Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 70/ 93/2004

Sitzung des Anregungs- und Beschwerdeausschusses v

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Münsterstraße 15 · Stadtbezirk 1 (Altstadt, Stadtmitte)örtlicher Bezug 1Dokument 5. November 2004veröffentlicht

Aus der amtlichen Vorlage

Der Ausschuss für öffentliche Einrichtungen nimmt das Vorhaben der Verwaltung, das Mindest-Restmüllbehältervolumen von 25 Litern je Einwohner und Woche beizubehalten und hierfür die in der Einwohnermeldedatei hinterlegten Daten als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, zustimmend zur Kenntnis.

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Ö Vorlagen - Nr. 70/ 93/2004 Seite 1 von 5 Beschlussvorlage Betrifft: Eingabe an den Anregungs- und Beschwerdeausschuss - Vorlage 12/14/2004 - Stellungnahme des Umweltamtes. Beschlussdarstellung: Der Ausschuss für öffentliche Einrichtungen nimmt das Vorhaben der Verwaltung, das Mindest-Restmüllbehältervolumen von 25 Litern je Einwohner und Woche beizubehalten und hierfür die in der Einwohnermeldedatei hinterlegten Daten als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, zustimmend zur Kenntnis. Sachdarstellung: Der Anregungs- und Beschwerdeausschuss hat in seiner Sitzung am 07.07.2004 eine Eingabe beraten. Der Petent hatte von der Möglichkeit, eine 120 l - Biotonne (30 €) zu bestellen, Gebrauch gemacht. Im Zuge der Bearbeitung seines Antrages wurde festgestellt, dass ein zu geringes Restmüllvolumen auf seinem Grundstück für die dort gemeldeten (4) Personen vorgehalten wird. Da der Petent mitteilte, dass nur zwei Personen im Objekt wohnen, wurde er aufgefordert, entweder das Melderegister korrigieren zu lassen oder eine größere (80 l) Restmülltonne zu bestellen. Seinen Widerspruch vom 12.08.2003 begründete er mit dem Hinweis auf den Passus in der Abfallentsorgungssatzung (§ 16 Abs. 3. AES), wonach eine Reduzierung des Behältervolumens möglich ist, wenn nachgewiesen wird, dass Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Verwertung genutzt würden. In § 16 Abs. 3 der Abfallentsorgungssatzung (AES) ist zur Zeit geregelt, dass für Restmüll aus privaten Haushalten auf den jewe iligen Grundstücken mindestens ein Behältervolumen von 25 l je Person und Woche bereit zu stehen hat. Bei nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten kann hiervon abweichend auf Antrag ein geringeres Behältervolumen zugelassen werden. Der Passus aus § 16 der Abfallentsorgungssatzung, nach dem abweichend von der 25-Liter-Regel auf Antrag, bei nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres Behältervolumen zugelassen werden kann, wurde 1996 eingeführt, um einen Bonus für solche Bürger zu gewähren, die ihre kompostierbaren Abfälle nachweislich und vollständig auf dem eigenen Grundstück verwerten, z.B. durch Eigenkompostierung von Bioabfällen. Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wurde die Satzung zum 04.04.2004 dahin gehend ergänzt, dass Eigenkompostierern ein Abschlag von 12,5 % auf die Gebühren für die Restabfallbehälter gewährt wird. Aus diesem Grunde wird zur Zeit im Zuge der Überarbeitung der AES geprüft, ob die Möglichkeit der Volumenreduzierung durch die Einführung des Eigenkompostierer- abschlags entfallen kann. RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 70/ 93/2004 Seite 2 von 5 Gegenwärtig werden in Düsseldorf je Einwohner rund 43 Liter Behältervolumen je Woche geleert. Viele umwelt- und kostenbewusste Bürgerinnen und Bürger haben ihr Behältervolumen jedoch auf das Mindestvolumen von 25 Litern je Einwohner und Woche reduziert. Sie zahlen dadurch deutlich weniger Gebühren als der Bevölkerungs- durchschnitt. In Fällen, in denen die verschiedenen Recycling-Einrichtungen