RSD Vorlage (5) Soweit für Hunde im Sinne der Abs. 3 und 4 durch die zuständige Ordnungsbehörde eine Befreiung nach § 5 Abs. 3 Landeshundegesetz NRW bzw. § 10 Landeshundegesetz NRW in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Landeshundegesetz NRW erteilt wurde, kann auf Antrag die Festsetzung der Steuer mit dem Steuersatz nach Abs. 1 erfolgen. Die Festsetzung mit dem Steuersatz nach Abs. 1 erfolgt für die Zeit der Befreiung, frühestens aber ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag beim Steueramt eingegangen ist, sofern der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung dem Steueramt vorgelegt wird. Im begründeten Einzelfall kann die Frist auf Antrag verlängert werden. (6) Hunde, für die Steuerfreiheit nach § 3 besteht oder für die Steuerbefreiung nach § 4 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 5 gewährt wird, werden mitgezählt. § 3 Steuerfreiheit Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als drei Monate in der Stadt aufhalten, für diejenigen Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen. § 4 Steuerbefreiung Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von 1. Blindenführhunden 2. Hunden, die für den Schutz und die Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen unbedingt notwendig sind und ausschließlich dazu dienen. Sonst hilflose Personen sind solche, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „Bl“, „Gl“, „aG“ oder „H“ besitzen. Die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht und höchstens für zwei Hunde gewährt werden. 3. Hunden, die als Rettungshunde verwendet werden oder den öffentlichen und privaten Rettungs- und Hilfsorganisationen dafür zur Verfügung stehen und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüferinnen oder Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. 4. Hunden, die an Bord von ins Schiffregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden. 5. Hunden, die aus dem Tierheim in Düsseldorf-Rath, Rüdigerstraße 1 in 40472 Düsseldorf, erstmalig durch die Halterin in ihren beziehungsweise den Halter in seinen Haushalt aufgenommen wurden. Die Befreiung gilt jedoch nur für die ersten zwölf Monate. Vorlage 001/ 60/2017 > Seite 6 von 28 > RSD Vorlage § 5 Allgemeine Steuerermäßigung (1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind. (2) Für Hunde – höchstens zwei –, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen erforderlich sind, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebautem Ortsteil mehr als 400 m entfernt liegen, ist die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 Absatz 1 zu ermäßigen. (3) Wenn alle in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Hundehalterinnen oder Hundehalter (§ 1 Abs. 5) Empfängerinnen beziehungsweise Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) oder dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) sind oder solchen Personen wirtschaftlich gleichstehen, ist die Steuer für einen Hund nach § 2 Absatz 1 auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach dieser Vorschrift zu ermäßigen. Das gilt nur für einen Hund. Der Nachweis ist durch Vorlage eines gültigen Düsselpasses aller Haushaltsmitglieder zu führen. § 6 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) (1) Steuervergünstigung wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist, und entfällt, sobald der Hund auf Grund des Alters oder der Gesundheit des Tieres nicht mehr entsprechend eingesetzt werden kann. (2) Der Antrag auf Steuervergünstigung ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei bereits versteuerten Hunden mindestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich beim Steueramt zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrages beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen. Eine rückwirkend beantragte Vergünstigung ist daher ausgeschlossen. (3) Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Steuervergünstigung gilt nur für die Hundehalterin oder den Hundehalter, für die bzw. den sie beantragt und bewilligt worden ist. (4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall dem Steueramt anzuzeigen. Vorlage 001/ 60/2017 > Seite 7 von 28 > RSD Vorlage § 7 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) a. Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen ist. Abweichend davon beginnt bei Hunden, deren Halten bereits in Düsseldorf oder einer anderen Gemeinde besteuert ist, die Steuerpflicht mit Beginn des auf die Aufnahme folgenden Monats. b. Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer von ihr beziehungsweise ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht erst mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. c. Die Steuerpflicht beginnt in den Fällen nach § 1 Abs. 3 mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen wurde. d. In den Fällen des § 1 Abs. 4 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. (3) Bei Zuzug einer Hundehalterin oder eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug einer Hundehalterin oder eines Hundehalters aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt. § 8 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer (1) Die Steuer wird, wenn der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet je Kalenderjahr festgesetzt. Wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt, wird sie für den Rest des Kalenderjahres und die folgenden Jahre festgesetzt. (2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und sodann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann auf Antrag der Steuerschuldnerin oder des Steuerschuldners am 15.Februar als Jahresbetrag entrichtet werden. Bis zum Zugehen eines neuen Festsetzungsbescheides ist die Steuer über das Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten. Endet die Steuerpflicht während des Kalenderjahres und wird dies dem Steueramt rechtzeitig (§ 10 Abs. 2) schriftlich mitgeteilt, so ist die zu viel gezahlte Steuer zu erstatten. § 9 Hundesteuermarke (1) Das Steueramt übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine nummerierte Hundesteuermarke. Vorlage 001/ 60/2017 > Seite 8 von 28 > RSD Vorlage (2) Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf Hunde außerhalb ihrer beziehungsweise seiner Wohnung oder ihres beziehungsweise seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Leinenzwang nach § 8 Abs. 1 Düsseldorfer Straßenordnung bleibt davon unberührt. Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, der Beauftragten oder dem Beauftragten der Stadt die gültige Hundesteuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. (3) Bei Verlust der gültigen Hundesteuermarke wird der Hundehalterin oder dem Hundehalter auf Antrag eine Steuermarke gegen Ersatz der Kosten zugesandt. (4) Die Hundesteuermarke ist Eigentum der Stadt Düsseldorf und ist bei einer Abmeldung des Hundes dem Steueramt zurückzuschicken. § 10 Sicherung und Überwachung der Steuer (1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder – wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr bezi

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Satzung Hundesteuer als Text anzeigen
Title: 00300030.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00300030.pdf Published Time: Mon, 12 Aug 2019 12:03:37 GMT Number of Pages: 7 Markdown Content: Neufassung der Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 21.09.2017 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert am 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966), und § 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert am 15.12.2016 (GV. NRW. S. 1150), folgende Neufassung der Hundesteuersatzung vom 21.09.2000, in Kraft getreten am 01.10.2000, geändert durch Satzungen vom 13.02.2003, 11.10.2005 und 03.02.2006, beschlossen: § 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet Düsseldorf. (2) Steuerpflichtig ist die Hundehalterin oder der Hundehalter. Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen für Zwecke der persönlichen Lebensführung in ihren beziehungsweise seinen Haushalt aufgenommen hat. (3) Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen abgegeben wird. (4) Als Hundehalterin oder Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung aufgenommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn sie beziehungsweise er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. (5) Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Alle im Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten. Die Besteuerung aller Hunde eines Haushaltes wird daher über eine gemeinsame Veranlagung vorgenommen. § 2 Steuermaßstab und Steuersatz (1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einer Hundehalterin, einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam  ein Hund gehalten wird, 96,00 EUR,  zwei Hunde gehalten werden, je Hund 150,00 EUR,  drei oder mehr Hunde gehalten werden, je Hund 180,00 EUR. (2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer jährlich für das Halten gefährlicher Hunde im Sinne des § 3 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (NRW) oder Hunde bestimmter Rassen nach § 10 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW,  600,00 EUR, wenn ein solcher Hund gehalten wird,  900,00 EUR pro Hund, wenn zwei solcher Hunde gehalten werden,  1.200,00 EUR pro Hund, wenn drei oder mehr solcher Hunde gehalten