Anfrage Aktenzeichen BV7/030/2021

Windräder - Anfrage des Bezirksvertreters Herrn Nolten (CDU-Fraktion) -

Eine Frage einer Fraktion oder eines Ratsmitglieds an die Verwaltung.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Zittauer Straße 2 · Stadtbezirk 7 (Gerresheim)örtlicher Bezug 2Dokumente 12. Januar 2021veröffentlicht

Worum es geht

Die folgenden Fragen stammen aus der Anfrage. Sie sind keine Feststellungen der Verwaltung; Antworten und Beratungsstand stehen gesondert im Verlauf.

Die Fragen der Anfrage

  1. in welcher Größenordnung (Höhe, Leistung)?
Weitere Einordnung im Original: Aus „Anfrage“

zur Sitzung der Bezirksvertretung 7 am 26.01.2021 Betrifft: Windräder - Anfrage des Bezirksvertreters Herrn Nolten (CDU-Fraktion) - Der Bezirksvertreter Herr Nolten (CDU-Fraktion) bittet die Verwaltung um Beantwortung folgender Fragen: Sind der Verwaltung Pläne zum Aufstellen von Windrädern im Stadtbezirk 7 bekannt?

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 12. Januar 2021. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

Originale durchsuchen

Dokumenttexte

Anfrage als Text anzeigen
Title: 00397033.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00397033.pdf Published Time: Tue, 09 Mar 2021 11:14:40 GMT Number of Pages: 1 Markdown Content: BV7/030/2021 X öffentlich nicht öffentlich Düsseldorf, 12.01.2021 Thorsten Nolten CDU-Fraktion Bezirksvertretung 7 An Bezirksbürgermeister Stadtbezirk 7 Anfrage zur Sitzung der Bezirksvertretung 7 am 26.01.2021 Betrifft: Windräder - Anfrage des Bezirksvertreters Herrn Nolten (CDU-Fraktion) - Der Bezirksvertreter Herr Nolten (CDU-Fraktion) bittet die Verwaltung um Beantwortung folgender Fragen: Sind der Verwaltung Pläne zum Aufstellen von Windrädern im Stadtbezirk 7 bekannt? Wenn ja, 1) an welchem Standort? 2) in welcher Größenordnung (Höhe, Leistung)? 3) Sind Fälle dabei, die von der Ausnahmeregelung profitieren, wonach der Abstand mindestens dreimal der Höhe der Windräder entsprechen darf? Sachdarstellung: Pläne der NRW-Landesregierung werden festlegen, dass Windräder bereits in einem Abstand von 1000 Metern (statt wie bisher geplant 1500 Meter) zur Wohnbebauung entstehen dürfen. Das dürfte die Attraktivität für mögliche Investoren zur Aufstellung steigern. gez.: Edeltraud Nießen
Antwort der Verwaltung als Text anzeigen
Title: Anfrage des Bezirksvertreters Herrn Meyer URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00405960.pdf Published Time: Mon, 22 Mar 2021 11:54:15 GMT Number of Pages: 1 Markdown Content: 7.9 Anlage 1 zu Vorlage BV7/030/2021 Sitzung der Bezirksvertretung 7 am 23.03.2021 Windräder Anfrage des Bezirksvertreters Herrn Nolten (CDU-Fraktion) Sind der Verwaltung Pläne zum Aufstellen von Windrädern im Stadtbezirk 7 bekannt? Wenn ja, 1) an welchem Standort? 2) in welcher Größenordnung (Höhe, Leistung)? 3) Sind Fälle dabei, die von der Ausnahmeregelung profitieren, wo-nach der Abstand mindestens dreimal der Höhe der Windräder entsprechen darf? Stellungnahme des Stadtplanungsamtes Dem Stadtplanungsamt liegen für das gesamte Stadtgebiet keine Informationen oder Hinweise zu geplanten Windenergieanlagen gleich welcher Größe (in Leistung und Bau-höhe) vor. Auch dem Bauaufsichtsamt sind keine Projekte oder Anfragen zu Windener-gieanlagen bekannt. Mögliche Antragsverfahren unterliegen dem gültigen Planungsrecht und den Bestim-mungen des "Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass)", veröffentlicht im Ministerialblatt NRW Nr. 12 vom 22. Mai 2018. Darin werden unter anderem die in Abhängigkeit der unterschiedlichen Anlagenhöhe variierenden Abstände zu vorhandener Wohnbebauung geregelt.

Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen BV7/030/2021