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Ö Vorlagen - Nr. 70/ 93/2004
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Beschlussvorlage
Betrifft:
Eingabe an den Anregungs- und Beschwerdeausschuss - Vorlage 12/14/2004 -
Stellungnahme des Umweltamtes.
Beschlussdarstellung:
Der Ausschuss für öffentliche Einrichtungen nimmt das Vorhaben der Verwaltung, das
Mindest-Restmüllbehältervolumen von 25 Litern je Einwohner und Woche beizubehalten
und hierfür die in der Einwohnermeldedatei hinterlegten Daten als Bemessungsgrundlage
heranzuziehen, zustimmend zur Kenntnis.
Sachdarstellung:
Der Anregungs- und Beschwerdeausschuss hat in seiner Sitzung am 07.07.2004 eine
Eingabe beraten. Der Petent hatte von der Möglichkeit, eine 120 l - Biotonne (30 €) zu
bestellen, Gebrauch gemacht. Im Zuge der Bearbeitung seines Antrages wurde
festgestellt, dass ein zu geringes Restmüllvolumen auf seinem Grundstück für die dort
gemeldeten (4) Personen vorgehalten wird. Da der Petent mitteilte, dass nur zwei
Personen im Objekt wohnen, wurde er aufgefordert, entweder das Melderegister
korrigieren zu lassen oder eine größere (80 l) Restmülltonne zu bestellen. Seinen
Widerspruch vom 12.08.2003 begründete er mit dem Hinweis auf den Passus in der
Abfallentsorgungssatzung (§ 16 Abs. 3. AES), wonach eine Reduzierung des
Behältervolumens möglich ist, wenn nachgewiesen wird, dass Maßnahmen zur
Abfallvermeidung und Verwertung genutzt würden.
In § 16 Abs. 3 der Abfallentsorgungssatzung (AES) ist zur Zeit geregelt, dass für Restmüll
aus privaten Haushalten auf den jewe iligen Grundstücken mindestens ein
Behältervolumen von 25 l je Person und Woche bereit zu stehen hat. Bei nachgewiesener
Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten kann hiervon abweichend auf
Antrag ein geringeres Behältervolumen zugelassen werden.
Der Passus aus § 16 der Abfallentsorgungssatzung, nach dem abweichend von der
25-Liter-Regel auf Antrag, bei nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und
Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres Behältervolumen zugelassen werden kann,
wurde 1996 eingeführt, um einen Bonus für solche Bürger zu gewähren, die ihre
kompostierbaren Abfälle nachweislich und vollständig auf dem eigenen Grundstück
verwerten, z.B. durch Eigenkompostierung von Bioabfällen. Aufgrund einer Entscheidung
des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wurde die Satzung zum 04.04.2004 dahin gehend
ergänzt, dass Eigenkompostierern ein Abschlag von 12,5 % auf die Gebühren für die
Restabfallbehälter gewährt wird.
Aus diesem Grunde wird zur Zeit im Zuge der Überarbeitung der AES geprüft, ob die
Möglichkeit der Volumenreduzierung durch die Einführung des Eigenkompostierer-
abschlags entfallen kann.
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Gegenwärtig werden in Düsseldorf je Einwohner rund 43 Liter Behältervolumen je Woche
geleert. Viele umwelt- und kostenbewusste Bürgerinnen und Bürger haben ihr
Behältervolumen jedoch auf das Mindestvolumen von 25 Litern je Einwohner und Woche
reduziert. Sie zahlen dadurch deutlich weniger Gebühren als der Bevölkerungs-
durchschnitt. In Fällen, in denen die verschiedenen Recycling-Einrichtungen konsequent
genutzt werden, kann es vorkommen, dass das vorzuhaltende Restmüllvolumen nicht
völlig ausgeschöpft wird. Das vorzuhaltende Abfallvolumen soll aber auch dazu ausgelegt
sein, gelegentliche Mehrmengen oder größere Gegenstände mit zu erfassen.