werden,  750,00 EUR, wenn ein solcher Hund gemeinsam mit einem oder mehreren Hunden nach Abs. 1 gehalten wird,  1.050,00 EUR pro Hund nach Abs. 2, wenn zwei oder mehrere solcher Hunde gemeinsam mit einem oder mehreren Hunden nach Abs. 1 gehalten werden. Halterinnen und Haltern gefährlicher Hunde oder von Hunden bestimmter Rassen wird für diese und andere Hunde grundsätzlich keine Befreiung oder Ermäßigung gewährt. (3) Gefährliche Hunde sind: a) Nach § 3 Abs. 2 Landeshundegesetz NRW: American Staffordshire Terrier Bullterrier Pittbull Terrier Staffordshire Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden. b) Hunde, bei denen die Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 3 Landeshundegesetz NRW festgestellt worden ist. (4) Hunde bestimmter Rassen nach § 10 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW sind: Alano American Bulldog Bullmastiff Dogo Argentino Fila Brasileiro Mastiff Mastino Espanol Mastino Napoletano Rottweiler Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden. (5) Soweit für Hunde im Sinne der Abs. 3 und 4 durch die zuständige Ordnungsbehörde eine Befreiung nach § 5 Abs. 3 Landeshundegesetz NRW bzw. § 10 Landeshundegesetz NRW in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Landeshundegesetz NRW erteilt wurde, kann auf Antrag die Festsetzung der Steuer mit dem Steuersatz nach Abs. 1 erfolgen. Die Festsetzung mit dem Steuersatz nach Abs. 1 erfolgt für die Zeit der Befreiung, frühestens aber ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag beim Steueramt eingegangen ist, sofern der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung dem Steueramt vorgelegt wird. Im begründeten Einzelfall kann die Frist auf Antrag verlängert werden. (6) Hunde, für die Steuerfreiheit nach § 3 besteht oder für die Steuerbefreiung nach § 4 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 5 gewährt wird, werden mitgezählt. § 3 Steuerfreiheit Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als drei Monate in der Stadt aufhalten, für diejenigen Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen. § 4 Steuerbefreiung Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von 1. Blindenführhunden 2. Hunden, die für den Schutz und die Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen unbedingt notwendig sind und ausschließlich dazu dienen. Sonst hilflose Personen sind solche, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „Bl“, „Gl“, „aG“ oder „H“ besitzen. Die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht und höchstens für zwei Hunde gewährt werden. 3. Hunden, die als Rettungshunde verwendet werden oder den öffentlichen und privaten Rettungs- und Hilfsorganisationen dafür zur Verfügung stehen und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüferinnen oder Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. 4. Hunden, die an Bord von ins Schiffregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden. 5. Hunden, die aus dem Tierheim in Düsseldorf-Rath, Rüdigerstraße 1 in 40472 Düsseldorf, erstmalig durch die Halterin in ihren beziehungsweise den Halter in seinen Haushalt aufgenommen wurden. Die Befreiung gilt jedoch nur für die ersten zwölf Monate. § 5 Allgemeine Steuerermäßigung (1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind. (2) Für Hunde – höchstens zwei –, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen erforderlich sind, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebautem Ortsteil mehr als 400 m entfernt liegen, ist die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 Absatz 1 zu ermäßigen. (3) Wenn alle in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Hundehalterinnen oder Hundehalter (§ 1 Abs. 5) Empfängerinnen beziehungsweise Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) oder dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) sind oder solchen Personen wirtschaftlich gleichstehen, ist die Steuer für einen Hund nach § 2 Absatz 1 auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach dieser Vorschrift zu ermäßigen. Das gilt nur für einen Hund. Der Nachweis ist durch Vorlage eines gültigen Düsselpasses aller Haushaltsmitglieder zu führen. § 6 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) (1) Steuervergünstigung wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist, und entfällt, sobald der Hund auf Grund des Alters oder der Gesundheit des Tieres nicht mehr entsprechend eingesetzt werden kann. (2) Der Antrag auf Steuervergünstigung ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei bereits versteuerten Hunden mindestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich beim Steueramt zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrages beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen. Eine rückwirkend beantragte Vergünstigung ist daher ausgeschlossen. (3) Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Steuervergünstigung gilt nur für die Hundehalterin oder den Hundehalter, für die bzw. den sie beantragt und bewilligt worden ist. (4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall dem Steueramt anzuzeigen. § 7 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) a. Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen ist. Abweichend davon beginnt bei Hunden, deren Halten bereits in Düsseldorf oder einer anderen Gemeinde besteuert ist, die Steuerpflicht mit Beginn des auf die Aufnahme folgenden Monats. b. Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer von ihr beziehungsweise ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht erst mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. c. Die Steuerpflicht beginnt in den Fällen nach § 1 Abs. 3 mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen wurde. d. In den Fällen des § 1 Abs. 4 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. (3) Bei Zuzug einer Hundehalterin oder eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug einer Hundehalterin oder eines Hundehalters aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt. § 8 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer (1) Die Steuer wird, wenn der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet je Kalenderjahr festgesetzt. Wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt, wird sie für den Rest des Kalenderjahres und die folgenden Jahre festgesetzt. (2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und sodann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann auf Antrag der Steuerschuldnerin oder des Steuerschuldners am 15.Februar als Jahresbetrag entrichtet werden. Bis zum Zugehen eines neuen Festsetzungsbescheides ist die Steuer über das Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten. Endet die Steuerpflicht während des Kalenderjahres und wird dies dem Steueramt rechtzeitig (§ 10 Abs. 2) schriftlich mitgeteilt, so ist die zu viel gezahlte Steuer zu erstatten. § 9 Hundesteuermarke (1) Das Steueramt übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine nummerierte Hundesteuermarke. (2) Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf Hunde außerhalb ihrer beziehungsweise seiner Wohnung oder ihres beziehungsweise seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Leinenzwang nach § 8 Abs. 1 Düsseldorfer Straßenordnung bleibt davon unberührt. Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, der Beauftragten oder dem Beauftragten der Stadt die gültige Hundesteuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. (3) Bei Verlust der gültigen Hundesteuermarke wird der Hundehalterin oder dem Hundehalter auf Antrag eine Steuermarke gegen Ersatz der Kosten zugesandt. (4) Die Hundesteuermarke ist Eigentum der Stadt Düsseldorf und ist bei einer Abmeldung des Hundes dem Steueramt zurückzuschicken. § 10 Sicherung und Überwachung der Steuer (1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder – wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr beziehungsweise ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist – innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, beim Steueramt anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 4 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen. (2) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat den Hund innerhalb von vier Wochen, nachdem der Hund verstorben, abgegeben, veräußert, sonst wie abhanden gekommen oder die Hundehalterin oder der Hundehalter aus Düsseldorf verzogen ist, beim Steueramt schriftlich oder persönlich abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. Eine rückwirkende Abmeldung ist nur mit einem Nachweis über die Umstände, die das Ende der Steuerpflicht begründen, und innerhalb von sechs Monaten nach der Abgabe, dem Tod oder Verlust des Tieres oder dem Wegzug der Hundehalterin oder des Hundehalters möglich. (3) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Haushaltsmitglieder, insbesondere die Haushaltsvorstände sowie deren Stellvertretungen verpflichtet, gegenüber den Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die im Haushalt gehaltenen Hunde und deren Halterin oder Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 a Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 93 Abgabenordnung). Durch die Erteilung der Auskunft wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt. (4) Die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 2 Abs. 3 b) erfolgt