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Stiftungsgeschäft zur Errichtung der Stiftung „Stiftung Haus der Talente Düsseldorf“ als Text anzeigen
Title: VK-Vorlage Anlage 1 Stiftungsgeschäft Haus der Talente_Stand 26.05.17
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00294510.pdf
Published Time: Fri, 05 Jul 2019 18:20:44 GMT
Number of Pages: 3
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Stiftungsgeschäft
Präambel:
In der Erkenntnis, dass zur Gleichbehandlung aller Kinder und Jugendlichen auch die Erkennung und Förderung besonderer Begabungen gehört, betreibt die Landeshauptstadt Düsseldorf seit dem Jahr 2003 als städtische Einrichtung (zuletzt Amt 40/4/4) ein Competence Center Begabtenförderung (CCB). Um die Arbeit des CCB und Projekte der Begabungserkennung und -förderung zu unterstützen, haben Udo van Meeteren und die Landeshauptstadt Düsseldorf, letztere mit Mitteln aus dem Nachlass der Eheleute Wera und Heinz Abosch, im Jahre 2005 die unselbständige „Stiftung Begabtenförderung Düsseldorf“ gegründet und jeweils 400.000 Euro an die Bürgerstiftung Düsseldorf zur treuhänderischen Verwaltung übertragen. Zwischenzeitlich haben beide Stifter das Kapital der Treuhandstiftung um jeweils weitere 100.000 Euro aufgestockt. Nach zwölf Jahren erfolgreicher Arbeit sind sich die Vertragspartner einig, dass die unselbständige Stiftung Begabtenförderung Düsseldorf“ aufgelöst, das Vermögen auf eine selbständige „Stiftung Haus der Talente Düsseldorf“ übertragen und diese Trägerin des bisherigen CCB werden soll. Zu diesem Zweck soll ein Teil des Stiftungsvermögens für bestimmte Aktivitäten des „Hauses der Talente“ verbraucht werden können, während der Rest des Stiftungskapitals auf Dauer erhalten bleiben soll. Darüber hinaus ist es Wille der Stifter, dass die Stiftung neben der Zusammenarbeit mit Schulen auch eine solche mit den Düsseldorfer staatlichen Hochschulen und mit anderen wissenschaftlichen und pädagogischen Einrichtungen pflegt. Zu diesem Zweck sollen die Leitungen der Düsseldorfer staatlichen Hochschulen Mitglieder des Kuratoriums werden.
Daher wird Folgendes vereinbart:
Wir, die Landeshauptstadt Düsseldorf, vertreten durch den Oberbürgermeister, und Herr Udo van Meeteren, errichten hierdurch unter Bezugnahme auf das Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW) vom 15.02.2005, zuletzt geändert durch Änderungsgesetz vom 09.02.2010, als selbständige Stiftung im Sinne des § 2 StiftG NRW die
Stiftung Haus der Talente Düsseldorf
mit Sitz in Düsseldorf. 2Die Stiftung soll ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgen. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Erziehung, Volks- und Berufsbildung durch die Erkennung und Förderung besonders begabter Kinder, Jugendlicher und junger Erwachsener im kommunalen Bildungswesen, wobei unter Begabung nicht nur kognitive, sondern auch musisch-kreative, handwerklich-technische, sportliche und soziale Begabungen zu verstehen sind. Als Anfangsvermögen sichern wir der Stiftung den Anspruch auf Übertragung des gesamten Vermögens der von uns im Jahre 2005 errichteten unselbständigen Stiftung Begabtenförderung Düsseldorf zu. Wir verpflichten uns, die Treuhänderin der unselbständigen Stiftung Begabtenförderung Düsseldorf, die Bürgerstiftung Düsseldorf, nach Anerkennung der selbständigen Stiftung Haus der Talente Düsseldorf durch die Stiftungsbehörde (§ 80 Abs. 1 BGB i. V. m. § 2 StiftG NRW) anzuweisen, das gesamte Vermögen der unselbständigen Stiftung Begabtenförderung Düsseldorf auf die selbständige Stiftung Haus der Talente Düsseldorf zu übertragen. Das Vermögen der unselbständigen Stiftung Begabtenförderung Düsseldorf beträgt 1 Mio. Euro zzgl. Rücklagen. Die