Das Mindest-Behältervolumen wurde in der Abfallentsor gungssatzung durch
Ratsbeschluss festgelegt, weil auch umweltbewusste Bürger Grundkosten in der
Abfallentsorgung verursachen: Fixkosten für Personal und Fahrzeuge, die jedes
Grundstück anfahren müssen sowie Kosten für zusätzliche Leistungen wie die
Sperrmüllabfuhr, Schadstoffsammlung, die Recyclinghöfe, die Unterhaltung der
Depotcontainer-Standorte etc. Außerdem soll die Festlegung eines im Durchschnitt
benötigten Restmüllvolumen verhindern, dass zu kleine Restabfallbehälter angeschafft
werden, um selbst Kosten zu sparen und der überzähliger Restmüll dann - wie es immer
wieder passiert - im öffentlichen Straßenraum, in öffentlichen Papierkörben oder auf
Brachflächen illegal entsorgt wird. Es ist daher nicht möglich, die Abfallgebühren
ausschließlich an den tatsächlich im Haushalt anfallenden Restmüllmengen zu bemessen.
Bei der Ermittlung des für ein Grundstück vorzuhaltenden Mindestrestmüllvolumens stützt
sich die Verwaltung auf die Meldedatei des Einwohnermeldeamtes. Aufgrund der
bestehenden Meldepflicht ist diese Datei in aller Regel aktuell, die Gleichbehandlung aller
Bürgerinnen und Bürger ist gewährleistet. Während die Abfallentsorgungssatzung keinen
Unterschied zwischen Personen mit Haupt- und Nebenwohnsitz macht, praktiziert die
Verwaltung seit etlichen Jahren ein Verfahren, in dem für Personen mit Nebenwohnsitz
lediglich ein Mindestvolumen von 10 Litern je Woche vorzuhalten ist.
Die Nutzung der Verwertungssysteme für Glas und Leichtverpackungen kann mittlerweile
als Standard angesehen werden. Entsprechende Möglichkeiten stehen überall in der
Stadt zur Verfügung und werden gut angenommen. Die Finanzierung erfolgt über das
Duale System Deutschland (DSD), hier besteht kein Zusammenhang mit den städtischen
Abfallgebühren.
Dagegen werden die Recyclinghöfe, das Schadstoffmobil, die Grünschnittsammlung, die
Sperrmüllsammlung und die Sammlung von Alttextilien über die Gebühren für die graue
Tonne mit finanziert. Auch bei der Biotonne und beim Altpapier wird ein Teil der Kosten
aus den Restabfall-Gebühren getragen. Die Verwaltung gewährt daher bei Nutzung dieser
Systeme keinen Abschlag auf das Mindest-Behältervolumen.
Eine generelle Reduzierung des Mindestvolumens würde die Systemkosten in keiner
Weise senken. Die anfallenden Kosten müssten auf die dann im Durchschnitt kleineren
Behälter umgelegt werden, die Gebühren für alle Behältergrößen würden dadurch steigen.
Die Verwaltung beabsichtigt daher, das Mindest-Restmüllbehältervolumen von 25 Litern
je Einwohner und Woche beizubehalten und hierfür die in der Einwohnermeldedatei
hinterlegten Daten weiterhin als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
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Eine Alternative hierzu bestünde nur, wenn die Gebührenstruktur im Bereich der
Abfallwirtschaft grundlegend geändert und damit einhergehend die Abfallentsor-
gungssatzung neu gefasst wird.
Anlage: Auszug aus der Niederschrift über die Sitz ung des Anregungs- und
Beschwerdeausschusses am 07.07.04
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Ausschuss für öffentliche Einrichtungen 15.11.2004 -/-
2
1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Alternative:
Grundlegende Änderung der Abfallentsorgungssatzung und damit einhergehend der
Gebührenstruktur.
Amt:
Umweltamt
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordnete Nieß-Mache
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