durch die Begutachtung einer amtlichen Tierärztin oder eines amtlichen Tierarztes der zuständigen Behörde und ist dem Steueramt innerhalb von zwei Wochen durch die Halterin oder den Halter anzuzeigen. § 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. als Hundehalterin oder Hundehalter entgegen § 6 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt, 2. als Hundehalterin oder Hundehalter den Meldepflichten nicht nachkommt, ihren oder seinen Hund ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke außerhalb ihrer beziehungsweise seiner Wohnung oder ihres beziehungsweise seines umfriedeten Grundbesitzes umherlaufen lässt, auf Verlangen der Beauftragten oder dem Beauftragten der Stadt die gültige Marke nicht vorzeigt, 3. als Beteiligte oder Beteiligter oder andere Perso

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Title: Synopse zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00300031.pdf Published Time: Mon, 12 Aug 2019 23:06:36 GMT Number of Pages: 20 Markdown Content: 1 Synopse zur Neufassung der Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 21.09.2000 zum 01.01.2018 § 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung (1) Gegenstand d er Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet. (2) Steuerpflichtig ist die Hundehalterin/ der Hundehalter. Hundehalterin/ Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen für Zwecke der persönlichen Lebensführung in ihrem/seinen Haushalt aufgenommen hat. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen abgegeben wird. (3) Als Hundehalterin/ Hundehalter gilt auch, wer einen Hu nd in Pflege od er Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn sie/ er nicht nachweisen kann, dass der § 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet Düsseldorf . (2) Steuer pflichtig ist die Hundehalterin oder der Hundehalter. Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen für Zwecke de r per sönlichen Lebensführung in ihre n beziehungsweise seinen Haushalt aufgenommen hat. (3) Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen abgegeben wird. (4) Als Hundehalterin oder Hundehalter gilt auch, wer einen Hun d in Pflege oder Verwahrung auf genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn sie beziehungsweise er nicht nachweisen redaktionelle Änderung redaktionelle Änderung redaktionelle Änderung redaktionelle Änderung redaktionelle Änderung und Fristverlängerung redaktionelle Änderung redaktionelle Änderung redaktionelle Änderung Fassung der derzeit gültigen Satzung Fassung nach Satzungsänderung Begründung 2 Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. (4) Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Alle im Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten. § 2 Steuermaßstab und Steuersatz (1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einer Hundehalterin/ Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam ein Hund gehalten wird 96,00 EUR zwei Hunde gehalten werden, je Hund 150,00 EUR drei oder mehr Hunde gehalten werden je Hund 180,00 EUR kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. (5) Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Alle im Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten. Die Besteuerung aller Hunde eines Haushaltes wird daher über eine gemeinsame Veranlagung vorgenommen. § 2 Steuermaßstab und Steuersatz (1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einer Hundehalterin, einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam ein Hund gehalten wird, 96,00 EUR, zwei Hunde gehalten werden, je Hund 150,00 EUR, drei oder mehr Hunde gehalten werden, je Hund 180,00 EUR. redaktionelle Änderung redaktionelle Änderung dient der Optimierung des Veranlagungsverfahrens redaktionelle Änderung 3 (2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer jährlich für das Halten gefährlicher Hunde oder Hunde bestimmter Rassen, wenn ein Hund gehalten wird 600,00 EUR zwei und mehr solcher Hunde gehalten werden, je Hund 900,00 EUR Halterinnen und Haltern gefährlicher Hunde oder von Hunden bestimmter Rassen nach § 10 Abs. 1 Landeshundegesetz wird für diese und andere Hunde grundsätzlich keine (2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer jährlich für das Halten gefährlicher Hunde im Sinne des § 3 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (NRW) oder Hunde bestimmter Rassen nach § 10 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW, wenn 600,00 EUR, wenn ein solcher Hund gehalten wird, 900,00 EUR pro Hund, wenn zwei und mehr solcher Hunde gehalten werden, 1.200,00 EUR pro Hund, wenn drei oder mehr solcher Hunde gehalten werden, 750,00 EUR, wenn ein solcher Hund gemeinsam