Stiftung soll als sogenannte Hybridstiftung ausgestaltet sein, das heißt, das Stiftungsvermögen soll in einen verbrauchsfähigen Teil und in einen dauerhaft zu erhaltenden Teil unterschieden werden. Bis zu 500.000 Euro des Gründungsvermögens dürfen für die Stiftungszwecke nach § 2 der anliegenden Stiftungssatzung verbraucht werden. Das übrige Gründungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Die Stiftung soll durch einen aus mindestens einer und höchstens drei Personen bestehenden Vorstand sowie durch ein aus mindestens sechs und höchstens neun Personen bestehendes Kuratorium verwaltet werden. Dem ersten Vorstand sollen folgende Personen angehören: 1. Herr Stadtdirektor Burkhard Hintzsche 2. Herr Staatssekretär für Kultur a. D. Hans-Heinrich Grosse-Brockhoff Dem ersten Kuratorium sollen folgende Personen angehören: 1. Frau Dagmar Wandt, Leiterin des Schulverwaltungsamtes 2. Frau Suzanne Oetker-von Franquet 3. Prof. Dr. jur. Anja Steinbeck, Rektorin der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf 4. Prof. Dr. Brigitte Grass, Präsidentin der Hochschule Düsseldorf 5. Prof. Karl-Heinz Petzinka, Rektor der Kunstakademie Düsseldorf 6. Prof. Raimund Wippermann, Rektor der Robert Schumann Hochschule Düsseldorf 3Die weiteren Mitglieder des Kuratoriums werden von diesem gemäß Stiftungssatzung selbst berufen. Näheres regelt die anliegende Stiftungssatzung, die Bestandteil dieses Stiftungsgeschäftes ist. Düsseldorf, den…..
Entwurfsstand: 26.05.2017
Satzung der Stiftung „Stiftung Haus der Talente Düsseldorf“ als Text anzeigen
Title: VK-Vorlage Anlage 2 Satzung der rechtsfähigen Stiftung_Stand 26.05.17
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00294512.pdf
Published Time: Fri, 05 Jul 2019 18:20:45 GMT
Number of Pages: 10
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1
Stiftungssatzung
Präambel
In der Erkenntnis, dass zur Gleichbehandlung aller Kinder und Jugendlichen auch die Erkennung und Förderung besonderer Begabungen gehört, betreibt die Landeshauptstadt Düsseldorf seit dem Jahr 2003 als städtische Einrichtung (zuletzt Amt 40/4/4) ein Competence Center Begabtenförderung (CCB). Um die Arbeit des CCB und Projekte der Begabungserkennung und -förderung zu unterstützen, haben Udo van Meeteren und die Landeshauptstadt Düsseldorf, letztere mit Mitteln aus dem Nachlass der Eheleute Wera und Heinz Abosch im Jahre 2005 die unselbständige „Stiftung Begabtenförderung Düsseldorf“ gegründet und jeweils 400.000 Euro an die Bürgerstiftung Düsseldorf zur treuhänderischen Verwaltung übertragen. Zwischenzeitlich haben beide Stifter das Kapital der Treuhandstiftung um jeweils weitere 100.000 Euro aufgestockt. Nach zwölf Jahren erfolgreicher Arbeit sind sich die Vertragspartner einig, dass die unselbständige „Stiftung Begabtenförderung Düsseldorf“ aufgelöst, das Vermögen auf eine selbständige „Stiftung Haus der Talente Düsseldorf“ übertragen und diese Trägerin des bisherigen CCB werden soll. Zu diesem Zweck soll ein Teil des Stiftungsvermögens für bestimmte Aktivitäten des „Hauses der Talente“ verbraucht werden können, während der Rest des Stiftungskapitals auf Dauer erhalten bleiben soll. Darüber hinaus ist es Wille der Stifter, dass die Stiftung neben der Zusammenarbeit mit Schulen auch eine solche mit den Düsseldorfer staatlichen Hochschulen und mit anderen wissenschaftlichen und pädagogischen Einrichtungen pflegt. Zu diesem Zweck sollen die Leitungen der Düsseldorfer staatlichen Hochschulen Mitglieder des Kuratoriums werden.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(1) Die Stiftung führt den Namen
„Stiftung Haus der Talente Düsseldorf“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Düsseldorf.
