Originale durchsuchen
Dokumenttexte
Vorlage als Text anzeigen
Title: Vorlage 64/ 1/2018
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00308265.pdf
Published Time: Mon, 12 Aug 2019 21:46:10 GMT
Number of Pages: 3
Markdown Content:
Vorlage 64/ 1/2018
> LINKSFRAKTION Düsseldorf
• Luegallee 65 • 40545 Düsseldorf
> Tel. (0211) 89 95123
• Fax (0211) 89 29588
> [email protected] www.linksfraktion-duesseldorf.de
> Seite 1 von 3
> RSD Vorlage
Düsseldorf, den 03 .01 .2018
An den Vorsitzenden des Ausschusses
für Wohnungswesen und Modernisierung
Herrn Uwe Warnecke
## Antrag
Änderungsantrag der Ratsfraktion DIE LINKE zu Vorlage 64/59/2017
Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Düsseldorf
(Wohnraumschutzsatzung)
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
zur Sitzung des Ausschusses für Wohnungswesen und Modernisierung am 08.01.2018 beantragt DIE LINKE Ratsfraktion Düsseldorf unter TOP 6 folgende Änderungen in der Beschlussvorlage 64/59/2017:
1. § 3 Wohnraum, Ziffer (3):
Die Punkte 1. und 3. werden ersatzlos gestrichen.
2. § 5 Genehmigung, Ziffer (4):
Diese Ziffer wird wie folgt neu formuliert: „Ein schutzwürdiges Interesse des/der
Antragsteller/in ist insbesondere gegeben bei einer na chgewiesenen Gefährdung der
wirtschaftlichen Existenz, sofern die Ursache der Zweckentfremdung nicht durch
Vorgänge nach § 4, Ziffer (1), Punkt 2 oder 4 eingetreten ist.“
3. § 7 Bereitstellung von Ersatzwohnraum:
Der § 7 wird ersatzlos gestrichen.
4. § 8 Leistung einer Ausgleichszahlung:
Der § 8 wird durch folgenden Text ersetzt:
„(1) Mit der Ausgleichszahlung sollen die durch die Zweckentfremdung bedingten
Mehraufwendungen der Allgemeinheit für die Schaffung neuen Wohnraums teilweise
kompensiert und so e in Ausgleich für den Verlust an Wohnraum geschaffen werden.
Die Ausgleichszahlungen sind daher zweckgebunden für die Schaffung neuen
Wohnraums zu verwenden. Vorlage 64/ 1/2018
> Seite 2 von 3
> RSD Vorlage
(2) Im Falle einer Zweckentfremdung oder eines Leerstandes beträgt die
Ausgleichszahlung pro Jahr bis zu 475, - €/qm Wohnfläche. Die Höhe der
Ausgleichszahlung bemisst sich dabei insbesondere nach der Dauer der
Zweckentfremdung, dem Wert des (entfallenden) Wohnraums und dem Vorteil für
den Verfügungsberechtigten. Die Ausgleichszahlung ist mit jährlich dr ei
Prozentpunkten über dem Basissatz der Europäischen Zentralbank für die Zeit vom
Beginn der (mit oder ohne Genehmigung vorgenommenen) Zweckentfremdung an
bis zur Entrichtung der Ausgleichszahlung zu verzinsen.
(3) Die Ausgleichszahlung kommt als alleinig e Ausgleichsmaßnahme oder als
ergänzende Maßnahme in Betracht.“
5. § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten:
Formulierung neu:
„§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.“
Begründung:
Eine Wohnraumsicherungssatzung erfü llt nur ihren Zweck, wenn eine Kommune mit
wirksamen Instrumenten gegen Zweckentfremdung von Wohnraum vorgehen kann.
Der Entwurf der Verwaltung erfüllt diese Voraussetzung nur zum Teil. Vielmehr lässt
er einige Möglichkeiten der Umgehung offen bzw. schafft diese sogar. Deshalb
beantragt DIE LINKE, obige Änderung in die Satzung aufzunehmen.
