Anfrage Aktenzeichen BV5/117/2022

Baum-, Wasser- und Landschaftsschutz beim Neubau Am Mühlenkamp 15

Eine Frage einer Fraktion oder eines Ratsmitglieds an die Verwaltung.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Am Mühlenkamp 15 · Stadtbezirk 5 (Stockum, Lohausen)örtlicher Bezug 2Dokumente 7. Juni 2022veröffentlicht

Worum es geht

Die folgenden Fragen stammen aus der Anfrage. Sie sind keine Feststellungen der Verwaltung; Antworten und Beratungsstand stehen gesondert im Verlauf.

Aus dem Original

(Anfrage Herr Fröhlich, Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen, vom 5. Juni 2022) Die Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses anstelle eines älteren Einfamilienhauses lag der Bezirksvertretung 5 im Mai 2021 zur Entscheidung vor.

Sie wurde mehrheitlich, gegen die Stimmen von Grünen und SPD erteilt.

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 7. Juni 2022. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

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Title: 00452406.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00452406.pdf Published Time: Tue, 07 Jun 2022 10:42:36 GMT Number of Pages: 3 Markdown Content: BV5/117/2022 Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen der Bezirksvertretung 5 X öffentlich nicht öffentlich Düsseldorf, 05.06.2022 An den Bezirksbürgermeister des Stadtbezirks 5 Anfrage zur Sitzung der Bezirksvertretung 5 am 21. Juni 2022 Betrifft: Baum -, Wasser - und Landschaftsschutz beim Neubau Am Mühlenkamp 15 (Anfrage Herr Fröhlich, Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen, vom 5. Juni 2022) Die Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses anstelle eines älteren Einfamilienhauses lag der Bezirksvertretung 5 im Mai 2021 zur Entscheidung vor. Sie wurde mehrheitlich, gegen die Stimmen von Grünen und SPD erteilt. In der damaligen Vorlage (BV5/046/2021) sollte ausschließlich die planungs - rechtliche Zulässigkeit gem. § 34 Baugesetzbuch von der Bezirksvertretung entschieden werden, „demnach ist das Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der Bauweise und der Fläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.“ (Zitat aus der Vorlage). Es ist derartigen Bauvoranfragen immanent, im Unterschied zu weitergehend bearbeiteten Bauanträgen, dass Fragen zu schützenswerten und sensiblen Um - weltgütern ausgeklammert werden können, um erst im weiteren Genehmigungs - verfahren geklärt zu werden. Anbetracht der inzwischen genehmigten, aber auch (gegenüber dem vorgelegten Entwurf) geänderten Planung, sind Fragen zur Umwelt und Natur aber offengeblieben und von öffentlichem Interesse. In der Vorlage wurde ausgeführt „Die Anzahl der zu fällenden satzungsgeschütz - ten Bäume wird im Bauantragsverfahren geprüft und in enger Abstimmung mit dem Garten -, Friedhofs - und Forstamt auf das Nötigste beschränkt.“ Vergleicht man das folgende Luftbild (entnommen der Verwaltungsvorlage BV5/046/2021) mit der heutigen Situation vor Ort und den genehmigten Plänen für die Bebauung, so wurden bislang vier (auch großkronige Bäume) im Ostteil des Grundstücks gefällt. Seite 2 Die Fällung von zwei weiteren großkronigen Bäumen ist zu befürchten (Kastanie, Stammumfang 2,3 m! und Walnuss, Stammumfang 1,25 m!), da offenbar geplant ist, dass das Grundstück bis zum Ufer des Schwarzbachs hin abgetragen wird, was dem Erhalt dieser Bäume widerspräche. Damit würde die Hälfte der vormals auf dem Grundstück befindlichen Bäume gefällt werden, die heute das Ufer des Schwarzbachs säumen und ein Teil des dortigen Ökosystems sind. Darüber hinaus ist wohl an die Eigentümer der Bäume auf der nördlichen Ufer - seite die Forderung herangetragen worden, diese Bäume zu fällen, weil sie auf das Baugrundstück umfallen könnten. Der Ersatzbau des Einfamilienhauses könnte also