§ 2 Gemeinnütziger Zweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Erziehung, Volks- und Berufsbildung durch die Erkennung und Förderung besonders begabter Kinder, Jugendlicher und junger Erwachsener im kommunalen Bildungswesen, wobei unter Begabung nicht nur kognitive, sondern auch musisch-kreative, handwerklich-technische, sportliche und soziale Begabungen zu verstehen sind. 2Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch a) die Durchführung und Weiterentwicklung von begabungsdiagnostischen Maßnahmen, b) die individuelle Förderung und Begleitung besonders begabter Kinder, Jugendlicher und junger Erwachsener, z. B. durch die Ermöglichung geeigneter Zusatzangebote und Auslandsaufenthalte sowie durch Stipendien, professionelles Mentoring etc., c) die Entwicklung und Erprobung spezieller Veranstaltungsprogramme im schulischen und außerschulischen Bereich, d) die Sensibilisierung der Kooperationspartner (Erzieherinnen und Erzieher, Lehrkräfte, Ärztinnen und Ärzte, Psychologinnen und Psychologen) und Entwicklung entsprechender Qualifizierungsmaßnahmen, e) die Förderung der angewandten Begabungsforschung (Forschungsprojekte, Studien, Evaluationen, Symposien), f) die Bereitstellung von finanziellen Mitteln für unter a) bis d) genannte Maßnahmen und Projekte Dritter Die Maßnahmen der Stiftung sollen überwiegend einen Bezug zu Düsseldorf und zu den dort lebenden Menschen haben. Die Stiftung nimmt keine Pflichtaufgaben der öffentlichen Hand wahr. (3) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben/ Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. (5) Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihres Zweckes Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO bedienen.
(6) Darüber hinaus ist die Stiftung berechtigt, Mittel für die Verwirklichung der in Abs. 2 genannten steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder durch eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des § 58 Nr. 1 AO zu beschaffen. 3
§ 3 Vermögen
(1) Das Gründungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Es beträgt 1 Mio. Euro zuzüglich der von der bisherigen Treuhandstiftung „Stiftung Begabtenförderung Düsseldorf“ gebildeten Rücklagen. (2) Bis zu 500.000 Euro des Gründungsvermögens dürfen für die Stiftungszwecke nach § 2 verbraucht werden. (3) Im Übrigen ist das Stiftungsvermögen in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. (4) Das Stiftungsvermögen ist sicher und Ertrag bringend zu verwalten. Das Kuratorium kann Anlagerichtlinien erlassen. (5) Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden, wobei der Grundsatz der Bestandserhaltung zu wahren ist. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.
§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem verbrauchsfähigen (§ 3 Abs. 2) oder dem zu erhaltenden (§ 3 Abs. 3) Vermögen zugeführt werden. Im Jahr der Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise dem verbrauchsfähigen (§ 3 Abs. 2) oder dem zu erhaltenden (§ 3 Abs. 3) Vermögen zugeführt werden. Werden freie Rücklagen, Überschüsse und Gewinne dem verbrauchsfähigen Vermögen zugeführt, dürfen sie zusätzlich zu dem in § 3 Abs. 2 genannten Betrag verbraucht werden. (2) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwendende/ den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zustiftungen, die ausdrücklich in den verbrauchsfähigen Teil des Stiftungsvermögens (§ 3 Abs. 2) erfolgen, dürfen zusätzlich zu dem in § 3 Abs. 2 genannten Betrag in voller Höhe verbraucht werden. Soweit Zuwendungen nicht ausdrücklich in den verbrauchsfähigen Teil des Stiftungsvermögens (§ 3 Abs. 2) erfolgen, sind sie dem zu erhaltenden Vermögen (§ 3 Abs. 3) zuzuführen. 4Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin/ dem Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem verbrauchsfähigen (§ 3 Abs. 2) oder dem zu erhaltenden (§ 3 Abs. 3) Vermögen zugeführt werden, sofern der Erblasser/ die Erblasserin diesbezüglich keine ausdrückliche Bestimmung getroffen hat. Werden sie dem verbrauchsfähigen Vermögen zugeführt, dürfen sie zusätzlich zu dem in § 3 Abs. 2 genannten Betrag verbraucht werden. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 7 Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind a) der Vorstand b) das Kuratorium Die Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums dürfen nicht dem jeweils anderen Organ angehören. (2) Die Bestellung einer hauptamtlichen Geschäftsführerin/ eines hauptamtlichen Geschäftsführers ist zulässig. Sie/ er kann zum Mitglied des Vorstandes berufen werden.
