Worum es geht
Die folgenden Fragen stammen aus der Anfrage. Sie sind keine Feststellungen der Verwaltung; Antworten und Beratungsstand stehen gesondert im Verlauf.
Aus dem Original
Im Februar 2021 hat es in Düsseldorf geschneit. In der Folge war zu beobachten, dass die meisten Gehsteige im Stadtbezirk 1 offensichtlich unter Einsatz von Streusalz geräumt worden sind.
Laut § 3 Abs. 2 der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 13. Dezember 1991 ist die Verwendung von Streusalz grundsätzlich verboten. Der Einsatz ist nur erlaubt an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 19. Februar 2021. Vollständiges Original mit weiteren Angaben
Originale durchsuchen
Dokumenttexte
Anfrage als Text anzeigen
Title: 00402721.pdf
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00402721.pdf
Published Time: Fri, 19 Feb 2021 12:12:31 GMT
Number of Pages: 2
Markdown Content:
BV1/056/2021
X öffentlich nicht öffentlich
Düsseldorf, 19.02.2021
SPD-Fraktion
in der Bezirksvertretung 1
An
die Bezirksbürgermeisterin
des Stadtbezirks 1
Annette Klinke
Anfrage zur Sitzung der Bezirksvertretung 1 am 05.03.2021
Betrifft:
Streusalzeinsatz im Stadtbezirk 1 - Anfrage der SPD-Fraktion
Im Februar 2021 hat es in Düsseldorf geschneit. In der Folge war zu beobachten, dass die meisten Gehsteige im Stadtbezirk 1 offensichtlich unter Einsatz von Streusalz geräumt worden sind.
Laut § 3 Abs. 2 der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 13. Dezember 1991 ist die Verwendung von Streusalz grundsätzlich verboten. Der Einsatz ist nur erlaubt an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
Trotzdem ist der Einsatz von Streusalz extensiv erfolgt und keineswegs nur an den von der Ausnahme umfassten gefährlichen Stellen.
1. Ist der Verwaltung bekannt, ob und in welchem Umfang Streusalz bei der auf Grundstückseigentümer*innen übertragenen Reinigungspflicht eingesetzt wird?
2. Wie kontrolliert die Verwaltung die Einhaltung des Verbots der Verwendung von Streusalz im Stadtbezirk 1?
3. Wie viele Verstöße gegen das Streusalz-Verbot sind in den letzten fünf Jahren im Stadtbezirk 1 festgestellt worden?
gez. Rafael Lorberg Seite 2
BV1_056_2021_Antwort Dezernat_Streusalzeinsatz als Text anzeigen
Title: 00406213.pdf
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00406213.pdf
Published Time: Thu, 25 Mar 2021 09:29:46 GMT
Number of Pages: 1
Markdown Content:
BV1/ 056/20 21
Beigeordnete Stulgies
Stellungnahme zur Anfrage „Streusalzeinsatz im Stadtbezirk 1 “
Frage 1:
Ist der Verwaltung bekannt, ob und in welchem Umfang Streusalz bei der auf
Grundstückseigentümer*innen übertragenen Reinigungspflicht eingesetzt wird?
Antwort:
Der Verwaltung sind Fälle satzungswidrigen Einsatzes von Streusalz bekannt. Es gibt
allerdings keine Möglichkeit, Mengen eingesetzten Streusalzes zu ermitteln oder bei
Schneefall kurzfristig flächendeckend Kontrollen vorzunehmen.
Frage 2 :
Wie kontrolliert die Verwaltung die Einhaltung des Verbots der Verwendung von
Streusalz im Stadtbezirk 1?
Antwort:
Das Amt für Umwelt - und Verbraucherschutz kontrolliert von Amts wegen an Stellen,
an denen in der Vergangenheit Verstöße mit Auswirkungen festgestellt wurden. Vor
dem Hintergrund der stark geschädigten Bäume an der Königsallee wurde außerdem
im Stadtbezirk 1 in den letzten Jahren und auch im Februar 2021 regelmäßig
kontrolliert, ob auf den Gehwegen an der Königsallee von den Anliegern Salz
eingesetzt wurde. In den letzten Wintern war dies nicht der Fall.
Ansonsten geht der Außendienst des Amtes Mitteilungen über Streusalzgebrauch
nach und kontrolliert die Örtlichkeit. Sollte eine unzulässige Verwendung von Salz
festgestellt werden, werden die Verantwortlichen weiter angeschrieben und auf das
Verbot sowie mögliche Konsequenzen hingewiesen. Bußgeld er wurden z.B. im
Wiederholungsfall oder bei Anwendung von Salz durch gewerbliche Dienstleister
verhängt.
Frage 3:
Wie viele Verstöße gegen das Streusalz -Verbot sind in den letzten fünf Jahren im
Stadtbezirk 1 festgestellt worden?
Antwort:
Es lieg en lediglich Fallzahlen für die ganze Stadt Düsseldorf vor:
2017 10 Anschreiben
2018 22 Anschreiben, 5 Verfahren à 50 -150 Euro
2019 27 Anschreiben
2020 Keine Anschreiben (kein relevanter Schneefall)
2021 Bisher 10 Anschreiben, noch nicht abgeschlossen