zu einer Kettenreaktion an Baumsterben auf dem Baugrundstück selbst und darüber hinaus führen. Da zum Zeitpunkt des Beschlusses der Bezirksvertretung 5 die Thematik der Bäume gänzlich ausgeklammert war, frage ich 1) Welche Maßnahmen wurden zur Beschränkung der Fällungen auf „das Nötigste“, zum Ersatz und zum dauerhaften Schutz der heute noch bestehenden Bäume auf dem Baugrundstück und auf der anderen Seite des Schwarzbachs getroffen? Der Bezirksvertretung 5 lag ein Antrag auf eine Bauvoranfrage vor, für ein Gebäude mit einem Untergeschoss. Die nun genehmigte Planung sieht aber zwei Untergeschosse vor. Das Gebäude steht daher nicht ca. 3,8 m tief im Boden drin, vergleichbar dem abgebrochenen Einfamilienhaus, sondern wird ca. 6,7 m tief und großflächig in den Boden stehen. Das Baugrundstück befindet sich im Bereich der Wasserschutzzone IIIA des Wasserwerks Bockum. Üblicherweise werden derartig tiefe Eingriffe in den Boden in den Wasserschutzzonen im Düsseldorfer Norden nicht zugelassen, um die wasserführenden Schichten und somit die Trinkwasserbildung nicht zu stören / zu gefährden. Bei dem unweit entfernten Bauvorhabens „Verweyenstraße“ durfte in derselben Wasserschutz - zone IIIA weniger als 1m in den Boden eingegriffen werden. 2) Auf welcher Grundlage und mit welcher Begründung wurde bei dem Bauvorhaben Am Mühlenkamp 15 von der üblichen Handhabung des Wasserschutzes (hier wasserführende Schichten) abgewichen und ein ca. Seite 3 6,7 m tiefer Eingriff in den Boden erlaubt? In der Vorlage wurde ausgeführt „Im Vergleich zur Bestandsbebauung wird durch den Neubau ein größerer Abstand zum dahinterliegenden Landschutz - gebiet geschaffen.“ Diese Aussage ist Anbetracht der vorgesehenen groß - flächigen Abtragung des Erdreichs bis an das Ufer des Schwarzbachs so nicht mehr zu halten. Um im ersten Untergeschoss Fenster zum Schwarzbach hin einbauen zu können, wird wertvoller Boden im Uferbereich künstlich verändert und somit auch der dortige Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Die Aussage, wonach der Abstand zwischen geplanter Wohnbebauung und dem Landschafsschutzgebiet ist nicht richtig, der Abstand ändert sich nicht, das Landschaftsschutzgebiet wird im Gegenteil durch heranrückende „Gartengestal - tung“ beschädigt. 3) Welche Maßnahmen sind vorgesehen, um das direkt an das Bauvorhaben angrenzende Landschaftsschutzgebiet, das am südlichen Ufer des Schwarzbachs endet im ökologischen Sinne funktionstüchtig zu halten, insbesondere die im Landschaftsplan besonders herausgehobene Wasserfläche in Verbindung mit den nördlich anschließenden Wiesen? gez. Waldemar M. Fröhlich
Antwort der Verwaltung als Text anzeigen
Title: 00461398.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00461398.pdf Published Time: Tue, 27 Sep 2022 05:02:03 GMT Number of Pages: 2 Markdown Content: BV5/117/2022 Anfrage Herr Fröhlich, Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen, vom 5. Juni 2022 hier: Baum-, Wasser- und Landschaftschutz beim Neubau Am Mühlenkamp 15 Frage 1: Welche Maßnahmen wurden zur Beschränkung der Fällungen auf „das Nötigste“, zum Ersatz und zum dauerhaften Schutz der heute noch bestehenden Bäume auf dem Baugrundstück und auf der anderen Seite des Schwarzbachs getroffen? Antwort: Das Garten-, Friedhofs- und Forstamt beantwortet die Frage 1 wie folgt: Die Fällung eines Ahornbaums war genehmigt worden. Hierzu erfolgte eine Ausgleichszahlung. Die Bäume am Schwarzbach, eine Kastanie und ein Walnussbaum, wurden zurückgeschnitten. Im Nachgang mussten noch vier weitere Bäume, drei Birken und eine Weide freigegeben werden, da die Dimension der Baugrube hinsichtlich der Grubentiefe und Böschungskante einen zu starken Eingriff in den Wurzelbereich der vorgenannten Bäume aufwies. Ein Erhalt der Bäume war nicht mehr möglich. Auch hier wurden