(3) Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 5
§ 8 Zusammensetzung des Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens einer und höchstens drei Personen. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch das Kuratorium. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte die Vorsitzende/ den Vorsitzenden. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig. (2) Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Kuratorium abberufen werden.
§ 9 Rechte und Pflichten des Vorstandes
(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, so vertreten je zwei Vorstandsmitglieder die Stiftung gemeinschaftlich handelnd. (2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere a) die Aufstellung des jährlichen Wirtschafts- und Personalplans der Stiftung, b) die Aufstellung des jährlichen Arbeitsprogramms der Stiftung, c) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses, d) die Vorbereitung der Beschlussfassung des Kuratoriums über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen Dritter sowie die Ausführung dieser Beschlüsse, e) die Erstellung des Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks. (3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese ist durch das Kuratorium zu bestätigen. (4) Der Vorstand kann sich bei der Verwaltung der Stiftung und der Führung der laufenden Geschäfte durch Dritte unterstützen lassen. (5) Die Mitglieder des Vorstandes sind mit Ausnahme der Geschäftsführerin/ des Geschäftsführers nach § 7 Abs. 2 Satz 2 ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines 6entsprechenden Kuratoriumsbeschlusses erstattet werden. Die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer nach § 7 Abs. 2 Satz 2 kann angemessen vergütet werden.
§ 10 Zusammensetzung des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens sechs und höchstens neun Personen: a) einem von der „Stiftung van Meeteren“ benannten Mitglied, b) einem vom Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Düsseldorf benannten Mitglied, c) den jeweiligen Rektoren oder von diesen benannten Rektoratsmitgliedern der vier öffentlichen Düsseldorfer Hochschulen Heinrich-Heine-Universität, Hochschule Düsseldorf, Robert-Schumann-Musikhochschule und Kunstakademie, d) weiteren vom Kuratorium hinzugewählten Mitgliedern. (2) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende/ den Vorsitzenden für eine Amtszeit von jeweils fünf Jahren. Die/ Der Vorsitzende muss ein Mitglied nach Abs. 1 a) oder b) sein. (3) Die Amtszeit der nach Abs. 1 c) hinzugewählten Kuratoriumsmitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig. (4) Das Kuratorium kann ihm nach Abs. 1 d) angehörende Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von ¾ aller Mitglieder des Kuratoriums.
§ 11 Rechte und Pflichten des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Beachtung des Stifterwillens durch den Vorstand. (2) Dem Kuratorium obliegt insbesondere a) die Beschlussfassung über das jährliche Arbeitsprogramm, b) die Berufung von zusätzlichen Kuratoriumsmitgliedern gemäß § 10 Abs. 1 d) und deren Abberufung aus wichtigem Grund, 7c) die Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstandes, d) die Beschlussfassung über den jährlichen Wirtschafts- und Personalplan, e) die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften, f) die Zustimmung zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, g) die Zustimmung zu Einstellungen und Entlassungen von Angestellten einer Entgeltgruppe, die dem höheren Dienst vergleichbar ist, h) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin/ des Geschäftsführers, ihre/ seine Berufung in den Vorstand gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2, die Festsetzung ihrer/ seiner Vergütung und die Überwachung der Geschäftsführung, i) die Beschlussfassung über die Erstattung von den Vorstandsmitgliedern entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen im Sinne von § 9 Abs. 5 S. 3, j) die Entscheidung über die Anzahl der Vorstandsmitglieder und deren Aufgabenverteilung, k) die Bestellung der Vorstandsmitglieder und deren Abberufung aus wichtigem Grund, l) die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie die Entlastung des Vorstandes, m) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen Dritter, n) der Erlass von Anlagerichtlinien gemäß § 3 Abs. 4, o) die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 13 und 14. (3) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben. (4) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Kuratoriumsbeschlusses erstattet werden. 8