mit einem oder mehreren Hunden nach Abs. 1 gehalten wird, 1.050,00 EUR pro Hund nach Abs. 2, wenn zwei oder mehrere solcher Hunde gemeinsam mit einem oder mehreren Hunden nach Abs. 1 gehalten werden. Halterinnen und Haltern gefährlicher Hunde oder von Hunden bestimmter Rassen nach § 10 Abs. 1 Landeshundegesetz wird für diese und andere Hunde grundsätzlich keine Klarstellung redaktionelle Änderung redaktionelle Änderung Vorschlag zur Abschreckung, damit nicht mehrere dieser Hunde gehalten werden Anpassung an dem Umstand, dass auch ein gefährlicher Hund und ein „normaler“ Hund gemeinsam gehalten werden können redaktionelle Änderung 4 Befreiung oder Ermäßigung gewährt. (3) Gefährliche Hunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/ oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr der öffentlichen Sicherheit ausgehen kann. Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen im Sinne dieser Vorschrift sind jedenfalls entsprechend § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Landeshundegesetz folgende Rassen: a) Nach § 3 Abs. 2 Landeshundegesetz: American Staffordshire Terrier Bullterrier Pittbull Terrier Staffordshire Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden. Befreiung oder Ermäßigung gewährt. (3) Gefährliche Hunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/ oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr der öffentlichen Sicherheit ausgehen kann. Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen im Sinne dieser Vorschrift sind jedenfalls entsprechend § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Landeshundegesetz folgende Rassen: a) Nach § 3 Abs. 2 Landeshundegesetz NRW: American Staffordshire Terrier Bullterrier Pittbull Terrier Staffordshire Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden. b) Hunde, bei denen die Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 3 Landeshundegesetz NRW festgestellt worden ist. wird ersetzt durch Abs. 3 b) Hunde bestimmter Rassen in Abs. 4 n.F. aufgenommen redaktionelle Änderung Regelung ersetzt den alten Abs. 3 S. 1 und ermöglicht es, auffällig gewordene „normale Hunde“ ebenfalls höher zu besteuern 5 b) Nach § 10 Abs. 1 Landeshunde-gesetz: Alano American Bulldog Bullmastiff Dogo Argentino Fila Brasileiro Mastiff Mastino Espanol Mastino Napoletano Rottweiler Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden. (4) Soweit für Hunde nach Abs. 3 der Nachweis erbracht wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, kann auf Antrag die Festsetzung der Steuer mit dem Steuersatz nach Abs. 1 erfolgen. Die Festsetzung mit dem Steuersatz nach Abs. 1 erfolgt ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag beim Steueramt eingegangen ist, sofern der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung erbracht und dem Steueramt vorgelegt wird. Für Hunde nach § 2 Abs.3 Buchstabe a) (4) Hunde bestimmter Rassen nach § 10 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW sind: Alano American Bulldog Bullmastiff Dogo Argentino Fila Brasileiro Mastiff Mastino Espanol Mastino Napoletano Rottweiler Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden. (5) Soweit für Hunde nach Abs. 3 der Nachweis erbracht wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, kann auf Antrag die Festsetzung der Steuer mit dem Steuersatz nach Abs. 1 erfolgen. Die Festsetzung mit dem Steuersatz nach Abs. 1 erfolgt ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag beim Steueramt eingegangen ist, sofern der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung erbracht und dem Steueramt vorgelegt wird. Für Hunde nach § 2 Abs.3 Buchstabe a) redaktionelle Änderung redaktionelle Änderung 6 dieser Satzung ist der Nachweis einer erfolgreichen Verhaltensprüfung durch eine Bescheinigung einer für den Vollzug des Tierschutzgesetztes zuständigen Behörde zu erbringen. Für Hunde nach § 2 Abs. 3 Buchstabe b) dieser Satzung kann der Nachweis einer erfolgreichen Verhaltensprüfung auch von einer oder einem durch die Ordnungsbehörde anerkannten Sachverständigen oder einer von der Ordnungsbehörde anerkannten Sachverständigen Stelle erbracht werden. dieser Satzung ist der Nachweis einer erfolgreichen Verhaltensprüfung durch eine Bescheinigung einer für den Vollzug des Tierschutzgesetztes zuständigen Behörde zu erbringen. Für Hunde nach § 2 Abs. 4 dieser Satzung kann der Nachweis einer erfolgreichen Verhaltensprüfung auch von einer oder einem durch die Ordnungsbehörde anerkannten Sachverständigen oder einer von der Ordnungsbehörde anerkannten Sachverständigen Stelle erbracht werden. Soweit für Hunde im Sinne der Abs. 3 und 4 durch die zuständige Ordnungsbehörde eine Befreiung