Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 66/ 20/2005

verkaufsoffene Sonntage

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Friedrich-Lau-Straße 19 · Stadtbezirk 1 (Altstadt, Stadtmitte)örtlicher Bezug 1Dokument 3. Februar 2005veröffentlicht

Aus der amtlichen Vorlage

Der Rat der Stadt beschließt die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen anlässlich folgender Veranstaltungen: 1. Einen verkaufsoffenen Sonntag im gesamten Stadtgebiet aus Anlass der Messe Interpack am 24.04.2005 von 13.00 bis 18.00 Uhr. 2. Einen verkaufsoffenen Sonntag im gesamten Stadtgebiet aus Anlass der „Kö-Modenschau“ und der Messe cpd am 24.07.2005 von 13.00 bis 18.00 Uhr.

Auszug aus „Beschlussdarstellung“. Der Dokumenttext allein belegt keinen gefassten Beschluss. Originaldokument

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Title: S:\RSD\Test_Konvertierung\Prod Archiv\Vorlagen\2005\66_ 20_2005_21709.wpd URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00066532.pdf Published Time: Fri, 05 Jul 2019 13:07:42 GMT Number of Pages: 4 Markdown Content: Ö Vorlagen - Nr. 66/ 20/2005 Seite 1 von 4 Beschlussvorlage Betrifft: Freigabe verkaufsoffener Sonntage im Jahre 2005 Beschlussdarstellung: Der Rat der Stadt beschließt die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen anlässlich folgender Veranstaltungen: 1. Einen verkaufsoffenen Sonntag im gesamten Stadtgebiet aus Anlass der Messe Interpack am 24.04.2005 von 13.00 bis 18.00 Uhr. 2. Einen verkaufsoffenen Sonntag im gesamten Stadtgebiet aus Anlass der „Kö-Modenschau“ und der Messe cpd am 24.07.2005 von 13.00 bis 18.00 Uhr. Sachdarstellung: Der Einzelhandelsverband Düsseldorf e.V. beantragt in Abstimmung mit den Werbegemeinschaften 2 Sonntagsfreigaben für das Jahr 2005. § 14 Ladenschlussgesetz ermöglicht die Freigabe von vier verkaufsoffenen Sonntagen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen . In diesem Jahr wurden noch keine Sonntagsfreigaben erteilt, so dass die Freigabemöglichkeiten durch die beantragten Termine nicht überschritten werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die zwei oben aufgeführten Sonntagsfreigaben sind gegeben. Im Einzelnen begründen sich die Sonntagsfreigaben wie folgt: Die Messe Interpack findet alle drei Jahre in Düsseldorf statt und präsentiert sich in diesem Jahr so groß wie nie zuvor. Mehr als 2200 Aussteller aus 56 Ländern präsentieren auf 160.000 qm Nettoausstellungsfläche ihr Angebot. Es werden mehrere hunderttausend Besucherinnen und Besucher aus aller Welt erwartet. Die Messe cpd erstreckt sich über alle Messehallen, wird zweimal im Jahr in Düsseldorf durchgeführt und ist mit 55.000 Besuchern und rund 2000 Ausstellern je Messe die größte Modemesse der Welt. Zeitgleich findet auf der Königsallee die im letzten Jahr erstmalig durchgeführte Kö-Modenschau statt. Dieses Mode-Event der Superlative verwandelt Düsseldorfs Prachtmeile in einen gigantischen Laufsteg von 700 m Länge und war im vergangenen Jahr für eine knappe Millionen Besucher am Rande des überdimensionalen Laufstegs eine wahre Augenweide. Die vorgenannten Messen und die Kö-Modenschau lassen auf Grund ihrer Größe, ihrer Attraktivität und ihres weltweiten Bekanntheitsgrades erfahrungsgemäß ein hohes Besucheraufkommen erwarten. Wegen des starken Besucherandranges besteht ein dringendes Bedürfnis zur Versorgung der Besucher. Alle Werbegemeinschaften sollen durch eigene Aktivitäten die Möglichkeit erhalten, an den verkaufsoffenen Sonntagen den zu erwartenden Kunden das erforderliche Rahmenprogramm zu bieten. RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 66/ 20/2005 Seite 2 von 4 Auf Grund des vorliegenden öffentlichen Interesses wird empfohlen, die zwei oben dargestellten Sonntagsfreigaben zu beschließen. Der Entwurf der entsprechenden ordnungsbehördlichen Verordnung liegt dieser Drucksache als Anlage bei. Der Bezirksregierung, der örtlich zuständigen Gewerkschaft Verdi und den Kirchen wurde im Wege der Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Stellungnahmen lagen bei Fertigung der Beschlussvorlage noch nicht vor. Das Ergebnis der noch ausstehenden Anhörungen wird gegebenenfalls mündlich vorgetragen. Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ordnungs- und Verkehrsausschuss 23.02.2005 -/- 2Bezirksvertretung 4 16.02.2005 -/- 2Bezirksvertretung 1 25.02.2005 -/- 2Bezirksvertretung 2 01.03.2005 -/- 2Bezirksvertretung 3 22.02.2005 Mh. beschlossen Bezirksvertretung 5 22.02.2005 -/- 2Bezirksvertretung 6 23.02.2005 Mh. beschlossen Bezirksvertretung 7 22.02.2005 -/- 2Bezirksvertretung 7 26.04.2005 -/- 2Bezirksvertretung 8 03.03.2005 -/- 2Bezirksvertretung 9 18.02.2005 -/- 2Bezirksvertretung 10 22.02.2005 Einstimmig beschlossen Haupt- und Finanzausschuss -/- 1 -/-2Rat -/- 1 -/-21) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Anlagen: Nr. Ort Anlage 1 beigefügt Ordnungsbehördliche Verordnung Alternative: Keine Amt: Amt für Verkehrsmanagement Dezernentin / Dezernent: Beigeordneter Leonhardt RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 66/ 20/2005 Seite 3 von 4 Ö Vorlagen - Nr. 66/ 20/2005 Seite 4 von 4 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderen Anlässen in der Landeshauptstadt Düsseldorf - Ausnahmen vom Ladenschluss - im Jahre 2005 Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2003 (BGBl. I S. 658) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (GV. NRW. S. 54, 252) in der jeweils geltenden Fassung wird für die Landeshauptstadt Düsseldorf gemäß Ratsbeschluss vom 17.03.2005 verordnet: § 1 3. Aus Anlass der Messe Interpack dürfen im gesamten Stadtgebiet am Sonntag, dem 24.04.2005, abweichend von § 3 des Gesetzes über den Ladenschluss, Verkaufsstellen von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein. 4. Aus Anlass der Messe cpd dürfen im gesamten Stadtgebiet am Sonntag, dem 24.07.2005, abweichend von § 3 des Gesetzes über den Ladenschluss, Verkaufsstellen von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein. § 2 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offenhält. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden. Die ordnungsbehördliche Verordnung tritt mit dem Tag nach der Verkündung in Kraft. Düsseldorf, den Erwin Oberbürgermeister

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 66/ 20/2005