Ausgleichszahlungen bzw. Nachpflanzungen als Ersatz festgesetzt. Frage 2: Auf welcher Grundlage und mit welcher Begründung wurde bei dem Bauvorhaben Am Mühlenkamp 15 von der üblichen Handhabung des Wasserschutzes (hier wasserführende Schichten) abgewichen und ein ca. 6,7 m tiefer Eingriff in den Boden erlaubt? Antwort: Seitens der Unteren Umweltschutzbehörde wird zur Frage 2 aus der Anfrage der BV 5 folgende Stellungnahme abgegeben: Das Wohnbauvorhaben Am Mühlenkamp 15 befindet sich in der Schutzzone IIIa des Wasserschutzgebietes Bockum. Aufgrund der zweigeschossigen Unterkellerung des Gebäudes unterliegt das Vorhaben dem Abgrabungsverbot (§4 Abs.1 Ziffer 14 WSZ VO Bockum u.a.), von dem unter den Voraussetzungen: • Gründe des Wohls der Allgemeinheit oder • eine nicht beabsichtigte Härte und • die Vereinbarkeit der Abweichung mit den Belangen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Gewässerschutzes behördlich befreit werden kann (§10 WSG VO Bockum u.a.). Zuständige Behörde für die Erteilung der Befreiung ist die Untere Umweltschutzbehörde, die im Verfahren den Wasserwerksbetreiber - Netze Duisburg GmbH - beteiligt. Im Übrigen erfolgten auch im B-Plangebiet Verweyenstraße auf dieser Grundlage Befreiungen vom Abgrabungsverbot >1m. Das geplante Wohnhaus wird im Wesentlichen im Bereich des ursprünglichen Bestandsgebäudes errichtet. Für das zweite Untergeschoss ist eine Erweiterung der vorhandenen Abgrabung des Bestandgebäudes von ca. 3,5 m bzw. 4,8 m unter GOK im Bereich eines ehemaligen Swimmingpools erforderlich. Es ist davon auszugehen, dass die ursprünglichen Deckschichten bereits im Bestand nicht mehr vorhanden waren. Der für das im Umfeld des Grundstücks potentiell höchste gemessene Grundwasserstand (HGW) liegt bei 27,50 m ü. NHN und deutlich unterhalb der Unterkante der Kellersohle im 2. Untergeschoss mit ca. 28,87 m ü. NHN. Ein ausreichender Flurabstand zum Grundwasser ist gewährleistet und schränkt die Bebauung in der Tiefe wasserwirt-schaftlich nicht ein. Zur Sicherstellung der Grundwasserneubildung wurde das Maß der Versiegelung unter Einbeziehung aller versiegelnden Anlagen auf dem bebaubaren Grundstück wasser-rechtlich auf max. 40% beschränkt. Der nachgewiesene Anteil der Versiegelungen beträgt 37,8 %. Im Befreiungsbescheid wurden die zustimmende Stellungnahme des Wasserwerks-betreibers berücksichtigt und entsprechende Regelungen zum dauerhaften Schutz des Grundwassers und zum Schutz der nicht durch Abgrabung betroffenen Deckschichten getroffen. Hierzu zählen technische Sicherungsmaßnahmen im Bereich der Baugrube, Abdichtung des Arbeitsraums mit grundwasserverträglichem Material, Verwendung von nicht eluierbaren Baustoffen, Einschränkung des Einsatzes wassergefährdender Stoffe während des Baustellenbetriebs, den weitestgehenden Schutz der vorhandenen Deck-schichten vor Schädigung durch den Baustellenbetrieb sowie eine fachgutachterliche Begleitung dieser Maßnahmen mit einer entsprechenden Dokumentation. Frage 3: Welche Maßnahmen sind vorgesehen, um das direkt an das Bauvorhaben angrenzende Landschaftsschutzgebiet, das am südlichen Ufer des Schwarzbachs endet im ökologi-schen Sinne funktionstüchtig zu halten, insbesondere die im Landschaftsplan besonders herausgehobene Wasserfläche in Verbindung mit den nördlich anschließenden Wiesen? Antwort: Das Bauaufsichtsamt beantwortet die Frage 3 wie folgt: Im Genehmigungsverfahren erfolgte eine Fachämterbeteiligung. Weder das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz noch das Garten-, Friedhofs- und Forstamt äußerten dahingehend Bedenken, dass durch die Realisierung des Vorhabens die Funktions-tüchtigkeit des benannten Landschaftsschutzgebietes betroffen wäre. Maßnahmen wurden daher nicht vorgesehen.

Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen BV5/117/2022