Anfrage als Text anzeigen
BV2/123/2025
X öffentlich nicht öffentlich
Düsseldorf, 16.06.2025
Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN
der Bezirksvertretung 2
An den
Bezirksbürgermeister
des Stadtbezirks 2
Herrn Philipp Schlee
Betrifft:
Abstellen von Wohnmobilen im öffentlichen Raum
- Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN
1. Welche Maßnahmen sind aus Sicht der Verwaltung geeignet, um die
dauerhafte Belegung von öffentlichen PKW-Stellplätzen durch Wohnwagen
und Wohnmobile zu unterbinden?
2. Wie beurteilt sie in diesem Zusammenhang die Möglichkeit zur
Einschränkung der Parkerlaubnis beispielsweise durch das
Verkehrszusatzzeichen 1010-58?
Sachdarstellung:
Viele Einwohnende beschweren sich, dass im Zooviertel, aber auch in anderen
Quartieren im Stadtbezirk 2, öffentliche Stellplätze dauerhaft - d.h. über
mehrere Wochen und teilweise Monate - durch Wohnwagen und Wohnmobile
blockiert werden. Da diese Fahrzeuge länger sind als normale PKWs, werden
dabei häufig nicht nur ein, sondern gleich zwei reguläre Stellplätze pro Fahrzeug
belegt. Auch das Anwohnerparken scheint kein adäquates Instrument zu sein,
um diesem Problem zu begegnen, da offenbar die Beantragung von
Bewohnerparkausweisen auch für solche Fahrzeuge möglich ist.
gez. Brigitte Reich
Fraktionssprecherin
Seite 2
Beantwortung BV2 123 2025 Abstellen von Wohnmobilen im öffentlichen Raum als Text anzeigen
Seite 1 von 1
Sitzung: 04.11.2025
Vorlagennummer BV2/123/2025
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN vom 16.06.2025
hier: Abstellen von Wohnmobilen im öffentlichen Raum
Frage 1:
Welche Maßnahmen sind aus Sicht der Verwaltung geeignet, um die dauerhafte
Belegung von öffentlichen PKW-Stellplätzen durch Wohnwagen und Wohnmobile zu
unterbinden?
Antwort:
Die Zunahme von im öffentlichen Straßenraum geparkten Wohnmobilen ist im
gesamten Stadtgebiet zu beobachten und straßenverkehrsrechtlich grundsätzlich
zulässig.
Ohne Zugfahrzeug ist das Parken von Wohnwagen und Anhängern auf Basis §12
Straßenverkehrsordnung auf zwei Wochen begrenzt. Das Ordnungsamt hat die
Möglichkeit, gegen Wohnwagen im öffentlichen Straßenraum vorzugehen.
Ein Vorgehen gegen Wohnmobile oder allgemein größere Pkw ist auf Basis des
aktuellen Straßenverkehrsrechts nicht möglich.
Frage 2:
Wie beurteilt sie in diesem Zusammenhang die Möglichkeit zur Einschränkung der
Parkerlaubnis beispielsweise durch das Verkehrszusatzzeichen 1010-58?
Antwort:
Die Begrenzung des Parkens auf Pkw mittels Zusatzzeichen Vz 1010-58 ist straßen-
verkehrsrechtlich zulässig, allerdings ist auch ein Anteil der Wohnmobile als Pkw
zugelassen und kann somit vom Ordnungsamt nur unter sehr hohem
Personalaufwand als solche erkannt werden.
Wenn eine kleinteilige Verlagerung in angrenzende Wohnstraßen nicht zu erwarten
ist, wird die Verwaltung tätig.