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Ö Vorlagen - Nr. 178 134/2004
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Informationsvorlage
Toilettenanlage Wasserspielplatz Schloss Eller
Die Bezirksvertretung 8 hat in der Sitzung am 22.04.2004 folgenden einstimmigen
Beschluss gefasst:
Bezirksvertretung 8 bittet die Verwaltung, zu prüfen, ob der Betrieb der
Toilettenanlage auf dem Wasserspielplatz am Schloss Eller durch den Einsatz von
Sozialhilfeempfänger/innen im Rahmen gemeinnütziger zusätzlicher Arbeit (gzA)
oder andere Maßnahmen der kommunalen Beschäftigungsförderung sichergestellt
werden kann.
Zu diesem Beschluss teilt die Verwaltung mit, dass aus Sicht der Zentralstelle für
Beschäftigungsförderung ein Einsatz von Sozialhilfeempfänger/innen im Rahmen der
gemeinnützigen Arbeit nicht in Frage kommt, weil die erforderlichen Voraussetzungen wie
eigenständiges und eigenverantwortliches Arbeiten, Übertragung der Schlüsselgewalt und
Einsätze außerhalb regulärer Arbeitszeiten die Zielgruppe der gzA überfordern, die durch
diese Maßnahme erst in Bezug auf ihre Arbeitsmotivation geprüft und an die
Anforderungen einer Tätigkeit (in der Regel auf dem zweiten Arbeitsmarkt) herangeführt
werden sollen. Darüber hinaus findet gzA in der Regel in einem engmaschigen
Betreuungs- bzw. Beaufsichtigungsnetz statt, welches bei einem Einsatz auf der
Toilettenanlage des Wasserspielplatzes Eller nicht vorhanden ist. Es setzt zudem voraus,
dass ein Mindestumfang an Arbeiten vorhanden ist, der im Rahmen regulärer Arbeitzeiten
abzuwickeln ist. Dies ist bei dem Betrieb der Toilettenanlage ebenfalls nicht gegeben. Der
unregelmäßige und über das Jahr verteilte geringe Personalbedarf ist insoweit mit der
gemeinnützigen zusätzlichen Arbeit nicht kompatibel. Lösbar wäre das
Betreuungsproblem der Anlage aus Sicht der Zentralstelle für Beschäftigungsförderung
nur durch den Einsatz von Personal im Rahmen von geringfügiger Beschäftigung, welches
aus dem Kreis der nicht mehr in den regulären Arbeitsmarkt vermittelbaren
Sozialhilfeempfänger/innen rekrutiert werden könnte. Das Garten-, Friedhofs- und
Forstamt lehnt diese Alternative jedoch ab, da die in Rede stehenden Leistungen nur
durch zusätzliche Bezahlungen erfolgen könnten. Darüber hinaus wäre es nicht
unproblematisch, Personal zu finden, das den Anforderungen bei den unregelmäßigen
Einsatzzeiten dieser zeitweise unzumutbaren Arbeiten, die auf Grund der extrem starken
Verschmutzungen aus der Vergangenheit zu befürchten sind, gerecht wird. Außerdem ist
zu berücksichtigen, dass die Inbetriebnahme der Toilettenanlage auf Grund von
Folgeschäden eines Wasserrohrbruches im Jahre 2003 unter den gegebenen
Voraussetzungen nicht möglich ist. Zudem befindet sich die Anlage in einem technisch
veralteten Zustand.
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