konsequent genutzt werden, kann es vorkommen, dass das vorzuhaltende Restmüllvolumen nicht völlig ausgeschöpft wird. Das vorzuhaltende Abfallvolumen soll aber auch dazu ausgelegt sein, gelegentliche Mehrmengen oder größere Gegenstände mit zu erfassen. Das Mindest-Behältervolumen wurde in der Abfallentsor gungssatzung durch Ratsbeschluss festgelegt, weil auch umweltbewusste Bürger Grundkosten in der Abfallentsorgung verursachen: Fixkosten für Personal und Fahrzeuge, die jedes Grundstück anfahren müssen sowie Kosten für zusätzliche Leistungen wie die Sperrmüllabfuhr, Schadstoffsammlung, die Recyclinghöfe, die Unterhaltung der Depotcontainer-Standorte etc. Außerdem soll die Festlegung eines im Durchschnitt benötigten Restmüllvolumen verhindern, dass zu kleine Restabfallbehälter angeschafft werden, um selbst Kosten zu sparen und der überzähliger Restmüll dann - wie es immer wieder passiert - im öffentlichen Straßenraum, in öffentlichen Papierkörben oder auf Brachflächen illegal entsorgt wird. Es ist daher nicht möglich, die Abfallgebühren ausschließlich an den tatsächlich im Haushalt anfallenden Restmüllmengen zu bemessen. Bei der Ermittlung des für ein Grundstück vorzuhaltenden Mindestrestmüllvolumens stützt sich die Verwaltung auf die Meldedatei des Einwohnermeldeamtes. Aufgrund der bestehenden Meldepflicht ist diese Datei in aller Regel aktuell, die Gleichbehandlung aller Bürgerinnen und Bürger ist gewährleistet. Während die Abfallentsorgungssatzung keinen Unterschied zwischen Personen mit Haupt- und Nebenwohnsitz macht, praktiziert die Verwaltung seit etlichen Jahren ein Verfahren, in dem für Personen mit Nebenwohnsitz lediglich ein Mindestvolumen von 10 Litern je Woche vorzuhalten ist. Die Nutzung der Verwertungssysteme für Glas und Leichtverpackungen kann mittlerweile als Standard angesehen werden. Entsprechende Möglichkeiten stehen überall in der Stadt zur Verfügung und werden gut angenommen. Die Finanzierung erfolgt über das Duale System Deutschland (DSD), hier besteht kein Zusammenhang mit den städtischen Abfallgebühren. Dagegen werden die Recyclinghöfe, das Schadstoffmobil, die Grünschnittsammlung, die Sperrmüllsammlung und die Sammlung von Alttextilien über die Gebühren für die graue Tonne mit finanziert. Auch bei der Biotonne und beim Altpapier wird ein Teil der Kosten aus den Restabfall-Gebühren getragen. Die Verwaltung gewährt daher bei Nutzung dieser Systeme keinen Abschlag auf das Mindest-Behältervolumen. Eine generelle Reduzierung des Mindestvolumens würde die Systemkosten in keiner Weise senken. Die anfallenden Kosten müssten auf die dann im Durchschnitt kleineren Behälter umgelegt werden, die Gebühren für alle Behältergrößen würden dadurch steigen. Die Verwaltung beabsichtigt daher, das Mindest-Restmüllbehältervolumen von 25 Litern je Einwohner und Woche beizubehalten und hierfür die in der Einwohnermeldedatei hinterlegten Daten weiterhin als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Ö Vorlagen - Nr. 70/ 93/2004 Seite 3 von 5 Eine Alternative hierzu bestünde nur, wenn die Gebührenstruktur im Bereich der Abfallwirtschaft grundlegend geändert und damit einhergehend die Abfallentsor- gungssatzung neu gefasst wird. Anlage: Auszug aus der Niederschrift über die Sitz ung des Anregungs- und Beschwerdeausschusses am 07.07.04 Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für öffentliche Einrichtungen 15.11.2004 -/- 2 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Alternative: Grundlegende Änderung der Abfallentsorgungssatzung und damit einhergehend der Gebührenstruktur. Amt: Umweltamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordnete Nieß-Mache RSD AllVorlg.WPT

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 70/ 93/2004