§ 12 Einberufung und Beschlussfassung des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium kommt mindestens zweimal im Kalenderjahr zu Sitzungen zusammen. Die Sitzungen des Kuratoriums werden durch die Vorsitzende/ den Vorsitzenden mit einer Frist von vierzehn Tagen in Textform oder elektronischer Form unter Angabe der Tagesordnung und der Beschlussvorschläge einberufen. In dringenden Fällen genügt fernmündliche Einladung ohne Einhaltung der vorgenannten Fristen. Gleiches gilt für die Erweiterung der Tagesordnung. (2) Bei Beschlüssen nach § 11 Abs. 2 d) bis o) sind nur die beiden gemäß § 10 Abs. 1 a) und b) von der „Stiftung van Meeteren“ und vom Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Düsseldorf benannten Kuratoriumsmitglieder stimmberechtigt. Die übrigen Kuratoriumsmitglieder nach § 10 Abs. 1 c) und d) können an der Vorbereitung dieser Beschlüsse in beratender Funktion teilnehmen.
(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die/ der Vorsitzende des Kuratoriums, anwesend oder vertreten ist. Bei Beschlüssen nach § 11 Abs. 2 d) bis o) reicht es für die Beschlussfähigkeit aus, wenn die Kuratoriumsmitglieder nach § 10 Abs. 1 a) und b) anwesend oder vertreten sind. Das Kuratorium beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/ des Vorsitzenden den Ausschlag. Ist das Kuratorium nicht beschlussfähig, so kann eine neue Sitzung gem. Abs. 1 einberufen werden, bei der das Kuratorium hinsichtlich derselben Gegenstände, die auf der Tagesordnung der beschlussunfähigen Sitzung waren, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitgl
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.
Satzung der bisherigen unselbständigen „Stiftung Begabtenförderung Düsseldorf“ als Text anzeigen
Title: 00294514.pdf
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00294514.pdf
Published Time: Fri, 05 Jul 2019 18:20:46 GMT
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Konzept „Haus der Talente“ als Text anzeigen
Title: VK-Vorlage Anlage 4 Haus der Talente.pdf
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00294516.pdf
Published Time: Fri, 05 Jul 2019 18:20:46 GMT
Number of Pages: 4
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Vorlage als Text anzeigen
Title: Vorlage 40/ 46/2017
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00294517.pdf
Published Time: Mon, 12 Aug 2019 22:51:04 GMT
Number of Pages: 3
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Vorlage 40/ 46/2017
> Seite
1 von 3
> RSD Vorlage
X öffentlich nicht öffentlich
## Beschlussvorlage
Betrifft:
Überführung der Treuhandstiftung „Stiftung Begabtenförderung Düsseldorf“ in eine rechtsfähige Stiftung „Stiftung Haus der Talente Düsseldorf“
Beschlussdarstellung:
Der Rat der Landeshauptst adt Düsseldorf (LHD) stimmt – vorbehaltlich der
Genehmigungen durch die Kommunalaufsicht und durch das Finanzamt – der
Auflösung der unselbständigen Treuhandstiftung „Stiftung Begabtenförderung
Düsseldorf“ zu. Gleichzeitig stimmt der Rat der LHD der Überfü hrung des
Stiftungsvermögens der Treuhandstiftung in die neu zu errichtende selbständige
Teilverbrauchsstiftung „Stiftung Haus der Talente Düsseldorf“ zu.
Der Rat der LHD beschließt, – vorbehaltlich der Anerkennung durch die
Stiftungsbehörde (Bezirksregi erung Düsseldorf) – zusammen mit Herrn Udo van
Meeteren, Ehrenbürger der LHD, die selbständige Stiftung „Stiftung Haus der Talente
Düsseldorf“ als zukünftige Trägerin des Competence Centers Begabtenförderung
(CCB) gemäß beigefügtem Entwurf des Stiftungsges chäfts und der Satzung zu
errichten. Der Beschluss erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung des Personalrates der
LHD.
