Anfrage Aktenzeichen BV5/013/2021

Unzulässiges Befahren des Bergeswegs und des Rahmer Kirchwegs und Verschmutzung anliegender Felder

Eine Frage einer Fraktion oder eines Ratsmitglieds an die Verwaltung.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Geschwister-Aufricht-Straße 4 · Stadtbezirk 5 (Stockum, Lohausen)örtlicher Bezug 2Dokumente 13. Januar 2021veröffentlicht

Worum es geht

Die folgenden Fragen stammen aus der Anfrage. Sie sind keine Feststellungen der Verwaltung; Antworten und Beratungsstand stehen gesondert im Verlauf.

Die Fragen der Anfrage

  1. Wer darf den Bergesweg im o.g. Abschnitt befahren?
  2. Wie kann die Verschmutzung der Felder geahndet werden und wer ist dafür zuständig?
  3. Welche Möglichkeiten bestehen, die unerlaubte Befahrung des Bergesweges und des Rahmer Kirchwegs zu unterbinden und wäre die Installation von Pollern eine Lösung?

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 13. Januar 2021. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

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Dokumenttexte

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Title: 00397260.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00397260.pdf Published Time: Wed, 13 Jan 2021 09:07:06 GMT Number of Pages: 1 Markdown Content: BV5/013/2021 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen der Bezirksvertretung 5 X öffentlich nicht öffentlich Düsseldorf, 12.01.2021 An den Bezirksbürgermeister des Stadtbezirks 5 Anfrage zur Sitzung der Bezirksvertretung 5 am 26. Januar 2021 Betrifft: Unzulässiges Befahren des Bergeswegs und des Rahmer Kirchwegs und Verschmutzung anliegender Felder (Anfrage Frau Chalmovsky, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, vom 12. Januar 2021) Der Bergesweg zwischen dem Ortseingang Angermund (in Höhe des dortigen Blumenfeldes zum Selbstpflücken) und der B8n ist ein befestigter Feldweg. Zu-nehmend wird dieser Weg von PKW befahren, die die umliegenden Ackerflächen für den Hundeauslauf oder die befestigte Fläche vor der B8n als Picknickplatz nutzen. Es kommt zu einer Verschmutzung der umliegenden Felder und Störung von Spazier-gänger*innen, Radfahrenden und wildlebenden Tieren. Auch wird die landwirtschaft-liche Nutzung massiv gestört, weil Müll und Kot die Ernte verschmutzt. Eventuell sind (für Landwirte und andere Befugte) herausnehmbare Poller auf dem Bergesweg zu installieren, um das unzulässige Befahren zu unterbinden. Diese Poller funktionieren an Zugängen zum Kalkumer Forst und zum Schwarzbach gut. Leider kommt es auch aus der Fahrtrichtung Heltorfer Schlossallee/Auf der Krone immer wieder zur Befahrung des Rahmer Kirchwegs und des Bergeswegs, obwohl dort ein Verkehrs-schild "Durchfahrt verboten/Landwirtschaft frei " dies reglementiert. Vor diesem Hintergrund bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Wer darf den Bergesweg im o.g. Abschnitt befahren? 2. Wie kann die Verschmutzung der Felder geahndet werden und wer ist dafür zuständig? 3. Welche Möglichkeiten bestehen, die unerlaubte Befahrung des Bergesweges und des Rahmer Kirchwegs zu unterbinden und wäre die Installation von Pollern eine Lösung? gez. Martina Chalmovsky
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Title: 00403030.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00403030.pdf Published Time: Tue, 23 Feb 2021 13:00:32 GMT Number of Pages: 1 Markdown Content: BV5/013/2021 Anfrage Frau Chalmovsky, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, vom 12. Janu-ar 2021 hier: Unzulässiges Befahren des Bergeswegs und des Rahmer Kirchwegs und Verschmutzung anliegender Felder Frage 1: Wer darf den Bergesweg im o.g. Abschnitt befahren? Antwort: Der Bergesweg ist eine Straße im Eigentum des Amtes für Verkehrsmanagement und steht somit grundsätzlich dem Gemeingebrauch („jedermann“) zur Verfügung. Frage 2: Wie kann die Verschmutzung der Felder geahndet werden und wer ist dafür zuständig? Antwort: Das Lagern von Abfällen in dafür nicht zugelassenen Anlagen, also auch auf land-wirtschaftlich genutzten Flächen, ist von wenigen Ausnahmen abgesehen (zum Beispiel Bereitstellung von Mist kurzzeitig vor einer geplanten Düngung) nicht zulässig. Erhält das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz von illegalen Abfallablagerungen Kenntnis, wird dies in der Regel auch geahndet. Voraussetzung dafür ist allerdings immer, dass auch ein konkreter Verursacher ermittelt werden kann. Bei Abfällen, die - wie in der Anfrage beschrieben - zum Beispiel nach einem Picknick oder anderen Freizeitaktivitäten zurückbleiben, ist die Ermittlung eines Verursachers allerdings häufig nicht möglich. Um Schäden für die Umwelt zu vermeiden, werden die Eigentü-mer beziehungsweise Pächter der betroffenen Flächen aufgefordert, die Abfälle zu be-seitigen. Um unnötige Verunreinigungen mit Hundekot zu vermeiden, ist es auch auf landwirt-schaftlichen Flächen und Wegen sinnvoll, wenn Halter die Hinterlassenschaften ihrer Tiere, soweit es ihnen möglich ist, zum Beispiel mittels Hundekotbeuteln wieder ent-fernen. Eine Rechtsgrundlage für eine ordnungsbehördliche Ahndung gibt es hier indes nicht. Frage 3: Welche Möglichkeiten bestehen, die unerlaubte Befahrung des Bergesweges und des Rahmer Kirchwegs zu unterbinden und wäre die Installation von Pollern eine Lösung? Antwort: Die Verwaltung nimmt die Anfrage zum Anlass, die Funktion der Straße zu überprüfen und potenzielle Schleichverkehre mit geeigneten Mitteln zu unterbinden. Beim Setzen von Pfosten ist die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu berücksichtigen.

Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen BV5/013/2021