nach § 5 Abs. 3 Landeshundegesetz NRW bzw. § 10 Landeshundegesetz NRW in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Landeshundegesetz NRW erteilt wurde, kann auf Antrag die Festsetzung der Steuer mit dem Steuersatz nach Abs. 1 erfolgen. Die Festsetzung mit dem Steuersatz nach Abs. 1 erfolgt für die Zeit der Befreiung, frühestens aber ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag beim Steueramt eingegangen ist, sofern der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung dem Steueramt vorgelegt wird. Im begründeten Einzelfall Änderung aus Praktikabilitätsgründen 7 (5) Hunde, für die Steuerfreiheit nach § 3 besteht oder für die Steuerbefreiung nach § 4 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 5 gewährt wird, werden mitgezählt. § 3 Steuerfreiheit Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als drei Monate in der Stadt aufhalten, für diejenigen Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen. § 4 Steuerbefreiung Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von Blindenführhunden, Hunden, die für den Schutz und die Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen unbedingt notwendig sind und ausschließlich dazu dienen. Sonst hilflose Personen sind solche, die einen kann die Frist auf Antrag verlängert werden. (6) Hunde, für die Steuerfreiheit nach § 3 besteht oder für die Steuerbefreiung nach § 4 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 5 gewährt wird, werden mitgezählt. § 3 Steuerfreiheit Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als drei Monate in der Stadt aufhalten, für diejenigen Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen. § 4 Steuerbefreiung Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von 1. Blindenführhunden 2. Hunden, die für den Schutz und die Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen unbedingt notwendig sind und ausschließlich dazu dienen. Sonst hilflose Personen sind solche, die einen redaktionelle Änderung redaktionelle Änderung 8 Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „aG“ oder „H“ besitzen. Die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden, Hunden, die als Rettungshunde verwendet werden oder den öffentlichen und privaten Rettungs- und Hilfsorganisationen dafür zur Verfügung stehen und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüferinnen/ Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, Hunden, die an Bord von ins Schiffregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden. Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „Bl“, „G l“, „aG“ oder „H“ besitzen. Die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht und höchstens für zwei Hunde gewährt werden. 3. Hunden, die als Rettungshunde verwendet werden oder den öffentlichen und privaten Rettungs- und Hilfsorganisationen dafür zur Verfügung stehen und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüferinnen oder Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. 4. Hunden, die an Bord von ins Schiffregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden. 5. Hunden, die aus dem Tierheim in Düsseldorf-Rath, Rüdigerstraße 1 in 40472 Düsseldorf, erstmalig durch die Halterin in ihren beziehungsweise durch den Halter in seinen Haushalt aufgenommen wurden. Die Befreiung gilt redaktionelle Änderung Klarstellung redaktionelle Änderung Änderung zur Optimierung der Bearbeitungsprozesse 9 § 5 Allgemeine Steuerermäßigung (1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind. (2) Für Hunde – höchstens zwei –, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen erforderlich sind, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebautem Ortsteil mehr als 400 m entfernt liegen, ist die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 Absatz 1 zu ermäßigen. (3) Wenn alle in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Hundehalterinnen/ Hundehalter (§1 Abs. 4) Empfängerinnen/ Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) oder dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) sind oder solchen Personen wirtschaftlich gleichstehen, ist die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des jedoch nur für die ersten zwölf Monate. § 5 Allgemeine Steuerermäßigung (1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind. (2) Für Hunde – höchstens zwei –, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen erforderlich sind, welche von dem nächsten im Zusamme

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Ohne KI-Zusammenfassung. Angezeigt werden ausschließlich strukturierte Angaben und extrahierte Inhalte aus dem Ratsinformationssystem.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 001/ 60/2017