Der Rat ermächtigt die Verwaltung, anschließend einen Vertrag mit der selbständigen
Stiftung zu schließen. Hierin sollen die Übernahme der b isher durch das CCB
wahrgenommenen Aufgaben durch die Stiftung sowie die Zuschussfinanzierung der
Stiftung durch die LHD geregelt werden .
Sachdarstellung:
Seit Ratsbeschluss des Jahres 1999 treibt die Landeshauptstadt Düsseldorf das
Thema Begabten förderung voran und unterstützt seit 2003 den Auf - und Ausbau des
CCB. Im Verlauf der Jahre hat sich das CCB zu einem regional und überregional
fachlich anerkannten Beratungsinstitut entwickelt. Um die Arbeit des CCB zu fördern,
haben im Jahre 2005 der Ehr enbürger Udo van Meeteren und die LHD aus Mitteln
des Nachlasses der Eheleute Abosch die unselbständige, in der Treuhandschaft der
Bürgerstiftung Düsseldorf stehende „Stiftung Begabtenförderung Düsseldorf“
gegründet und mit je 400.000 Euro ausgestattet. Sp äter haben beide Seiten das
Stiftungskapital um je 100.000 Euro erhöht.
Nach Jahren erfolgreicher Arbeit beabsichtigen der Ehrenbürger Udo van Meeteren
und die LHD, die Aufgaben des CCB auf die Stiftung „Stiftung Haus der Talente
Düsseldorf“ zu übertrage n.
Das Vermögen der bisherigen Treuhandstiftung soll vollständig in die selbständige
Stiftung eingebracht werden und dient somit weiterhin dem Zweck der
Begabtenförderung. Für den Ausbau zum „Haus der Talente“ kann die Stiftung die
Hälfte dieses Vermögens sowie die Finanzerträge des gesamten Stiftungsvermögens
verausgaben. Im Rahmen eines Vertrages zwischen der LHD und der Stiftung soll ein
jährlicher Zuschuss vereinbart werden. Der Vertrag soll eine Laufzeit von 7 Jahren
mit einer Verlängerungsoption habe n. Der jährliche Zuschuss entspricht den
Personalkosten in Höhe von 195.700 Euro zuzüglich der bisherigen Sachkosten des Vorlage 40/ 46/2017
> Seite
2 von 3
> RSD Vorlage
CCB in Höhe von rund 70.000 Euro. Die Stifter haben sich darauf verständigt, nach
einer Bedarfsprüfung ggf. eine weitere Stelle jeweils hälftig zu finanzieren.
Perspektivisch kommt nach einem möglichen Auszug der „Stiftung Haus der Talente“
aus den städtischen Räumlichkeiten am Bertha -von -Suttner -Platz 3 die Finanzierung
angemessener Mietkosten hinzu.
Der Schulausschuss soll jährlich ü ber die geleistete Arbeit und die Förderakquise der
Stiftung informiert werden.
Als selbständige Stiftung kann die Stiftung Haus der Talente Düsseldorf zukünftig
auch operativ und nicht nur im fördernden Bereich tätig werden. Dadurch kann die
Begabtenför derung insgesamt breiter aufgestellt werden.
Daneben ist eine selbständige Stiftung besser in der Lage, Drittmittel – zum Beispiel
Bundesmittel – einzuwerben, über Sponsoren und weitere Zustifter das bisherige
Stiftungsvermögen zu erweitern und Spendenge lder für aktuelle Projekte zu
akquirieren. Durch die Errichtung einer selbständigen Stiftung ergibt sich die Chance,
die langjährige Investition der LHD in die Begabtenförderung zum Wettbewerbsvorteil
zu machen. Vorhandene Förderstrukturen und Kooperations verbünde können
genutzt und mit neuen Entwicklungen der Talentförderung in NRW verknüpft werden.
Aus der Idee der Begabtenförderung „im Kleinen“ mit zahlreichen Einzelprojekten
kann durch die „Stiftung Haus der Talente Düsseldorf“ eine stadtweite
Talentför derung entstehen , in der Diagnostik angeboten, Talentscouts ausgebildet,
vielfältige Förderangebote zur Verfügung gestellt, Innovationen geboren, Ehrungen
ausgesprochen und besondere Begegnungen ermöglicht werden. Diese Entwicklung
ist eine logische Konseq uenz der Arbeit der letzten Jahre.