Zu den einzelnen Punkten:
1.: In Punkt 1 wird Wohnraum als nicht geschützt definiert, wenn dieser vor
Inkrafttreten der Satzung ohne Unterbrechung zweckentfremdet wird. Das bedeutet,
dass zum Beispiel ein illegaler Zustand legalisiert wird, wenn er nur lange genug
besteht. Das kann nicht der Zweck einer Wohnraumschutzsatzung sein. Zu Punkt 3:
Bei dieser Formulierung kann durch einen überhöhten Quadratmeter -Preis erreicht
werden, dass eine Wohnung „nachweislich vom Wohnungsmarkt nicht mehr
angenommen wird“. Der Sinn einer Wohnraumsicherungssatzung ist, dass
leerstehender Wohnraum auf dem Wohnungsmarkt zu einem bezahlbaren Preis
angeboten wird. Mit dieser Formulierung wird der Sinn auf den Kopf gestellt.
2.: Es kann nicht sein, dass ein Verfügungsberechtigter, der eine Wohnung durch
Vermietung von Schlafstellen, Fremdenbeherbergung oder als Ferienwohnung
zweckentfremdet, nicht belangt werden kann, weil die Aufgabe dieses il legalen
Verhaltens zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führt. Das gleiche gilt natürlich, wenn
eine Wohnung aus Spekulationsgründen länger als drei Monaten leer steht.
3.: Der Wohnungsmarkt in Düsseldorf wird immer mehr von großen, international
agierende n Immobilienkonzernen beherrscht. Die Wohnungssituation hat sich nicht
zuletzt deshalb weiter verschärft. Teure Luxuswohnungen werden zunehmend als
Spekulationsobjekte für die Immobilienfonds dieser Konzerne zweckentfremdet.
Durch den § 7 würden u. a. dies e Konzerne von den Folgen der Zweckentfremdung
befreit, wenn sie an anderer Stelle in Düsseldorf weitere Wohnungen, egal zu
welchem Quadratmeter -Preis, bauen. Vorlage 64/ 1/2018
> Seite 3 von 3
> RSD Vorlage
4.: Eine Wohnraumsicherungssatzung betrifft nicht den öffentlich geförderten
Wohnungsmarkt. Di eser ist durch eine gesonderte Gesetzgebung geschützt. Deshalb
ist es paradox, bei Verfehlungen durch Zweckentfremdung im freifinanzierten
Wohnungsmarkt die Maßstäbe des öffentlich geförderten Wohnungsmarkts
anzulegen. Dies kann nur den Zweck haben, die Ge winninteressen der privaten
Investoren zu schützen. In der Formulierung der Ratsfraktion DIE LINKE ist eine
wirksame Höhe der Sanktionen festgelegt. In diesem Rahmen kann die
Ausgleichszulage je nach der Dauer der Zweckentfremdung, dem Wert des
entfallende n Wohnraums und dem Vorteil, den der Verfügungsberechtigte durch die
Zweckentfremdung erzielt hat, angesetzt werden. Lässt ein Investor eine
millionenteure Eigentumswohnung aus Spekulationsgründen leer stehen, wird ihn
eine Ausgleichszulage von 6,25 € pro Monat nur am Rande interessieren. Deshalb ist
es notwendig, dass die Stadt flexibel auf die Zweckentfremdungen reagieren kann.
5.: Endet die Wohnraumsicherungssatzung automatisch nach fünf Jahren, so
entscheidet nicht die Notwendigkeit über eine Verlänger ung. Deswegen fordert DIE
LINKE keine Befristung für die Wohnraumsicherungssatzung einzuführen. Sollte eine
politische Mehrheit bei den nächsten Kommunalwahlen zustande kommen, die die
Interessen der privaten Investoren vor die Interessen der MieterInnen s tellt, müsste
sie dann die Beendigung der Wohnraumsicherungssatzung öffentlich begründen.
Dies bedeutet zumindest eine relative Sicherheit für das Fortbestehen der Satzung.
Mit freundlichen Grüßen
Lutz Pfundner Mbulelo Dlangamandla Peter Kirchner
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Ausschuss für Wohnungswesen
und Modernisierung
08.01.2018 vertagt
Ausschuss für Wohnungswesen
und Modernisierung
26.02.2018 passieren lassen
> 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
> 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Anlagen: beigefügt x nicht vorhanden