Es besteht somit die Gelegenheit die Begabtenförderung als Best Practice über
Düsseldorf hinaus zu entwickeln und bekannt zu machen.
Die „Stiftung Haus der Talente Düsseldorf“ wird eine gemeinnützige Einrichtung zur
Unt erstützung und Weiterentwicklung der Begabungserkennung und -förderung
sowie der Weiterbildung. Insbesondere dient sie der Förderung der Bildung und
Erziehung, der Unterstützung ratsuchender Personen sowie dem Transfer zwischen
Wissenschaft und pädagogisch -psychologischer Praxis in Beratung und Unterricht.
Gefördert werden sollen individuelle Begabungen und Lernkompetenzen von
Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Wichtiges Stiftungsziel ist dabei,
die Angebote der Begabungsförderung unabhängig vom sozialen Status der Familien
und Ratsuchenden zugänglich zu machen und insbesondere Angehörige
sogenannter bildungsferner Schichten zu erreichen. Die Stiftung unterstützt darüber
hinaus die Durchführung von themenspezifischen Tagungen, Kongressen und
überr egionalen Fachsymposien.
Die „Stiftung Haus der Talente Düsseldorf“ wird in Düsseldorf und Umgebung eine
zentrale Anlaufstelle für alle Fragen der Erkennung und Förderung besonders
begabter Kinder und Jugendlicher sowie junger Erwachsener sein. Sie schaff t eine
begabungsgerechte Bildungslandschaft und fördert – mit Blick auf alle
Begabungsbereiche (naturwissenschaftlich -technisch, sprachlich, sozial, künstlerisch
und handwerklich) – Talente von der Kita bis zu Studium und Beruf. Der bestehende
Kooperations verbund wird durch Kooperationsverträge mit den vier staatlichen
Hochschulen (Heinrich -Heine -Universität, Hochschule Düsseldorf, Kunstakademie,
Robert -Schumann -Musikhochschule Düsseldorf) erweitert, deren Rektorate auch im
Kuratorium vertreten sein sollen. Dadurch werden neue Entwicklungs - und Vorlage 40/ 46/2017
Seite 3 von 3
> RSD Vorlage
Gestaltungspotenziale in der Begabungsdiagnostik, -förderung und Qualifizierung
von pädagogischen und psychologischen Fachkräften möglich.
Zur Entstehung der neuen selbständigen Stiftung ist die Anerkennung durch die
Stiftungsbehörde (§ 80 Abs.1 BGB i.V.m. § 2 Stiftungsgesetz NRW) erforderlich.
Die Stiftungsbehörde hat die Anerkennung der Stiftung auf Basis der als Anlage
beigefügten Stiftungssatzung und des Stiftungsgeschäfts bereits in Aussicht gestellt.
Die Aufheb ung der unselbständigen Treuhandstiftung bedarf der Genehmigung durch
die Kommunalaufsicht (§100 Abs. 2 GO NRW) sowie der Einwilligung des
Finanzamtes.
Die zwischen den Stiftern und vorab mit der Stiftungsbehörde abgestimmten
Entwürfe des Stiftungsgeschäf ts und der Stiftungssatzung sind als Anlagen beigefügt.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Schulausschuss 13.06.2017 -/-¹ -/-²
Haupt - und Finanzausschuss 03.07.2017 -/-¹ -/-²
Rat 21 .0 9.2017 -/-¹ -/-²
> 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
> 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Anlagen: x beigefügt nicht vorhanden
Nr. Anlage
1 Stiftungsgeschäft zur Errichtung der Stiftun g „Stiftung Haus der
Talente Düsseldorf“
2 Satzung der Stiftung „Stiftung Haus der Talente Düsseldorf“
3 Satzung der bisherigen unselbständigen „Stiftung
Begabtenförderung Düsseldorf“
4 Konzept „Haus der Talente“
Alternative:
keine
Amt / Institut:
Schulverwaltungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Stadtdirektor Hintzsche